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   OLG Köln, 14.02.2001 - 2 W 249/00   

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https://dejure.org/2001,1303
OLG Köln, 14.02.2001 - 2 W 249/00 (https://dejure.org/2001,1303)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.02.2001 - 2 W 249/00 (https://dejure.org/2001,1303)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. Februar 2001 - 2 W 249/00 (https://dejure.org/2001,1303)
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Volltextveröffentlichungen (9)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 911
  • ZIP 2001, 466
  • NZI 2001, 205
  • Rpfleger 2001, 259
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 22.01.2001 - 2 W 244/00
    Auszug aus OLG Köln, 14.02.2001 - 2 W 249/00
    Der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt worden (vgl. zu diesem Erfordernis: Senat Beschluß vom 22. Januar 2001, 2 W 244/00; Senat, NZI 2000, 587 [588]; Gottwald/Schmidt-Räntsch, Insolvenzrechts-Handbuch, 2. Auflage 2001, § 77 Rdnr. 7).
  • OLG Köln, 04.10.2000 - 2 W 198/00

    Vorlage der Abtretungserklärung zur Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 14.02.2001 - 2 W 249/00
    Der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt worden (vgl. zu diesem Erfordernis: Senat Beschluß vom 22. Januar 2001, 2 W 244/00; Senat, NZI 2000, 587 [588]; Gottwald/Schmidt-Räntsch, Insolvenzrechts-Handbuch, 2. Auflage 2001, § 77 Rdnr. 7).
  • OLG Köln, 24.05.2000 - 2 W 76/00

    Entscheidung über unzulässigen Restschuldbefreiungsantrag bereits vor dem

    Auszug aus OLG Köln, 14.02.2001 - 2 W 249/00
    Es liegt eine dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche Ausgangsentscheidung des Landgerichts im Sinne des § 7 InsO vor (vgl. zu diesem Erfordernis: BGH, ZIP 2000, 755; Senat, NZI 2000, 367 = ZInsO 2000, 334 = ZIP 2000, 1628; HK-Kirchhof, InsO, 2. Auflage 2001, § 7 Rdnr. 5 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).
  • OLG Köln, 29.12.1999 - 2 W 205/99

    Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO

    Auszug aus OLG Köln, 14.02.2001 - 2 W 249/00
    Diese bisher - soweit ersichtlich - noch nicht obergerichtlich geklärten Rechtsfragen können zur Vermeidung der Gefahr einander widersprechender Gerichtsentscheidungen im Rahmen einer Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO überprüft werden (vgl. allgemein hierzu: Senat, NZI 2000, 80; HK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 23; FK/Schmerbach, InsO, 2. Auflage 1999, § 7 Rdnr. 16).
  • BGH, 16.03.2000 - IX ZB 2/00

    Anfechtung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Prozeßkostenhilfeentscheidung

    Auszug aus OLG Köln, 14.02.2001 - 2 W 249/00
    Es liegt eine dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche Ausgangsentscheidung des Landgerichts im Sinne des § 7 InsO vor (vgl. zu diesem Erfordernis: BGH, ZIP 2000, 755; Senat, NZI 2000, 367 = ZInsO 2000, 334 = ZIP 2000, 1628; HK-Kirchhof, InsO, 2. Auflage 2001, § 7 Rdnr. 5 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).
  • BGH, 22.05.2003 - IX ZB 456/02

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben zur Erlangung

    Die gerichtliche Entscheidung darüber sollte nicht von - unter Umständen langwierigen und aufwendigen - Beweiserhebungen abhängen (vgl. OLG Köln ZIP 2001, 466, 468; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 35; Kübler/Prütting/Wenzel, § 290 InsO Rn. 11; HK-Landfermann, InsO 2. Aufl. § 290 Rn. 5).
  • BGH, 01.12.2005 - IX ZB 186/05

    Zulässigkeit eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen

    Den Feststellungen der Vorinstanzen kann nicht entnommen werden, dass der Schuldner hier schriftlich unzutreffende Erklärungen gegenüber den Finanzbehörden abgegeben hat (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Mai 2003 - IX ZB 456/02, WM 2003, 1382, 1383; OLG Köln NZI 2001, 205 f; HK-InsO/Landfermann, 3. Aufl. § 290 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 35).
  • BGH, 08.01.2009 - IX ZB 167/08

    Voraussetzungen einer Aufhebung der Stundung von Verfahrenskosten i.R.e.

    Verschweige er für die Verfahrenskostenstundung relevante Umstände, so könne deren Aufhebung auch darauf gestützt werden (Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 4c Rn. 3; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 4c Rn. 8; Andres/Leithaus, InsO § 4c Rn. 4; Jaeger/Eckardt, InsO § 4c Rn. 10; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4c Rn. 4; Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 4c Rn. 13; Hess, InsO § 4c Rn. 6; vgl. auch OLG Köln ZIP 2001, 466, 467 f zu § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO; LG Potsdam ZInsO 2002, 941 zu § 124 Nr. 2 ZPO).
  • LG Kaiserslautern, 30.05.2006 - 1 T 40/06

    Zu den Voraussetzungen einer Versagung der Restschuldbefreiung durch das

    Klarstellend sei jedoch angemerkt, dass die Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Einkommensteuererklärung grundsätzlich geeignet sein kann, den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu erfüllen (vgl. hierzu OLG Köln NZI 2001, 205; LG Göttingen a.a.O.).
  • BayObLG, 02.08.2001 - 4Z BR 11/01

    Benachteiligung eines Gläubiger im Schuldenbereinigungsplan

    Angesichts der Vielzahl der Fälle, in denen ein Schuldenbereinigungsplan erstellt und abgeändert wird, besteht ohne obergerichtliche Klärung die ernsthafte Gefahr voneinander abweichender Entscheidungen im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung (vgl. allg. hierzu OLG Köln, ZIP 2001, 466, 467; OLG Oldenburg Beschluss vom 21.6.2001, 2 W 66/01; Kirchhof, in: Heidelberger Komm. 2.Aufl. InsO, § 7 Rn.23).
  • LG Cottbus, 17.11.2003 - 7 T 443/03

    Beschwerde eines Insolvenzverwalters gegen die Höhe einer ihm zugesprochenen

    Auch der BGH zieht diese Regelung für die Frage laufzeit-bedingter Zu- oder Abschläge heran (vgl. BGH RPfl 2001, 259).
  • LG Cottbus, 30.04.2007 - 7 T 373/04
    Für den quantitativen Aspekt greift die Kammer in ständiger Rechtsprechung auf das Ergebnis einer im Jahre 1978 erfolgten statistischen Erhebung des BMJ zurück (zitiert bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 3. Auflage, § 11, Rdnr.: 30; vgl. auch LG Göttingen, ZInsO 1998, 189 ), wobei diese hinsichtlich der Dauer, für die bei den genannten Quellen 4 bis 6 Wochen angegeben war, eine Korrektur nötig wurde, weil § 30e Abs. 1 S. 2 ZVG von einer dreimonatigen Dauer des Eröffnungsverfahrens ausgeht; auch der BGH zieht diese Regelung für die Frage laufzeitbedingter Zu- oder Abschläge heran (vgl. BGH RPfleger 2001, 259).
  • LG Kaiserslautern, 30.05.2006 - 1 T 4/06

    Zu den Voraussetzungen einer Versagung der Restschuldbefreiung durch das

    Klarstellend sei jedoch angemerkt, dass die Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Einkommensteuererklärung grundsätzlich geeignet sein kann, den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu erfüllen (vgl. hierzu OLG Köln NZI 2001, 205; LG Göttingen a.a.O.).
  • LG Göttingen, 14.01.2003 - 10 T 2/03

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Dabei kann dahinstehen, ob § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO auch die Abgabe unrichtiger oder unvollständiger steuerlicher Erklärungen erfasst, weil eine öffentlich rechtliche Verpflichtung des Schuldners besteht, durch vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung der für die Besteuerung erheblichen Tatsachen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. hierzu OLG Köln NZI 2001, 205), denn hier hat der Gläubiger die Tatbestandsvoraussetzungen nicht dargelegt.
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