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   BGH, 15.07.2002 - II ZR 192/00   

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https://dejure.org/2002,1559
BGH, 15.07.2002 - II ZR 192/00 (https://dejure.org/2002,1559)
BGH, Entscheidung vom 15.07.2002 - II ZR 192/00 (https://dejure.org/2002,1559)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 2002 - II ZR 192/00 (https://dejure.org/2002,1559)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Altersrente - Unverfallbar gewordene Versorgungszusage - Darlegungslast - Beweislast - Vorzeitiges Erlöschen - Versorgungsanwartschaft - Abfindungsvereinbarung - Barwert - Dienstverpflichteter - Prozessvergleich

  • Judicialis

    BetrAVG § 3 (Fassung bis 31.12.1998)

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 3 a. F.
    Voraussetzungen und Beweislast für Erlöschen einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft durch Abfindungsvereinbarung L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG § 3 (Fassung bis 31.12.1998)
    "Hotel Adlon"; Wiederaufleben der Priorität eines Unternehmenskennzeichens nach Aufhebung der Teilung Deutschlands; Wirksamkeit des Erwerbs von älteren Markenrechten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versorgungsanwartschaft - Erlöschen durch Abfindungsvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3632
  • ZIP 2002, 1701
  • VersR 2003, 270 (Ls.)
  • WM 2003, 599
  • DB 2002, 2268
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 30.09.1986 - 3 AZR 22/85

    Kapitalzahlung - Versorgungszusage - Abfindung - Gesetzlicher Insolvenzschutz

    Auszug aus BGH, 15.07.2002 - II ZR 192/00
    b) § 3 Abs. 2 BetrAVG verlangt in jedem Falle, daß die Abfindung dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses entspricht; eine hiervon zu Ungunsten des Dienstverpflichteten abweichende Abfindungsregelung ist - auch wenn sie in einem Prozeßvergleich getroffen wird - unwirksam (im Anschluß an BAGE 53, 131, 137).

    Die Gesetzesvorschrift verlangt in jedem Falle, daß die Abfindung dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspricht (BAGE 53, 131, 137); eine hiervon abweichende Abfindungsregelung ist - auch wenn sie durch einen Prozeßvergleich getroffen wird - gemäß § 134 BGB nichtig, da § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG generell einzelvertragliche Regelungen verbietet, durch die von den Mindestbedingungen des BetrAVG zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden soll (BAGE 53 aaO; vgl. auch BAG AP Nr. 82 zu § 17 BetrAVG m.w.N.).

    § 3 Abs. 2 BetrAVG verlangt in jedem Falle, daß die Abfindung dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspricht (vgl. BAGE 53, 131, 137); für dessen Ermittlung sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, die Rechnungsgrundlagen und der Rechnungszinsfuß gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG zwingend vorgeschrieben (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG 2. Aufl. § 3 Rdn. 105 m.w.N.).

  • BGH, 03.07.2000 - II ZR 381/98

    Konkurrenzverbot bei Vereinbarung eines Übergangsgeldes

    Auszug aus BGH, 15.07.2002 - II ZR 192/00
    Der Kläger gehörte als Bundesgeschäftsführer - und damit besonderer Vertreter des Beklagten gemäß § 30 BGB - zu dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG genannten "arbeitnehmerähnlichen" Personenkreis, der aus sozialen Gründen den Regelungen des BetrAVG als Arbeitnehmerschutzgesetz unterstellt wird (vgl. dazu Sen.Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452, 1454 m.w.N.).
  • BAG, 14.08.1980 - 3 AZR 1123/78

    Unverfallbarkeit - Versorgungsanwartschaft - Anwartschaft - Versorgungszusage -

    Auszug aus BGH, 15.07.2002 - II ZR 192/00
    Ebenfalls im Ansatz noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß diese unverfallbaren Versorgungsanwartschaften, da sie im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers weniger als 10 Jahre bestanden hatten, zwar grundsätzlich - als Ausnahme von dem ansonsten geltenden strikten Abfindungsverbot (vgl. dazu BAGE 34, 123, 127) - nach § 3 a.F. BetrAVG abfindbar waren.
  • BGH, 11.09.2000 - II ZR 34/99

    Grundsätze der Vertragsauslegung

    Auszug aus BGH, 15.07.2002 - II ZR 192/00
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen; genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (Sen.Urt. v. 11. September 2000 - II ZR 34/99, ZIP 2000, 2105, 2107 m.N.).
  • BGH, 08.06.2016 - IV ZR 346/15

    Betriebliche Altersversorgung: Inanspruchnahme des Rückkaufswerts der

    Auch in diesen Fällen gibt es einen bestimmten "Zeitpunkt des Ausscheidens" aus dem Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2002 - II ZR 192/00, NJW 2002, 3632 unter II 1).

    Eine hiervon abweichende Abfindungsregelung ist gemäß § 134 BGB nichtig (BGH, Urteil vom 15. Juli 2002 aaO unter II 2; BAG, NZA 1985, 218).

  • BGH, 28.09.2009 - II ZR 12/09

    Anspruch eines Versorgungsberechtigten auf Kapitalzahlung entgegen dem

    Die Abfindung einer Anwartschaft im Sinne dieser Vorschrift setzt einen Vertrag voraus, durch den der Versorgungsberechtigte auf seine Anwartschaft verzichtet und durch den sich der Dienstherr verpflichtet, hierfür eine Entschädigung zu zahlen (BGH, Urt. v. 15. Juli 2002 - II ZR 192/00, ZIP 2002, 1701, 1702).
  • OLG Stuttgart, 17.12.2008 - 14 U 34/08

    Betriebliche Altersversorgung: (Un-)Anwendbarkeit des Abfindungsverbots bei

    Der angestrebte Schutz würde in einem wesentlichen Bereich geschwächt, wenn die Vorschriften abdingbar wären (vgl. OLG Oldenburg Urt. v. 18.03.1988 - 6 U 118/87; Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 17 Rn 210; Braunert NZA 1988, 832 f.; Blomeyer RdA 1988, 88 f.; Steinmeyer in ErfKomm z. Arbeitsrecht, 9. Aufl., § 17 Rn. 24; Kort in Großkomm, AktG, 4. Aufl., § 84 Rn. 62; Spindler in MünchKomm, AktG, 3.Aufl., § 84 Rn. 204; vgl. auch BGH NJW 2002, 3632, 3633).

    Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist unter einer Abfindung die "Entschädigung für die Aufgabe einer Rechtsposition" zu verstehen, d.h. rechtlich handelt es sich um einen Änderungsvertrag (BGH NJW 2002, 3632, 3633; Steinmeyer, a.a.O., § 3 BetrAVG Rn. 4; Mohr in Kittner/Zwanziger, Arbeitsrecht, 3. Aufl., § 3 BetrAVG Rn. 4; Langohr-Plato/Teslau NZA 2004, 1297; 1300; Kisters-Kölkes in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Bode/Pühler, BetrAVG, 2. Aufl., § 3 Rn. 45; Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 3 Rn. 7; Langohr-Plato, a.a.O., Rn. 465).

  • BGH, 13.07.2006 - IX ZR 90/05

    Rechtsnatur und anwendbares Recht bei Versorgungszusagen für Rechtsanwälte und

    Unter die Regelung fallen arbeitnehmerähnliche Personen (BGH, Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 380/98, WM 2000, 1702, 1704; v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, WM 2000, 2244, 2246; v. 15. Juli 2002 - II ZR 192/00, WM 2003, 599, 600).
  • BGH, 13.01.2003 - II ZR 254/00

    Darlegungs- und Beweislast für Berechnung der unverfallbaren

    Auch trifft es rechtlich zu, daß dann, wenn ein Arbeitnehmer oder ein - wie der Kläger - in den Schutzbereich des BetrAVG einbezogener "arbeitnehmerähnlicher" Dienstverpflichteter (vgl. dazu Sen.Urt. v. 15. Juli 2002 - II ZR 192/00, ZIP 2002, 1701, 1702 m.w.N.) vor Eintritt des Versorgungsfalls mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, sein Ruhegeld grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ratierlich zu kürzen ist und daß der Arbeitnehmer für eine hiervon abweichende, ihm günstigere Zusage darlegungs- und beweispflichtig ist (st. Rspr. vgl. nur BAG, AP Nr. 9 zu § 2 BetrAVG).
  • OLG Schleswig, 22.06.2006 - 5 U 30/06
    Diese Norm verbietet generell vertragliche Regelungen, durch die von den Mindestbedingungen des BetrAVG zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden soll (vgl. BGH NJW 2002, 3632 [BGH 15.07.2002 - II ZR 192/00] ; BAG AP Nr. 82 zu § 17 BetrAVG).
  • LG Hof, 03.02.2015 - 15 O 18/10

    Schadensersatz für ärztlichen Behandlungsfehler

    Bei derartigen Geburtsschäden mit schwersten Behinderungen ähnlich denen der Klägerin werden von der Rechtsprechung Schmerzensgelder in einer Größenordnung von 230.000,- bis 600.000,- EUR zugesprochen (OLG Brandenburg, OLGR Brandenburg 2004, 7; OLG Hamburg VersR 2003, 270; OLG Koblenz, VersR 2010, 1452; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.01.2010, 1 U 107/09; Thüringer OLG, Beschluss vom 14.08.2009, 4 U 459/09; OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.04.2008, 5 U 6/07).
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