Rechtsprechung
   BGH, 07.02.2002 - IX ZR 115/99   

Volltextveröffentlichungen (11)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Insolvenzanfechtung bei Erfüllung einer Gläubigerforderung mit Darlehensmitteln

  • Deutsches Notarinstitut

    GesO § 10 Abs. 1; KO § 29; InsO § 129 Abs. 1
    Gläubigerbenachteiligung durch Erfüllung einzelner Forderung

  • NWB SteuerXpert START

    GesO § 10 Abs. 1; KO § 29; InsO § 129 Abs. 1

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befriedigung eines Insolvenzgläubigers mit darlehensweise in Anspruch genommenen Mitteln

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Gläubigerbenachteiligung bei Erfüllung mit darlehensweise einem Kontokorrentkonto zugeflossenen Mitteln

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • insoinfo.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Neuere Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Begriff der Gläubigerbenachteiligung (RA Hermann Kulzer)

  • neue-justiz.de , S. 40 (Entscheidungsbesprechung)

    GesO § 10 Abs. 1; InsO § 129 Abs. 1; KO § 29
    Insolvenzanfechtung - Gläubigerbenachteiligung - Forderungsbegleichung mittels Darlehen - Zahlungen mit Zweckvereinbarungen

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2002, 1574
  • ZIP 2002, 489
  • MDR 2002, 844
  • NZI 2002, 255
  • WM 2002, 561
  • DB 2002, 1657



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Wird zitiert von ... (59)  

  • OLG Stuttgart, 13.01.2005 - 2 U 164/04  

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei Scheckeinlösung durch

    Durch die Verringerung von Aktivvermögen des Schuldners wird grundsätzlich der Zugriff der Gläubiger im Allgemeinen beeinträchtigt (vgl. BGH NJW 2002, 1574, 1575; 1994, 449; 1992, 2485, 2486; Kreft, a.a.O., § 129 Rn. 36).

    Unter dieser Voraussetzung spricht eine tatsächliche Vermutung gegen ein in diesem Sinne ausreichendes Schuldnervermögen (BGH NJW 2002, 1574, 1575; ZIP 1997, 853, 854 f. m.w.N.).

    Wird die Forderung eines späteren Insolvenzgläubigers mit darlehensweise in Anspruch genommenen Mitteln erfüllt, bewirkt dies regelmäßig eine Gläubigerbenachteiligung (BGH NJW 2002, 1574; Gerhardt/Kreft, a.a.O., Rn. 104 ff.).

    Ebenso ist es irrelevant, dass der Schuldner die Verfügung möglicherweise nicht getroffen hätte, wenn ihm die Anfechtbarkeit bewusst gewesen wäre, da es nur auf das reale Geschehen ankommt, nicht auf hypothetische Erwägungen (vgl. dazu BGH NJW 2002, 1574, 1576; 1995, 659, 661; 1993, 3267).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist es grundsätzlich unerheblich, wie sich der Schuldner die zur Tilgung verwendeten Mittel verschafft hat, soweit sie nicht Aus- oder Absonderungsberechtigten zustehen (BGH NJW 2002, 1574, 1575).

    Wirtschaftliche Erwägungen rechtfertigen es allenfalls unter besonderen, als zusätzliche Klammer wirkenden rechtlichen Voraussetzungen, mehrere Rechtshandlungen zu einer Einheit zu verbinden (BGH NJW 2002, 1574, 1575 f.).

    Denn eine solche interne Verwendungsabsicht beschränkt die Vollstreckungsmasse noch weniger als eine zweiseitige Zweckvereinbarung, die schon nicht ausreicht, solange sie nicht aus Gründen treuhänderischer Bindung zur Unpfändbarkeit des Darlehensanspruchs führt (BGH NJW 2002, 1574, 1575 f.).

    Maßgeblich ist allein, dass die Aktivmasse des Schuldners bei einer Inanspruchnahme des Kredits größer gewesen wäre, wenn die erhaltenen Mittel nicht abgeflossen wären (dazu BGH NJW 2002, 1574; WM 1990, 649, 650; 1985, 364, 365; OLG Hamburg ZIP 2002, 1360, 1363; OLGR 2002, 373, 376; a.A. OLG Dresden, Urt. vom 25.02.1999 - Az. 4 U 455/98 {juris}).

    Auch ist nicht entscheidend, ob die Schuldnerin die Darlehensmittel - ohne die angefochtene Tilgungshandlung - auf andere Weise nutzbringend verwendet hätte (BGH NJW 2002, 1574, 1576).

  • BGH, 11.01.2007 - IX ZR 31/05  

    Insolvenzrecht - Keine Deckungsanfechtung bei Kontoüberziehung

    Die zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erbrachte Leistung des späteren Insolvenzschuldners bewirkt innerhalb der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag eine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 InsO (BGHZ 136, 309, 311 f; 155, 75, 80 ff; 157, 350, 353; BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM 2002, 561, 564; v. 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, WM 2003, 1278 f; st. Rspr.).

    Bei mehreren Rechtshandlungen ist grundsätzlich jede Handlung auf ihre Anfechtbarkeit zu prüfen (BGH, Urt. v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, NZI 2000, 310; v. 7. Februar 2002, aaO, 563).

    Eine solche Verkürzung der Masse ist grundsätzlich auch in Fällen zu bejahen, in denen der Schuldner mit den Mitteln eines ihm zuvor zur Disposition gestellten Kredits einen Gläubiger befriedigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, WM 2001, 1476, 1477; v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM 2002, 561).

    Durch die isoliert auf ihre gläubigerbenachteiligende Folge zu prüfende Tilgung der Gläubigerforderung mit den gewährten Darlehensmitteln wird das Aktivvermögen des Schuldners grundsätzlich zu Lasten der übrigen Insolvenzgläubiger verringert, wenn die Masse im eröffneten Verfahren nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausreicht und der Gläubiger einer Insolvenzforderung nicht lediglich unmittelbar durch einen anderen, nicht besser gesicherten gleichartigen Gläubiger ersetzt wird (vgl. Urt. v. 7. Februar 2002 aaO, 562 f).

  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 169/02  

    Insolvenzrecht - Kongruente Deckung und Gläubigerbenachteiligungsabsicht

    Ob ein Darlehen einem bestimmten Zweck dienen soll, ist anfechtungsrechtlich grundsätzlich unerheblich, solange die Zweckvereinbarung nicht aus Gründen treuhänderischer Bindung zur Unpfändbarkeit des Darlehensanspruchs und der ausgezahlten Darlehensvaluta führt (Senat, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, 490).
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