Rechtsprechung
| BGH, 31.01.2000 - II ZR 189/99 |
Volltextveröffentlichungen (9)
mehr- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Keine Haftung des Alleingesellschafter-Geschäftsführers gegenüber seiner GmbH wegen pflichtwidriger Geschäftsführung
- Deutsches Notarinstitut
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Alleingeschäftsführender Gesellschafter haftet der GmbH nicht für die durch ihn verursachte Belastung des Gesellschaftsvermögens
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Keine Schadensersatzpflicht des geschäftsführenden Alleingesellschafters gegenüber GmbH außerhalb der sondergesetzlich geregelten Fälle
Kurzfassungen/Presse (3)
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz)
Alleingesellschafter, Einlagenrückgewähr, Geschäftsführer, Gesellschafter, Gesellschaftsrecht, Haftung, Kapitalerhaltung, Schadensersatzanspruch, Stammkapital, Weisung
- klsal.de
(Kurzinformation)
Haftung des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH für die von ihm durch eine Pflichtverletzung gegenüber Dritten verursachte Belastung des Gesellschaftsvermögens
- finanztip.de (Kurzinformation)
Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Beratungsfehler
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2000, 1571
- ZIP 2000, 493
- MDR 2000, 529
- NZI 2000, 212
- WM 2000, 575
- BB 2000, 581
- DB 2000, 661
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 28.04.2008 - II ZR 264/06
"GAMMA"
Bei einer Gesellschafterweisung oder einem Handeln des Geschäftsführers im Einverständnis mit den Gesellschaftern bzw. - wie hier - den Mitgesellschaftern entfällt nach der Rechtsprechung des Senats - solange kein Fall des § 43 Abs. 3 GmbHG oder der Existenzvernichtung vorliegt - grundsätzlich die Ersatzpflicht des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 2 GmbHG (st.Rspr. vgl. nur BGHZ 142, 92, 95; Sen.Urt. v. 31. Januar 2000 - II ZR 189/99, ZIP 2000, 493;… Sen.Urt. v. 25. Juni 2001 - II ZR 38/99, ZIP 2001, 1458). - BGH, 07.04.2003 - II ZR 193/02
Gesellschaftsrecht - Tragweite eines Generalbereinigungsbeschlusses
Nach der Rechtsprechung des Senates wird der Wille einer GmbH im Verhältnis zu ihrem Geschäftsführer grundsätzlich durch denjenigen ihrer Gesellschafter repräsentiert (vgl. Sen.Urt. v. 31. Januar 2000 - II ZR 189/99, ZIP 2000, 493 m.w.N.); ein Handeln oder Unterlassen des Geschäftsführers im - auch stillschweigenden - Einverständnis mit sämtlichen Gesellschaftern (…vgl. dazu Sen.Urt. v. 15. November 1999 - II ZR 122/98, ZIP 2000, 135 f. zu 1) stellt daher grundsätzlich keine (haftungsbegründende) Pflichtverletzung im Sinne von § 43 Abs. 2 GmbHG dar. - OLG Dresden, 06.06.2002 - 7 U 2325/01
GmbH; Kapitalerhaltung; Auszahlungsverbot
Die Weisung des H an den Beklagten, die Schuldübernahme- und Rücktrittsvereinbarung vom 06.12.1994 zu unterzeichnen, lässt unter dem Gesichtspunkt der Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers daher eine Pflichtverletzung i.S.d. § 43 Abs. 2 GmbHG entfallen (vgl. nur BGH, NJW 1993, 193; NJW 2000, 1571).Zwar ist zutreffend, dass eine Haftung des Geschäftsführers auch im Falle einer Weisung des Gesellschafters dann nicht entfällt, wenn den Bestimmungen des § 30 GmbHG zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht werden, da die im Interesse des Gläubigerschutzes statuierten Kapitalerhaltungsvorschriften unverzichtbar sind (vgl. nur BGH, NJW 2000, 1571).
Demgegenüber fällt die bloße Belastung des Gesellschaftsvermögens mit Ansprüchen Dritter nicht unter den Begriff der Auszahlung (BGH, NJW 2000, 1571).
- OLG Köln, 13.04.2006 - 7 U 31/05
Managementfehler und Vorstandshaftung aufgrund existenzvernichtenden Eingriffs - …
Die - zu unterstellende - Initiierung des Rücknahmesystems durch den Beklagten machte den Vertrieb der Wohnungen auch nicht zu einem hoch spekulativen Geschäft, dessen Risiken außer Verhältnis zur Vermögenslage der E. standen (vgl. BGH ZIP 00, 493, 494). - OLG Jena, 28.11.2001 - 4 U 234/01
Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung
Von einem Direktanspruch der Gläubiger gegen den Allein-Gesellschafter als herrschendes Unternehmen im Rahmen eines qualifizierten faktischen Konzerns ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, weil in diesem Fall eingriffsbedingte Verluste der abhängigen Gesellschaft nicht im Interesse der Gläubiger in einem geordneten Verfahren durch den Insolvenzverwalter gegenüber dem herrschenden Unternehmen geltend gemacht werden können (Anschluß an BGH v. 17. September 2001 - II ZR 189/99 - Bremer Vulkan, GmbHR 2001, 1036 ).«. - OLG Dresden, 27.06.2006 - 2 U 1947/05
Freistellungsantrag; Unterbrechung der Kausalität; schadensrechtliche …
aa) Grundsätzlich kann allerdings die aus § 43 Abs. 2 GmbHG resultierende Haftung entfallen, falls der Geschäftsführer die Sorgfaltspflichtverletzung aufgrund einer Weisung der Gesellschafterversammlung bzw. des Alleingesellschafters oder in deren Kenntnis und Einverständnis begangen hat (vgl. BGH NJW 2000, 1571; BGH NZG 2003, 528;… Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 18. Aufl., § 43 Rn. 33). - OLG Koblenz, 20.03.2003 - 6 U 850/00
Gesellschaftsrecht
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet zwar grundsätzlich nicht für eine durch ihn herbeigeführten Minderung des Gesellschaftsvermögens, wenn er lediglich eine Weisung des Gesellschafters befolgt (BGH, Urteil vom 31. Januar 2000, Aktenzeichen: II ZR 189/99). - OLG Düsseldorf, 19.01.2006 - 6 U 2/05
Vermögensentziehung durch den Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH
Geht es um Vermögen, das zur Deckung des Stammkapitals nicht benötigt wird, scheidet eine Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG ebenso aus wie eine solche nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB oder § 826 BGB (BGHZ 142, 92 ff.; BGH WM 2000, S. 575 ff.). - KG, 20.02.2009 - 17 U 41/08
§ 43 Abs 2 GmbHG
Eine Haftung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers aus § 43 Abs. 2 GmbHG scheidet aber nach der obergerichtlichen Rechtsprechung aus (vgl. BGH, NJW 2000, 1571; NJW 1993, 193; OLG Köln, BB 1995, 793; OLG Stuttgart, GmbHR 2000, 1048; OLG Köln, DB 2001, 32): § 43 Abs. 2 GmbHG setzt nach seinem Schutzzweck ein Handeln des Geschäftsführers gegen den Willen bzw. gegen die Weisung der Gesellschafter voraus.
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