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   ArbG Frankfurt/Oder, 29.05.2002 - 6 Ca 500/02   

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https://dejure.org/2002,12254
ArbG Frankfurt/Oder, 29.05.2002 - 6 Ca 500/02 (https://dejure.org/2002,12254)
ArbG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 29.05.2002 - 6 Ca 500/02 (https://dejure.org/2002,12254)
ArbG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 29. Mai 2002 - 6 Ca 500/02 (https://dejure.org/2002,12254)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf eines im Büro des Geschäftsführers geschlossenen Aufhebungsvertrages; Soziale Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung; Verstoß gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) durch Erhebung der Kündigungsschutzklage; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2002, 2190
  • NZA-RR 2003, 412
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 27.01.1994 - 2 AZR 484/93

    Anforderungen an den Klageantrag auf Feststellung des Fortbestandes des

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Oder, 29.05.2002 - 6 Ca 500/02
    Die Klägerin hat keine weiteren streitigen Beendigungstatbestände als die bereits mit dem Antrag zu 1) angegriffene Kündigung vom 28.02.2002 in den Prozess eingeführt oder wenigstens deren Möglichkeit glaubhaft macht, weswegen der Antrag zu 2) mangels Feststellungsinteresse bereits als unzulässig abzuweisen war (vgl. BAG Urteil v. 27.01.1994 - 2 AZR 484/93, NZA 1994, 812 ff; BAG Urteil v. 13.03.1997 - 2 AZR 512/96, NZA 1997, 844 ff).
  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 512/96

    Kündigungsschutzklage und allgmeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Oder, 29.05.2002 - 6 Ca 500/02
    Die Klägerin hat keine weiteren streitigen Beendigungstatbestände als die bereits mit dem Antrag zu 1) angegriffene Kündigung vom 28.02.2002 in den Prozess eingeführt oder wenigstens deren Möglichkeit glaubhaft macht, weswegen der Antrag zu 2) mangels Feststellungsinteresse bereits als unzulässig abzuweisen war (vgl. BAG Urteil v. 27.01.1994 - 2 AZR 484/93, NZA 1994, 812 ff; BAG Urteil v. 13.03.1997 - 2 AZR 512/96, NZA 1997, 844 ff).
  • LAG Hamm, 01.04.2003 - 19 Sa 1901/02

    Widerruf eines Aufhebungsvertrages; Wiedereinstellungsanspruch nach

    Der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag ist kein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 BGB, so dass dem Arbeitnehmer kein Widerrufsrecht zusteht (so im Ergebnis auch beispielsweise LAG Brandenburg, Urt. v. 30.10.2002 - 7 Sa 386/02 - Bauer, NZA 2002, 169 ff., 171; Bauer/Kock, DB 2002, 42 ff., 44; Brors, DB 2002, 2046 ff., 2048; für ein uneingeschränktes Widerrufsrecht vgl. Schleusener, NZA 2002, 949 ff.; für ein Widerrufsrecht, wenn der Aufhebungsvertrag nicht am Arbeitsplatz, sondern außerhalb der betrieblichen Zusammenhänge geschlossen wurde: Gotthardt, Arbeitsrecht nach der Schuldrechtsreform, 2. Aufl., München 2003, Rdnr. 216; Grundstein, FA 2003, 41 ff., 43; Reim, DB 2002, 2434 ff., 2438; Wolff, AuA 2003, 15 ff., 17; ArbG Frankfurt/Oder, Urt. v. 29.05.2002 - 6 Ca 500/02 -, ZIP 2002, 2190 ff.).
  • LAG Brandenburg, 30.10.2002 - 7 Sa 386/02

    Aufhebungsvertrag, Widerrufsrecht, Arbeitnehmer als Verbraucher, Haustürgeschäft

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 29.05.2002 - 6 Ca 500/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • LAG Köln, 12.12.2002 - 10 Sa 177/02

    Bürgschaft, Widerruf, Arbeitnehmer kein "Verbraucher"

    Abzulehnen ist aus den o.g. Gründen auch die "vermittelnde" Auffassung des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder im Urteil vom 29.05.2002 (6 Ca 500/02), die (bei einem arbeitsrechtlichen Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag am Arbeitsplatz) grundsätzlich ein haustürgeschäfterechtliches Widerrufsrecht des Arbeitnehmers bejaht, aber in jedem Einzelfall eine Überrumpelungssituation überprüfen will.
  • LAG Köln, 06.02.2003 - 10 Sa 948/02

    Aufhebungsvertrag, kein Widerrufsrecht als "Verbraucher"

    Abzulehnen ist aus den oben genannten Gründen auch die "vermittelnde" Auffassung des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder im Urteil vom 29.05.2002 (- 6 Ca 500/02 -), die bei einem arbeitsrechtlichen Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag am Arbeitsplatz grundsätzlich ein haustürgeschäfterechtliches Widerrufsrecht des Arbeitnehmers bejaht, aber in jedem Einzelfall eine Überrumpelungssituation überprüfen will.
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