Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.03.2001

Rechtsprechung
   BGH, 04.05.2000 - VII ZR 53/99   

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https://dejure.org/2000,136
BGH, 04.05.2000 - VII ZR 53/99 (https://dejure.org/2000,136)
BGH, Entscheidung vom 04.05.2000 - VII ZR 53/99 (https://dejure.org/2000,136)
BGH, Entscheidung vom 04. Mai 2000 - VII ZR 53/99 (https://dejure.org/2000,136)
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Stadtvillen

§ 546 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Beschwer bei Klageabweisung als "zur Zeit unbegründet";

§§ 631 ff BGB, außerordentliches Kündigungsrecht des Bestellers bei Unzuverlässigkeit des Unternehmers (vgl. nunmehr auch § 324 BGB <Fassung seit 1.1.02>);

§ 632 BGB, zur Abrechnung eines Pauschalpreisvertrags nach Rücktritt

Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschwer des Beklagten - Endgültige Klageabweisung - Recht zur außerordentlichen Kündigung - Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrages - Pauschalpreisvertrag

  • Judicialis

    ZPO § 546; ; BGB § 631

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 631; ZPO § 546
    Beschwer bei Klageabweisung als zur Zeit unbegründet; Ansprüche des Auftragnehmers nach Kündigung eines Pauschalpreisvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kündigung eines Pauschalpreisvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (5)

  • nomos.de PDF, S. 37 (Entscheidungsbesprechung)

    § 546 ZPO; § 631 BGB
    Bauvertrag/Fristüberschreitung des Auftragnehmers/außerordentliche Kündigung durch Auftraggeber/Revisionszulässigkeit/Beschwer einer Partei

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    § 305 Abs. 1 S. 1 BGB - für eine Vielzahl von Verträgen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung eines Pauschalvertrages und geringfügige Restleistungen: Wie wird abgerechnet? (IBR 2000, 414)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Kann GU-Vertrag schon vor dem Endtermin wegen Verzögerung gekündigt werden? (IBR 2000, 426)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Klageabweisung als derzeit unbegründet: Kann Beklagter Rechtsmittel einlegen? (IBR 2000, 466)

Papierfundstellen

  • BGHZ 144, 242
  • NJW 2000, 2988
  • ZIP 2000, 1535
  • MDR 2000, 966
  • NZBau 2000, 375
  • NJ 2000, 648
  • WM 2000, 1903
  • DB 2000, 2595
  • BauR 2000, 1182
  • ZfBR 2000, 472
 
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Wird zitiert von ... (116)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 11.02.1999 - VII ZR 399/97

    Abweisung der Klage wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlußrechnung; Abrechnung

    Auszug aus BGH, 04.05.2000 - VII ZR 53/99
    Anders als bei einer endgültigen Klageabweisung, verbleibt der klagenden Partei bei einer Abweisung der Klage als derzeit unbegründet die Möglichkeit, die Klage erneut zu erheben, wenn die Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97 = BGHZ 140, 365 = NJW 1999, 1867 = BauR 1999, 635 = ZfBR 1999, 196).

    Mit einer nicht am tatsächlichen Leistungsstand orientierten, möglicherweise von den kalkulatorischen Grundlagen losgelösten Bewertung wird der Grundsatz verletzt, daß der Unternehmer gemäß § 631 BGB für seine erbrachten Leistungen zu vergüten ist und die Parteien durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages keinen Vor- und Nachteil haben dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97 aaO).

  • BGH, 16.01.1986 - VII ZR 138/85

    Ablehnung der Erfüllung eines Bauvertrages durch den Konkursverwalter

    Auszug aus BGH, 04.05.2000 - VII ZR 53/99
    Insoweit kann, sofern keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Auftraggebers verdeckt werden können, eine Bewertung der nicht erbrachten Leistungen und deren Abzug vom Gesamtpreis ausreichen (BGH, Urteil vom 16. Januar 1986 - VII ZR 138/85 = BGHZ 96, 392, 394).
  • BGH, 11.02.1999 - VII ZR 91/98

    Berechnung des Vergütungsanspruchs; Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht

    Auszug aus BGH, 04.05.2000 - VII ZR 53/99
    Die Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen und deren Bewertung muß den Besteller in die Lage versetzen, sich sachgerecht zu verteidigen (ständige Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 91/98 = BauR 1999, 631 = NJW 1999, 2036 = ZfBR 1999, 194).
  • BGH, 23.05.1996 - VII ZR 140/95

    Zum Kündigungsrecht bei VOB/B -Vertrag

    Auszug aus BGH, 04.05.2000 - VII ZR 53/99
    a) Der Auftraggeber hat einen wichtigen Grund zur Kündigung, wenn Vertragsverletzungen des Auftragnehmers von solchem Gewicht vorliegen, daß eine Fortsetzung des Vertrages für ihn unzumutbar ist (BGH, Urteil vom 23. Mai 1996 - VII ZR 140/95 = BauR 1996, 704 = ZfBR 1996, 267).
  • BGH, 16.11.1990 - V ZR 217/89

    Formularmäßige Vereinbarung von Fälligkeitszinsen in einem notariellen

    Auszug aus BGH, 04.05.2000 - VII ZR 53/99
    Denn es genügt, daß eine Vertragspartei ein von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen angefertigtes Formular benutzt, auch wenn sie es ihrerseits nur für einen einzigen Vertrag verwendet (BGH, Urteil vom 16. November 1990 - V ZR 217/89 = NJW 1991, 843).
  • BGH, 23.05.1957 - II ZR 250/55

    Interessengemeinschaft von Aktiengesellschaften

    Auszug aus BGH, 04.05.2000 - VII ZR 53/99
    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß eine Anschlußberufung zulässig ist, mit der der Beklagte sich gegen die Klageabweisung als zur Zeit unbegründet mit dem Ziel richtet, eine endgültige Klageabweisung zu erreichen (Urteil vom 23. Mai 1957 - II ZR 250/55 = BGHZ 24, 279, 284).
  • BGH, 19.09.1983 - VIII ZR 84/82

    Schlafzimmer - § 326 Abs. 1 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Entbehrlichkeit der

    Auszug aus BGH, 04.05.2000 - VII ZR 53/99
    Die Rechtslage ist insoweit vergleichbar mit den Fällen, in denen der Gläubiger vor Fälligkeit der Leistungsverpflichtung ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bereits nach § 326 Abs. 1 Satz BGB vorgehen kann, wenn der Schuldner die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert (BGH, Urteil vom 19. September 1983 - VIII ZR 84/82 = NJW 1984, 48, 49; Urteil vom 10. Dezember 1975 - VIII ZR 147/74 = WM 1976, 75, 76).
  • BGH, 05.01.1955 - IV ZR 238/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.05.2000 - VII ZR 53/99
    Die beklagte Partei ist durch ein Urteil beschwert, wenn es seinem Inhalt nach für sie nachteilig ist, sie also mit dem Rechtsmittel eine für sie günstigere Entscheidung herbeiführen kann (BGH, Urteil vom 5. Januar 1955 - IV ZR 238/54 = NJW 1955, 545, 546).
  • BGH, 10.12.1975 - VIII ZR 147/74

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer positiven Vertragsverletzung - Anspruch

    Auszug aus BGH, 04.05.2000 - VII ZR 53/99
    Die Rechtslage ist insoweit vergleichbar mit den Fällen, in denen der Gläubiger vor Fälligkeit der Leistungsverpflichtung ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bereits nach § 326 Abs. 1 Satz BGB vorgehen kann, wenn der Schuldner die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert (BGH, Urteil vom 19. September 1983 - VIII ZR 84/82 = NJW 1984, 48, 49; Urteil vom 10. Dezember 1975 - VIII ZR 147/74 = WM 1976, 75, 76).
  • BGH, 25.11.1999 - III ZB 50/99

    Zulässigkeit einer unbeschränkt eingelegten Berufung

    Auszug aus BGH, 04.05.2000 - VII ZR 53/99
    Daraus wird gefolgert, daß der Beklagte beschwert ist, wenn eine Klage nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen wird, er jedoch die Klageabweisung als endgültig unbegründet anstrebt (Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., vor § 511 Rdn. 19; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., Grundz § 511 Rdn. 20; Walchshöfer, Festschrift für Schwab, S. 521, 532; Grunsky Anm. zu BGH, Beschluß vom 25. November 1999 - III ZB 50/99 = LM ZPO § 511 Nr. 66).
  • BAG, 19.11.1985 - 1 ABR 37/83

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

  • BGH, 18.11.1958 - VIII ZR 131/57

    Verweisung an Verwaltungsgericht

  • BGH, 08.10.1987 - VII ZR 45/87

    Anspruch auf Erstattung von Mängelbeseitigungsfolgen; Vorlage einer

  • BGH, 25.06.1987 - VII ZR 251/86

    Beseitigung von Mängeln bei vorzeitiger Beendigung eines Bauvertrages

  • BGH, 05.05.1992 - X ZR 115/90

    Rücktrittsrecht vom Werklieferungsvertrag bei drohender Fristüberschreitung

  • BGH, 21.10.1982 - VII ZR 51/82

    Pflicht des Unternehmers zu termingerechtem Beginn und zügiger Beendigung der

  • BGH, 15.01.1976 - VII ZR 52/74

    Wirksamkeit des Bauvertrages bei Fehlen einer Baugenehmigung

  • BGH, 17.02.2010 - VIII ZR 67/09

    Zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Kauf

    Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch dann vor, wenn sie von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, selbst wenn die Vertragspartei, die die Klauseln stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will (BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 - VII ZR 53/99, ZIP 2000, 1535, unter II 1 b, insoweit in BGHZ 144, 242 nicht abgedruckt; Beschluss vom 23. Juni 2005 - VII ZR 277/04, ZIP 2005, 1604, unter II 1; jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 02.03.2018 - 22 U 71/17

    Auftraggeber ignoriert Bedenken: Auftragnehmer kann Arbeiten einstellen!

    Ein solcher Grund kann in einer schweren positiven Vertragsverletzung des Auftragnehmers liegen, wenn durch dieses schuldhafte Verhalten der Vertragszweck so gefährdet ist, dass es dem Auftraggeber nicht zumutbar ist, den Vertrag mit dem Auftragnehmer fortzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2000, VII ZR 53/99, BGHZ 144, 242; Ingenstau u.a.-Joussen/Vygen, a.a.O., § 8 Abs. 3, Rn 17 ff. mwN).
  • OLG Düsseldorf, 12.04.2019 - 22 U 62/18

    Auftraggeber und Auftragnehmer kündigen: Welche Kündigung beendet den Vertrag?

    So rechtfertigte eine - unterstellte - Einstellung von Vertragsleistungen im Zeitraum vom 26.05.2015 bis zur Kündigungserklärung der Beklagten vom 29.05.2015 (09.18 Uhr) schon nicht die Annahme eines Verzugs der Klägerin mit ihren Werkleistungen, da sie keine vertraglich kalendermäßig bestimmten Zwischentermine (für die Fertigstellung von Teilleistungen) versäumt hat und es ihr daher - wenngleich in den Grenzen der sog. Baustellenförderungspflichten i.S.v. § 5 Abs. 3 VOB/B - freistand, über die Art und Weise der Durchführung ihrer Vertragsleistungen in zeitlicher Hinsicht zu disponieren und leistungsfrei verstrichene Zeiträume durch rechtzeitige Beschleunigungsmaßnahmen derart zu kompensieren, dass der vertragliche Fertigstellungstermin nicht gefährdet war (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2000, VII ZR 53/99; Ingenstau/Korbion-Joussen/Vygen, a.a.O., § 8 Abs. 3 VOB/B, Rn 30 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,28
BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00 (https://dejure.org/2001,28)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2001 - II ZB 15/00 (https://dejure.org/2001,28)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2001 - II ZB 15/00 (https://dejure.org/2001,28)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG §§ 5 Abs. 1; 17 Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Spruchstellenverfahren - Beherrschende AG - Eingliederung einer abhängigen AG - Außenstehende Aktionäre - Recht auf Ausgleichsfestsetzung - Recht auf eine angemessene Abfindung - Verkehrswert der Aktie - Schätzwert - Börsenwert - Bemessung des variablen Ausgleichs - ...

  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 1 Ca; ; AktG § 304; ; AktG § 305

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GG Art. 14 Abs. 1; AktG §§ 304, 305
    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende AG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GG Art. 14 Abs. 1; AktG §§ 304, 305
    Dreimonatiger Referenzzeitraum für Ermittlung der angemessenen Abfindung ausscheidender Aktionäre ("DAT/Altana")

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abfindung, abhängiges Unternehmen, Aktienrecht, angemessener Ausgleich, Barabfindung, Eingliederung, Gesellschaftsrecht, herrschendes Unternehmen, Konzernrecht, Spruchverfahren

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Höhere Abfindung für Kleinaktionäre bei Übernahme // Aktienkurs der letzten drei Monate maßgeblich

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Erledigung des Spruchstellenverfahrens durch Eingliederung; Berücksichtigung des Börsenkurses bei Abfindung und Ausgleich; Verhältnis des Börsenkurses zum Ertragswert des Unternehmens; Ermittlung des relevanten Börsenkurses

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Berechnung des Börsenwertes der Aktien bei Abfindung außenstehender Aktionäre

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 147, 108
  • NJW 2001, 2080
  • ZIP 2000, 1535
  • ZIP 2001, 734
  • WM 2001, 856
  • BB 2001, 1053
  • DB 2001, 969
  • JR 2002, 13
  • NZG 2001, 603
  • NZG 2001, 891 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (315)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00
    Auf die Verfassungsbeschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 27. April 1999 (1 BvR 1613/94, ZIP 1999, 1436) die Entscheidung des Beschwerdegerichts mit der Begründung aufgehoben, sie verletze die Beteiligte zu 1 in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, weil der Börsenkurs der DAT-Aktie bei der Bemessung von Ausgleich und Abfindung nicht berücksichtigt worden sei.

    Das steht nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94 (ZIP 1999, 1436) und vom 8. September 1999 - 1 BvR 301/89 (ZIP 1999, 1804) in Widerspruch zu der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG.

    Bei der Bestimmung dieser Abfindung ist ebenfalls der Börsenwert der Aktien zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94, ZIP 1999, 1436, 1440 ff. - DAT-Altana).

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1999 (aaO S. 1441) ist der Verkehrswert der Aktie die untere Grenze des dem Aktionär zu zahlenden Entschädigungsbetrages.

    Bestätigt wird das durch die Erwägung in den Beschlußgründen, die Minderheitsaktionäre dürften nicht weniger erhalten als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt des Unternehmensvertrages erlangt hätten (Beschl. v. 27. April 1999 aaO S. 1440).

    In den Beschlußgründen des Bundesverfassungsgerichts wird das mit der Aussage berücksichtigt, die Minderheitsaktionäre dürften nicht weniger erhalten als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Unternehmensvertrages erlangt hätten (Beschl. v. 27. April 1999 aaO S. 1440).

    Das entscheidende Gericht sei daher verfassungsrechtlich nicht gehindert, dem herrschenden Unternehmen einen höheren Wert beizumessen als den Börsenwert (Beschl. v. 27. April 1999 aaO S. 1442).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen (Beschl. v. 27. April 1999 aaO S. 1443), es sei nicht ersichtlich, daß es der Beteiligten zu 1 unmöglich gewesen sei, ihre Aktien zu Börsenpreisen zu veräußern.

  • BVerfG, 08.09.1999 - 1 BvR 301/89

    Im Ergebnis nicht zu beanstandende Bestimmung des variablen Ausgleichs für

    Auszug aus BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00
    Das steht nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94 (ZIP 1999, 1436) und vom 8. September 1999 - 1 BvR 301/89 (ZIP 1999, 1804) in Widerspruch zu der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG.

    Es ist unter Berücksichtigung des Börsenkurses der Aktien festzustellen (BVerfG, Beschl. v. 8. September 1999 - 1 BvR 301/89, ZIP 1999, 1804, 1805 - Hartmann & Braun).

    Diese Grundsätze sind auch für die Bemessung des variablen Ausgleichs im Sinne des § 304 Abs. 2 Satz 2 AktG maßgebend (BVerfG, Beschl. v. 8. September 1999 - 1 BvR 301/89, ZIP 1999, 1804 - Hartmann & Braun).

  • BGH, 20.05.1997 - II ZB 9/96

    Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre nach Beendigung des

    Auszug aus BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00
    a) Das Recht der außenstehenden Aktionäre auf Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs bzw. einer angemessenen Abfindung gemäß §§ 304, 305 AktG bleibt auch dann bestehen, wenn die abhängige AG während des Spruchstellenverfahrens in die herrschende AG eingegliedert wird (Ergänzung zu BGHZ 135, 374 - Guano).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, bleibt auch der Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre bestehen, wenn der Unternehmensvertrag während des Spruchstellenverfahrens beendet wird (BGHZ 135, 374 - Guano).

    Dazu gehört nicht nur die Art des Anspruchs (Abs. 2), sondern auch der zeitliche Rahmen, in dem er geltend gemacht werden kann (Abs. 4), und der Zeitpunkt, der für seine Bemessung maßgebend ist (Abs. 3 Satz 2; vgl. dazu BGHZ 135, 374, 378 ff. - Guano).

  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 29/97

    Rechtsformunwirksame Verträge zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00
    Mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Ansätze, die der Bewertung durch den Markt und der Preisbemessung bei der Unternehmensveräußerung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20. September 1971 - II ZR 157/68, WM 1971, 1450; v. 24. September 1984 - II ZR 256/83, WM 1984, 1506) sowie der Wertermittlung durch sachverständige Begutachtung (vgl. dazu IDW Standard, Wpg 2000, 825, 827) zugrunde liegen, können diese Werte differieren (vgl. zur Unterschiedlichkeit der Wertvorstellungen Piltz, ZGR 2001, 185, 192 ff.).

    unechte Verbundvorteile (vgl. dazu Werner in: FS Steindorff 1990, S. 301, 315; auch IDW Standard, Wpg 2000, 825, 830) fließen ohnehin nach allgemeiner Meinung in den Ertragswert der abhängigen AG ein.

  • BGH, 23.10.1975 - II ZR 90/73

    Zweimann-Ausschüsse des Aufsichtsrats

    Auszug aus BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00
    In der Rechtsprechung ist es anerkannt, daß die sog. unechte Rückwirkung infolge einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Privatrecht nur in sehr engen Grenzen, und zwar nur dann eingeschränkt wird, wenn sie zur Beendigung eines - in der Regel Versorgungscharakter tragenden - Dauerschuldverhältnisses führen würde oder für den davon Betroffenen existenzbedrohende Auswirkungen hätte (vgl. BVerfGE 74, 129; BAGE 66, 228, 236 ff.; BGHZ 65, 190, 194 f.; 114, 127, 136 f.; 132, 119, 131 f.).
  • BAG, 20.11.1990 - 3 AZR 573/89

    Ablösung; vertragliche Versorgung durch Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00
    In der Rechtsprechung ist es anerkannt, daß die sog. unechte Rückwirkung infolge einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Privatrecht nur in sehr engen Grenzen, und zwar nur dann eingeschränkt wird, wenn sie zur Beendigung eines - in der Regel Versorgungscharakter tragenden - Dauerschuldverhältnisses führen würde oder für den davon Betroffenen existenzbedrohende Auswirkungen hätte (vgl. BVerfGE 74, 129; BAGE 66, 228, 236 ff.; BGHZ 65, 190, 194 f.; 114, 127, 136 f.; 132, 119, 131 f.).
  • BGH, 29.02.1996 - IX ZR 153/95

    Wirksamkeit eines durch Blankounterschrift erteilten Bürgschaftsversprechens;

    Auszug aus BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00
    In der Rechtsprechung ist es anerkannt, daß die sog. unechte Rückwirkung infolge einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Privatrecht nur in sehr engen Grenzen, und zwar nur dann eingeschränkt wird, wenn sie zur Beendigung eines - in der Regel Versorgungscharakter tragenden - Dauerschuldverhältnisses führen würde oder für den davon Betroffenen existenzbedrohende Auswirkungen hätte (vgl. BVerfGE 74, 129; BAGE 66, 228, 236 ff.; BGHZ 65, 190, 194 f.; 114, 127, 136 f.; 132, 119, 131 f.).
  • BGH, 24.09.1984 - II ZR 256/83

    Wirksamkeit einer Abfindungsklausel nach dem Buchwert

    Auszug aus BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00
    Mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Ansätze, die der Bewertung durch den Markt und der Preisbemessung bei der Unternehmensveräußerung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20. September 1971 - II ZR 157/68, WM 1971, 1450; v. 24. September 1984 - II ZR 256/83, WM 1984, 1506) sowie der Wertermittlung durch sachverständige Begutachtung (vgl. dazu IDW Standard, Wpg 2000, 825, 827) zugrunde liegen, können diese Werte differieren (vgl. zur Unterschiedlichkeit der Wertvorstellungen Piltz, ZGR 2001, 185, 192 ff.).
  • BGH, 25.03.1991 - II ZR 188/89

    Pflichten des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand; Wirksamkeit eines

    Auszug aus BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00
    In der Rechtsprechung ist es anerkannt, daß die sog. unechte Rückwirkung infolge einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Privatrecht nur in sehr engen Grenzen, und zwar nur dann eingeschränkt wird, wenn sie zur Beendigung eines - in der Regel Versorgungscharakter tragenden - Dauerschuldverhältnisses führen würde oder für den davon Betroffenen existenzbedrohende Auswirkungen hätte (vgl. BVerfGE 74, 129; BAGE 66, 228, 236 ff.; BGHZ 65, 190, 194 f.; 114, 127, 136 f.; 132, 119, 131 f.).
  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

    Auszug aus BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00
    In der Rechtsprechung ist es anerkannt, daß die sog. unechte Rückwirkung infolge einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Privatrecht nur in sehr engen Grenzen, und zwar nur dann eingeschränkt wird, wenn sie zur Beendigung eines - in der Regel Versorgungscharakter tragenden - Dauerschuldverhältnisses führen würde oder für den davon Betroffenen existenzbedrohende Auswirkungen hätte (vgl. BVerfGE 74, 129; BAGE 66, 228, 236 ff.; BGHZ 65, 190, 194 f.; 114, 127, 136 f.; 132, 119, 131 f.).
  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

  • BayObLG, 29.09.1998 - 3Z BR 159/94

    Bemessung der Barabfindung auf Grundlage des Börsenkurses der Aktie

  • BGH, 20.09.1971 - II ZR 157/68

    Einlegung einer Berufung innerhalb der Rechtsmittelfrist unter Angabe eines

  • OLG Düsseldorf, 25.05.2000 - 19 W 5/93
  • OLG Stuttgart, 04.02.2000 - 4 W 15/98
  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

    Der einer angemessenen Abfindung zugrunde zu legende Börsenwert der Aktie ist grundsätzlich aufgrund eines nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung einer Strukturmaßnahme zu ermitteln (teilweise Aufgabe von BGH, 12. März 2001, II ZR 15/00, BGHZ 147, 108).

    Es will die Beschwerden zurückweisen, weil für den Börsenwert der Aktien auf den gewichteten Durchschnittskurs in einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Bekanntmachung der Maßnahme abzustellen sei, und hat das Verfahren wegen der Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 12. März 2001 (BGHZ 147, 108) nach § 28 FGG vorgelegt.

    Die Vorlage ist auch im Übrigen zulässig, weil das Oberlandesgericht in einer für seine Entscheidung maßgeblichen Frage von der Entscheidung des Senats vom 12. März 2001 (BGHZ 147, 108 ff.) abweichen will.

    Soweit der Senat bisher vertreten hat, der Referenzzeitraum sei auf den Tag der Hauptversammlung als dem Stichtag, an dem die Maßnahme beschlossen wird, zu beziehen (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108 ff.), gibt er seine Auffassung auf.

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(BVerfGE 100, 289 ff.; BVerfG, ZIP 2007, 175 ff.), der sich der Senat angeschlossen hat (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108 ff.), ist bei der Bemessung einer Barabfindung nicht nur der nach betriebswirtschaftlichen Methoden zu berechnende Wert der quotalen Unternehmensbeteiligung, sondern unter Umständen auch der Börsenwert zu berücksichtigen.

    Der Senat hat bereits wegen der Volatilität des Börsenwertes nicht auf einen Stichtag, sondern auf einen Referenzzeitraum abgestellt (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 118).

    Abfindungswertspekulationen mögen zwar bei einem Börsenkurs unter dem Ertragswert in einem gewissen Umfang noch ein Abbild von Angebot und Nachfrage darstellen, soweit sie die Erwartung widerspiegeln, dass in einem Spruchverfahren eine höhere Bewertung des Unternehmens erreicht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 121).

    Verbundeffekte der Strukturmaßnahme, deren Berücksichtigung der Senat beim Unternehmensvertrag für die Kursentwicklung nicht ausschließen wollte (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 120), bestehen bei der Ausschließung nicht.

  • BGH, 29.09.2015 - II ZB 23/14

    Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für

    Der Unternehmenswert ist dabei im Wege einer Schätzung zu ermitteln (vgl. § 738 Abs. 2 BGB; BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 116).

    Der Unternehmenswert ist dabei im Wege einer Schätzung zu ermitteln (vgl. § 738 Abs. 2 BGB; BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 116).

    Aus diesem Grund kann der Hauptaktionär nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass das Gericht im Spruchverfahren die von ihm zugrunde gelegte Methode beibehält, nicht einmal, wenn eine andere Bewertungsmethode bisher von der Rechtsprechung abgelehnt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 124).

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb schon in der Vergangenheit ohne Bedenken neue Bewertungsweisen auf vergangene Bewertungsstichtage angewendet, so den IDW S1 2000 auf einen Bewertungsfall, zu dem dieser Standard noch nicht veröffentlicht war und noch der ältere Standard HFA 2/1983 der Unternehmensbewertung vorgerichtlich zugrunde gelegt war (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 117).

  • BGH, 12.01.2016 - II ZB 25/14

    Aktiengesellschaft: Angemessenheit der Barabfindung ausgeschlossener

    Hierfür ist, wenn die Abfindung nicht nach dem Anteilswert bestimmt wird, der in der Regel dem Börsenwert der gehaltenen Aktien zu entnehmen ist, der Anteil des Minderheitsaktionärs am Unternehmenswert zugrunde zu legen, der im Wege einer Schätzung zu ermitteln ist (vgl. § 738 Abs. 2 BGB; BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, ZIP 2016, 110 Rn. 33; Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 116).

    Ferner muss ein existierender Börsenkurs bei der Abfindung berücksichtigt werden, weil bei der Bestimmung der angemessenen Barabfindung der ausgeschiedenen Aktionäre nach §§ 327a, b AktG auch darauf abzustellen ist, was sie im Falle einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der unternehmensrechtlichen Maßnahme erhalten hätten (vgl. BVerfGE 100, 289, 306; BVerfG, ZIP 2011, 170 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 115 f.).

    Denn die Berücksichtigung des Börsenwerts beruht auf der Annahme, dass die Marktteilnehmer auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung gestellten Informationen und Informationsmöglichkeiten die Ertragskraft des Unternehmens, um dessen Aktien es geht, zutreffend bewerten und sich die Marktbewertung im Börsenkurs der Aktien niederschlägt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 116).

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