Weitere Entscheidung unten: BGH, 24.05.2000

Rechtsprechung
   BGH, 06.10.1999 - VIII ZR 125/98   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AGBG § 9 Ba, Cb, Ci, Cl

  • Alpmann Schmidt

    AGBG § 9 Ba, Cb, Ci, Cl

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Unwirksame Klauseln in Kfz-Vertragshändlerverträgen

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  • franchiseurteile.de (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Kawasaki Motorräder

    Zur Wirksamkeit von Formularklauseln in Vertragshändlerverträgen/ Recht zur Teilkündigung zur Verkleinerung des Vertragsgebiets

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 9
    Unwirksamkeit der formularmäßig vereinbarten Teilkündigungsmöglichkeit eines Kfz-Vertragshändlervertrages

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Unwirksamkeit von Teilkündigungsklauseln in Vertragshändlerverträgen der Kfz-Branche

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unwirksamkeit einer einseitigen Teilkündigungsklausel im Vertragshändlervertrag der Kfz-Branche

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksamkeit einer einseitigen Teilkündigungsklausel im Vertragshändlervertrag der Kfz-Branche

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 142, 358
  • NJW 2000, 515
  • NJW-RR 2000, 649 (Ls.)
  • ZIP 2000, 138
  • MDR 2000, 210
  • WM 2000, 472
  • BB 2000, 60
  • DB 2000, 84



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Wird zitiert von ... (27)  

  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04  

    Handelsrecht - Transparenz von Formularbestimmungen im Vertragshändlervertrag

    Es kann offenbleiben, ob - wie die Revision geltend macht - die Beklagte ihren Vertragshändlern durch den Händlervertrag anders als in den vom Senat bisher entschiedenen Fällen (BGHZ 142, 358, 379 ff.; 124, 351, 361 ff.) überhaupt keine Grundrabatte oder vergleichbaren Leistungen zusichert.

    Damit würde sich der Vertragshändler, wenn er wie hier weitgehend in die Vertriebsorganisation der Beklagten eingegliedert und von deren Weisungen und Entscheidungen abhängig ist, hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Existenz völlig in die Hände des Herstellers begeben (BGHZ 142, 358, 379 f.).

    Erforderlich ist weiterhin, daß die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts tatbestandlich hinreichend konkretisiert sind (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, NJW 2000, 651, unter II 3; BGHZ 142, 358, 381; 124, 351, 362 f.).

  • BGH, 13.07.2004 - KZR 10/03  

    Wettbewerbsrecht - Wettbewerbsbeschränkende Regelungen

    a) Das Berufungsgericht sieht in dem einseitigen Bestimmungsrecht der Beklagten in bezug auf die Mindestabsatzmenge einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b der GVO 1475/95. Es nimmt ergänzend auf die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Unangemessenheit Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Vertragshändlerverträgen Bezug, in denen sich der Hersteller ein einseitiges Leistungsbestimmungs- oder Leistungsänderungsrecht einräumt (BGH, Urt. v. 6.10.1999 - VIII ZR 125/98, BGHZ 142, 358, 368 = NJW 2000, 515).

    Zweifelhaft ist des weiteren, ob die Klausel, wie das Berufungsgericht meint, die Händler deswegen unangemessen benachteiligt, weil sie den Vorgaben der Rechtsprechung zum notwendigen Inhalt einseitiger Leistungsänderungsrechte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - diese sind nur aus schwerwiegenden Gründen, die in der Klausel genannt sein müssen, und nur unter der Voraussetzung zulässig, daß dem Vertragspartner zugleich ein angemessener Ausgleich gewährt wird (BGHZ 89, 206, 211 f.; 142, 358, 365) - nicht genügt.

    Die genannten Erfordernisse gelten nur für ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregeltes Teilkündigungsrecht, weil ein solches Kündigungsrecht im Ergebnis einem einseitigen Leistungsänderungsrecht gleichkommt (BGHZ 142, 358, 364 ff.).

    Zwar läßt sich diese Erwägung der Kawasaki-Entscheidung (BGHZ 142, 358, 372) auch auf ein zur Vollbeendigung des Händlervertrages führendes Kündigungsrecht übertragen.

  • BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99  

    AGB - Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen

    Wegen des darin liegenden Verstoßes gegen das Gebot, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners in den Vertragsbedingungen möglichst klar und durchschaubar darzustellen (vgl. zum Transparenzgebot bereits oben unter V 2 sowie BGHZ 142, 358, 375 m.w.N.), kann die Regelung im Zusammenhang mit der Auslegung der Klausel in Abschnitt VII Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB deshalb keine Berücksichtigung finden.
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  • BGH, 28.02.2007 - VIII ZR 30/06  

    Handelsrecht - Ablehnung des Angebots bei einer Änderungskündigung

    Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den unterschiedlichen Rechtsfolgen einer Teilkündigung und einer Änderungskündigung (BGHZ 142, 358, 368 f.) geht davon aus, dass der Ausgleichsanspruch nicht in analoger Anwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB entfällt, wenn der Handelsvertreter oder Vertragshändler bei einer Änderungskündigung das Angebot des Unternehmers zur Fortsetzung des Vertrages zu geänderten Bedingungen ablehnt.

    Bleibt es bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die vom Unternehmer ausgesprochene Änderungskündigung, so ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters oder Vertragshändlers ohne weiteres dem Grunde nach gegeben (BGHZ 142, 358, 369).

  • BGH, 09.05.2001 - VIII ZR 208/00  

    Leasing - Unklarheiten bei Restwert und Gesamtfahrleistung

    Keiner Entscheidung bedarf allerdings die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Verpflichtung des Leasingnehmers zum Restwertausgleich - insbesondere wegen des aus § 9 Abs. 1 AGBG folgenden Transparenzgebots (vgl. dazu BGHZ 141, 137, 143; 142, 358, 375, jeweils m.w.Nachw.) - in dem formularmäßigen Leasingvertrag selbst geregelt sein muß (so die herrschende Meinung; neben dem Berufungsgericht unter anderen OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113; OLG Oldenburg, NZV 1999, 335, 336; Reinking, Autoleasing, 3. Aufl., S. 36; Graf v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl., Rdnrn. 165 und 1024 ff, jeweils m.w.Nachw.) oder ob eine Regelung in den beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt (so OLG Frankfurt, WiB 1997, 1106, 1107; H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anh. § 9-11 Rdn. 466 a zu Fn. 75).
  • OLG Frankfurt, 05.04.2006 - 21 U 10/05  

    Ausgleichsanspruch des Automobilvertragshändlers gemäß § 89 b HGB bei

    Nach § 89 b HGB, der unzweifelhaft auf Vertragshändlerverhältnisse entsprechend anzuwenden ist (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, Rdnr. 12 zu § 84 m.w.N.; BGHZ 142, 358 = NJW 2000, 515 = ZIP 2000, 138, juris-Rdnr. 35) ist unter den in Absatz 1 der Vorschrift aufgezählten Voraussetzungen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Ausgleichsanspruch gegeben.

    Da sie die Möglichkeit der Nichtannahme gewählt haben, steht ihnen dem Grunde nach ein Ausgleichsanspruch zu (BGHZ 142, 358 = NJW 2000, 515 = ZIP 2000, 138, juris-Rdnrn. 33 und 36).

  • BGH, 01.10.2008 - VIII ZR 13/05  

    Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers bei Änderung des Vertriebssystems

    c) Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Entscheidung, ob, wie die Revision meint, die Einschränkung des Kundenkreises auf autorisierte Händler und die Entziehung der Endkunden und unautorisierten Wiederverkäufer - ihre Zulässigkeit unterstellt - eine ihrerseits entsprechend § 89b HGB ausgleichspflichtige Teilbeendigung des Distributorvertrags von 1992 dargestellt hätte (vgl. dazu Löwisch, aaO, Rdnr. 41 m.w.N.; offen gelassen in BGHZ 124, 10, 12 f.; 142, 358, 369 f.).
  • OLG Frankfurt, 01.02.2006 - 21 U 21/05  

    Vertragshändlerausgleich: Verlust des Anspruchs eines

    Nach § 89 b HGB, der unzweifelhaft auf Vertragshändlerverhältnisse entsprechend anzuwenden ist (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, Rdnr. 12 zu § 84 m.w.N.; BGHZ 142, 358 = NJW 2000, 515 = ZIP 2000, 138, juris-Rdnr. 35) ist unter den in Absatz 1 der Vorschrift aufgezählten Voraussetzungen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Ausgleichsanspruch gegeben.

    Da sie die zweite Möglichkeit gewählt hat, steht ihr dem Grunde nach ein Ausgleichsanspruch zu (BGHZ 142, 358 = NJW 2000, 515 = ZIP 2000, 138, juris-Rdnrn. 33 und 36).

  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 62/09  

    Verfahrensrecht - Zulässigkeit eines Teilurteils bei Stufenwiderklage

    Eine Teilkündigung ist - abgesehen von dem Fall eines ausdrücklichen Vorbehalts - auch dann zulässig, wenn ein Gesamtvertragsverhältnis sich aus mehreren Teilverträgen zusammensetzt und diese Teilverträge selbst nach dem Gesamtbild des Vertrages jeweils für sich als nach dem Vertrag selbständig lösbar angesprochen sind oder von vornherein eindeutig als selbständig lösbar aufgefasst werden müssen (BGH, Urteil vom 18. Februar 1977 - I ZR 175/75, WM 1977, 589, unter II; Senatsurteil vom 6. Oktober 1999 - VIII ZR 125/99, WM 2000, 472, unter I 2 d).
  • OLG Köln, 05.05.2006 - 19 U 202/05  

    Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers nach Kündigung des Vertrages durch den

    Aus diesen Entscheidungen lässt sich bereits nicht der allgemeine Rechtsgrundsatz ableiten, dass ein Handelsvertreter, der den Abschluss eines Neuvertrages ablehnt, zu behandeln ist, als habe er selbst gekündigt (vgl. BGH WM 1981, 817 ff.; BGHZ 142, 358 ff. für den Fall der Änderungskündigung; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. II, 7. Auflage 2003, Rn. 285, Rn. 1360 m.w.N.).

    Entsprechende vertragliche Regelungen, die zu solchen Alternativen führen würden, sind aber von vornherein unwirksam (vgl. BGHZ 142, 358 ff.).

  • OLG Frankfurt, 01.02.2006 - 1 U 23/05  

    Ausgleichsanspruch; Vertragshändler; Kfz-Vertragshändler; Hersteller; Kündigung;

  • OLG Köln, 31.03.2006 - 19 U 139/05  
  • OLG Düsseldorf, 26.06.2008 - U (Kart) 31/07  

    Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer kontrollfähigen Preisabrede zwischen

  • OLG Düsseldorf, 01.10.2008 - U (Kart) 4/08  

    Inhaltskontrolle der AGB eines Händlervertrages für Motorräder - Zur Zulässigkeit

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2003 - U (Kart) 2/00  
  • OLG Frankfurt, 01.02.2006 - 21 U 23/05  

    Ausgleichsanspruch des Kfz-Vertragshändlers nach Änderungskündigung des

  • OLG Düsseldorf, 01.10.2008 - U (Kart) 5/08  
  • OLG Frankfurt, 17.07.2001 - 11 U (Kart) 48/00  

    Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Vereinbarung einer Kündigung per

  • OLG Düsseldorf, 01.10.2008 - U (Kart) 3/08  
  • OLG Köln, 23.06.2006 - 19 U 170/05  
  • BFH, 29.03.2006 - X R 55/04  

    Ausgleichszahlungen an den Versicherungsvertreter - Bedeutende Bestandsabgabe und

  • OLG Brandenburg, 05.12.2002 - 12 U 67/02  

    Bauvertrag - Auslegung von so genannten Finanzierungsbestätigungen

  • OLG Frankfurt, 17.01.2006 - 11 U 33/05  

    Kraftfahrzeugvertragshändlervertrag: Handelsvertreterausgleichsanspruch nach

  • OLG Stuttgart, 28.09.2001 - 2 U 218/00  

    Absicherung der gewerblichen Unternehmerhaftung gemäß § 1 a AEntG in

  • OLG Frankfurt, 17.01.2006 - 11 U 34/05  

    Ausgleichsanspruch: Verlust bei Annahme eines neuen Vertragsangebots nach

  • LG Bremen, 11.05.2006 - 12 O 297/05  

    Ausgleichsanspruch - Anspruch trotz Nichtannahme eines angebotenen Vertrags

  • LG Mönchengladbach, 29.06.2010 - 3 O 324/09  

    Franchisevertrag

Rechtsprechung
   BGH, 24.05.2000 - VIII ZR 329/98   

Volltextveröffentlichungen (7)

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Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1581
  • ZIP 2000, 1385
  • WM 2000, 1648



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 304/99  

    Urheberrecht - Bearbeitung durch Herstellung eines Gesamtkunstwerks

    Das Berufungsgericht durfte allerdings auch nachvertragliche Äußerungen der Parteien für die Auslegung der Vergleichsvereinbarung als Indiz heranziehen (vgl. BGH, Urt. v. 24.5.2000 - VIII ZR 329/98, ZIP 2000, 1385, 1389 = WM 2000, 1648 m.w.N.).
  • BGH, 23.03.2004 - XI ZR 114/03  

    Kreditrecht - Mitdarlehensnehmer oder lediglich Mithaftender?

    d) Auch nachvertraglich hat sich die Beklagte wie eine echte Darlehensnehmerin verhalten, was Rückschlüsse auf ihren Vertragswillen bei Abschluß des Kreditvertrages zuläßt (vgl. BGHZ 150, 32, 39; BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 - VIII ZR 329/98, WM 2000, 1648, 1652).
  • BGH, 13.03.2003 - IX ZR 199/00  

    Mietrecht - Mietgarantie oder Vermietungsgarantie?

    d) Im Ergebnis zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den Grundsatz einer beiderseits interessengerechten Vertragsauslegung (BGHZ 115, 1, 5; 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 24. Mai 2000 - VIII ZR 329/98, NJW-RR 2000, 1581, 1582; v. 9. Juli 2001 - II ZR 228/99, NJW 2002, 747, 748; v. 13. Dezember 2001 - IX ZR 306/00, WM 2002, 377, 379) verletzt habe.
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  • LAG Hamm, 03.12.2003 - 18 Sa 567/03  

    Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel, Auslegung eines Vergleichs,

    Nach der Ermittlung des Wortsinnes sind in einem zweiten Auslegungsschritt die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie Einfluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH, Urteil vom 19.01.2000 - VIII ZR 329/98 - NJW-RR 2000, 1002, 1003).

    Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung, die die bestehende Interessenlage und den mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweck berücksichtigt (BGH, Urteil vom 25.05.2000 - VIII ZR 275/98 - NJW-RR 2000, 1581; BGH, Urteil vom 29.03.2000 - VIII ZR 297/98 - NJW 2000, 2508; Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., § 133 BGB Rz. 9, 14 ff).

  • LAG Hamm, 03.12.2003 - 19 Sa 567/03  

    Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel, Auslegung eines Vergleichs,

    Nach der Ermittlung des Wortsinnes sind in einem zweiten Auslegungsschritt die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie Einfluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH, Urteil vom 19.01.2000 - VIII ZR 329/98 - NJW-RR 2000, 1002, 1003).

    Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung, die die bestehende Interessenlage und den mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweck berücksichtigt (BGH, Urteil vom 25.05.2000 - VIII ZR 275/98 - NJW-RR 2000, 1581; BGH, Urteil vom 29.03.2000 - VIII ZR 297/98 - NJW 2000, 2508; Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., § 133 BGB Rz. 9, 14 ff).

  • OLG Hamm, 14.10.2003 - 28 U 82/03  
    Unter Beachtung des Grundsatzes der beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. BGH in NJW 2001, 143; NJW-RR 2000, 1581 [1582]; NJW 2000, 2099; NJW 1999, 418 [420]; NJW-RR 1997, 304) und des Grundsatzes, dass eine sinngebende, an der rechtverstandenen Interessenlage ausgerichtete Auslegung den Vorzug vor einer Auslegung verdient, die zur Nichtigkeit oder Sinnlosigkeit einer Vereinbarung führen würde, weil im Zweifel davon auszugehen ist, daß die Parteien das Vernünftige gewollt haben (vgl. Palandt-Heinrichs, 59. Aufl., BGB § 133 Rdn. 24, 25; BGH in NJW 1998, 2966; NJW 1994, 1537 [1538]; NJW 1993, 1976 [1978]), können die ansonsten sinnlosen Abtretungserklärungen bei objektiver Würdigung nur so verstanden werden, dass die Klägerin zur Einziehung der durch eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) verursachten Kostenschäden in den beiden Vorverfahren ermächtigt werden sollte.
  • LAG Hamm, 15.03.2006 - 18 Sa 14/06  

    Sozialplan, dreiseitiger Vertrag, Auslegung, Abfindungszuschlag für

    Als auslegungsrelevante Begleitumstände kommen neben der Verkehrssitte vor allem in Betracht die Entstehungsgeschichte, die Äußerungen der Parteien über den Inhalt des Rechtsgeschäftes, die von den Parteien in ihrer Geschäftsverbindung herausgebildeten Nuancen, der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck und die bestehenden Interessenlage (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 25.05.2000 - VIII ZR 275/98 - NJW-RR 2000, 1581; BGH, Urteil vom 29.03.2000 - VIII ZR 297/98 - NJW 2000, 2508; Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., § 133 BGB, Rz. 9, 14 ff.).
  • LAG Hamm, 15.03.2006 - 18 (4) Sa 2038/05  

    Sozialplan, dreiseitiger Vertrag, Auslegung, Abfindungszuschlag für

    Als auslegungsrelevante Begleitumstände kommen neben der Verkehrssitte vor allem in Betracht die Entstehungsgeschichte, die Äußerungen der Parteien über den Inhalt des Rechtsgeschäftes, die von den Parteien in ihrer Geschäftsverbindung herausgebildeten Nuancen, der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck und die bestehenden Interessenlage (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 25.05.2000 - VIII ZR 275/98 - NJW-RR 2000, 1581; BGH, Urteil vom 29.03.2000 - VIII ZR 297/98 - NJW 2000, 2508; Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., § 133 BGB, Rz. 9, 14 ff.).
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