Rechtsprechung
   OLG Dresden, 11.11.1999 - 4 U 2045/99   

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https://dejure.org/1999,3433
OLG Dresden, 11.11.1999 - 4 U 2045/99 (https://dejure.org/1999,3433)
OLG Dresden, Entscheidung vom 11.11.1999 - 4 U 2045/99 (https://dejure.org/1999,3433)
OLG Dresden, Entscheidung vom 11. November 1999 - 4 U 2045/99 (https://dejure.org/1999,3433)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtungsansprüche im Konkursverfahren; Zuwendungsbegriff im Konkursrecht; Leistungspflicht eines Auftraggebers an die Nachunternehmer; Einschaltung Dritter durch den Gemeinschuldner im Insolvenzverfahren; Anfechtung gegenüber einer Zwischenperson ; Auslegung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    InsO § 131; KO § 30; VOB/B § 16 Nr. 6
    Rechte des Konkursverwalters über das Vermögen des Generalunternehmers bei Zahlungen des Bauherrn an Nachunternehmer

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    VOB/B § 16 Nr. 6; KO 37, 30 Nr. 1, Nr. 2
    Anfechtung von Zahlungen des Auftraggebers an Subunternehmer des Auftragnehmers

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Direktzahlungen des Bauherrn an Nachunternehmer: Kann Konkursverwalter des GU Rückzahlung verlangen? (IBR 2000, 77)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1999, 2161
  • NZI 2001, 47
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 20.01.2011 - IX ZR 58/10

    Insolvenzanfechtung: Direktzahlung des Endmieters an den Vermieter auf Anweisung

    aa) In der Rechtsprechung ist seit jeher anerkannt, dass Befriedigungen, die nicht in der Art erbracht werden, in der sie geschuldet sind, eine inkongruente Deckung im Sinne von § 30 Nr. 2 KO gewähren (vgl. für Direktzahlungen des Auftraggebers gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B an einen Nachunternehmer BGH, Beschluss vom 6. Juni 2002 - IX ZR 425/99, ZInsO 2002, 766; Urteil vom 16. Oktober 2008, aaO Rn. 13; OLG Dresden, ZIP 1999, 2161, 2165 mit zustimmender Anmerkung von Schmitz EWiR 2000, 253 f).
  • BGH, 16.10.2008 - IX ZR 2/05

    Anfechtbarkeit von Direktzahlungen des Auftraggebers an einen Nachunternehmer

    a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Direktzahlungen des Auftraggebers gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B an einen Nachunternehmer diesem eine inkongruente Deckung im Sinne von § 30 Nr. 2 KO gewähren (BGH, Beschl. v. 6. Juni 2002 - IX ZR 425/99, ZInsO 2002, 766; OLG Dresden, ZIP 1999, 2161, 2165 mit zustimmender Anmerkung von Schmitz EWiR 2000, 253 f).
  • BGH, 09.01.2003 - IX ZR 85/02

    Verweisung auf die Person des Schuldners im Eröffnungsbeschluß; Inkongruente

    Leistet der Dritte nicht an den Schuldner, sondern auf dessen Anweisungen an einen seiner Gläubiger - im Bauvertragsrecht etwa gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B - so handelt es sich nicht um eine verkehrsübliche Zahlungsweise, sondern im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner um eine der Art nach inkongruente Deckung unabhängig davon, ob ein eigenes Forderungsrecht des Insolvenzgläubigers begründet wurde (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998, aaO; Beschl. v. 6. Juni 2002 - IX ZR 425/99, ZInsO 2002, 766; OLG Dresden ZIP 1999, 2161, 2165; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 35).
  • BGH, 06.06.2002 - IX ZR 425/99

    Direktzahlungen des Auftraggebers an einen Nachunternehmer als inkongruente

    Das Berufungsgericht (dessen Urteil in ZIP 1999, 2161, 2165 mit zustimmender Anmerkung von Schmitz EWiR 2000, 253 f abgedruckt ist) hat mit Recht angenommen, daß Direktzahlungen des Auftraggebers gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B an einen Nachunternehmer diesem eine inkongruente Deckung i.S.v. § 30 Nr. 2 KO gewähren.
  • OLG Karlsruhe, 10.09.2004 - 1 U 72/04

    Insolvenzanfechtung: Direktzahlung einer Arztrechnung durch die private

    Leistet der Dritte nicht an den Insolvenzschuldner, sondern auf dessen Anweisungen an einen seiner Gläubiger - im Bauvertragsrecht etwa gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B - so handelt es sich nicht um eine verkehrsübliche Zahlungsweise, sondern im Verhältnis zwischen Gläubiger und Insolvenzschuldner um eine der Art nach inkongruente Deckung unabhängig davon, ob ein eigenes Forderungsrecht des Insolvenzgläubigers begründet wurde (vgl. BGH NJW-RR 2003, 842; BGH ZIP 1998, 2008; Beschl. v. 6. Juni 2002 - IX ZR 425/99, ZInsO 2002, 766; OLG Dresden ZIP 1999, 2161, 2165; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rdnr. 35).
  • OLG Rostock, 29.03.2004 - 3 U 160/03

    Pflicht zur Rückgewähr einer empfangenen Zahlung zur Insolvenzmasse bei

    Eine solche Direktzahlung des Schuldners der Schuldnerin an deren Gläubiger ist regelmäßig besonders verdächtig, weil sie an den Zahlungsverzug der Schuldnerin und deren Zahlungsschwierigkeiten anknüpft und somit inkongruent ist (BGH ZInsO 2002, 766 [Nichtannahmebeschluss zu OLG Dresden ZIP 1999, 2161]; Kirchhof in: Münchener Kommentar zur InsO, § 131 Rz. 35; Kreft in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 3. Aufl., § 131, Rz. 9).
  • OLG Hamm, 20.07.2004 - 27 U 45/03
    Auf dieses Innenverhältnis kommt es bei der Frage, ob eine Drittleistung als inkongruent anzusehen ist, aber entscheidend an (vgl. OLG Düsseldorf, WM 1985, 1042, 1043; OLG Dresden, ZIP 1999, 2161; BGH ZIP 1998, 2008; Münchener Kommentar - Kirchhof, § 131 InsO, Rdnr. 35 u. 11).
  • LG Frankfurt/Oder, 30.11.2006 - 13 O 183/06

    Anfechtungsanspruch eines Insolvenzverwalters wegen einer Zahlung an den

    Leistet der Dritte nicht an den Schuldner, sondern auf dessen Anweisungen an einen seiner Gläubiger - im Bauvertragsrecht etwa gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B - so handelt es sich nicht um eine verkehrsübliche Zahlungsweise, sondern im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner um eine der Art nach inkongruente Deckung unabhängig davon, ob ein eigenes Forderungsrecht des Insolvenzgläubigers begründet wurde (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998, a.a.O.; Beschl. v. 6. Juni 2002 - IX ZR 425/99 , ZInsO 2002, 766 ; OLG Dresden ZIP 1999, 2161, 2165 [OLG Dresden 11.11.1999 - 4 U 2045/99] ; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 35)." Auf die gerügte mangelnde Gläubigerstellung der Insolvenzschuldnerin kommt es danach gar nicht an.
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