Rechtsprechung
LG Dortmund, 15.12.2000 - 8 O 377/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- IWW
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- zbb-online.com (Leitsatz)
AGBG §§ 9, 18; HGB §§ 383 ff, 396
Unwirksamkeit einer Klausel über "Zeichnungsgebühr" für nicht ausgeführte Aufträge zum Neuaktienerwerb - rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
"Zeichnungsgebühr" bei Aktienneuemissionen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
AGBG § 9; BGB § 675
Inhaltskontrolle von Klauseln für den Geschäftsverkehr mit Banken; "Zeichnungsgebühr" für Aktienerwerb im Kundenauftrag
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
"Zeichnungsgebühr" für die Ausführung von Zeichnungsaufträgen bei Neuemissionen; erfolglose Zeichnung; Transparenzgebot
Papierfundstellen
- ZIP 2001, 566
- WM 2001, 774
- BB 2001, 854
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Köln, 26.06.2002 - 13 U 165/01
Preisklausel für Nichtzuteilung bei Neuemissionen
Zu diesen kontrollfähigen Nebenabreden ist die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Klausel zu zählen, da sie nicht als eine Preisbestimmung für eine Dienstleistung eigener Art angesehen werden kann (so auch Landgericht Dortmund, Urteil vom 15.12.2000 - 8 O 377/00, Bl. 149 ff GA = WM 2001, 774 = ZIP 2001, 566 = BB 2001, 854). - OLG Brandenburg, 20.03.2002 - 7 U 192/01
Unwirksamkeit innerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeter …
Der Umstand, dass diese Tätigkeit im Zusammenhang mit den aufgetretenen Massenzeichnungen von neu ausgegebenen Aktien im Verhältnis zu Kommissionsverträgen über bereits gehandelte Aktien einen erheblichen Umfang haben und aufgrund von Überzeichnungen nur ein geringer Bruchteil - die Beklagte gibt hier ein Verhältnis von 1 % bis 10 % an - der zu bearbeitenden Aufträge zu einem erfolgreichen Abschluss führt und damit die Kosten der Beklagten nicht durch Provisionen abgedeckt werden kann, reicht deshalb nicht aus, um den damit verbundenen Personal- und Materialaufwand als ersatzfähige Aufwendung i.S.d. § 396 Abs. 2 HGB ansehen zu können (a.A. wohl Steiner, EWiR 2001, 455/456).