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   EuGH, 29.09.1999 - C-56/98 Modelo   

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EuGH, 29.09.1999 - C-56/98 Modelo (https://dejure.org/1999,204)
EuGH, Entscheidung vom 29.09.1999 - C-56/98 Modelo (https://dejure.org/1999,204)
EuGH, Entscheidung vom 29. September 1999 - C-56/98 Modelo (https://dejure.org/1999,204)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Gebühren für die notarielle Beurkundung einer Kapitalerhöhung, einer Änderung der Firma und einer Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft

  • Europäischer Gerichtshof

    Modelo

  • EU-Kommission PDF

    Modelo / Director-Geral dos Registos e Notariado

    Richtlinie 69/335 des Rates
    1 Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Besteuerung im Sinne der Richtlinie 69/335 - Begriff - Gebühren, die ein Notar, der Beamter ist, für ein unter die Richtlinie fallendes Rechtsgeschäft erhebt und die dem Staat zufließen - ...

  • EU-Kommission

    Modelo / Director-Geral dos Registos e Notariado

  • Deutsches Notarinstitut

    EG-Gesellschaftssteuerrichtlinien vom 17.07.1969 - 69/335 EWG
    Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital und portugiesische Notargebühren - Modelo-Verfahren

  • Wolters Kluwer

    Zahlung der Notargebühren für die öffentliche Beurkundung der Erhöhung des Kapitals sowie der Änderung der Firma und der Verlegung des Sitzes; Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital; Gebühren für die notarielle Beurkundung einer Kapitalerhöhung, einer Änderung ...

  • Anwaltsblatt

    Art. 4, 10, 12 EWG-RiLi 69/335; KostO

  • Judicialis

    EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234); ; Richtlinie 69/335/EWG Art. 4 Abs. 3; ; Richtlinie 69/335/EWG Art. 10; ; Richtlinie 69/335/EWG Art. 12 Abs. 1 e; ; Richtlinie 85/303/EWG

  • datenbank.nwb.de

    Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital durch Gebühren für die Beurkundung einer Kapitalerhöhung, einer Änderung der Firma und einer Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft durch staatliche Notariate

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EU-Richtlinie 85/303/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Portugal: Notargebühren als verdeckte Gesellschaftsteuer

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 335/69 Art 10, EWGRL 335/69 Art 4, EWGRL 335/69 Art 12, Richtlinie 69/335/EWG Art 10, Richtlinie 69/335/EWG Art 4, Richtlinie 69/335/EWG Art 12
    Indirekte Steuern; Kapitalzuführung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo - Auslegung der Artikel 4 Absatz 3, 10 und 12 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Notariatsgebühren, die gegenüber der vom Notar im ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 939
  • ZIP 1999, 1681
  • DNotZ 1999, 936
  • EuZW 1999, 724
  • FGPrax 1999, 240
  • BB 2000, 310
  • AnwBl 2000, 257
  • NZG 1999, 1049
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus EuGH, 29.09.1999 - C-56/98
    Die Verfolgung dieses Zieles setzt hinsichtlich der Steuern auf die Ansammlung von Kapital voraus, daß die in den Mitgliedstaaten bisher geltenden indirekten Steuern aufgehoben und durch eine innerhalb des Gemeinsamen Marktes nur einmal und in allen Mitgliedstaaten in gleicher Höhe erhobene Steuer ersetzt werden (Urteil vom 2. Dezember 1997 in der Rechtssache C-188/95, Fantask u. a., Slg. 1997, I-6783, Randnr. 13).

    Auch wenn die Eintragung der Erhöhung des Kapitals formell kein der Tätigkeit der Kapitalgesellschaften vorangehendes Verfahren darstellt, so ist sie doch eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung dieser Tätigkeit (Urteil in der Rechtssache Fantask u. a., Randnr. 22).

    Selbst wenn nämlich in bestimmten Fällen ein Zusammenhang zwischen der Komplexität einer erbrachten Leistung und der Bedeutung des gezeichneten Kapitals bestehen mag, so steht doch die Höhe einer solchen Abgabe im allgemeinen in keinem Verhältnis zu den konkreten Aufwendungen der Verwaltung für diese Leistung (vgl. in diesem Sinne Urteil Fantask u. a., Randnr. 31).

  • EuGH, 05.03.1998 - C-347/96

    Solred

    Auszug aus EuGH, 29.09.1999 - C-56/98
    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ist das Verbot des Artikels 10 der Richtlinie hinreichend genau und unbedingt, damit der einzelne es vor den nationalen Gerichten gegenüber einer gegen diese Richtlinie verstoßenden Bestimmung des nationalen Rechts geltend machen kann (Urteil vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-347/96, Solred, Slg. 1998, I-937, Randnr. 29).
  • EuGH, 23.02.1994 - C-236/92

    Comitato di coordinamento per la difesa della Cava u.a. / Regione Lombardia u.a.

    Auszug aus EuGH, 29.09.1999 - C-56/98
    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der einzelne in all den Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor dem nationalen Gericht gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder unrichtig in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. insbesondere Urteile vom 23. Februar 1994 in der Rechtssache C-236/92, Comitato di coordinamento per la difesa della cava u. a., Slg. 1994, I-483, Randnr. 8).
  • EuGH, 11.06.1996 - C-2/94

    Denkavit Internationaal u.a.

    Auszug aus EuGH, 29.09.1999 - C-56/98
    Dieses Verbot ist dadurch gerechtfertigt, daß die betreffenden Abgaben zwar nicht auf die Kapitalzuführungen als solche, wohl aber wegen der Formalitäten im Zusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft, also des Instruments zur Kapitalansammlung, erhoben werden, so daß die Beibehaltung auch dieser Abgaben die Erreichung der mit der Richtlinie verfolgten Ziele gefährden würde (Urteil vom 11. Juni 1996 in der Rechtssache C-2/94, Denkavit International u. a., Slg. 1996, I-2827, Randnr. 23).
  • EuGH, 20.04.1993 - C-71/91

    Ponente Carni und Cispadana Costruzioni / Amministrazione delle finanze dello

    Auszug aus EuGH, 29.09.1999 - C-56/98
    Eine Abgabe, die keinen Zusammenhang zu den tatsächlichen Aufwendungen für diese Leistung aufweist oder sich nicht nach den Aufwendungen, deren Entgelt sie ist, sondern nach den gesamten Verwaltungs- und Investitionskosten der zuständigen Dienststelle richtet, ist eine Abgabe, für die allein das Verbot des Artikels 10 der Richtlinie gilt (vgl. Urteil vom 20. April 1993 in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91, Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, Slg. 1993, I-1915, Randnrn.
  • EuGH, 02.02.1988 - 36/86

    Ministeriet for Skatter og Afgifter / Dansk Sparinvest

    Auszug aus EuGH, 29.09.1999 - C-56/98
    Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie stellt eine abschließende Liste der anderen Steuern und Abgaben als der Gesellschaftsteuer auf, die abweichend von Artikel 10 von Kapitalgesellschaften im Zusammenhang mit den in Artikel 10 genannten Vorgängen erhoben werden können (vgl. Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 36/86, Dansk Sparinvest, Slg. 1988, 409, Randnr. 9).
  • OLG Karlsruhe, 05.12.2002 - 14 Wx 130/01

    Notarkosten: Unvereinbarkeit von Kostenansätzen mit der

    Unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 29.09.1999, C-56/98 - "Modelo" - meint sie jedoch, die in Rechnung gestellten Notargebühren stellten in Wahrheit eine der - die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital betreffenden - Gesellschaftssteuerrichtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.07.1969 widersprechende Steuer dar.

    Die grundsätzliche Frage, ob die Gebühren für die notarielle Beurkundung eines unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallenden Vorgangs durch einen beamteten Notar im Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe als "Steuer" im Sinne der Richtlinie anzusehen sind, hat der EuGH inzwischen mittels Hinweis auf Tz. 23 seines allerdings die Verhältnisse in Portugal betreffenden "Modelo"-Urteils vom 29.09.1999, C 56/98 (ZIP 1999, S. 1681 ff.) bejaht (Tz. 27 f. des Beschlusses vom 21.03.2002, C-264/00 - "Gründerzentrum" - [ZIP 2002, S. 663 ff.]).

    (3) Da gemäß § 6 UmwG der Verschmelzungsvertrag zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedarf, stellt diese im Sinne von Art. 10 lit. c RL eine "sonstige Formalität" dar, der die Gesellschaft zur Ausübung ihrer Tätigkeit unterworfen ist (vgl. EuGH, C-56/98 - "Modelo" -, Tz. 26; C-264/00 - "Gründerzentrum" -, Tz. 29).

    (1) "Abgaben mit Gebührencharakter" im Sinne der Gesellschaftssteuerrichtlinie sind nur solche Abgaben, deren Berechnung auf der Grundlage der Kosten für die erbrachte Leistung erfolgt (EuGH, C-56/98 - "Modelo" -, Tz. 29; Urteil vom 21.06.2001, C-206/99 "SONAE" -, Tz. 32 [EuZW 2001, S. 500 ff.]; Fabis, ZIP 1999, S. 1683 f.; Görk, DNotZ 1999, S. 851 ff., 862 ff.).

  • EuGH, 21.06.2001 - C-206/99

    SONAE

    Zu Lasten der Kasse gehen nicht nur die Ausgaben für die Einrichtung und die Führung des Handelsregisters, sondern auch die Ausgaben für die Führung des Nationalen Registers für juristische Personen, die Zahlung des festen Teils der Bezüge der Notare und anderen Justizbeamten sowie - mit Genehmigung des Ministeriums der Justiz - andere Ausgaben auf dem Gebiet der Rechtspflege (vgl. Urteil vom 29. September 1999 in der Rechtssache C-56/98, Modelo, Slg. 1999, I-6427, Randnr. 20).

    Folglich werden die im Ausgangsverfahren fraglichen Abgaben, die aufgrund einer staatlichen Rechtsvorschrift geschuldet werden, von einer Privatperson an den Staat zur Finanzierung staatlicher Aufgaben entrichtet (vgl. Urteil Modelo, Randnr. 21).

    Angesichts der Zwecke der Richtlinie 69/335, vor allem desjenigen der Aufhebung der indirekten Steuern mit den gleichen Merkmalen wie die Gesellschaftsteuer, sind Eintragungsabgaben, die vom Staat für unter diese Richtlinie fallende Vorgänge erhoben werden und dem Staat zufließen, damit er damit öffentliche Kosten bestreiten kann, als Steuer im Sinne der Richtlinie anzusehen (vgl. Urteil Modelo, Randnr. 22).

    Dieses Verbot ist dadurch gerechtfertigt, dass die betreffenden Steuern zwar nicht auf die Kapitalzuführungen als solche, wohl aber wegen der Formalitäten im Zusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft, also des Instruments zur Kapitalansammlung, erhoben werden, so dass die Beibehaltung auch dieser Abgaben die Erreichung der mit der Richtlinie 69/335 verfolgten Ziele gefährden würde (Urteil vom 11. Juni 1996 in der Rechtssache C-2/94, Denkavit International u. a., Slg. 1996, I-2827, Randnr. 23, und Urteil Modelo, Randnr. 24).

  • OLG Karlsruhe, 24.09.2002 - 14 Wx 133/00

    Kosten eines badischen Urkundsnotars: Unvereinbarkeit der Kostenansätze für

    Unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 29.09.1999, C-56/98 - "Modelo" - (ZIP 1999, S. 1681 ff) meint sie jedoch, die in Rechnung gestellten Notargebühren stellten in Wahrheit eine der - die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital betreffenden -Gesellschaftssteuerrichtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.07.1969 widersprechende Steuer dar.

    Die grundsätzliche Frage, ob die Gebühren für die notarielle Beurkundung eines unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallenden Vorgangs durch einen beamteten Notar im Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe überhaupt als "Steuer" i.S.d. Richtlinie anzusehen sind - was sich u.a. deshalb nicht von selbst versteht, weil es sich bei der Beurkundungstätigkeit der badischen Notare wegen der ohne weiteres gegebenen Ausweichmöglichkeit auf außerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks tätige, ihre Gebühren ebenfalls nach der KostO erhebende private deutsche Notare oder auf ausländische Notare nicht um spezifisch staatliche Tätigkeit handelt -, hat der EuGH inzwischen mittels Hinweis auf Tz. 23 seines die Verhältnisse in Portugal betreffenden "Modelo"-Urteils vom 29.09.1999, C-56/98 (ZIP 1999, S. 1681 ff.) bejaht (Tz. 27 f. des Beschlusses vom 21.03.2002, C-264/00 - "Gründerzentrum" - [ZIP 2002, S. 663 ff.]).

    (3) Da gemäß § 6 UmwG der Verschmelzungsvertrag zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedarf, stellt diese i.S. von Art. 10 lit. c RL eine "sonstige Formalität" dar, der die Gesellschaft zur Ausübung ihrer Tätigkeit unterworfen ist (vgl. EuGH, C-56/98 - "Modelo" -, Tz. 26; C-264/00 - "Gründerzentrum" -, Tz. 29).

    (1) "Abgaben mit Gebührencharakter" i.S. der Gesellschaftssteuer-richtlinie sind nur solche Abgaben, deren Berechnung auf der Grundlage der Kosten für die erbrachte Leistung erfolgt (EuGH, C-56/98 - "Modelo" -, Tz. 29; Urteil vom 21.06.2001, C-206/99 - "SONAE" -, Tz. 32 [EuZW 2001, S. 500 ff.]; Fabis, ZIP 1999, S. 1683 f.; Görk, DNotZ 1999, S. 851 ff., 862 ff.).

  • AG Breisach, 30.06.2004 - UR II 8/04

    Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zur Kostenberechnung durch staatliche Notare

    Das Amtsgericht Freiburg hat in einer Entscheidung vom 14.01.2002 (BWNotZ 2002, 89) die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG vermieden, indem es davon ausging, dass § 140 Satz 1 KostO für den Bereich des OLG-Bezirks Karlsruhe durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.09.1999 (Modelo C-56/98) außer Kraft gesetzt sei.

    Die Bundesnotarkammer hatte in einem Schreiben an das Bundesjustizministerium vom 12.08.1998 (Aktenzeichen T X 20 § 26, Stellungnahme zum Verfahren vor dem EuGH C-56/98 "Modelo"; vgl. Sandweg, BWNotZ 2003, 156) darauf hingewiesen, dass sich der EuGH nicht mit dem im deutschen Recht bekannten Begriff der "Sonderabgabe" auseinander setze.

    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 29.09.1999 (Modelo I, C-56/98) zur Auslegung der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 geänderten Fassung entschieden, dass Gebührensysteme für die Beurkundungen staatlicher Notare in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten an den dafür tatsächlich getätigten Aufwendungen zu orientieren seien.

    Damit ist für das notarielle Gebührenrecht festgestellt, dass eine Abgabe, die durch die im Rahmen eines gesellschaftsrechtlichen Vorgangs zwingend vorgeschriebene Inanspruchnahme einer notariellen Dienstleistung veranlasst ist, dann keinen Gebührencharakter hat und als verdeckte Steuer gegen die Richtlinie 69/335/EWG verstößt, wenn ihre Höhe die tatsächlichen Aufwendungen übersteigt und hierdurch dem Staat eine Einnahme zufließt, die ganz oder teilweise im allgemeinen Staatshaushalt Verwendung findet (Urteil C-56/98 vom 29.09.1999 "Modelo").

  • EuGH, 21.03.2002 - C-264/00

    Gründerzentrum

    Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1999 in der Rechtssache C-56/98 (Modelo, Slg. 1999, I-6427) machte sie im Einzelnen geltend, diese Gebühren stellten in Wirklichkeit eine Steuer dar, ihre Höhe sei gegenüber der erbrachten Leistung unverhältnismäßig, und ihre Erhebung verstoße gegen die Richtlinie 69/335.

    41 und 42, Modelo, Randnr. 29, und vom 21. Juni 2001 in der Rechtssache C-206/99, SONAE, Slg. 2001, I-4679, Randnr. 32).

    Selbst wenn nämlich in bestimmten Fällen ein Zusammenhang zwischen der Komplexität einer erbrachten Leistung und der Bedeutung des gezeichnetenKapitals bestehen mag, so steht doch die Höhe einer solchen Abgabe im Allgemeinen in keinem Verhältnis zu den konkreten Aufwendungen der Verwaltung für diese Leistung (vgl. insbesondere Urteil Modelo, Randnr. 30).

  • EuGH, 17.06.2004 - C-30/02

    Recheio - Cash & Carry

    Die Recheio stützte diesen Antrag auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach Gebühren für die Eintragung der Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft in das Nationale Register für juristische Personen nach Artikel 10 Buchstabe c der Richtlinie grundsätzlich verboten sind, wenn sie eine Steuer im Sinne der Richtlinie 69/335 darstellen (vgl. u. a. Urteile vom 29. September 1999 in der Rechtssache C-56/98, Modelo, Slg. 1999, I-6427, und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-134/99, IGI, Slg. 2000, I-7717, Randnr. 25).

    Zum Argument der Recheio, diese Frist sei nicht akzeptabel, da die Richtlinie 69/335 zum Zeitpunkt der Erhebung der Abgabe noch nicht umgesetzt gewesen, sondern von der Portugiesischen Republik erst zwei Jahre nach dem Urteil Modelo umgesetzt worden sei, ist festzustellen, dass das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat, der die Richtlinie 69/335 nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, nicht verwehrt, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen diese Richtlinie erhoben worden sind, auf eine nationale Ausschlussfrist zu berufen.

  • OLG Karlsruhe, 09.05.2003 - 11 Wx 120/00

    Gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit des Gebührenansatzes der badischen

    Mit gleichlautenden Schreiben vom 23. November 1999 hat die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 1997 (Rs. C-188/95 "Fantask") und vom 29. September 1999 (Rs. C-56/98 "Modelo") Erinnerung gegen die Gebührenansätze in den genannten Kostenrechnungen erhoben.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs liegt eine solche "Formalität" (nur) dann vor, wenn sie nach dem jeweiligen nationalen Recht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. EuGH, Urt. v. 2.12.1997 - Rs. C-188/95 "Fantask", ZIP 1998, 206, 209, Tz. 22; EuGH, Urt. v. 29.9.1999 - Rs. C-56/98 "Modelo", ZIP 1999, 1681, Tz. 25, 26; EuGH, Beschl. v. 21.3.2002 - Rs. C-264/00 "Gründerzentrum", ZIP 2002, 663, Tz. 29; BayObLG, Beschl. v. 29.3.2000 - 3Z BR 11/2000, FGPrax 2000, 129).

  • OLG Karlsruhe, 17.02.2004 - 14 Wx 32/03

    Notarkosten: Auswirkungen der Gesellschaftssteuerrichtlinie auf die Gebührenhöhe

    "Abgaben mit Gebührencharakter" i.S. der Gesellschaftssteuerrichtlinie sind solche Abgaben, deren Berechnung auf der Grundlage der Kosten für die erbrachte Leistung erfolgt (EuGH, Urteil vom 29.10.1999, C-56/98 - "Modelo" -, Tz. 29 [ZIP 1999, S. 1681 ff.]; Urteil vom 21.06.2001, C-206/99 - "SONAE" -, Tz. 32 [EuZW 2001, S. 500 ff.]; vgl. auch Fabis, ZIP 1999, S. 1683 f.; Görk, DNotZ 1999, S. 851 ff., 862 ff.).

    Dies ergibt sich, wie bereits der für den nördlichen Bereich des OLG-Bezirks zuständige 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in seinem Beschluß vom 09.05.2003 - 11 Wx 120/00 - (OLGR Karlsruhe 2003, S. 365 ff. = Justiz 2003, S. 634 ff.) zutreffend ausgeführt hat, ohne weiteres daraus, daß es sich bei den Gebührenanteilen um einen Bestandteil der den Notaren zustehenden Bezüge handelt, so daß die insoweit zu vereinnahmenden Beträge dem Staat nicht zur Finanzierung anderweitiger Aufgaben zur Verfügung stehen (zu diesem Kriterium für die Abgrenzung zwischen Steuer und Abgabe mit Gebührencharakter im Sinne der Gesellschaftssteuerrichtlinie EuGH, C-56/98 - "Modelo" -, Tz. 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2001 - C-426/98

    Kommission / Griechenland

    41 und 42, sowieModelo I, Urteil vom 29. September 1999 in der Rechtssache C-56/98, Modelo, Slg. 1999, I-6427, Randnr. 29."(16).

    12: - Siehe schon zur Rechtsstellung der Notare in Griechenland die Schlussanträge von Generalanwalt Cosmas in der Rechtssache C-56/98 (Modelo, Slg. 1999, I-6427, Nr. 53, und die Fußnote 17).

    17: - Zitiert in Fußnote 14.18: - Zitiert in Fußnote 15.19: - Siehe oben, Nr. 40.20: - Zitiert in Fußnote 16.21: - Siehe oben, Nr. 42.22: - Zitiert in Fußnote 16, Randnr. 31.23: - Siehe hiezu die Urteile in der Rechtssache Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, zitiert in Fußnote 14 (Randnrn. 41 und 42); vom 29. September 1999 in der Rechtssache C-56/98 (Modelo I, Slg. 1999, I-6427, Randnr. 29) und vom 2. Dezember 1997 in der Rechtssache C-188/95 (Fantask u. a., Slg. 1997, I-6783, Randnrn.

  • AG Müllheim, 20.06.2000 - UR II 42/99
    Der EuGH hat am 29.9.1999 - Rs. C-56/98, GmbHR 1999, 1205 (Modelo SGPS SA gegen Director-Geral dos Registos e Notariedo) ein Urteil erlassen, dessen Anwendung auf das staatliche Notariat des Landes Baden-Württemberg von dem Justizministerium des Landes in Frage gestellt wird.

    Die Entscheidung über die Erinnerung in dem o.g. vor dem AG anhängigen Verfahren hängt davon ab, ob die Grundsätze des Urteils des EuGH v. 29.9.1999 - Rs. C-56/98 auf die Verhältnisse der Notare im Landesdienst des Landes Baden-Württemberg, insbesondere im OLG-Bezirk Karlsruhe, anwendbar sind (Art. 177 Abs. 2 EGV).

    Die Antragsteller machen -- ebenso wie in dem Verfahren C-56/98 (Modelo) -- geltend, die angefochtenen Notargebühren stellten in Wirklichkeit eine Steuer dar, der geforderte Betrag sei im Verhältnis zu der erbrachten Dienstleistung unverhältnismäßig und die Gebührenerhebung verstoße gegen die Richtlinie des Rates v. 17.7.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (Abl. EG v. 3.10.1969 Nr. L 249/25).

  • BVerfG, 06.07.2004 - 2 BvR 206/04

    Zur Kostenbemessung in Grundbuchsachen - keine Grundrechtsverletzung durch

  • OLG Köln, 06.12.1999 - 2 Wx 26/99

    Gebühren für die Eintragung einer Prokura

  • EuGH, 28.06.2007 - C-466/03

    Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern

  • OLG Karlsruhe, 30.01.2001 - 11 Wx 59/00

    Geschäftswert bei GmbH-Verschmelzungsvertrag - Aktivvermögen des übertragenden

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 889/08

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

  • EuGH, 15.06.2006 - C-264/04

    Badischer Winzerkeller - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die

  • EuGH, 30.06.2005 - C-165/03

    Längst - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 443/04

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 1948/06

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2193/04

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2007 - C-366/05

    Optimus - Telecomunicações - Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 69/335/EWG betreffend

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 1958/05

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2004 - C-22/03

    Optiver u.a.

  • EuGH, 26.09.2000 - C-134/99

    IGI

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 1536/04

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

  • OLG Hamm, 07.05.2002 - 15 W 282/01

    Gebühr des Anwaltsnotars für notarielle Beurkundung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2000 - C-19/99

    Modelo

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2450/07

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

  • OLG Stuttgart, 16.03.2004 - 8 W 155/03

    Erbscheinsgebühr: Gemeinschaftsrechtskonforme Gerichtsgebühr für einen für die

  • OLG Zweibrücken, 22.02.2006 - 3 W 14/06

    Kostenrecht: Kostenansatz nach § 92 KostO bei einer im Wege der einstweiligen

  • OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 20/03

    Gebühr für Erteilung eines Erbscheins

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2007 - C-466/03

    Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern

  • OLG Karlsruhe, 13.04.2004 - 14 Wx 79/03

    Kosten badischer Amtsnotare: Gebührenanteil bei Beurkundung unter die

  • OLG Zweibrücken, 12.11.2002 - 3 W 213/02

    Verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonforme Höhe der Wertgebühr für die

  • BayObLG, 26.10.2001 - 3Z BR 95/01

    Verfassungsmäßigkeit der Wertgebühren in Nachlasssachen - Bewertung eines zum

  • EuGH, 21.06.2007 - C-366/05

    Optimus - Telecomunicações - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital -

  • EuGH, 19.03.2002 - C-426/98

    Kommission / Griechenland

  • BayObLG, 29.03.2000 - 3Z BR 11/00

    Geschäftswert für das Verfahren zur Ergänzung des Aufsichtsrats

  • EuGH, 07.09.2006 - C-193/04

    Organon Portuguesa - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital -

  • OLG Stuttgart, 04.03.2004 - 8 W 459/02

    Handelsregistergebühr: Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung von

  • OLG Karlsruhe, 12.01.2005 - 11 Wx 58/04

    Notargebühr: Keine Anwendung der Gesellschaftssteuerrichtlinie bei nicht

  • OLG Karlsruhe, 05.08.2004 - 14 Wx 33/03

    Anwendbarkeit der Gesellschaftssteuerrichtlinie bei Umwandlung einer

  • OLG Karlsruhe, 03.01.2001 - 11 Wx 67/00

    Externer Gründungsprüfer - Gebühr für gerichtliche Bestellung

  • BayObLG, 06.12.2000 - 3Z BR 280/00

    Wertgebühren für Eintragungen im Grundbuch

  • BayObLG, 28.10.1999 - 3Z BR 300/99

    Geschäftswert der Verwahrung und der Eröffnung eines Testaments

  • LG Stuttgart, 07.04.2003 - 19 T 288/02

    Vorlage zum EuGH: Verstoß gegen die Gesellschaftssteuerrichtlinie durch die

  • BayObLG, 05.10.2001 - 3Z BR 272/01

    Erhebung von Grundbuchgebühren bei Einbringung eines Grundstücks als

  • OLG Hamm, 09.10.2000 - 15 W 350/00

    Gebührenwert bei Grundstücksübertragung zur Kapitalerhöhung

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2000 - C-375/98

    Epson Europe

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2008 - 17 A 1506/05

    Nichtvereinbarkeit eines erhobenen IHK-Beitrages mit der

  • OLG Karlsruhe, 20.12.2010 - 19 Wx 8/09

    Notarkosten: Gebührenerhebung baden-württembergischer Amtsnotare für

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2005 - C-165/03

    Längst

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.02.2001 - C-206/99

    SONAE

  • OLG Hamm, 09.10.2000 - 15 W 3/00

    Vereinbarkeit der Grundbuchgebühren mit der EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2000 - C-134/99

    IGI

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-199/05

    Europäische Gemeinschaft - Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der

  • LG Freiburg, 04.07.2002 - 4 T 63/00

    Notargebühr: Vereinbarkeit der Notargebühren mit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.1999 - C-350/98

    Henkel Hellas

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-292/01

    Albacom

  • VG Minden, 03.06.2004 - 9 K 3698/03

    Verfassungsmäßigkeit von Gebührenmaßstäben, Gebührensätzen oder Gebührenhöhen im

  • LG Bonn, 12.08.2002 - 4 T 435/02
  • LG Stuttgart, 17.01.2001 - 2 T 447/99

    Kostenansatz für die Umwandlung einer Gesellschaft durch den Bezirksnotar;

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