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   BGH, 12.12.2000 - VI ZR 345/99   

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BGH, 12.12.2000 - VI ZR 345/99 (https://dejure.org/2000,612)
BGH, Entscheidung vom 12.12.2000 - VI ZR 345/99 (https://dejure.org/2000,612)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 345/99 (https://dejure.org/2000,612)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 964
  • ZIP 2001, 379
  • MDR 2001, 506
  • VersR 2001, 381
  • WM 2001, 1026
  • BB 2001, 332
  • DB 2001, 977
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.09.1994 - VI ZR 336/93

    Kenntnis durch Vernehmung des Geschädigten als Zeuge im Strafprozeß;

    Auszug aus BGH, 12.12.2000 - VI ZR 345/99
    Dies gilt aber nur dann, wenn der Geschädigte die Augen vor einer sich aufdrängenden Kenntnis geradezu verschließt und es versäumt, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen, so daß das Sichberufen auf die Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1994 - VI ZR 336/93 - NJW 1994, 3092, 3093, vom 17. November 1998 - VI ZR 32/97 - VersR 1999, 585, 587 und vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - VersR 2000, 503, 504).
  • BGH, 18.01.2000 - VI ZR 375/98

    Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB

    Auszug aus BGH, 12.12.2000 - VI ZR 345/99
    Dies gilt aber nur dann, wenn der Geschädigte die Augen vor einer sich aufdrängenden Kenntnis geradezu verschließt und es versäumt, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen, so daß das Sichberufen auf die Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1994 - VI ZR 336/93 - NJW 1994, 3092, 3093, vom 17. November 1998 - VI ZR 32/97 - VersR 1999, 585, 587 und vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - VersR 2000, 503, 504).
  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Auszug aus BGH, 12.12.2000 - VI ZR 345/99
    Auch bei dem Organ einer juristischen Person kann die deliktsrechtliche Verantwortlichkeit für die Verletzung der Rechtsgüter Dritter nämlich in erheblichem Umfang von der betrieblichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung abhängen (vgl. z.B. BGHZ 133, 370, 377 f.).
  • BGH, 08.01.1963 - VI ZR 35/62

    Haftungsverteilung bei tödlichem Unfall mit einem Fußgänger nachts auf der

    Auszug aus BGH, 12.12.2000 - VI ZR 345/99
    Kommen mehrere Personen als Schädiger in Betracht, so richtet sich der Verjährungsbeginn gegenüber jedem einzelnen dieser möglichen Schuldner danach, wann der Geschädigte von der Person des betreffenden Schädigers Kenntnis erlangt hat (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 1963 - VI ZR 35/62 - VersR 1963, 285, 286; RGRK/Kreft, Rdn. 63 zu § 852 BGB).
  • BGH, 09.07.1996 - VI ZR 5/95

    Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer

    Auszug aus BGH, 12.12.2000 - VI ZR 345/99
    Der Revisionserwiderung ist zwar zuzugeben, daß ausnahmsweise - dem Rechtsgedanken des § 162 BGB folgend - der Fristbeginn i.S.d. § 852 Abs. 1 BGB auch dann zu bejahen sein kann, wenn der Geschädigte einen den Lauf der Verjährung auslösenden Kenntnisstand positiv nicht besessen, wohl aber die Möglichkeit gehabt hat, sich die erforderlichen Kenntnisse in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe zu beschaffen (st. Rspr., vgl. z.B. BGHZ 133, 192, 198 f.).
  • BGH, 17.03.1966 - III ZR 263/64

    Gewährung eines Amtshaftungsanspruches gegen einen schuldigen Beamten nach § 95

    Auszug aus BGH, 12.12.2000 - VI ZR 345/99
    Die Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht auf die im Berufungsurteil hierzu angeführte Entscheidung des BGH vom 17. März 1966 - III ZR 263/64 - VersR 1966, 632, 634 gestützt werden: In jenem Urteil wird darauf abgestellt, daß auch im Bereich des § 852 BGB der Rechtssatz des Inhalts, daß Gesetzesunkenntnis stets und unter allen Umständen schade, nicht ausnahmslos und insbesondere dann nicht gelte, wenn die Unkenntnis von Rechtssätzen und Rechtsgrundsätzen das Hindernis bilde, von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis zu nehmen.
  • BGH, 12.03.1996 - VI ZR 90/95

    Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 12.12.2000 - VI ZR 345/99
    Die persönliche Verantwortlichkeit des unmittelbar deliktisch Handelnden steht nicht nur im Falle des § 831 BGB, sondern auch im Rahmen der Organhaftung nach § 31 BGB als eigene und selbständige Haftung neben derjenigen des Unternehmens (vgl. für den Fall des Geschäftsführers einer GmbH Senatsurteil vom 12. März 1996 - VI ZR 90/95 - VersR 1996, 713, 714 m.w.N.); auch hier kommt eine automatische Parallelität der Behandlung der Verjährungsvoraussetzungen nicht in Betracht.
  • BGH, 16.12.1997 - VI ZR 408/96

    Anforderungen an die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen

    Auszug aus BGH, 12.12.2000 - VI ZR 345/99
    Die Verjährungsfrist für eventuelle Ansprüche der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 2 bis 6 konnte daher erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, ab welchem der Kläger (beziehungsweise seine sorgeberechtigte Mutter) die erforderliche Kenntnis hinsichtlich der Person dieser möglichen Ersatzpflichtigen hatte, also jedenfalls deren Namen, Anschrift und Aufgabenstellung im Betrieb kannte (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96 - VersR 1998, 378, 379 f.).
  • BGH, 17.11.1998 - VI ZR 32/97

    Kenntnis des Geschädigten von der Person des Ersatzpflichtigen bei deliktischer

    Auszug aus BGH, 12.12.2000 - VI ZR 345/99
    Dies gilt aber nur dann, wenn der Geschädigte die Augen vor einer sich aufdrängenden Kenntnis geradezu verschließt und es versäumt, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen, so daß das Sichberufen auf die Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1994 - VI ZR 336/93 - NJW 1994, 3092, 3093, vom 17. November 1998 - VI ZR 32/97 - VersR 1999, 585, 587 und vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - VersR 2000, 503, 504).
  • BGH, 10.11.2009 - VI ZR 247/08

    Verjährung von Schadensersatzsansprüchen wegen eines ärztlichen

    Diese Rechtsprechung betrifft aber nur Fälle, in denen letztlich das Sichberufen auf die Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 192, 198 ff.; 150, 94, 97 f.; vom 5. Februar 1985 - VI ZR 61/83 - VersR 1985, 367, 368 f.; vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - a.a.O.; vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89 - VersR 1990, 539; vom 20. September 1994 - VI ZR 336/93 - a.a.O.; vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96 - VersR 1998, 378, 380; vom 17. November 1998 - VI ZR 32/97 - VersR 1999, 585, 587; vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - VersR 2000, 503, 504; vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 345/99 - VersR 2001, 381, 382; vom 6. März 2001 - VI ZR 30/00 - a.a.O.; vom 8. Oktober 2002 - VI ZR 182/01 - VersR 2003, 75, 76 und vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - a.a.O.).
  • BGH, 06.03.2001 - VI ZR 30/00

    Kenntnis von der Person des Schädigers

    Der erkennende Senat hat jedoch stets mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis der vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis nicht gleichsteht; vielmehr betrifft diese Ausnahme vom Gebot der positiven Kenntnis nur Fälle, in denen es der Geschädigte versäumt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende Kenntnismöglichkeit wahrzunehmen und letztlich das Sichberufen auf die Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (st. Rspr., vgl. z.B. BGHZ 133, 192, 198 f.; Senatsurteile vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96 - VersR 1998, 378, 380; vom 17. November 1998 - VI ZR 32/97 - VersR 1999, 585, 587; vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - VersR 2000, 503, 504 und vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 345/99 - ZIP 2001, 379, 380).

    Ob die Klägerin von vornherein vorhatte, auch gegen die Mitarbeiter haftungsrechtlich vorzugehen oder ob sie ihre Regreßbemühungen zunächst nur gegen die R. GmbH richten wollte, kann angesichts dessen, daß die Verjährungsvoraussetzungen gegenüber jedem Gesamtschuldner gänzlich getrennt festzustellen sind (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 345/99 - aaO), für die Frage des Verjährungsbeginns durch Kenntniserlangung keine Rolle spielen.

  • BGH, 06.11.2007 - VI ZR 182/06

    Beginn der Verjährung von Schadensersatz- und Rückforderungsansprüchen wegen

    (a) Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin Geld auf das Konto des Beklagten eingezahlt hat, ergibt sich nichts dafür, dass sie dessen Namen und Anschrift so genau kannte, dass ihr eine Klageerhebung möglich war (vgl. zu den Voraussetzungen Senat, BGHZ 145, 358, 362 ff.; Urteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 345/99 - VersR 2001, 381, 382).

    Die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt zwar möglicherweise die erforderliche Kenntnis von der Person des Schuldners (wobei eine Kenntnis von dessen ladungsfähiger Anschrift bislang nicht festgestellt ist, vgl. Senat, BGHZ 145, 358, 362 ff.; Urteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 345/99 - aaO), nicht aber die erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen.

  • BGH, 27.03.2001 - VI ZR 12/00

    Verjährungsbeginn bei einem Teilungsabkommen

    Dieser ist weder verpflichtet, aktive Bemühungen im Interesse des Schädigers zu entfalten, um sich die für den Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis zu verschaffen (Senatsurteil vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - VersR 2000, 503, 504; vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 345/99 - und vom 6. März 2001 - VI ZR 30/00 - beide m.w.N.), noch gereicht einer Behörde die Kenntnis von Mitarbeitern, die nach der behördlichen Zuständigkeitsregelung gar nicht mit der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen befaßt sind, zum Nachteil.
  • OLG Karlsruhe, 17.07.2003 - 12 U 53/00

    Haftung bei Änderung einer Grenzeinrichtung

    Allerdings steht selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis der vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis nicht gleich; vielmehr betrifft diese Ausnahme vom Gebot der positiven Kenntnis nur Fälle, in denen es der Geschädigte versäumt, eine gleichsam auf der Hand liegende Kenntnismöglichkeit wahrzunehmen und letztlich das Sichberufen auf die Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis hätte (BGH NJW 2001, 1721; ZIP 2001, 379).
  • BGH, 10.12.2013 - VI ZR 534/12

    Haftung bei betrügerischer Kapitalanlagevermittlung: Voraussetzungen einer

    Allein der Wortlaut der Vertragsurkunde vom 27. September 2000 und der auch nicht festgestellte Inhalt der Geschäftsbedingungen begründen nicht die Annahme, dass der Kläger auch nur eine mögliche Schädigung, für die die Beklagte haftete, erkannt hätte (vgl. zu den Voraussetzungen Senatsurteile vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, VersR 2001, 108, 109 f., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 145, 358 und vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 345/99, VersR 2001, 381, 382).
  • OLG Brandenburg, 08.12.2010 - 3 U 145/09

    Unerlaubte Handlung: Schadenersatz wegen des Ausbaus von Einrichtungen einer

    Die Verjährung beginnt erst dann, wenn dem Berechtigten neben der Person des Schuldners auch dessen Anschrift bekannt ist (BGH, NJW 1998, S. 988, 989; MDR 2001, S. 506), weil die Kenntnis dieses Umstandes Voraussetzung für die erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs ist.
  • LG Düsseldorf, 28.11.2019 - 8 O 432/18
    Für die Haftung von Unternehmen und Geschäftsherren in Fällen, in denen die persönlich verantwortliche Person nicht von vornherein feststeht, haben sich in der Praxis folgende Grundzüge herausgebildet: Die W-Straße bei einem produkthaftungsrechtlichen Anspruch gegen eine juristische Person und deren Organmitglieder sowie Arbeitnehmer richtet sich allein danach, ab wann der Geschädigte U den haftungsbegründenden Tatsachen hatte, bezogen auf die Organmitglieder und Arbeitnehmer etwa über deren Stellung im Betrieb, die Rückschlüsse auf deren Haftung zulassen (BGH NJW 2001, 964 [965]; (BeckOK BGB/Spindler, 51. Ed. 1.8.2019, BGB § 199 Rn. 41).

    Vgl. dazu grundlegend: BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 345/99 -, Rn. 12, juris.

  • BGH, 19.10.2010 - 4 StR 295/10

    Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nur durch bloße

    Bei Gesamtschuldnern ist der Beginn der Verjährung für jeden Schuldner getrennt zu ermitteln (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 345/99, NJW 2001, 964).
  • OLG Düsseldorf, 30.04.2010 - 17 U 51/09

    Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung i.R.v. Verlusten mit

    Auf eine Kenntnis des Klägers bezüglich einer Haftung der First Trading käme es nicht an, weil die erforderliche Kenntnis hinsichtlich jeden Gesamtschuldners getrennt zu ermitteln ist (BGH, U. vom 12.12.2000, VI ZR 345/99, NJW 2001, 964f.).
  • OLG Dresden, 12.06.2008 - 10 U 965/04
  • OLG Karlsruhe, 18.12.2002 - 7 U 143/01

    Arzthaftung wegen unzureichender Operationsaufklärung: Wirksamkeit der

  • LG Düsseldorf, 25.04.2013 - 4b O 270/09

    Proteintherapie

  • OLG Saarbrücken, 31.01.2012 - 4 U 45/11

    Schadensersatzprozess: Fortdauer der mit einem außergerichtlichen Vergleich

  • OLG Karlsruhe, 14.11.2001 - 7 U 17/01

    Schadensersatz wegen Arzthaftung; Beginn der Verjährungsfrist; Kenntnis aller

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