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   BAG, 21.09.2000 - 2 AZR 385/99   

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BAG, 21.09.2000 - 2 AZR 385/99 (https://dejure.org/2000,194)
BAG, Entscheidung vom 21.09.2000 - 2 AZR 385/99 (https://dejure.org/2000,194)
BAG, Entscheidung vom 21. September 2000 - 2 AZR 385/99 (https://dejure.org/2000,194)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    KSchG § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b; ; KSchG § 1 Abs. 3; ; BGB § 315

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1b, Abs. 3; BGB § 315
    Betriebsbedingte Kündigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KSchG § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1b; § 1 Abs. 3; BGB § 315
    Betriebsbedingte Kündigung: Arbeitsplatzwegfall in verschiedenen Betrieben eines Unternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 59 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b, Abs. 3 KSchG; § 315 BGB
    Betriebsbedingte Kündigung/Sozialauswahl

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 59 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b, Abs. 3 KSchG; § 315 BGB
    Betriebsbedingte Kündigung/Sozialauswahl

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2001, 388
  • NZA 2001, 535
  • NJ 2001, 278
  • BB 2001, 1152
  • BB 2001, 580
  • DB 2001, 1207
  • JR 2001, 484
 
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Wird zitiert von ... (110)Neu Zitiert selbst (30)

  • BAG, 15.12.1994 - 2 AZR 320/94

    Betriebsbedingte Kündigung; soziale Auswahl

    Auszug aus BAG, 21.09.2000 - 2 AZR 385/99
    Führt die unternehmensbezogene Weiterbeschäftigungspflicht (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b KSchG) dazu, daß mehrere Arbeitnehmer aus verschiedenen Betrieben eines Unternehmens um denselben Arbeitsplatz in einem der Betriebe konkurrieren, so hat der Unternehmer bei seiner Entscheidung über die Besetzung dieses Arbeitsplatzes die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen (Bestätigung von BAG 15. Dezember 1994 - 2 AZR 320/94 - BAGE 79, 66).

    Eine der Stellen für Projektierungsingenieure im KPZ ASI in Leipzig hätte der Kläger allenfalls im Wege der Sozialauswahl oder zumindest einer Auswahl unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte (Senat 15. Dezember 1994 - 2 AZR 320/94 - BAGE 79, 66) erhalten können.

    a) Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG liegen vor, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (st. Rspr. vgl. zB BAG 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61; 15. Dezember 1994 - 2 AZR 320/94 - BAGE 79, 66; 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 102).

    b) Fallen in verschiedenen Betrieben eines Unternehmens Arbeitsplätze weg, und ist die Weiterbeschäftigung nur einer entsprechend geringeren Anzahl von Arbeitnehmern auf einem oder mehreren freien Arbeitsplätzen in einem dieser Betriebe möglich, so hat der Arbeitgeber bei der Besetzung der freien Arbeitsplätze (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b KSchG) die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zumindest nach § 315 BGB mit zu berücksichtigen (BAG 15. Dezember 1994 - 2 AZR 320/94 - BAGE 79, 66).

    cc) Jedenfalls durfte die Beklagte nach der Senatsrechtsprechung (15. Dezember 1994 - 2 AZR 320/94 - aaO) die verbleibenden Stellen nicht nach ihrem Belieben besetzen, sondern es war auf Grund einer in erster Linie durch die Berücksichtigung sozialer Belange der betroffenen Arbeitnehmer geprägten Auswahlentscheidung festzulegen, welchem der betroffenen Arbeitnehmer eine Stelle im KPZ Niederspannung Leipzig angeboten werden mußte und wer von ihnen nicht mehr weiterbeschäftigt werden konnte.

    Das Senatsurteil vom 15. November 1994 (- 2 AZR 320/94 - aaO) stellt dies nicht in Frage, sondern betrifft nur den Ausnahmefall, daß mehrere Arbeitnehmer aus verschiedenen Betrieben des Unternehmens um einen freien Arbeitsplatz konkurrieren, weil die Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen, unternehmensweit geregelt ist und der Gesetzgeber für diesen Fall keine § 1 Abs. 3 KSchG entsprechende Regelung getroffen hat.

  • BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 369/89

    Grenzen der Versetzungspflicht und der sozialen Auswahl

    Auszug aus BAG, 21.09.2000 - 2 AZR 385/99
    a) Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG liegen vor, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (st. Rspr. vgl. zB BAG 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61; 15. Dezember 1994 - 2 AZR 320/94 - BAGE 79, 66; 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 102).

    Dagegen ist die unternehmerische Entscheidung nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (vgl. zB BAG 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - aaO; 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - aaO, jeweils mwN).

    Zur Weiterbeschäftigung auf einer freien Beförderungsstelle ist der Arbeitgeber hingegen nicht verpflichtet, da das Arbeitsverhältnis nur in seinem bisherigen Bestand und Inhalt geschützt ist (BAG 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61).

    Beruft sich dann der Arbeitnehmer im Prozeß auf eine solche Möglichkeit, handelt es sich bei dem nunmehr erforderlichen Vortrag des Arbeitgebers lediglich um eine Erläuterung des Kündigungsgrundes (BAG 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61; 7. November 1996 - 2 AZR 720/95 - RzK III 1b Nr. 26).

    Hat der Arbeitgeber bei der getroffenen Sozialauswahl bestimmte Arbeitnehmer übersehen oder nicht für vergleichbar gehalten und insoweit dem Betriebsrat die für die soziale Auswahl erheblichen Umstände zunächst nicht mitgeteilt, so darf er auf entsprechende Rüge des Arbeitnehmers im Prozeß insoweit seinen Vortrag ergänzen, ohne daß darin ein unzulässiges Nachschieben von Kündigungsgründen gesehen werden kann (BAG 7. November 1996 - 2 AZR 720/95 - RzK III 1 b Nr. 26; 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61).

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 522/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung

    Auszug aus BAG, 21.09.2000 - 2 AZR 385/99
    a) Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG liegen vor, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (st. Rspr. vgl. zB BAG 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61; 15. Dezember 1994 - 2 AZR 320/94 - BAGE 79, 66; 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 102).

    Dagegen ist die unternehmerische Entscheidung nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (vgl. zB BAG 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - aaO; 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - aaO, jeweils mwN).

    Nach der neueren Senatsrechtsprechung (17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 -, - 2 AZR 522/98 - und - 2 AZR 456/98 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 101 bis 103; vgl. Bitter DB 2000, 1760, 1767) hat der Arbeitgeber seine Unternehmerentscheidung, den Personalbestand auf Dauer zu reduzieren, hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich des Begriffs "Dauer" zu verdeutlichen, damit das Gericht ua. prüfen kann, ob sie nicht offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist; je näher die eigentliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluß rückt, um so mehr muß der Arbeitgeber durch Tatsachenvortrag verdeutlichen, daß ein Beschäftigungsbedürfnis für den betroffenen Arbeitnehmer entfallen ist.

  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 62/83

    Vorrang der Änderungskündigung vor Beendigungskündigung

    Auszug aus BAG, 21.09.2000 - 2 AZR 385/99
    Dies folgt aus dem "ultima-ratio-Grundsatz", dem vor allem bei der betriebsbedingten Kündigung maßgebliche Bedeutung zukommt (BAG 27. September 1984 - 2 AZR 62/83 - BAGE 47, 26, 31).

    Das setzt voraus, daß ein freier vergleichbarer (gleichwertiger) Arbeitsplatz oder ein freier Arbeitsplatz zu geänderten (schlechteren) Bedingungen vorhanden ist und der Arbeitnehmer über die hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt (BAG 13. September 1973 - 2 AZR 601/72 - BAGE 25, 278; 27. September 1984 - 2 AZR 62/83 - aaO).

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muß der Arbeitgeber vor einer ordentlichen Beendigungskündigung dem Arbeitnehmer von sich aus eine beiden Parteien zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz auch zu geänderten Bedingungen anbieten, dabei klarstellen, daß im Falle der Ablehnung des Änderungsangebots eine Kündigung beabsichtigt ist und dem Arbeitnehmer eine Überlegungsfrist einräumen (BAG 27. September 1984 - 2 AZR 62/83 - BAGE 47, 26, 31).

  • BAG, 07.11.1996 - 2 AZR 720/95

    Anforderungen an die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer

    Auszug aus BAG, 21.09.2000 - 2 AZR 385/99
    Ist nach Auffassung des Arbeitgebers eine Sozialauswahl überhaupt nicht vorzunehmen, kann er dem Betriebsrat keine Auswahlgesichtspunkte mitteilen (BAG 7. November 1996 - 2 AZR 720/95 - RzK III 1 b Nr. 26; KR-Etzel 5. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 62 f.).

    Beruft sich dann der Arbeitnehmer im Prozeß auf eine solche Möglichkeit, handelt es sich bei dem nunmehr erforderlichen Vortrag des Arbeitgebers lediglich um eine Erläuterung des Kündigungsgrundes (BAG 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61; 7. November 1996 - 2 AZR 720/95 - RzK III 1b Nr. 26).

    Hat der Arbeitgeber bei der getroffenen Sozialauswahl bestimmte Arbeitnehmer übersehen oder nicht für vergleichbar gehalten und insoweit dem Betriebsrat die für die soziale Auswahl erheblichen Umstände zunächst nicht mitgeteilt, so darf er auf entsprechende Rüge des Arbeitnehmers im Prozeß insoweit seinen Vortrag ergänzen, ohne daß darin ein unzulässiges Nachschieben von Kündigungsgründen gesehen werden kann (BAG 7. November 1996 - 2 AZR 720/95 - RzK III 1 b Nr. 26; 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61).

  • BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 31/94

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 21.09.2000 - 2 AZR 385/99
    Eine Kündigung ist nicht nur dann nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat zuvor überhaupt beteiligt zu haben, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachkommt (st. Rspr., zB BAG 16. September 1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185; 22. September 1994 - 2 AZR 31/94 - BAGE 78, 39, jeweils mwN; 17. Februar 2000 - 2 AZR 913/98 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 113 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 103).

    Der Arbeitgeber genügt daher der ihm obliegenden Mitteilungspflicht nicht, wenn er den Kündigungssachverhalt nur pauschal, schlagwort- oder stichwortartig umschreibt oder lediglich ein Werturteil abgibt, ohne die für seine Bewertung maßgeblichen Tatsachen mitzuteilen (BAG 2. November 1983 - 7 AZR 65/82 - aaO; 22. September 1994 - 2 AZR 31/94 - aaO).

    Zudem gilt der Grundsatz der subjektiven Determinierung, demzufolge der Betriebsrat immer dann ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Gründe mitgeteilt hat (st. Rspr., zB BAG 11. Juli 1991 - 2 AZR 119/91 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 57 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 81; 22. September 1994 - 2 AZR 31/94 - aaO; 17. Februar 2000 - 2 AZR 913/99 - aaO).

  • BAG, 11.07.1991 - 2 AZR 119/91

    Anhörung des Betriebsrats vor Kündigung

    Auszug aus BAG, 21.09.2000 - 2 AZR 385/99
    Zudem gilt der Grundsatz der subjektiven Determinierung, demzufolge der Betriebsrat immer dann ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Gründe mitgeteilt hat (st. Rspr., zB BAG 11. Juli 1991 - 2 AZR 119/91 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 57 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 81; 22. September 1994 - 2 AZR 31/94 - aaO; 17. Februar 2000 - 2 AZR 913/99 - aaO).

    Die in objektiver Hinsicht unvollständige Anhörung verwehrt es dem Arbeitgeber, im Prozeß Gründe nachzuschieben, die über die Erläuterung des mitgeteilten Sachverhalts hinausgehen (BAG 11. Juli 1991 - 2 AZR 119/91 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 57 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 81).

  • BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 913/98

    Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 21.09.2000 - 2 AZR 385/99
    Eine Kündigung ist nicht nur dann nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat zuvor überhaupt beteiligt zu haben, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachkommt (st. Rspr., zB BAG 16. September 1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185; 22. September 1994 - 2 AZR 31/94 - BAGE 78, 39, jeweils mwN; 17. Februar 2000 - 2 AZR 913/98 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 113 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 103).

    Daß ein dem Ausgangsfall des Senatsurteils vom 17. Februar 2000 (- 2 AZR 913/98 - aaO) vergleichbarer Sachverhalt vorgelegen hätte, ist nicht festgestellt.

  • BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 682/87

    Arbeitsverhältnis: Personenbedingte Kündigung wegen Ableistung des Wehrdienstes

    Auszug aus BAG, 21.09.2000 - 2 AZR 385/99
    An diese in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils aufgenommene Feststellung (vgl. BAG 20. Mai 1988 - 2 AZR 682/87 - BAGE 59, 32) ist das Revisionsgericht gebunden.

    b) Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit gemäß § 561 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils (vgl. BAG 20. Mai 1988 - 2 AZR 682/87 - BAGE 59, 32) ist der Arbeitsplatz des Klägers als Projektierungsingenieur für Niederspannung infolge der unternehmerischen Entscheidung der Beklagten, die Projektierungsarbeiten im Bereich der Niederspannung aus dem Geschäftsbereich der EV herauszulösen, dem Bereich ASI anzugliedern und in Leipzig und Erlangen zu konzentrieren, in der Zweigniederlassung Rostock weggefallen.

  • BAG, 15.12.1994 - 2 AZR 327/94

    Betriebsbedinge Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 21.09.2000 - 2 AZR 385/99
    Zwar sind in der Regel das Lebensalter und die Betriebszugehörigkeit sowie ein evtl. Sonderkündigungsschutz des Arbeitnehmers für die Beurteilung der Kündigungsabsicht durch den Betriebsrat unverzichtbare Daten (BAG 15. Dezember 1994 - 2 AZR 327/94 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 67 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 75; 22. Januar 1998 - 8 AZR 243/95 - AP BGB § 613 a Nr. 173 = EzA BGB § 613 a Nr. 161).

    Verfügt der Betriebsrat allerdings bei Einleitung des Anhörungsverfahrens bereits über den erforderlichen Kenntnisstand, ist eine Mitteilung der sozialen Daten des Arbeitnehmers entbehrlich (BAG 15. Dezember 1994 - 2 AZR 327/94 - aaO; KR-Etzel 5. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 58 a).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 01.03.1999 - 5 Sa 512/96
  • BAG, 02.11.1983 - 7 AZR 65/82

    Anhörungsverfahren - Kündigung

  • BAG, 18.10.1984 - 2 AZR 61/83

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

  • LAG Düsseldorf, 19.11.1996 - 8 TaBV 80/96

    Betriebsrat: Anspruch auf Unterlassung betriebsbedingter Kündigungen bei

  • BAG, 13.09.1973 - 2 AZR 601/72

    Außerhalb des Widerspruchs des Betriebsrats zu berücksichtigende Umstände bei

  • BAG, 27.11.1991 - 2 AZR 255/91

    Betriebsbedingte Kündigung; Weiterbeschäftigung im Konzern

  • BAG, 16.01.1987 - 7 AZR 495/85

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung - Betriebsratsanhörung zur

  • BAG, 16.03.1972 - 2 AZR 202/71

    Pauschalierter Schadenersatz - Lehrvertrag - Vorzeitige Auflösung - Beweislast

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 141/99

    Kündigung wegen Unternehmerentscheidung zur dauerhaften Personalreduzierung

  • BAG, 11.12.1997 - 8 AZR 699/96

    Kündigung: Vertretung; Betriebsübergang: Auslagerung von Buchhaltungsaufgaben

  • BAG, 21.09.2000 - 2 AZR 440/99

    Betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 12.09.1985 - 2 AZR 193/84

    Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei Betriebsübergang - Begründung der

  • LAG Hamburg, 24.06.1997 - 3 TaBV 4/97
  • BAG, 14.06.1958 - 2 AZR 188/55

    Berufungsinstanz - Widerklage - Sachdienlichkeit der Zulassung - Ermessensgrenzen

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 456/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung - Tarifliche

  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 109/83

    Kündigungsschutz im Unternehmen bzw. Verwaltungszweig

  • BAG, 05.11.1981 - 2 AZR 597/79
  • BAG, 22.01.1998 - 8 AZR 243/95

    Betriebsübergang - Fremdvergabe von Kundendienstleistungen

  • BAG, 14.11.1984 - 7 AZR 133/83

    Kündigung - Revisionszulassung - Einzelvertretungsmacht - Vertretungsmacht -

  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93

    Ordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 121/12

    Betriebsratsanhörung in der Wartezeit

    Die Erläuterung der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Hintergründe, Motive oder Vorüberlegungen ist dagegen nicht erforderlich (vgl. BAG 21. September 2000 - 2 AZR 385/99 - zu B II 3 b der Gründe; APS/Koch 4. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 109a) .
  • BAG, 28.08.2001 - 9 AZR 611/99

    Pfändbarkeit der Urlaubsabgeltung

    Zulässig ist nur die Beschränkung auf einen Teil des Streitstoffs, über den auch durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden könnte (BAG 14. November 1984 - 7 AZR 133/83 - BAGE 47, 179; 26. März 1986 - 7 AZR 585/84 - BAGE 51, 314; 7. Dezember 1995 - 2 AZR 772/94 - BAGE 81, 371, 375; 21. September 2000 - 2 AZR 385/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 111 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 107; BGH 5. Februar 1998 - III ZR 103/97 - BGHZ 138, 67).
  • BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 692/19

    Kündigung eines Flugbegleiters - Anwendbarkeit deutschen Rechts - § 18 BEEG als

    b) Die Verkennung der Darlegungs- und Beweislast ist ein materieller Rechtsfehler, der revisionsrechtlich ohne Verfahrensrüge von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BAG 21. September 2000 - 2 AZR 385/99 - zu B IV 2 e der Gründe) .
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