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   BVerfG, 27.09.2002 - 1 BvR 2251/01   

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https://dejure.org/2002,328
BVerfG, 27.09.2002 - 1 BvR 2251/01 (https://dejure.org/2002,328)
BVerfG, Entscheidung vom 27.09.2002 - 1 BvR 2251/01 (https://dejure.org/2002,328)
BVerfG, Entscheidung vom 27. September 2002 - 1 BvR 2251/01 (https://dejure.org/2002,328)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Anwendung von RBerG Art 1 § 1 Abs 1 auf die Ermittlung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Durchführung der an den Voraussetzungen des VermG ausgerichteten Rückübertragung von in der ehemaligen DDR gelegenen Grundstücken verletzt GG Art 12 Abs 1

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    RBerG §§ 1, 5, 6
    Keine verbotene Rechtsberatung bei lediglich wirtschaftlicher

  • Wolters Kluwer

    DDR - Rückübertragung - Erbensucher - Erbenermittler - Honorarvereinbarung - Berufsfreiheit - Rechtsbesorgung

  • Anwaltsblatt

    Art 1 § 1 RBerG

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Rechtsberatungsgesetz - zur Tätigkeit eines Erbenermittlers

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 37 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    RBerG Art. 1 § 1; BGB § 134; GG Art. 12
    Rechtsberatungsgesetz - Tätigkeit eines Erbenermittlers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; RBerG Art. 1 § 1
    Anspruch eines "Erbensuchers" auf Vergütung; Verfassungskonforme Auslegung des RBerG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz bei berufsmäßigem Angebot der Ermittlung von Tatsachen, um Rechtsansprüche durchzusetzen, wenn die eigentliche Rechtsbesorgung Rechtsanwälten vorbehalten bleibt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Rechtsberatungsgesetz - zur Tätigkeit eines Erbenermittlers

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 37 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    RBerG Art. 1 § 1; BGB § 134; GG Art. 12
    Rechtsberatungsgesetz - Tätigkeit eines Erbenermittlers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3531
  • ZIP 2002, 2048
  • MDR 2003, 297
  • NJ 2003, 82
  • DVBl 2002, 1635
  • DB 2003, 270
  • AnwBl 2002, 726
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87

    Patentgebühren-Überwachung

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2002 - 1 BvR 2251/01
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Erlaubnisvorbehalt für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfGE 41, 378 ; 75, 246 ; 97, 12 ).

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, ist der Erlaubnisvorbehalt in Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 97, 12 m.w.N.).

    Dazu kann es im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 GG insbesondere dann kommen, wenn bei Auslegung und Anwendung der Norm die typischen Merkmale einer Berufstätigkeit nicht gewürdigt oder mit den entgegenstehenden Gemeinwohlinteressen grundrechtliche Belange nicht in ein angemessenes Verhältnis gebracht worden sind (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 97, 12 ).

    Alle diese Gesichtspunkte sind bei Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 97, 12 ).

  • BGH, 16.03.1989 - I ZR 30/87

    Zulässigkeit der Tätigkeit eines Erbensuchers nach dem RBeratG

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2002 - 1 BvR 2251/01
    Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass nach der Entscheidung vom 16. März 1989 - I ZR 30/87 - (NJW 1989, S. 2125) ein Erbensucher, der unbekannte Erben ermittelt, um sich von diesen gegen ein Erfolgshonorar mit der Erbschaftsabwicklung beauftragen zu lassen, dem Erlaubniszwang nach Art. 1 § 1 RBerG unterliege.

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung besorgt Rechtsangelegenheiten, wer eine Tätigkeit ausübt, die das Ziel verfolgt und geeignet ist, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (vgl. BGH, NJW 1989, S. 2125; BGH, NJW 1999, S. 1715).

  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 384/97

    Verfassungsmäßigkeit und Rechtsfolgen des Tätigkeitsverbots des Rechtsanwalts

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2002 - 1 BvR 2251/01
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung besorgt Rechtsangelegenheiten, wer eine Tätigkeit ausübt, die das Ziel verfolgt und geeignet ist, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (vgl. BGH, NJW 1989, S. 2125; BGH, NJW 1999, S. 1715).
  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 101/99

    Zur Rechtsbesorgung in einer Fernsehsendung - Wie bitte?!

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2002 - 1 BvR 2251/01
    Es ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (vgl. BGH, BB 2002, S. 1510; die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. August 2002 - 1 BvR 1263/02 - nicht zur Entscheidung angenommen).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2002 - 1 BvR 2251/01
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2002 - 1 BvR 2251/01
    Ebenso ist entschieden, dass Vergütungsregelungen und hierauf gründende Entscheidungen, die auf die Einnahmen, welche durch eine berufliche Tätigkeit erzielt werden können, und damit auf die Existenzerhaltung von nicht unerheblichem Einfluss sind, in die Freiheit der Berufausübung eingreifen (vgl. BVerfGE 101, 331 ).
  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvL 13/81

    Verfassungsmäßigkeit der Anforderungen an die Bauvorlagenberechtigung für

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2002 - 1 BvR 2251/01
    aa) Unter Beruf wird jede erlaubte Tätigkeit verstanden, auch wenn sie nicht einem traditionellen oder rechtlich fixierten "Berufsbild" entspricht (vgl. BVerfGE 68, 272 ; 78, 179 ; stRspr).
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Auszug aus BVerfG, 27.09.2002 - 1 BvR 2251/01
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Erlaubnisvorbehalt für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfGE 41, 378 ; 75, 246 ; 97, 12 ).
  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2002 - 1 BvR 2251/01
    aa) Unter Beruf wird jede erlaubte Tätigkeit verstanden, auch wenn sie nicht einem traditionellen oder rechtlich fixierten "Berufsbild" entspricht (vgl. BVerfGE 68, 272 ; 78, 179 ; stRspr).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2002 - 1 BvR 2251/01
    Dazu kann es im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 GG insbesondere dann kommen, wenn bei Auslegung und Anwendung der Norm die typischen Merkmale einer Berufstätigkeit nicht gewürdigt oder mit den entgegenstehenden Gemeinwohlinteressen grundrechtliche Belange nicht in ein angemessenes Verhältnis gebracht worden sind (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 97, 12 ).
  • BVerfG, 25.02.1976 - 1 BvR 8/74

    Verfassungswidrigkeit der Ersten Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz

  • BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18

    Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox"

    Gleichwohl hat in der jüngsten Zeit die Zahl erfolgreicher Verfassungsbeschwerden von gewerblichen oder freiberuflichen Unternehmern und Medienunternehmen gegen Einschränkungen ihrer Berufsfreiheit durch die von den Gerichten vorgenommene Auslegung des Rechtsberatungsgesetzes zugenommen (vgl. BVerfG, 1 BvR 780/87 v. 29. Oktober 1997, BVerfGE 97, 12 - "MasterPat"; BVerfG, 1 BvR 423/99 v. 20. Februar 2002, NJW 2002, 1190 - "Inkassounternehmen"; BVerfG, 1 BvR 2251/01 v. 27. September 2002, NJW 2002, 3531 - "Erbenermittler"; BVerfG, 1 BvR 1807/98 v. 15. Januar 2004, NJW 2004, 672 - "Mahnman"; BVerfG, 1 BvR 517/99 v. 11. März 2004, NJW 2004, 1855 - "Auto Bild/SAT.1 - Jetzt reicht"s").

    In der Rechtsprechung ist seit langem - auch schon vor dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes - anerkannt, dass ein Inkassounternehmen- wie in der Praxis auch üblich - mit seinem Kunden ein Erfolgshonorar vereinbaren darf (vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt (R) 5/05, juris Rn. 14; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 1. April 2009 - 19 U 228/08, juris Rn. 19; OLG Schleswig, Urteil vom 6. Dezember 2013 - 17 U 48/13, juris Rn. 25; siehe hierzu auch Hartung, BB 2017, 2825, 2828; Remmertz, BRAK-Mitt 2018, 231, 234; jeweils mwN; vgl. auch BVerfG, NJW 2002, 3531, 3532 [einen Wertungswiderspruch zu den für Rechtsanwälte geltenden Vergütungsregelungen hinsichtlich der - als zulässig angesehenen - Vereinbarung eines Erfolgshonorars für einen Erbenermittler verneinend]).

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 45/19

    Wohnraummietrecht: Rückzahllungs- und Auskunftsanspruch eines Mieters bei

    Danach ist nicht nur die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zulässig (vgl. BVerfG, NJW 2002, 3531, 3532; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 176 ff.).
  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

    Ein solches Interesse habe das Bundesverfassungsgericht bereits ausdrücklich anerkannt (Hinweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 2002 - 1 BvR 2251/01 -, NJW 2002, S. 3531).
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