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   BGH, 09.01.2001 - XI ZR 207/00   

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https://dejure.org/2001,1059
BGH, 09.01.2001 - XI ZR 207/00 (https://dejure.org/2001,1059)
BGH, Entscheidung vom 09.01.2001 - XI ZR 207/00 (https://dejure.org/2001,1059)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 2001 - XI ZR 207/00 (https://dejure.org/2001,1059)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BörsG § 55
    Erfüllung unklagbarer Verbindlichkeiten aus unverbindlichen Börsentermingeschäften bei Saldoausgleich durch Wertpapierverkauf anlässlich einer Kontoauflösung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 836
  • ZIP 2001, 229
  • MDR 2001, 521
  • WM 2001, 352
  • BB 2001, 487
  • DB 2001, 531
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.02.1998 - XI ZR 33/97

    Begriff der Leistung; Erfüllung unklagbarer Verbindlichkeiten durch Auflösung

    Auszug aus BGH, 09.01.2001 - XI ZR 207/00
    Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß nach der Rechtsprechung eine in einem Saldoanerkenntnis enthaltene Verrechnungsvereinbarung nur dann die Voraussetzungen des § 55 BörsG erfüllt, wenn sie ausdrücklich auf die Tilgung unklagbarer Verbindlichkeiten gerichtet ist (BGHZ 107, 192, 198; 117, 135, 141; s. auch Senatsurteile vom 25. Juni 1991 - XI ZR 178/90, WM 1991, 1367, 1368 und vom 3. Februar 1998 - XI ZR 33/97, WM 1998, 545, 547).

    Gleicht der Kunde bei einem debitorischen Konto den Saldo vorbehaltlos durch Zahlung aus, so führt dieser Ausgleich ohne Rücksicht auf eine ausdrückliche Verrechnungsvereinbarung gemäß § 55 BörsG zur endgültigen Erfüllung der unklagbaren Verbindlichkeiten, die in den Saldo eingegangen sind (Senatsurteil vom 3. Februar 1998 - XI ZR 33/97, WM 1998, 545, 547; OLG Hamm WM 1996, 2274, 2276, bestätigt durch Nichtannahmebeschluß des Senats vom 29. April 1997 - XI ZR 243/96; Joeres, Festschrift Schimansky S. 667, 678).

  • BGH, 18.04.1989 - XI ZR 133/88

    Hinweis eines Kreditinstituts auf die Möglichkeit von Termingeschäften gegenüber

    Auszug aus BGH, 09.01.2001 - XI ZR 207/00
    Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß nach der Rechtsprechung eine in einem Saldoanerkenntnis enthaltene Verrechnungsvereinbarung nur dann die Voraussetzungen des § 55 BörsG erfüllt, wenn sie ausdrücklich auf die Tilgung unklagbarer Verbindlichkeiten gerichtet ist (BGHZ 107, 192, 198; 117, 135, 141; s. auch Senatsurteile vom 25. Juni 1991 - XI ZR 178/90, WM 1991, 1367, 1368 und vom 3. Februar 1998 - XI ZR 33/97, WM 1998, 545, 547).
  • BGH, 04.02.1992 - XI ZR 32/91

    Geschäfte mit unverbrieften Aktienoptionen - Hinweispflicht des Kreditinstituts

    Auszug aus BGH, 09.01.2001 - XI ZR 207/00
    Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß nach der Rechtsprechung eine in einem Saldoanerkenntnis enthaltene Verrechnungsvereinbarung nur dann die Voraussetzungen des § 55 BörsG erfüllt, wenn sie ausdrücklich auf die Tilgung unklagbarer Verbindlichkeiten gerichtet ist (BGHZ 107, 192, 198; 117, 135, 141; s. auch Senatsurteile vom 25. Juni 1991 - XI ZR 178/90, WM 1991, 1367, 1368 und vom 3. Februar 1998 - XI ZR 33/97, WM 1998, 545, 547).
  • BGH, 25.06.1991 - XI ZR 178/90

    Wirksamkeit der Verrechnung vollwertiger Forderungen mit Leistungen aufgrund

    Auszug aus BGH, 09.01.2001 - XI ZR 207/00
    Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß nach der Rechtsprechung eine in einem Saldoanerkenntnis enthaltene Verrechnungsvereinbarung nur dann die Voraussetzungen des § 55 BörsG erfüllt, wenn sie ausdrücklich auf die Tilgung unklagbarer Verbindlichkeiten gerichtet ist (BGHZ 107, 192, 198; 117, 135, 141; s. auch Senatsurteile vom 25. Juni 1991 - XI ZR 178/90, WM 1991, 1367, 1368 und vom 3. Februar 1998 - XI ZR 33/97, WM 1998, 545, 547).
  • BGH, 25.06.2002 - XI ZR 218/01

    Ansprüche des nichtbörsentermingeschäftsfähigen Mitinhaber eines

    Das Berufungsgericht beruft sich für seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf den Beschluß des erkennenden Senats vom 9. Januar 2001 (XI ZR 207/00, ZIP 2001, 229, 230 = WM 2001, 352, 353), dem zufolge der vorbehaltlose Ausgleich eines debitorischen Saldos zur endgültigen Erfüllung der in den Saldo eingegangenen unklagbaren Verbindlichkeiten führt.
  • OLG Köln, 12.09.2001 - 13 U 112/00

    Bankrecht; Ausgleich von Verlusten bei zeitweise fehlender

    Wenn - wie hier - alle verlustreichen Börsentermingeschäfte über ein debitorisch geführtes Kontokorrentkonto abgewickelt wurden, führt zwar der vorbehaltlose Ausgleich des Debetsaldos bei Auflösung der Geschäftsverbindung zur endgültigen Erfüllung der unklagbaren Verbindlichkeiten, die in den Saldo eingegangen sind (BGH, a.a.O., und WM 2001, 352 = ZIP 2001, 229).
  • OLG München, 21.09.2001 - 21 U 2978/01

    Bereicherungsanspruch und Darlegungslast im Kapitalanlagerecht bei

    Der mit Mitteln aus dem von der Beklagten dem Kläger gewährten Kredit in Höhe von 135.000,-- DM zustande gekommene Ausgleich des Kontos Nr. war eindeutig auf den Ausgleich auch der gegebenenfalls unvollkommenen Verbindlichkeiten aus bestimmten Börsentermingeschäften gerichtet, da alle Spekulationsgeschäfte über dieses Konto abgewickelt worden waren; die Zuordnung auch zu den Geschäften vor Unterzeichnung der Informationsschriften durch den Kläger ist damit gegeben (vgl. BGH NJW-RR 2001, 836 m.w.N.).
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