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   BGH, 02.04.2001 - II ZR 261/99   

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https://dejure.org/2001,447
BGH, 02.04.2001 - II ZR 261/99 (https://dejure.org/2001,447)
BGH, Entscheidung vom 02.04.2001 - II ZR 261/99 (https://dejure.org/2001,447)
BGH, Entscheidung vom 02. April 2001 - II ZR 261/99 (https://dejure.org/2001,447)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GmbHG §§ 30, 31, 32a, 32b
    Bloß indizielle Bedeutung der in Jahresbilanz ausgewiesenen Überschuldung für Vorliegen einer Krise

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Einlagenrückgewähr, Gesellschaftsrecht, Insolvenz, Jahresabschluss, Kapitalerhaltung, Überschuldung, Unterbilanz

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Wichtiges BGH-Urteil zur Überschuldung

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1043
  • ZIP 2001, 839
  • MDR 2001, 947
  • NZI 2001, 300
  • NZI 2001, 41
  • WM 2001, 957
  • WM 2001, 959
  • BB 2001, 1005
  • DB 2001, 1027
  • NZG 2001, 562 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

    Auszug aus BGH, 02.04.2001 - II ZR 261/99
    Zwar weist der zum Bilanzstichtag 30. September 1995 erstellte Jahresabschluß eine buchmäßige Überschuldung aus, sie ist aber für die Frage der Insolvenzreife, aus der die Beklagte den Eigenkapitalersatzcharakter der Forderung herleiten will, anders als das Berufungsgericht und die Beklagte annehmen, für sich allein nicht aussagekräftig; eine in der Jahresbilanz ausgewiesene Überschuldung kann vielmehr allenfalls indizielle Bedeutung haben und muß dann Ausgangspunkt für die weitere Ermittlung des wahren Wertes des Gesellschaftsvermögens sein (Sen.Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 191/99, ZIP 2001, 242 und v. 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, ZIP 2001, 235).
  • BGH, 18.12.2000 - II ZR 191/99

    Eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung; Nachweis der Überschuldung

    Auszug aus BGH, 02.04.2001 - II ZR 261/99
    Zwar weist der zum Bilanzstichtag 30. September 1995 erstellte Jahresabschluß eine buchmäßige Überschuldung aus, sie ist aber für die Frage der Insolvenzreife, aus der die Beklagte den Eigenkapitalersatzcharakter der Forderung herleiten will, anders als das Berufungsgericht und die Beklagte annehmen, für sich allein nicht aussagekräftig; eine in der Jahresbilanz ausgewiesene Überschuldung kann vielmehr allenfalls indizielle Bedeutung haben und muß dann Ausgangspunkt für die weitere Ermittlung des wahren Wertes des Gesellschaftsvermögens sein (Sen.Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 191/99, ZIP 2001, 242 und v. 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, ZIP 2001, 235).
  • BGH, 12.07.1999 - II ZR 87/98

    Begriff der Krise; Darlegungs- und Beweislast der Gesellschaft in einem

    Auszug aus BGH, 02.04.2001 - II ZR 261/99
    Dasselbe gilt auch für die Frage einer etwaigen Kreditunwürdigkeit, weil stille Reserven als Kreditsicherheit für externe Gläubiger dienen und deswegen einer Kreditunwürdigkeit entgegenstehen können, wie der Senat in seinem die finanzielle Situation der M. GmbH in dem fraglichen Zeitraum betreffenden Urteil vom 12. Juli 1999 (II ZR 87/98, ZIP 1999, 1524) bereits ausgesprochen hat.
  • BGH, 11.07.1994 - II ZR 146/92

    Dauer einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung; Rechte des

    Auszug aus BGH, 02.04.2001 - II ZR 261/99
    Da die Zedentin Ende Februar 1995 aus der M. GmbH ausgeschieden ist, kommt es für die Frage, ob die abgetretene Provisionsforderung einer Durchsetzungssperre nach den Eigenkapitalersatzregeln unterliegt, darauf an, ob die GmbH sich zu diesem Zeitpunkt in der Krise befunden hat (vgl. BGHZ 127, 1, 6 f.).
  • OLG Stuttgart, 13.03.2002 - 20 U 67/01

    Eigenkapitalersetzendes Darlehen: Umqualifizierung des Gesellschafterdarlehens

    Bei bis zum Inkrafttreten der InsO verwirklichten Tatbeständen liegt eine Überschuldung nach dem maßgeblichen zweigliedrigen Überschuldungsbegriff nur vor, wenn das Vermögen bei Ansatz von Liquidationswerten die bestehenden Verbindlichkeiten nicht decken würde (rechnerische Überschuldung) und die Finanzkraft der Gesellschaft mittelfristig nicht zur Fortführung des Unternehmens reicht (Fortbestehensprognose) (Anschluss BGHZ 119, 201, 214; BGH, ZIP 2001, 839).

    a) Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen liegt bei der Gesellschaft, die sich zur Abwehr des Zahlungsanspruchs darauf beruft (Anschluss BGH ZIP 2001, 839).

    Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen liegt bei der Gesellschaft, die sich zur Abwehr des Zahlungsanspruchs darauf beruft (vgl. BGH ZIP 1999, 1524; ZIP 2001, 839).

    Vielmehr liegt eine Überschuldung nach dem maßgeblichen zweigliedrigen Überschuldungsbegriff nur vor, wenn das Vermögen bei Ansatz von Liquidationswerten die bestehenden Verbindlichkeiten nicht decken würde (rechnerische Überschuldung) und die Finanzkraft der Gesellschaft mittelfristig nicht zur Fortführung des Unternehmens reicht (Fortbestehensprognose) (BGHZ 119, 201, 214; BGH, Urteil vom 2. April 2001 - II ZR 261/91, ZIP 2001, 839).

    Zur Darlegung der rechnerischen Überschuldung ist vielmehr grundsätzlich die Vorlage eines Überschuldungsstatus erforderlich, mit dem ermittelt wird, ob das Vermögen der Gesellschaft bei Ansatz von Liquidationswerten unter Einbeziehung der stillen Reserven die bestehenden Verbindlichkeiten nicht deckt (st. Rspr.; vgl. etwa BGHZ 125, 141, 146; BGH ZIP 2001, 242; BGH ZIP 2001, 839 m.w.N.).

  • BGH, 21.07.2011 - IX ZR 185/10

    Insolvenzverfahren über das Vermögen einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU

    Bei der Prüfung der Insolvenzreife der Gesellschaft hat die bilanzielle Überschuldung nur eine indizielle Bedeutung und ist lediglich Ausgangspunkt für die weitere Ermittlung der wahren Werte des Gesellschaftsvermögens, weil durch stille Reserven die Überschuldung neutralisiert werden kann (BGH, Urteil vom 2. April 2001 - II ZR 261/99, ZIP 2001, 839 mwN).
  • BGH, 07.03.2005 - II ZR 138/03

    Rückforderung zurückgezahlter eigenkapitalersetzender Leistungen in der Insolvenz

    Dabei muß er nicht jede denkbare Möglichkeit ausschließen, sondern nur naheliegende Anhaltspunkte - beispielsweise stille Reserven bei Grundvermögen - und die von dem Gesellschafter insoweit aufgestellten Behauptungen widerlegen (BGHZ 125, 141, 146; 146, 264, 267 f.; Sen.Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 191/99, ZIP 2001, 242, 243; v. 2. April 2001 - II ZR 261/99, ZIP 2001, 839; ebenso zur vergleichbaren Problematik bei der Kreditunwürdigkeit Sen.Urt. v. 2. Juni 1997 - II ZR 211/95, NJW 1997, 3171, 3172 und v. 17. November 1997 - II ZR 224/96, NJW 1998, 1143, 1144).
  • OLG Schleswig, 13.03.2002 - 20 U 67/01

    Annahme der Eigenkapitalersatzfunktion eines Darlehens; Auszahlungsverbot;

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  • BGH, 09.05.2005 - II ZR 66/03

    Rückforderung von Finanzierungshilfen eines Aktionärs; Anwendbarkeit der

    Hinzu kommt im vorliegenden Fall, daß der Beklagte schon vor dem von dem Berufungsgericht angenommenen Zeitpunkt der Umqualifizierung der Bürgschaften in Eigenkapitalersatz (30. Juni 2000) aus dem Vorstand ausgeschieden war und es für den persönlichen Geltungsbereich der Eigenkapitalersatzregeln auf die Verhältnisse nach Kriseneintritt ankommt (vgl. BGHZ 81, 252, 258 f.; Sen.Urt. v. 2. April 2001 - II ZR 261/99, ZIP 2001, 839).
  • BGH, 26.04.2010 - II ZR 60/09

    Haftung nach den Eigenkapitalersatzregeln: Kapitalhilfe eines Aktionärs zur

    Dabei muss er nicht jede denkbare Möglichkeit ausschließen, sondern nur nahe liegende Anhaltspunkte - beispielsweise stille Reserven bei Grundvermögen - und die von dem Gesellschafter insoweit aufgestellten Behauptungen widerlegen (BGHZ 125, 141, 146; 146, 264, 267 f.; BGH, Sen.Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 191/99, ZIP 2001, 242, 243; v. 2. April 2001 - II ZR 261/99, ZIP 2001, 839; v. 7. März 2005 - II ZR 138/03, ZIP 2005, 807).
  • OLG Jena, 30.11.2005 - 6 U 906/04

    Beihilfeverbot; Kapitalersatzrecht; Kleingesellschafterprivileg

    Zwar ist die Jahresbilanz für sich allein genommen nicht aussagekräftig (BGH Urteil v. 02.04.2001 - II ZR 261/99, NJW-RR 2001, 1043, 1044; BGH Urteil v. 18.12.2000 - II ZR 191/99, ZIP 2001, 235).
  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 5/03

    Gewinnfeststellungsverfahren: Streitgegenstand bei korrespondierender

    Vielmehr kann die Bindung der Forderung nach Kapitalersatzrecht auch dem Erwerber der Forderung entgegengehalten werden (§ 404 BGB, und dazu BGH-Urteile vom 21. März 1988 II ZR 238/87, BGHZ 104, 33, 43, und vom 2. April 2001 II ZR 261/99, Der Betrieb --DB-- 2001, 1027).
  • BGH, 15.11.2004 - II ZR 299/02

    Eigenkapitalersetzender Charakter von Forderungen des ausscheidenden

    Die bereits spätestens seit 1993 bestehende Krise der Gesellschaft (§ 32 a Abs. 1 GmbHG) war danach nicht behoben, was zur Folge hat, daß die spätere Gemeinschuldnerin auf die unstreitig als eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfe zu qualifizierenden Forderungen der bisherigen Gesellschafterin nicht zahlen durfte (st.Rspr. vgl. BGHZ 127, 1, 6 f.; Urt. v. 2. April 2001 - II ZR 261/99, ZIP 2001, 839) und die dem zuwider geleistete Zahlung zu erstatten ist.
  • OLG Stuttgart, 14.03.2007 - 14 U 25/06

    GmbH; Insolvenzverfahren: Anspruch auf Feststellung von Forderungen zur

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Kreditunwürdigkeit trägt grundsätzlich derjenige, der die Anwendung der Regeln über das Eigenkapitalersatzrecht geltend macht (allgemeine Meinung, vgl. dazu nur BGH ZIP 2001 S. 839; BGH NJW 1988, S. 824; Scholz/K. Schmidt aaO §§ 32 a, b Rdnr. 56; Lutter/Hommelhoff aaO §§ 32 a, b Rdnr. 90).
  • OLG Hamm, 16.09.2005 - 30 U 78/04

    Mietansprüche bei Übernahmen

  • KG, 25.01.2007 - 8 U 8/06

    GmbH: Eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung eines Grundstücks; Darlegung des

  • OLG Düsseldorf, 20.02.2008 - 15 U 10/07

    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG wegen

  • OLG Koblenz, 26.05.2010 - 1 U 1065/09

    Voraussetzungen einer eigenkapitalersetzenden Zurverfügungstellung von

  • OLG Brandenburg, 31.07.2007 - 6 U 116/06

    Gesellschafterhaftung für eigenkapitalersetzende Bürgschaften

  • OLG Stuttgart, 18.01.2006 - 4 U 189/05

    Gesellschafts- und Insolvenzrecht: Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters

  • OLG Celle, 23.05.2001 - 9 U 242/00

    Finanzierungsfolgenverantwortung des ausgeschiedenen GmbH-Gesellschafters

  • OLG Dresden, 09.01.2002 - 11 U 1160/01

    Kapitalerhalt, Drittgeschäft; Abfindung; Gesellschafter; Arbeitnehmer

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