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   BGH, 04.04.2002 - III ZR 237/01   

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https://dejure.org/2002,796
BGH, 04.04.2002 - III ZR 237/01 (https://dejure.org/2002,796)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2002 - III ZR 237/01 (https://dejure.org/2002,796)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2002 - III ZR 237/01 (https://dejure.org/2002,796)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • JurPC

    BGB §§ 276, 675 Abs. 1
    Aktienhandel über NASDAQ-Computersystem

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vermögensverwalter - Haftung - Unzureichende Aufklärung - Erwerb risikobehafteter Aktien - Marktenge - NASDAQ

  • Judicialis

    BGB § 276 Cc; ; BGB § 675 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 276; BGB § 675 Abs. 1
    Umfang der Aufklärungspflicht beim Erwerb besonders risikobehafteter Aktien aus dem NASDAQ-Computersystem

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 276 § 675 Abs. 1
    Aufklärungspflicht des Vermögensverwalters über das Risiko von marktengen, an der NASDAQ gehandelten Aktien

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anlagerecht - Haftung für unzureichende Aufklärung bei risikobehafteten Aktien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 276 a. F., 675 Abs. 1
    Aufklärungspflichten des Vermögensverwalters bei Aktienan- und -verkauf über die NASDAQ-Computerbörse

  • bank-kritik.de (Kurzinformation)

    Risikoaufklärung muss sein

Besprechungen u.ä. (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1868
  • ZIP 2002, 795
  • MDR 2002, 1081
  • VersR 2002, 1248
  • WM 2002, 913
  • NZG 2002, 684
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.01.1991 - XI ZR 151/89

    Aufklärungspflichten des Vermittlers von sog. Penny Stocks

    Auszug aus BGH, 04.04.2002 - III ZR 237/01
    Deshalb ist über die besonderen Gefahren der Spekulation in Penny Stocks umfassend aufzuklären, was angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Zusammenhänge schriftlich zu geschehen hat (BGH, Versäumnisurteil vom 22. Januar 1991 und Urteil vom 5. März 1991 - XI ZR 151/89 - NJW 1991, 1108 f; 1947 f).

    Daher geht es nicht an, den Liquiditätsaspekt bei der Festlegung der von einem Vermögensverwalter gegenüber einem durchschnittlichen Kapitalanleger geschuldeten Aufklärung und Beratung zu vernachlässigen (s. zu diesem Aspekt Schade, in: Vortmann, Prospekthaftung und Anlageberatung, 2000, § 7 Rn. 128 ff; vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1991 aaO S. 1109).

  • BGH, 29.09.1967 - V ZR 40/66

    Einziehung des KPD-Vermögens

    Auszug aus BGH, 04.04.2002 - III ZR 237/01
    Stellt sich nach der Löschung heraus, daß die Gesellschaft doch noch Vermögen hat, so findet eine Liquidation statt (§ 66 Abs. 5 Satz 1 GmbHG; vgl. auch BGHZ 48, 303, 307).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 04.04.2002 - III ZR 237/01
    Über die Revision ist gemäß §§ 557 a.F., 331 ZPO durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund sachlicher Prüfung zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff).
  • BGH, 09.05.2000 - XI ZR 159/99

    Fokker-Anleihe; Aufklärung über Risiko einer Kapitalanlage

    Auszug aus BGH, 04.04.2002 - III ZR 237/01
    Dabei sind entscheidend einerseits der Wissensstand des Interessenten über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft, wobei das vom Kunden vorgegebene Anlageziel zu berücksichtigen ist, und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa Konjunkturlage und Entwicklung des Kapitalmarkts, und die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Gegebenheiten des Anlageobjekts ergeben (vgl. BGHZ 123, 126, 128 f; BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99 - NJW-RR 2000, 1497, 1498 zu den Beratungspflichten einer Bank gegenüber einem Anlageinteressenten).
  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus BGH, 04.04.2002 - III ZR 237/01
    Dabei sind entscheidend einerseits der Wissensstand des Interessenten über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft, wobei das vom Kunden vorgegebene Anlageziel zu berücksichtigen ist, und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa Konjunkturlage und Entwicklung des Kapitalmarkts, und die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Gegebenheiten des Anlageobjekts ergeben (vgl. BGHZ 123, 126, 128 f; BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99 - NJW-RR 2000, 1497, 1498 zu den Beratungspflichten einer Bank gegenüber einem Anlageinteressenten).
  • BGH, 19.04.2007 - III ZR 75/06

    Pflichten bei Anlageberatung im Familienkreis

    Bei dem Rechtsgeschäft zwischen den Parteien handelte es sich, wie das Berufungsgericht im Ansatz ebenfalls richtig gesehen hat, um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter (vgl. Senaturteil vom 4. April 2002 - III ZR 237/01 - ZIP 2002, 795, 796).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 4. April 2002 (aaO S. 797) ausgesprochen hat, ist auch bei einem Vermögensverwaltungsvertrag, der auf den An- und Verkauf von Wertpapieren ausgerichtet ist, der Vermögensverwalter bei Vertragsschluss oder jedenfalls vor Vollzug einer Anlageentscheidung dazu verpflichtet, dem Vertragspartner ein zutreffendes Bild von den Chancen und Risiken der auszuführenden Geschäfte zu vermitteln (kritisch zum Begründungsansatz Balzer EWiR 2002, 425; Sethe WuB I G 9 Vermögensverwaltung 2.03).

  • LG Köln, 25.10.2011 - 21 O 902/10

    Schadenersatz wegen der Verletzung von Vertragspflichten aus einem

    Bei Vertragsschluss oder jedenfalls vor Vollzug einer Anlageentscheidung ist der Vermögensverwalter dazu verpflichtet, dem Vertragspartner ein zutreffendes Bild über Chancen und Risiken der auszuführenden Geschäfte zu vermitteln (BGH, Urteil vom 04.04.2002, Aktenzeichen III ZR 237/01).

    Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass der Bundesgerichtshof dem Vermögensverwalter, der Geldanlagen in am amerikanischen OTC (Over-the-Counter)-Markt gehandelte Penny Stocks vermittelt, gesteigerten Aufklärungspflichten unterliegt (BGH, Urteil vom 04.04.2002, III ZR 237/01).

    Als Penny Stocks werden ausländische Billigaktien mit geringem Stückpreis oder geringem Nennwert bezeichnet (im amerikanischen Raum in der Regel bis zu 5 US-$), die häufig von jungen, auch innovativen Unternehmen herausgegeben werden, um das für die Anlaufphase benötigte Risikokapital zu erhalten (BGH, Urteil vom 04.04.2002, Aktenzeichen III ZR 237/01).

    Die Marktenge kann dazu führen, dass schon bei relativ geringen Umsätzen der Kurs einer Aktie stark schwankt ((BGH, Urteil vom 04.04.2002, III ZR 237/01) bzw. es zu unerwünschten Kursausschlägen kommt (FAZ.NET Börsenlexikon, http://anonym3.net.htm, Abrufdatum 04.08.2011).

    Der Kläger stellt auch nicht substantiiert die Voraussetzungen dar, unter welchen nach der bereits dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 04.04.2002, Aktenzeichen III ZR 237/01) hinaus eine besondere Aufklärungspflicht des Vermögensverwalters begründet wird.

  • OLG München, 06.10.2004 - 7 U 3009/04

    Zur Frage des Haftungsumfanges bei Verjährung nach § 37a WpHG

    Eine Offenbarungspflicht hinsichtlich der Rückvergütungen bestand für die Beklagte schon deshalb nicht, da sie weder die Stellung eines unabhängigen Maklers, noch diejenige eines unabhängigen Vermögensverwalters (siehe dazu das Urteil des BGH vom 04.04.2002, NJW 2002, 1868 zum Depotverwaltungsvertrag mit einer Vermögensverwaltungsgesellschaft) inne hatte, sondern vielmehr in ihrer Eigenschaft als Wertpapierdienstleistungsunternehmen am Markt teilnahm.
  • OLG Düsseldorf, 26.01.2007 - 16 U 85/06

    Bestehen der deliktsrechtlichen Prospekthaftungsanspruch" neben einem Anspruch

    Grundsätzlich ist jedoch über die am OTC-Markt mögliche Marktenge in schriftlicher Form dergestalt aufzuklären, dass ein durchschnittlicher Anleger bei sorgfältiger Durchsicht der übersandten Unterlagen ein zutreffendes Gesamtbild des Anlagemodells erhält (BGH NJW 1991, 1108, 1109 und 1947; BGH NJW 2002, 1868, 1869).

    Das typische Risiko für den OTC-Handel besteht jedoch in der generellen und dauerhaften Marktenge, die Kursmanipulationen durch Broker bzw. Marketmaker und einzelne Inhaber größerer Aktienpakete begünstigt (BGH NJW 2002, 1868, 1869; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1051).

    Die Aufklärung hätte in jedem Falle schriftlich erfolgen müssen (BGH NJW 1991, 1108, 1109; BGH NJW 2002, 1868, 1869), was aus den genannten Gründen nicht in ausreichendem Maß geschehen ist.

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2007 - 16 U 170/06

    Umfang der Rechtskraft eines im Vorprozess ergangenen Urteils im Regressprozess

    Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab (BGHZ 123, 126; BGH NJW 1996, 1744; BGH NJW-RR 2000, 1497, 1498; BGH NJW 2002, 1868 f.).

    Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt (BGHZ 123, 126; BGH NJW-RR 2000, 1497, 1498; BGH NJW 2002, 1868).

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2003 - 24 U 16/03

    Bedeutung und Auswirkung der Option "nur sichere Anlage" in einem

    Als Vermögensberaterin ist sie verpflichtet, anleger- und anlagegerecht zu beraten (vgl. dazu grundlegend BGHZ 123, 126 [128f] und BGH MDR 2000, 1021; NJW 2002, 1868).

    Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte auch so genannte Penny-Stocks (Billigaktien) und nur an der NASDAQ gehandelte Werte erworben hat, wie die Klägerin behauptet und für welche spezifische Risiken gelten, über welche besonders aufzuklären ist (vgl. BGH NJW 1991, 1108 und 2002, 1868).

  • OLG Frankfurt, 22.01.2015 - 3 U 16/12

    Kapitalanlage: Notwendige Aufklärung über Aufhebung der Funktionstrennung

    Zwischen den Parteien bestand ein Vermögensverwaltungsvertrag, der rechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter einzustufen ist (BGH, Urteil vom 04.04.2002 -III ZR 237/01-, Palandt-Sprau, BGB 73. Aufl. (2014), § 675 Rdn. 15).

    Denn die Pflicht, den Kunden anleger- und anlagegerecht zu informieren, besteht gleichermaßen auch im Rahmen der Vermögensverwaltung (BGH, Urteil vom 04.04.2002 - III ZR 237/01-; Palandt-Sprau a.a.O., § 675, Rdnr. 15).

  • OLG Schleswig, 20.09.2007 - 5 U 44/07

    Anlageberatung: Aufklärungspflicht über besondere Risiken von Auslandsanleihen

    Der Vermögensverwaltungsvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Verwalter entweder als Vertreter oder als Treuhänder eine eigene Entscheidung ohne vorherige Rücksprache mit dem Vertretenen bzw. Treugeber trifft (Kiethe/Hektor DStR 1996, 547; vgl. auch BGH ZIP 2002, 795, Rn. 1 und 12 bei juris).
  • LG Bonn, 30.12.2011 - 3 O 196/11

    Stillschweigender Vertragsschluss eines Anlageberatervertrages bei Kenntnis der

    Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab (BGHZ 123, 126; BGH NJW 1996, 1744; BGH NJW-RR 2000, 1497, 1498; BGH NJW 2002, 1868 f.).

    Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt (BGHZ 123, 126; BGH NJW-RR 2000, 1497, 1498; BGH NJW 2002, 1868).

  • OLG Düsseldorf, 01.07.2004 - 6 U 129/03

    Risikoaufklärung beim Aktienerwerb

    Dies entspricht seit der sog. Bond-Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1993, 2433; WM 2001, 1369; NJW 2002, 1868; eine entsprechende Regelung im WpHG gab es im Zeitpunkt der Vertragsanbahnung noch nicht; § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG in der Fassung vom 22. Oktober 1997 ist erst seit dem 1. Januar 1998 in Kraft).

    In seinem Urteil vom 4. April 2002 (NJW 2002, 1868 ff.) hat er vielmehr entscheidend darauf abgestellt, dass nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt die fragliche Aktie mit besonderen Risiken belastet war, weil aufgrund der Gegebenheiten des dortigen Falles bei nicht zu unterschätzender Marktenge ein bedeutsamer Spread-Risikofaktor vorlag.

  • LG Düsseldorf, 22.03.2006 - 1 O 165/05

    Schadensersatz im Zusammenhang mit Börsentermingeschäften am OTC- Markt wegen

  • OLG Frankfurt, 02.07.2008 - 23 U 55/07

    Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Anlagefonds: Versäumung der Sicherung

  • OLG Hamburg, 30.01.2013 - 13 U 203/11

    Internationales Privatrecht: Anwendung der Regeln des internationalen

  • OLG Düsseldorf, 02.07.2009 - 6 U 49/08

    Anforderungen an die Risikoaufklärung im Rahmen einer Kapitalanlage durch den

  • KG, 31.01.2008 - 8 U 69/07

    Haftung aus Vermögensverwaltungsvertrag: Verbindlichkeit vereinbarter

  • OLG Düsseldorf, 30.06.2016 - 16 U 132/14
  • OLG Frankfurt, 14.06.2013 - 19 U 60/13

    Aufklärungspflichten der Bank bei Beratung über fondsgebundene

  • OLG München, 01.03.2012 - 23 U 3719/11

    Pflicht des Anlageberaters zur ungefragten Aufklärung: Eingeschränkte

  • OLG Koblenz, 08.12.2003 - 12 U 1613/02

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Anforderungen an die Beratungspflichten des

  • OLG Koblenz, 11.10.2004 - 12 U 1183/03

    Bankenhaftung: Umfang der Risikoaufklärung bei wiederholter kundeneigener

  • LG Wiesbaden, 25.05.2012 - 9 O 383/11
  • LG Stuttgart, 14.06.2004 - 14 O 436/03

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Geldanlage zur Zukunftsabsicherung

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2003 - 16 U 163/02
  • OLG Schleswig, 24.02.2006 - 14 U 83/05
  • LG Frankenthal, 06.05.2014 - 7 O 381/13

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus der Beratung hinsichtlich zweier

  • OLG Düsseldorf, 05.06.2002 - 15 U 167/01
  • LG Paderborn, 14.04.2004 - 4 O 565/03
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