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   OLG Hamm, 07.09.2000 - 27 U 17/00   

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https://dejure.org/2000,4865
OLG Hamm, 07.09.2000 - 27 U 17/00 (https://dejure.org/2000,4865)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.09.2000 - 27 U 17/00 (https://dejure.org/2000,4865)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. September 2000 - 27 U 17/00 (https://dejure.org/2000,4865)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Konkursanfechtung; Konkursverfahren; Tatbestandsvoraussetzung; Eröffnung; Für erledigt erklärter Antrag

  • Judicialis

    KO § 30; ; KO § 30 Ziffer 1.; ; KO § 37; ; KO § 30 Ziffer 1., 2. Hs.; ; KO § 41; ; KO § 103; ; ZPO § 546 Abs. 1; ; ZPO § 91; ; ZPO § 708 Nr. 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Konkursanfechtung - Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens - Erledigung des Antrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2000, 2214
  • NZI 2001, 31
  • NZI 2001, 47
  • WM 2001, 1631
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 227/92

    Konkursanfechtung bei Bardeckung

    Auszug aus OLG Hamm, 07.09.2000 - 27 U 17/00
    Zwar ist diese Anfechtung nicht gemäß § 41 KO verfristet, denn der Kläger hat die notwendigen Tatsachen, insbesondere die Antragstellung des Beklagten am 21.10.1997, wenngleich in anderem Zusammenhang bereits S. 4 der am 28.11.98 zugestellten Klageschrift vorgetragen (BGH NJW 1993, 3267).
  • RG, 16.05.1916 - VII 77/16

    Antrag auf Konkurseröffnung

    Auszug aus OLG Hamm, 07.09.2000 - 27 U 17/00
    Die angefochtene Befriedigung des Beklagten ist jedoch nicht "nach dem Antrage auf Eröffnung des Verfahrens" im Sinne von § 30 KO vorgenommen worden Insoweit ist seit RGZ 88, 237 einhellig anerkannt, dass Voraussetzung für die Wirkung eines Eröffnungsantrags i.S.d. § 30 KO ist, dass der Konkurs tatsächlich auf diesen Antrag hin eröffnet worden ist (vgl. z.B. Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl. Anm. 7) a) zu § 30 KO m.w.N.).
  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

    b) Ein wirksam für erledigt erklärter Insolvenzantrag ist keine Grundlage für eine Anfechtung gemäß §§ 130 bis 136 InsO (ebenso Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 139 Rn. 6; M. Zeuner, Die Anfechtung in der Insolvenz Rn. 102; zu § 30 KO OLG Hamm ZIP 2000, 2214, 2215).
  • OLG Frankfurt, 23.05.2002 - 16 U 182/01

    Insolvenzverfahren: Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung; anfechtbare

    So hat bereits das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 7. September 2000 ­ ZIP 2000, 2214 [2215] ­ ausgeführt, dass ein für erledigt erklärter Antrag auf Konkurseröffnung einem zurückgenommenen oder zurückgewiesenen Antrag gleich stehe; denn auch damit komme zum Ausdruck, dass der Antrag nicht weiterverfolgt werde, für ein Tätigwerden des Konkursgerichts mithin kein Anlass mehr bestehe.
  • OLG Köln, 10.09.2003 - 2 W 87/03

    Zurückgenommener Insolvenzantrag ist keine Grundlage für eine Anfechtung gemäß

    Ein zurückgenommener Insolvenzantrag kann ebenso wenig wie ein wirksam für erledigt erklärter Insolvenzantrag Grundlage für eine Anfechtung gemäß den §§ 130 ff. InsO sein (vgl. BGHZ 149, 178 ff.; siehe auch OLG Hamm, ZIP 2000, 2214 zu § 30 KO).
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