Rechtsprechung
   BGH, 16.01.2001 - XI ZR 84/00   

Volltextveröffentlichungen (11)

mehr
  • rws-verlag.de

    Wirksamkeit der formularmäßigen Haftungsausdehnung einer Grundschuld für Drittverbindlichkeiten bei großem Zeitabstand zur ursprünglichen Bestellung

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Sicherungszweckerklärung für eine Grundschuld: Keine Überraschung i. S. des § 3 AGBG bei Ersetzung oder Erweiterung des ursprünglichen Sicherungszwecks durch einen andern nach sieben Jahren

  • NWB SteuerXpert START

    BGB § 1191; AGBG § 3

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erneute formularmäßige Vereinbarung einer Sicherungsabrede als überraschende Klausel

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Erneute Formularzweckerklärung sieben Jahre nach Darlehensgewährung ist nicht überraschend i. S. d. § 3 AGBG

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Wirksamkeit der formularmäßigen Haftungsausdehnung einer Grundschuld für Drittverbindlichkeiten bei großem Zeitabstand zur ursprünglichen Bestellung

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 1191; AGBG § 3
    Wirksamkeit der formularmäßigen Haftungsausdehnung einer Grundschuld für Drittverbindlichkeiten bei großem Zeitabstand zur ursprünglichen Erklärung

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Wirksamkeit der formularmäßigen Haftungsausdehnung einer Grundschuld für Drittverbindlichkeiten bei großem Zeitabstand zur ursprünglichen Bestellung

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2001, 1416
  • ZIP 2001, 408
  • MDR 2001, 557
  • DNotZ 2001, 614
  • WM 2001, 455
  • BB 2001, 487
  • DB 2001, 1144



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)  

  • BGH, 30.01.2001 - XI ZR 118/00  

    Priorität bei mehrereren formularmäßigen Zweckerklärungen

    Sind für eine Grundschuld - wie hier - mehrere zeitlich aufeinander folgende Zweckerklärungen abgegeben worden, so ist bei der Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 3 AGBG auf die jüngste und den Anlaß ihrer Abgabe abzustellen (Senatsurteile vom 28. März 1995 - XI ZR 151/94, WM 1995, 790, 791 und vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, Urteilsumdruck S. 8).

    Nach diesen Grundsätzen ist die formularmäßige Ausdehnung der dinglichen Haftung des Sicherungsgebers auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten eines Dritten bei der Abtretung oder Bestellung einer Grundschuld aus Anlaß einer bestimmten Kreditaufnahme in aller Regel überraschend im Sinne des § 3 AGBG (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 126, 174, 177; Senatsurteile vom 23. Mai 2000 - XI ZR 214/99, WM 2000, 1328 und vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, Urteilsumdruck S. 7).

    Zu den für die berechtigten Erwartungen des Vertragspartners maßgebenden Umständen und Verhältnissen kann durchaus auch eine frühere Darlehensgewährung gehören, wenn zwischen ihr und der mit einer Grundschuldbestellung oder -abtretung in Zusammenhang stehenden Zweckerklärung ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (Senatsurteile vom 28. März 1995 - XI ZR 151/94, WM 1995, 790, 791 und vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, Urteilsumdruck S. 7, jeweils m.w.Nachw.).

    Besondere Umstände, die eine solche Annahme gleichwohl rechtfertigen könnten, hat die Beklagte, die die tatsächlichen Voraussetzungen des § 3 AGBG darzulegen und zu beweisen hat (vgl. Senatsurteile vom 28. März 1995 - XI ZR 151/94, WM 1995, 790, 791 und vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, Urteilsumdruck S. 9), nicht vorgetragen.

  • BGH, 16.01.2003 - IX ZR 171/00  

    Bürgschaftsrecht - Formularmäßiger Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit

    Falls die Beklagte zu 1 - wie die Klägerin vorgetragen hat - in dem Geschäft der Hauptschuldnerin als Angestellte beschäftigt war und über das Geschäftskonto verfügen konnte, hatte sie deswegen noch keine Einflußmöglichkeiten, die denen eines Allein- oder Mehrheitsgesellschafters oder eines Geschäftsführers gleichkamen (vgl. BGH, Urt. v. 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, NJW 2001, 1416).
  • BGH, 22.11.2005 - XI ZR 226/04  

    Immobilien - Wann ist eine AGB-Klausel "überraschend"?

    aa) Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht allerdings darin, dass eine inhaltlich übliche Klausel ihren überraschenden Charakter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch aufgrund eines ungewöhnlichen äußeren Erscheinungsbilds des Vertrags (vgl. BGHZ 101, 29, 33; Senatsurteile vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, WM 2001, 455, 456 und vom 10. September 2002 - XI ZR 305/01, WM 2002, 2192, 2193 sowie BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, WM 2004, 278, 280) oder ihrer Unterbringung an unerwarteter Stelle im Vertrag, die einem Verstecken gleichkommt, erhalten kann (vgl. BGHZ 84, 109, 113 und BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - X ZR 78/88, WM 1989, 1469 f.).
mehr
  • BGH, 20.03.2002 - IV ZR 93/01  

    Immobilienrecht - Grundschuld an Miteigentum

    Danach ist bei Bestellung einer Grundschuld, die eine bestimmte Kreditaufnahme zum Anlaß hat, die formularmäßige Erstreckung ihrer dinglichen Haftung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Sicherungsgebers nicht überraschend, regelmäßig aber die formularmäßige Ausdehnung der Haftung auch auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten eines Dritten, zumal die Aufnahme und Erweiterung solcher Drittkredite außerhalb des Einflußbereichs des Sicherungsgebers liegt (vgl. BGH, Urteile vom 30. Januar 2001 - XI ZR 118/00 - ZIP 2001, 507 unter II 2 b bb (2); vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00 - ZIP 2001, 408 unter II 2 a; vom 23. Mai 2000 - XI ZR 214/99 - ZIP 2000, 1202 unter II 1).
  • OLG Frankfurt, 12.03.2007 - 23 U 89/06  

    AGB - Formularmäßige Ausdehnung auf alle Verbindlichkeiten ist überraschend

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (NJW 2001, 1416; WM 2000, 2423 (2425) m.w.N.) liegt eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den konkreten Umständen und Verhältnissen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen braucht (§ 3 AGBG, jetzt § 305c BGB) dann vor, wenn ihr ein Überrumpelungseffekt inne wohnt.

    Je größer der zeitliche Abstand zwischen der Darlehensgewährung und der für eine Grundschuld abgegebenen neuen formularmäßigen Zweckerklärung ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass der ursprüngliche, auf die Absicherung eines bestimmten Darlehens gerichtete Sicherungszweck durch einen anderen ersetzt oder erweitert worden ist, wie der BGH mehrfach entschieden hat (NJW 2001, 1416; WM 1995, 790; NJW 2001, 1417).

    Vorliegend beträgt der maßgebliche zeitliche Abstand zwischen den beiden Zweckerklärungen und dem jeweiligen Anlass der konkreten Kreditgewährung aber nur wenige Tage und selbst derjenige zwischen den Zweckerklärungen lediglich 14 Monate, weshalb die für eine Überrumpelung im Sinne des § 3 AGBG notwendige zeitliche Nähe vorliegt (vgl. BGH NJW 2001, 1416 zu einem zeitlichen Abstand von 7 Jahren, der eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte).

  • OLG Brandenburg, 22.12.2008 - 3 U 160/07  

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckung aus einem als Sicherheit dienenden

    Die Unwirksamkeit des Schuldversprechens wegen AGB-Widrigkeit bildet - unabhängig davon, dass das Landgericht sie in seinem Urteil vom 11.08.2004 mit beachtlichen Gründen verneint (vgl. UA 11, 12; 437, 438 GA III) und die Beklagte das zugehörige Sicherungsversprechen Jahre später sogar noch erneuert hatte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16.01.2001 - XI ZR 84/00, juris Tz. 16, 17 = WM 2001, 455), eine rechtshindernde Einwendung, deren Gründe vor dem 23.06.2004, dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Vollstreckungsabwehrverfahren, entstanden sind.
  • OLG Köln, 30.10.2007 - 13 W 61/07  

    Haftung auch des Strohmanns bei Übername einer weiten Zweckerklärung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine weite, auf die gesamte Geschäftsverbindung bezogenen Zweckerklärung nicht nach § 9 AGBG zu beanstanden, wenn die Haftung - wie vorliegend - vom Allein- oder Mehrheitsgesellschafter sowie einem Geschäftsführer der GmbH übernommen worden ist (vgl. zur Bürgenhaftung, BGHZ 132, 6, 9; BGH, NJW 1998, 2815, 2816; ZIP 1998, 2145; WM 2000, 514, 517; zur Grundschuld: WM 2001, 455).
  • OLG Saarbrücken, 11.05.2006 - 8 U 449/05  

    Weite Zweckerklärung einer Grundschuld: Unwirksame überraschende

    Das gilt auch dann, wenn der Dritte der Ehegatte des Sicherungsgebers ist (BGH Urteil vom 20.3.2002 - IV ZR 93/01, BGH Report 2002, 599, 600 = NJW 2002, 2710; Urteil vom 16.1.2001 - XI ZR 84/00, NJW 2001, 1416, 1417; Urteil vom 24.06.1997 - XI ZR 288/96, NJW 1997, 2677; Urteil vom 3.6.1997 - XI ZR 133/96, NJW 1997, 2320, 2321; Urteil vom 18.11.1988 - V ZR 75/87, NJW 1989, 831 ff. = DNotZ 1989, 609; Hoepner, Die Zweckerklärung bei der Sicherungsgrundschuld in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, BKR 2002, 1025 ff., 1030).
  • OLG Frankfurt, 15.09.2006 - 23 U 250/05  

    Darlehensvertrag: Sittenwidrigkeit der Mitverpflichtung eines Lebensgefährten

    Inhalt und Umfang der schuldrechtlichen Zweckbindung einer Grundschuld sind gesetzlich nicht festgelegt, sondern unterliegen der freien Vereinbarung; mangels gesetzlichen Leitbildes der Grundschuldbestellung, an dem davon abweichende oder ergänzende Regelungen zu messen wären, sind sie daher einer Überprüfung nach den §§ 9 ff. AGBG a.F. entzogen (§ 8 AGBG a.F.; vgl. BGH, NJW 2002, 2710 f.; 2001, 1416 f.; 2000, 2675 f.; 1997, 2677; 1991, 3141, 3142 f. m.w.N.).
  • BGH, 05.11.2009 - IX ZR 55/07  

    Fehlende Auseinandersetzung mit der Unwirksamkeit einer vorformulierten

    Wird der Sicherungszweck einer Grundschuld erst lange Zeit nach der ursprünglichen Kreditvereinbarung in einer vorformulierten neuen Zweckerklärung geändert, stellt dies keine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG a.F. dar (BGH, Urt. v. 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, ZIP 2001, 408, 409 f).
  • OLG Brandenburg, 01.10.2008 - 3 U 155/07  

    BGB-Gesellschaft: Persönliche Inanspruchnahme eines BGB-Gesellschafters für im

  • OLG Frankfurt, 24.03.2004 - 13 U 203/02  

    Verfahrensrecht - Bauprozess: Unzulässige Klageänderung im zweiten Rechtszug

  • OLG Brandenburg, 11.06.2008 - 3 U 211/07  

    Wirksamkeit einer Zweckerklärung zur Grundschuld, Darlehenskündigung bei

  • OLG Naumburg, 15.12.2005 - 2 U 84/05  

    AGB - Bezugnahme auf sechs Jahre alte Negativerklärung mit Grundschuldbestellung

  • OLG Bamberg, 10.05.2002 - 6 U 1/02  

    Abgrenzung des Erklärungs- vom Motivirrtum

  • OLG Brandenburg, 22.07.2010 - 5 U 76/09  

    Abgrenzung von Widerspruch gegen den Verteilungsplan und

  • OLG Hamm, 28.07.2011 - 5 U 19/11  

    Erfüllung des Duldungsanspruchs gem. §§ 11 ErbbauRG, 1147 BGB durch

  • OLG Bamberg, 05.12.2002 - 1 U 43/02  

    Widerruf einer Zweckerklärung wegen Vorliegens eines Haustürgeschäfts;

  • LG Köln, 15.06.2011 - 91 O 87/07  
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht