Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 08.01.2001 - 6 U 57/2000 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verbraucherkredit - verbundenes Geschäft - Beitritt zu Anlage-Fonds und Finanzierungsdarlehen - Täuschungshandlungen des Fonds- Initiators
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Keine Einwendung wegen Täuschungshandlungen des Initiators bei Immobilienfondsbeitritt gegenüber der finanzierenden Bank
Kurzfassungen/Presse
- zbb-online.com (Leitsatz)
VerbrKrG § 9
Keine Einwendung wegen Täuschungshandlungen des Initiators bei Immobilienfondsbeitritt gegenüber der finanzierenden Bank
Besprechungen u.ä.
- EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
Kein Einwendungsdurchgriff gegen die Immobilienfondsgesellschaft und die finanzierende Bank bei Täuschung des Anlegers durch den Initiator
Verfahrensgang
- LG Ulm, 11.02.2000 - 3 O 346/99
- OLG Stuttgart, 08.01.2001 - 6 U 57/2000
Zeitschriftenfundstellen
- ZIP 2001, 692
- WM 2001, 1667
Wird zitiert von ... (18)
- OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 87/02
Finanzierung eines Anlagegeschäfts: Aufklärungspflichten der Bank; …
Für ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten des Anlagevermittlers haftet die Beklagte nach § 278 BGB nur, wenn Informations- und Aufklärungspflichten verletzt wurden, die im Zusammenhang mit dem Darlehn stehen; eine Haftung der Bank für Aufklärungspflichten hinsichtlich des konkreten Anlageobjekts besteht nach dem Grundsatz der rollenbedingten Verantwortlichkeit grundsätzlich nicht (vgl. OLGR Stuttgart 2001, 332, 335 f. mit Nachw., z.B. BGHZ 114, 263, 270; BGH NJW 1992, 555, 556; OLG Köln WM 2000, 2139, 2144; OLG Köln WM 2002, 118, 121; OLG Bamberg WM 2002, 537, 543).Eine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen (dazu zusammenfassend die Entscheidung des Senats OLGR Stuttgart 2001, 332, 333 f. mit Nachw.) bejaht werden, nämlich wenn die Bank ihre Rolle als Kreditgeberin überschreitet und quasi als Partner des Anlagegeschäfts in Erscheinung tritt, wenn die Bank einen besonderen Gefährdungstatbestand für den Anleger über die allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Anlagegeschäfts hinaus geschaffen oder begünstigt hat, wenn eine Interessenkollision der Bank bei der Kreditvergabe an den Erwerber vorliegt oder bei einem spezifischem Wissensvorsprung der Bank in Bezug auf die speziellen Risiken des konkreten Vorhabens.
Dies wäre dann der Fall, wenn sich die Bank mit Wissen und Wollen in der Werbung als Referenz benennen lässt; es genügt nicht, wenn die Bank dem Vertrieb ihre Darlehnsformulare zur Verfügung stellt oder lediglich als "Finanzierer des Projekts" auftritt (BGH WM 1992, 901, 905; OLGR Stuttgart 2001, 332, 334).
Allein das Interesse der Bank an der Gewährung von Darlehn an die Erwerber der Fondsanteile und das Interesse an der Schließung des Fonds genügt hierfür nach der Rechtsprechung des Senats nicht (OLGR Stuttgart 2001, 332, 334).
Wie der Senat ausführlich in seinem Urteil vom 08.01.2001 (OLGR Stuttgart 2001, 332, 333 f.) begründet hat, hat die Bank nicht die Verpflichtung, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Kreditaufnahme und die Werthaltigkeit des finanzierten Objekts zu prüfen.
Aus einer derartigen Verknüpfung von Darlehn und Anlage kann jedoch keine Aufklärungspflicht der Bank (mit den Zurechnungsfolgen aus § 278 BGB) abgeleitet werden, da die Bank über dieses anlagespezifische Risiko grundsätzlich nicht aufzuklären hat (OLGR Stuttgart 2001, 332, 335).
Zur Rechtslage wird ebenfalls auf die Entscheidung des Senats vom 08.01.2001 in der Sache 6 U 57/2000 (OLGR Stuttgart 2001, 332, 336 f. mit Nachw. zum Streitstand) verwiesen.
Auch im vorliegenden Fall bedarf es zunächst keiner abschließenden Entscheidung über diese Streitfrage (vgl. OLGR Stuttgart 2001, 332, 336 f.), denn Voraussetzung wäre wegen der Akzessorietät des Einwendungsdurchgriffs, dass ein Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die BGB-Gesellschaft nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen besteht, was aus verschiedenen Gründen nicht der Fall ist.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, insbesondere haftet die Gesellschaft (und damit die übrigen Gesellschafter der Publikumsgesellschaft) nicht für Pflichtverletzungen oder Täuschungshandlungen eines vertretungsberechtigten Mitgesellschafters (BGHZ 63, 338, 345; BGH NJW 1976, 894; OLG München ZIP 2000, 2295; OLGR Stuttgart 2001, 332, 337 mit weit. Nachw.).
In den Fällen OLG München ZIP 2000, 2295 (vgl. dazu OLGR Stuttgart 2001, 332, 336 re. Spalte) und OLG Karlsruhe EWiR 2001, 709 hat der für Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des BGH jeweils durch Beschlüsse vom 10.12.2001 die Annahme der Revision abgelehnt.
Schließlich ist der Einwendungsdurchgriff deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums gegenüber der Gesellschaft gekündigt haben (BGH WM 2000, 1685; BGH WM 2000, 1687; OLGR Stuttgart 2001, 332, 337 f.).
Die mit dem Schriftsatz vom 15.07.2002 (Eingang 22.07.2002) vorgelegte Widerrufserklärung gegenüber der geschäftsführenden Gesellschafterin der GbR erfolgte erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 11.07.2002 und kann bereits deshalb nicht mehr berücksichtigt werden; angesichts des Umstands, dass die Kläger bereits im Juni 1999 ihre Zinszahlungen wegen der negativen wirtschaftlichen Entwicklung der Fondsgesellschaft eingestellt haben und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinlänglich bekannt war, wäre eine Kündigung auch nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum ausgesprochen worden (OLG München ZIP 2000, 2295, 2301; OLGR Stuttgart 2001, 332, 338).
Im übrigen würde ein Einwendungsdurchgriff im Rahmen von § 9 VerbrKrG auf der Rechtsfolgenseite nicht zu einem Rückzahlungsanspruch der Kläger gegen die Bank führen, da ein (über ein Einwendungsrecht hinausgehender) sogenannter "Rückforderungsdurchgriff" aus § 9 Abs. 3 VerbrKrG angesichts der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers nicht abgeleitet werden kann (dazu OLGR Stuttgart 2001, 332, 338;… Staudinger/Kessal-Wulf § 9 VerbrKrG Rn. 99 mit Nachw.; verneint etwa von OLG Frankfurt WM 2002, 1275; bejaht z.B. von OLG Dresden WM 2001, 136 über § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn das finanzierte Geschäft nach § 138 BGB nichtig ist).
Bei einer arglistigen Täuschung könnte der getäuschte Gesellschafter den Beitritt nicht mit Wirkung ex tunc anfechten, sondern nur mit Wirkung ex nunc aus der Gesellschaft ausscheiden (vgl. BGHZ 55, 5, 8; BGHZ 63, 338, 345 f.; BGH WM 2000, 1685; OLGR Stuttgart 2001, 332, 337).
Im Rahmen des Einwendungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG finden wie bereits dargestellt (s. oben 2.) nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs auf der Rechtsfolgenseite ebenfalls die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung (BGH WM 2000, 1685, 1686; BGH WM 2000, 1687, 1688; vgl. auch OLGR Stuttgart 2001, 332, 336 f.).
- OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 40/02
Finanzierung einer Beteiligung an einer Immobilienfonds-GbR durch Bankdarlehen: …
Die Beklagte muss sich anders als bei einer Schadensersatzhaftung wegen culpa in contrahendo (dort gilt im Rahmen von § 278 BGB für ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten des Anlagevermittlers der Grundsatz der rollenbedingten Verantwortlichkeit, vgl. OLGR Stuttgart 2001, 332, 335 f. mit Nachw.) die äußeren Bedingungen des Vertragsabschlusses im Rahmen einer Haustürsituation nach § 1 HWiG zurechnen lassen (OLGR Stuttgart 1999, 231, 233; OLG Stuttgart ZIP 1999, 2005, 2007).Bei einer arglistigen Täuschung könnte der getäuschte Gesellschafter den Beitritt nicht mit Wirkung ex tunc anfechten, sondern nur mit Wirkung ex nunc aus der Gesellschaft ausscheiden (vgl. BGHZ 55, 5, 8; BGHZ 63, 338, 345 f.; BGH WM 2000, 1685; OLGR Stuttgart 2001, 332, 337).
Im Rahmen des Einwendungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG finden, unabhängig von der in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung streitigen Frage, ob im Falle der Finanzierung einer steuerbegünstigten Kapitalanlage im Form eines Gesellschaftsbeitritts ein verbundenes Geschäft vorliegt (bejahend OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 124; OLG Karlsruhe OLGR 2001, 368, 369; OLG Frankfurt WM 2002, 1275, 1278; OLG München ZIP 2000, 2295; ablehnend OLG Hamm WM 1999, 1056; OLG Köln WM 1994, 197; OLG Braunschweig WM 1998, 1223; OLG Karlsruhe EWiR 2001, 709; OLG Bamberg WM 2002, 537, 543; offengelassen in OLGR Stuttgart 2001, 332, 336; vgl. auch Westermann ZIP 2002, 189, 199 f. mit umfassenden Nachweisen), nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs auf der Rechtsfolgenseite ebenfalls die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung (BGH WM 2000, 1685, 1686; BGH WM 2000, 1687, 1688; vgl. auch OLGR Stuttgart 2001, 332, 336 f.).
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann jedoch nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, insbesondere haftet die Gesellschaft (und damit die übrigen Gesellschafter der Publikumsgesellschaft) nicht für Pflichtverletzungen oder Täuschungshandlungen eines vertretungsberechtigten Mitgesellschafters (BGHZ 63, 338, 345; BGH NJW 1976, 894; OLG München ZIP 2000, 2295; OLGR Stuttgart 2001, 332, 337 mit weit. Nachw.), da ansonsten die Gefahr bestünde, dass das Vermögen der Anlagegesellschaft auf diejenigen der getäuschten Anleger, die die Gesellschaft als erste in Anspruch nehmen, zu Lasten der übrigen Gesellschafter in ungerechtfertigter Weise verteilt würde (OLG München ZIP 2000, 2295, 2302; Annahme der Revision durch Beschluss des II. Zivilsenats des BGH vom 10.12.2001 abgelehnt).
Schließlich ist der Einwendungsdurchgriff deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger, der nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft zunächst Gesellschafter geworden ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums gegenüber der Gesellschaft gekündigt hat (BGH WM 2000, 1685; BGH WM 2000, 1687; OLGR Stuttgart 2001, 332, 337 f.; OLG München ZIP 2000, 2295, 2301; Westermann ZIP 2002, 240, 243).
Im übrigen würde ein Einwendungsdurchgriff im Rahmen von § 9 VerbrKrG auf der Rechtsfolgenseite nicht zu einem Rückzahlungsanspruch der Kläger gegen die Bank führen, da ein (über ein Einwendungsrecht hinausgehender) sogenannter "Rückforderungsdurchgriff" aus § 9 Abs. 3 VerbrKrG angesichts der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers nicht abgeleitet werden kann (dazu OLGR Stuttgart 2001, 332, 338;… Staudinger/Kessal-Wulf § 9 VerbrKrG Rn. 99 mit Nachw.; verneint etwa von OLG Frankfurt WM 2002, 1275; bejaht z.B. von OLG Dresden WM 2001, 136 über § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn das finanzierte Geschäft nach § 138 BGB nichtig ist).
Insoweit bestünde im übrigen auch ein Wertungswiderspruch zu einer unter bestimmten Voraussetzungen gegebenen Haftung der Bank wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (vgl. dazu zusammenfassend die Entscheidung des Senats OLGR Stuttgart 2001, 332, 333 f. mit Nachw.); wenn selbst im Falle einer ein Verschulden voraussetzenden Haftung aus culpa in contrahendo der Anleger seinen Gesellschaftsanteil an die Bank übertragen müsste (z.B. Urteil des Senats vom 08.10.2001, 6 U 68/00), kann bei einem verschuldensunabhängigen Verstoß gegen Belehrungspflichten nichts anderes gelten.
- OLG Stuttgart, 09.03.2004 - 6 U 166/03
Immobilienanlagen - Rückabwicklung eines Darlehensvertrags nach HWiG
Eine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen (dazu zusammenfassend BGH NJW 2003, 422; BGH NJW 2003, 424, 425; BGH NJW 2003, 2529, 2530; BGH ZIP 2003, 1741, 1744; BGH NJW 2003, 2821, 2822 sowie die Entscheidungen des Senats OLGR 2001, 332, 333 f. und OLGR 2003, 69, 70 ff. mit Nachw.; vgl. auch BVerfG WM 2003, 2370, 2371) bejaht werden, nämlich wenn 1.) die Bank ihre Rolle als Kreditgeberin überschreitet und quasi als Partner des Anlagegeschäfts in Erscheinung tritt oder 2.) die Bank einen besonderen Gefährdungstatbestand für den Anleger über die allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Anlagegeschäfts hinaus geschaffen oder begünstigt hat oder 3.) eine Interessenkollision der Bank bei der Kreditvergabe an den Erwerber vorliegt oder 4.) bei einem spezifischen Wissensvorsprung der Bank in Bezug auf die speziellen Risiken des konkreten Vorhabens.Für ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten des Anlagevermittlers haftet die Klägerin nach § 278 BGB nur, wenn Informations- und Aufklärungspflichten verletzt wurden, die im Zusammenhang mit dem Darlehen stehen; eine Haftung der Bank für Aufklärungspflichten hinsichtlich des konkreten Anlageobjekts besteht nach dem Grundsatz der rollenbedingten Verantwortlichkeit grundsätzlich nicht (vgl. OLGR Stuttgart 2001, 332, 335 f. und OLG Stuttgart BKR 2002, 828, 829 mit Nachw.).
Dem Zahlungsanspruch der Klägerin steht kein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG (in der vor 01.10.2000 maßgeblichen Fassung, vgl. § 19 VerbrKrG und Art. 229 § 5 EGBGB) entgegen, der Beklagte kann seine Zahlungen auch nicht im Wege des Rückforderungsdurchgriffs analog § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. BGH NJW 2003, 2821, 2823; anders zum Rückforderungsdurchgriff noch OLG Stuttgart OLGR 2001, 332, 338; OLG Stuttgart BKR 2002, 828, 832;… Staudinger/Kessal-Wulf § 9 VerbrKrG Rn. 99 mit Nachw.) erstattet verlangen.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, insbesondere haftet die Gesellschaft (und damit die übrigen Gesellschafter der Publikumsgesellschaft) nicht für Pflichtverletzungen oder Täuschungshandlungen eines vertretungsberechtigten Mitgesellschafters (BGH NJW 2003, 2821, 2822, 2824; BGHZ 63, 338, 345; BGH NJW 1976, 894; OLG München ZIP 2000, 2295; OLGR Karlsruhe 2002, 295, 297; OLGR Stuttgart 2001, 332, 337 mit weit. Nachw.).
Die weitergehende Frage einer Verfristung bzw. Verwirkung des Anfechtungs- oder Kündigungsrechts gegenüber der Gesellschaft (BGH NJW 2003, 2821, 2823: Ausbleiben der Mietausschüttungen ab Sommer 2000, die Anfechtung des Beitritts erfolgte im April 2001; vgl. hierzu auch BGH NJW 1966, 2160: 1 1/4 Jahre zu lang, im konkreten Fall keine Verwirkung mangels Vertrauenstatbestand; BGH NJW 1999, 2820: Bestätigung von BGH NJW 1966, 2160, aber im konkreten Fall erheblicher Vortrag vom Berufungsgericht übergangen, 1/2 Jahr Zuwarten wohl unschädlich; OLG München ZIP 2000, 2295, 2301; OLG Stuttgart OLGR 2001, 332, 338 mit Hinweis auf § 124 BGB; vgl. nunmehr OLG Karlsruhe Urteil vom 11.0.2004, 6 U 179/03, nach Zurückverweisung durch BGH NJW 2003, 2821) stellt sich deshalb nicht.
- OLG Stuttgart, 27.05.2002 - 6 U 52/02
Widerrufsbelehrung - Wirksam, wenn nach VerbrKrG anstatt HWiG belehrt wurde
Dies gilt insbesondere bei Steuersparmodellen, bei denen das Finanzierungsinstitut davon ausgehen darf, dass die Interessenten entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich der Hilfe von Fachleuten bedienen (BGH WM 1992, 901 m.w.N.; NJW 1999, 2032; WM 2000, 1685 = NJW 2000, 3558 und WM 2000, 1687; ZIP 2000, 1051; OLG Stuttgart ZIP 1999, 529; OLGR 2001, 12; WM 2000, 292 und 2146; ZIP 2001, 692; OLG München ZIP 2000, 2295, OLG Karlsruhe EWiR 2001, 709 und BKR 2002, 128).Allerdings kann im Einzelfall eine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank dann bestehen, wenn die dem Kunden angebotene und von diesem gewählte Darlehensform besondere Risiken in sich birgt oder mit einem besonderen Kostenaufwand verbunden ist, den ein Darlehensnehmer üblicherweise nicht von sich aus erkennen kann, so dass nach Treu und Glauben und der Verkehrsauffassung insoweit eine Aufklärung zu erwarten ist (OLG München ZIP 2000, 2295, 2300 im Anschluss an BGHZ 111, 117; OLG Stuttgart WM 2000, 292, 294; ZIP 2001, 692, 696; vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 124).
Dies komme insbesondere bei der Kombination eines langfristigen Kreditvertrages mit dem Abschluss einer Kapitallebensversicherung in Betracht, durch die das Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden soll, wenn der Darlehenszweck ebensogut durch einen marktüblichen Ratenkredit mit Restschuldversicherung erreicht werden kann (BGHZ 111, 117 = NJW 1990, 1844 = ZIP 1990, 854; im Anschluss hieran für die Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds OLG München ZIP 2000, 2295, 2299; ebenso OLG Karlsruhe/Freiburg ZIP 2001, 1914; OLG Frankfurt WM 2002, 549 = OLGR 2001, 296; zustimmend auch OLG Stuttgart, 6. Senat, ZIP 2001, 692, 695; zustimmend nur für den Fall, dass die Bank einem geschäfts- und rechtsunkundigen Kreditbewerber für einen vorgegebenen Verwendungszweck von sich aus einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Festkredit anbietet, OLG Stuttgart, 9. Senat, WM 2000, 292, 298).
Ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. oder ggf. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB gegen die Gesellschaft ergibt sich damit nicht (BGHZ 63, 338 im Anschluss an BGHZ 26, 330 und 47, 293; OLG Stuttgart ZIP 2001, 692, 697; OLG München ZIP 2000, 2295, 2302).
Dem getäuschten Gesellschafter kann allerdings ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen, bei dessen Ausübung er für die Zukunft aus der GbR ausscheidet, diese aber im übrigen fortbesteht (BGHZ 63, 338; BGH ZIP 1992, 247; WM 2000, 1685 und 1687; OLG Stuttgart ZIP 2001, 692 und 2001, 1364; OLG München ZIP 2000, 2295).
- OLG Stuttgart, 30.09.2002 - 6 U 57/02
Aufklärungspflicht der Bank bei Finanzierung einer Beteiligung an einem …
Dies gilt insbesondere bei Steuersparmodellen, bei denen das Finanzierungsinstitut davon ausgehen darf, dass die Interessenten entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich der Hilfe von Fachleuten bedienen (BGH WM 1992, 901 m.w.N.; NJW 1999, 2032; WM 2000, 1685 = NJW 2000, 3558 und WM 2000, 1687; ZIP 2000, 1051; OLG Stuttgart ZIP 1999, 529; OLGR 2001, 12; WM 2000, 292 und 2146; ZIP 2001, 692; OLG München ZIP 2000, 2295; OLG Karlsruhe OLGR 2002, 295, 296; EWiR 2001, 709 und BKR 2002, 128; OLG Hamburg WM 2002, 1289; OLG Frankfurt WM 2002, 1275; OLG Oldenburg BKR 2002, 731).Im Einzelfall kann allerdings eine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank dann bestehen, wenn die dem Kunden angebotene und von diesem gewählte Darlehensform besondere Risiken in sich birgt oder mit einem besonderen Kostenaufwand verbunden ist, den ein Darlehensnehmer üblicherweise nicht von sich aus erkennen kann, so dass nach Treu und Glauben und der Verkehrsauffassung insoweit eine Aufklärung zu erwarten ist (OLG München ZIP 2000, 2295, 2300 im Anschluss an BGHZ 111, 117; OLG Stuttgart WM 2000, 292, 294; ZIP 2001, 692, 696; vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 124).
Dies komme insbesondere bei der Kombination eines langfristigen Kreditvertrags mit dem Abschluss einer Kapitallebensversicherung in Betracht, durch die das Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden solle, wenn der Darlehenszweck ebenso gut durch einen marktüblichen Ratenkredit mit Restschuldversicherung erreicht werden könne (BGH WM 1989, 665; BGHZ 111, 117 = NJW 1990, 1844 = Z1P 1990, 854; im Anschluss hieran für die Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds OLG München ZIP 2000, 2295, 2299; ebenso OLG Karlsruhe/Freiburg ZIP 2001, 1914; OLG Frankfurt WM 2002, 549 = OLGR 2001, 296; zustimmend auch OLG Stuttgart, 6. Senat, ZIP 2001, 692, 695; zustimmend nur für den Fall, dass die Bank einem geschäfts- und rechtsunkundigen Kreditbewerber für einen vorgegebenen Verwendungszweck von sich aus einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Festkredit anbietet, OLG Stuttgart 9. Senat, WM 2000, 292, 298).
Ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. oder gegebenenfalls aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB gegen die Gesellschaft ergibt sich damit nicht (BGHZ 63, 338 im Anschluss an BGHZ 26, 330 und 47, 293; OLG Stuttgart ZIP 2001, 692, 697; OLG München ZIP 2000, 2295, 2305 und Urt. 12.06.2002, 27 U 939/01).
- OLG Karlsruhe, 28.08.2002 - 6 U 14/02
Finanzierter Beitritt zu einer Fonds-Gesellschaft: Widerruflichkeit des …
Insoweit evtl. gegebene Aufklärungsversäumnisse (mit guten Gründen aber insoweit verneinend OLG Stuttgart, Urteil vom 27.05.2002 - 6 U 52/02) führen jedoch zu keinem umfassenden Schadensersatz - oder Freistellungsanspruch, der dem Darlehensrückzahlungsanspruch insgesamt entgegengesetzt werden könnte, sondern lediglich zu einem auf den so genannten Differenzschaden beschränkten Anspruch (dazu OLG Stuttgart, OLGR 2001, 332, 335 m.w.N.).Das gilt selbst in dem Fall, dass der täuschende Mitgesellschafter Vertretungsmacht besaß (BGHZ 26, 330, 334; BGHZ 63, 338, 345; BGH NJW 1973, 1604; OLG München, ZIP 2000, 2295; OLG Stuttgart, ZIP 2001, 692).
Sie ist insbesondere durch die vorangegangene Securenta III - Entscheidung des XI. Zivilsenats vom 27.09.1996 zum Haustürwiderrufsgesetz (BGHZ 133, 254) nicht präjudiziert, wie neuerdings OLG Karlsruhe (WM 1999, 128, 129; WM 2001, 245, 250) und OLG Stuttgart (ZIP 2001, 692, 696) annehmen.
Keinesfalls kann die Unterstellung des Beitritts zu einem als GbR verfassten Immobilienfonds unter den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes allein mit dem Gesetzeswortlaut gerechtfertigt werden (so aber OLG Stuttgart, ZIP 2001, 692, 696).
- OLG Dresden, 28.05.2001 - 8 U 498/01
Immobilienanlagen
Dies gilt selbst dann, wenn der täuschende Mitgesellschafter vertretungsberechtigt war (vgl. BGHZ 26, 330; BGHZ 63, 338, 347 f; BGH, NJW 1973, 1604; BGH, NJW 1976, 894; OLG Hamm, NJW 1978, 225; OLG Celle, ZIP 1999, 1128, 1131; OLG München, ZIP 2000, 2295, 2302; OLG Stuttgart, ZIP 2001, 692, 697).Aus diesen Gründen kann der Gesellschaft der Einwand der arglistigen Täuschung nicht entgegen gehalten werden und haftet ausschließlich der Vertreter, der sie verübt hat (vgl. zum Ganzen OLG Stuttgart, ZIP 2001, 692, 697 m.w.N.).
Dementsprechend verwirkt der Gesellschafter nach einer gewissen Zeit sein Recht zur außerordentlichen Kündigung (vgl. BGH, NJW 1966, 2160; BGH, WM 1965, 976; OLG München, ZIP 2000, 2295, 2301; OLG Stuttgart, ZIP 2001, 692, 698).
- OLG Karlsruhe, 24.04.2002 - 6 U 192/01
Aufklärungspflicht der Bank bei Finanzierung des Beitritts zu einem …
Solche Pflichtverstöße bei der Anlageberatung gehören nicht zum Pflichtenkreis der Klägerin im Rahmen der Anbahnung und des Abschlusses eines Darlehensvertrages (zutreffend LGU 9 unter Hinweis auf OLG Stuttgart, OLGR 2001, 332, 336; vgl. schon BGH WM 2000, 1685, 1686 m.w.N.).Das gilt selbst in dem Fall, dass der täuschende Mitgesellschafter Vertretungsmacht besaß (BGHZ 26, 330, 334; BGHZ 63, 338, 345; BGH NJW 1973, 1604; OLG München, ZIP 2000, 2295; OLG Stuttgart, ZIP 2001, 692).
Sie ist insbesondere durch die vorangegangene Securenta III - Entscheidung des Senats vom 27.09.1996 zum Haustürwiderrufsgesetz (BGHZ 133, 254) nicht präjudiziert, wie neuerdings OLG Karlsruhe (WM 1999, 128, 129; WM 2001, 245, 250) und OLG Stuttgart (ZIP 2001, 692, 696) annehmen.
Keinesfalls kann die Unterstellung des Beitritts zu einem als GbR verfassten Immobilienfonds unter den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes allein mit dem Gesetzeswortlaut gerechtfertigt werden (so aber OLG Stuttgart, ZIP 2001, 692, 696).
- OLG Stuttgart, 24.11.2003 - 6 U 35/03
Immobilienanlagen - Darlehen für Beitritt zu einem Immobilienfonds
Dies gilt namentlich bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen, bei denen das Finanzierungsinstitut davon ausgehen darf, dass die Interessenten entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich der Hilfe von Fachleuten bedienen (BGH WM 92, 901; NJW 99, 2032; NJW 2000, 3558; WM 2000, 1587; ZIP 2000, 1051; BGH Urt. 18.03.2003, ZIP 03, 894 = WM 03, 916; Urt. 20.05.2003, ZIP 03, 1240 = NJW 03, 2529; Urt. 03.06.2003, WM 03, 1710; Urt. 15.07.2003, XI ZR 162/00, ZIP 03, 1741 = BKR 03, 747; Urt. 21.07.2003, II ZR 387/02, WM 03, 1762 = ZIP 03, 1592; OLG Stuttgart ZIP 2001, 692; OLGR 2001, 12; OLGR 02, 317 u. OLGR 03, 69; OLG München ZIP 2000, 2295; OLG Karlsruhe OLGR 02, 295; EWiR 01, 709 u. BKR 02, 128; OLG Hamburg WM 02, 1289; OLG Frankfurt WM 02, 1275; OLG Oldenburg BKR 02, 731; OLG Koblenz ZIP 02, 1979).Tatsächlich besteht ein Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft jedoch nicht, weil der Vorwurf der arglistigen Täuschung durch den Initiator nach ständiger Rechtsprechung den übrigen, nur kapitalistisch beteiligten Gesellschaftern und damit der Gesellschaft nicht zugerechnet werden kann (BGH 21.07.2003, WM 03, 1762 = ZIP 03, 1592; BGHZ 63, 338 m.w.N.; BGHZ 148, 201; OLG Stuttgart ZIP 01, 692, seitdem ständige Rechtsprechung, zuletzt veröffentlicht in OLGR 03, 69 und OLGR 03, 212 für eine stille Gesellschaft; OLG München ZIP 00, 2295 und ZIP 03, 338; OLG Dresden MDR 02, 1324; OLG Koblenz ZIP 02, 1979).
- OLG Brandenburg, 31.01.2007 - 3 W 49/05
Immobilienanlagen - Aufklärungspflicht wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle
wie er vorliegen kann, wenn eine Bank ihr eigenes wirtschaftliches Wagnis angesichts einer möglichen Insolvenz des Verkäufers, Bauträger oder Initiators, dessen Kreditgeberin sie gleichfalls ist, auf ihre Kunden als Erwerber oder Anleger, denen sie ebenfalls Kredite gewährt, verlagert und diese mit einem Risiko belastet, das über die mit der Beteiligung an einem solchen Projekt normalerweise verbundenen Gefahren deutlich hinausgeht (vgl. BGH NJW 1992, 2146, 3147; OLG Stuttgart, ZIP 2001, 692, 694), liegt fern, wenn Verkäufer, Bauträger oder Initiator noch jahrelang und umfangreich am Marktgeschehen teilnehmen.Ein zur Aufklärung verpflichtender schwerwiegender Interessenkonflikt kann vielmehr nur dann vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" besondere Umstände hinzutreten, etwa wenn eine Bank ihr eigenes wirtschaftliches Wagnis angesichts einer möglichen Insolvenz des Verkäufers, Bauträger oder Initiators, dessen Kreditgeberin sie gleichfalls ist, auf ihre Kunden als Erwerber oder Anleger, denen sie ebenfalls Kredite gewährt, verlagert und diese mit einem Risiko belastet, das über die mit der Beteiligung an einem solchen Projekt normalerweise verbundenen Gefahren deutlich hinausgeht (vgl. BGH NJW 1992, 2146, 3147; OLG Stuttgart, ZIP 2001, 692, 694).
- OLG Brandenburg, 31.01.2007 - 3 W 67/05
Immobilienanlagen - Aufklärungspflicht wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle
- OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01
Immobilienanlagen
- OLG Stuttgart, 18.06.2002 - 6 U 77/02
Finanzierter Fondsbeitritt: Wirksamkeit eines Verbraucherkreditvertrages zur …
- OLG Karlsruhe, 22.07.2003 - 8 U 33/03
Bankrecht - Immobilienanlage: Rechtsschein einer unwirksamen Treuhändervollmacht
- OLG Frankfurt, 05.04.2006 - 7 U 54/05
Schadensersatz bei Beitritt zu einer Immobilienfondsgesellschaft bürgerlichen …
- KG, 24.08.2004 - 4 U 64/03
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- KG, 11.12.2001 - 4 U 8633/00
zur Prospekthaftung einer Bank und zur Haftung der Kapitalanleger bei mittelbarer …
- OLG Stuttgart, 12.02.2001 - 6 U 150/00
Kreditgewährung zum Erwerb einer Immobilienfondbeteiligung
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