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   OLG Stuttgart, 13.11.2002 - 3 U 19/02   

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OLG Stuttgart, 13.11.2002 - 3 U 19/02 (https://dejure.org/2002,2060)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.11.2002 - 3 U 19/02 (https://dejure.org/2002,2060)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13. November 2002 - 3 U 19/02 (https://dejure.org/2002,2060)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    IIkongruente Deckung durch Leistung des Schuldners; Indiz für Benachteiligungsvorsatz nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO); Fällige Forderung; Vermeidung drohender Zwangsvollstreckung; Leistung im 3 - Monatszeitraum vor Verfahrenseröffnung

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Anfechtung von Steuerzahlungen

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2002, 2264
  • WM 2003, 1279
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 11.04.2002 - IX ZR 211/01

    Anfechtbarkeit einer Leistungauf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.11.2002 - 3 U 19/02
    Eine Leistung, die der Schuldner auf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer drohenden Zwangsvollstreckung gewährt hat, stellt eine inkongruente Deckung dar (BGH Urteil vom 11.04.2002 - IX ZR 211/01, WM 02, 1193 = ZIP 02, 1159).

    Rechtshandlungen, die während des von dieser Vorschrift erfassten Zeitraums auf hoheitlichem Zwang beruhen, können daher nicht mit der Erwägung als kongruent angesehen werden, dem Anfechtungsgegner habe ein fälliger Anspruch zugestanden, für den die Rechtsordnung das Instrumentarium der Einzelzwangsvollstreckung zur Verfügung stelle (BGH ZIP 2002, 1159, 1160 f. = WM 2002, 1193 m. N. zur Gegenmeinung).

    Auch die schon mehrfach zitierte Entscheidung BGH ZIP 2002, 1159, 1161 bezieht sich nur auf solche Zahlungen des Schuldners, die in den von § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfassten 3-Monats-Zeitraum vor dem Eröffnungsantrag fielen (ZIP 2002, 1161 - rechte Spalte, 2. Abschn. von oben; vgl. auch OLG Karlsruhe, ZIP 2002, 1591, 1592: Anfechtungsrecht nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO bejaht für zwei Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, von denen die erste im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die zweite sogar erst nach diesem Antrag erfolgte).

    Vielmehr kann nur noch einmal betont werden, dass das dort anstelle einer Begründung zitierte Urteil des BGH vom 11.04.2002 - IX ZR 211/01 = WM 2002, 1193 ff. = ZIP 2002 1159 nur solche Zahlungen der Schuldnerin als inkongruent und damit nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar gewertet hat, die - so wörtlich "in den von § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfassten 3- Monatszeitraum vor dem Eröffnungsantrag" fielen (WM 2002, 1194, re. Sp. unter 3.).

  • BGH, 09.09.1997 - IX ZR 14/97

    Konkursanfechtung bezüglich die Pfändung von Geld

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.11.2002 - 3 U 19/02
    Richtig ist zwar, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung als inkongruent anzusehen ist, soweit diese während der "kritischen" Zeit erfolgt (BGHZ 136, 309, 311 f. = ZIP 1997, 1929).

    Dann tritt die Befugnis des Gläubigers, sich mithilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen fälligen Forderungen zu verschaffen, hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurück (BGHZ 136, 309, 312 f.).

    Denn eine vor der genannten Frist vom Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung wäre noch kongruent (BGHZ 136, 309, 312); dem Gläubiger würde es deshalb nicht einmal schaden, wenn die zur Befriedigung führende Verwertungshandlung in die kritische Zeit fiele (MK/Kirchhof unter Hinweis auf BGH NZI 2000, 310).

  • BGH, 18.04.1991 - IX ZR 149/90

    Nachweis der Benachteiligungsabsicht bei Erfüllung wirksamer Verbindlichkeiten;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.11.2002 - 3 U 19/02
    Die Anfechtbarkeit hängt deshalb regelmäßig von der Feststellung ab, dass es dem Schuldner im Einzelfall weniger auf die Erfüllung seiner Vertragspflichten als auf die Schädigung der anderen Gläubiger durch Beseitigung von Zugriffsobjekten ankam (Kirchhof in MK/InsO, § 133 Rn. 33; Kreft in HK - InsO, § 133 Rn 14; ebenso: BGH ZIP 1991, 807, 809; 1993, 521, 522 sowie 1998, 793, 798 - dort jeweils zur Anfechtung nach § 31 Nr. 1 KO).

    Erforderlich ist dazu vielmehr ein darüber hinausgehendes unlauteres Handeln (BGH ZIP 1991, 807, 809; Kreft in HK InsO Rn. 10 und 14 - dort mit Beispielen aus der Rechtsprechung für ein solch unlauteres Zusammenwirken zwischen Schuldner und Gläubiger).

  • BGH, 04.10.2001 - IX ZR 81/99

    Zahlungseinstellung und Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bei späterer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.11.2002 - 3 U 19/02
    Sie kann deshalb die Rechtsauffassung des Klägers ebenso wenig stützen wie die von ihm ferner zitierte Entscheidung BGH ZIP 2001, 2097 ff. .
  • OLG Karlsruhe, 27.03.2002 - 6 U 150/01

    Insolvenzanfechtung: Inkongruente Deckung bei Zahlung unter Vollstreckungsdruck

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.11.2002 - 3 U 19/02
    Auch die schon mehrfach zitierte Entscheidung BGH ZIP 2002, 1159, 1161 bezieht sich nur auf solche Zahlungen des Schuldners, die in den von § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfassten 3-Monats-Zeitraum vor dem Eröffnungsantrag fielen (ZIP 2002, 1161 - rechte Spalte, 2. Abschn. von oben; vgl. auch OLG Karlsruhe, ZIP 2002, 1591, 1592: Anfechtungsrecht nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO bejaht für zwei Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, von denen die erste im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die zweite sogar erst nach diesem Antrag erfolgte).
  • BGH, 11.07.1991 - IX ZR 230/90

    Voraussetzungen der Zahlungseinstellung eines weltweit tätigen Unternehmens;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.11.2002 - 3 U 19/02
    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zählen dazu grundsätzlich nicht (BGH NJW 1992, 624, 626).
  • BGH, 10.02.2000 - IX ZR 335/98

    Zeitliche Grenzen der Anfechtung in der Gesamtvollstreckung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.11.2002 - 3 U 19/02
    Dagegen war sie nicht beschränkt auf solche Rechtshandlungen, welche innerhalb einer bestimmten Frist vor dem Antrag auf Verfahrenseröffnung vorgenommen worden waren (BGH ZIP 2000, 504 - dort zur Nichtgeltung der zeitlichen Schranke des § 33 KO).
  • OLG Jena, 23.08.2000 - 2 U 92/00

    Inkongruente Deckung und Abwendung der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.11.2002 - 3 U 19/02
    Das im Urteil des 5. Zivilsenats vom 15.07.2002 ferner zitierte Urteil des OLG Jena (ZIP 2000, 1734f.) bezog sich sogar nur auf eine solche Zahlung des späteren Insolvenzschuldners, die in die Monatsfrist des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO gefallen war.
  • BGH, 10.07.1990 - XI ZB 5/90

    Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.11.2002 - 3 U 19/02
    Zu diesem Zweck wird von einer Berufungsbegründung verlangt, dass sie auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sein soll (BGH NJW 1990, 2628; Zöller/Gummer, 23. Aufl., § 520 Rn. 35; ebenso: Vorauflage: § 519 Rn. 35).
  • BGH, 21.03.2000 - IX ZR 138/99

    Zahlung durch den Drittschuldner als selbständige Rechtshandlung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.11.2002 - 3 U 19/02
    Denn eine vor der genannten Frist vom Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung wäre noch kongruent (BGHZ 136, 309, 312); dem Gläubiger würde es deshalb nicht einmal schaden, wenn die zur Befriedigung führende Verwertungshandlung in die kritische Zeit fiele (MK/Kirchhof unter Hinweis auf BGH NZI 2000, 310).
  • BGH, 09.11.1983 - VIII ZR 349/82

    Hinweispflicht des Gerichts auf unsubstantiiertes und unschlüssiges Vorbringen

  • BGH, 24.01.2000 - II ZR 172/98

    Notwendiger Inhalt einer Berufungsbegründung

  • BGH, 06.05.1999 - III ZR 265/98

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • OLG Koblenz, 06.09.2001 - 5 U 219/01
  • BGH, 18.02.1993 - IX ZR 129/92

    Verfügungsbeschränkungen bei der Sicherungsabtretung

  • BGH, 18.12.2003 - IX ZR 199/02

    Anfechtung von Leistungen zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags;

    Nach überwiegender Meinung in der Literatur hat diese Regel grundsätzlich auch unter der Geltung der Insolvenzordnung Bestand (vgl. Fischer, aaO S. 83; FK-InsO/Dauernheim, InsO 3. Aufl. § 133 Rn. 12; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 133 Rn. 16; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 30; HK-InsO/Kreft, aaO § 133 Rn. 20, 24; Nerlich in: Nerlich/Römermann, InsO § 133 Rn. 25 f; Stiller, aaO S. 800; Huber, Festschrift Kirchhof S. 247, 255; Winter EWiR 2003, 171, 172).
  • OLG Dresden, 20.03.2003 - 13 U 2316/02

    Für die Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO reicht bedingter

    Im Gegensatz zur nach der Konkursordnung geltenden Rechtslage, nach der gem. § 31 Nr. 1 die Benachteiligungsabsicht des Schuldners erforderlich war, setzt § 133 Abs. 1 InsO kein unredliches Handeln des Schuldners voraus (vgl. zu § 3 AnfG a.F.: RGZ 20, 180, 181, BGHZ 12, 232, 238; BGHZ 121, 179, 185; für § 31 Nr. 1 KO: BGH ZIP 1991, 807, 809; BGH ZIP 1993, 521, 522; für § 133 Abs. 1 InsO: Kirchhof, in: MünchKomm, InsO, § 133 Rn. 13; Nehrlich, in: Nehrlich/Römermann, InsO, § 133 Rn. 23; a.A.: OLG Stuttgart ZIP 2002, 2264, 2268; wohl auch Kreft, in: Heidelberger Kommentar, InsO, 2. Aufl., § 133 Rn. 18).

    [3) Ist mithin bereits der bedingte Vorsatz für die Verwirklichung der subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO ausreichend, bedarf es zu deren Nachweis auch bei einer kongruenten Rechtshandlung nicht der Feststellung, dass es dem Schuldner auf die Benachteiligung anderer Gläubiger ankam (Nehrlich, in: Nehrlich/Römermann, InsO, § 133 Rn. 23 f.; a.A.: OLG Stuttgart ZIP 2002, 2264, 2266; Kirchhof, in: MünchKomm, InsO, § 133 Rn. 33; Kreft, in: Heidelberger Kommentar, InsO, 2. Aufl. § 133 Rn. 14 jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zu § 31 Nr. 1 KO) .

    Eine die unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckung abwendende Zahlung des Schuldners indiziert danach den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz unabhängig davon, ob diese innerhalb der letzten drei Monate vor der Insolvenzantragstellung liegt, wenn der Gläubiger die wirtschaftliche Krise des Schuldners kennt (a.A.: OLG Stuttgart ZIP 2002, 2264, 2267).

    Der Rechtsstreit wirft die allgemein klärungsbedürftige - im vorliegenden Fall im Abweichung zum Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13.11.2002, Az.: 3 U 19/02, verneinte - Rechtsfrage auf, ob auch unter Geltung des § 133 InsO ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nur bei einem unlauteren Handeln des Schuldners angenommen werden kann.

  • OLG Saarbrücken, 15.07.2021 - 4 U 67/18

    1. Überweisungen des Schuldners von Konten bei anderen Banken auf ein beim

    Dabei genügt im Falle des § 133 Abs. 1 InsO eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung, d. h. auch die Veräußerung eines Vermögensobjekts des Schuldners gegen ein angemessenes Entgelt kann anfechtbar sein, wenn dieses später dem Zugriff der Insolvenzgläubiger entzogen ist (vgl. BGH, NZW 2005, 682 (683); BGH, NJW-RR 2004, 1130 (1131); OLG Stuttgart, ZIP 2002, 2264 (2266); MünchKomm(InsO)-Kayser/Freudenberg, 4. Auflage, § 133 InsO, Rdn. 11 m. w. N.).
  • OLG Dresden, 31.07.2003 - 13 U 234/03

    Anforderungen an den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

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  • KG, 07.04.2006 - 7 U 149/05

    Insolvenzanfechtung: Benachteiligungsabsicht bei kongruentem Deckungsgeschäft

    Erforderlich ist dazu vielmehr ein darüber hinausgehendes unlauteres Handeln (BGH ZIP 1991, 807, 809; OLG Stuttgart ZIP 2002, 2264).
  • LG Ellwangen/Jagst, 23.05.2003 - 3 O 35/03

    Zivilprozessuale Ausgestaltung der Aktivlegitimation eines Insolvenzverwalters;

    Grundsätzlich sind Leistungen des Schuldners zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung den soeben genannten Leistungen gleichzustellen, jedoch nur dann, wenn diese Zahlungen in den Einmonatszeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 1 oder aber in den Dreimonatszeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 fallen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2002, ZIP 2002, Seite 2264).
  • AG Hamburg, 22.04.2004 - 67c IN 46/04

    Grenzen der gerichtlichen Prüfungskompetenz im Rahmen der Maatwerk-Entscheidung

    Zumal vorliegend nach den gegenwärtig zu erlangenden Informationen die Anfechtbarkeit der ausgesuchten Zahlungsvorgänge in Anbetracht der weiten Rechtsprechung des BGH zu den Anfechtungsvoraussetzungen des § 131 InsO (BGHZ 136, 309, 311 [BGH 09.09.1997 - IX ZR 14/97] ; ZIP 2002, 1159 f.; ZInsO 2003, 611 = ZIP 2003, 1304; auch: OLG Stuttgart, ZIP 2002, 2264; OLG München, ZIP 2003, 131; BGH, ZIP 2002, 228; BGH, ZIP 2004, 319) zumindest sehr wahrscheinlich ist.
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