Weitere Entscheidung unten: BGH, 24.06.2003

Rechtsprechung
   BGH, 26.05.2003 - II ZR 169/02   

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https://dejure.org/2003,1190
BGH, 26.05.2003 - II ZR 169/02 (https://dejure.org/2003,1190)
BGH, Entscheidung vom 26.05.2003 - II ZR 169/02 (https://dejure.org/2003,1190)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 2003 - II ZR 169/02 (https://dejure.org/2003,1190)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GenG §§ 18 Abs. 2, 19, 73; HGB § 265 Abs. 5 Satz 2
    Berücksichtigung eines Verlustvortrages bei Ausscheiden eines Genossen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Höhe des Auseinandersetzungsguthabens eines Mitgliedes nach Ausscheiden aus der Milchverwertungsgenossenschaft - Beeinflussung der Auseinandersetzung durch einen in der Bilanz ausgewiesenen Verlust - Erfordernis der relativen Gleichbehandlung der Genossen - Kürzung des ...

  • Judicialis

    GenG § 18 Abs. 2; ; GenG § 19; ; GenG § 73; ; HGB § 265 Abs. 5 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GenG §§ 18 Abs. 2 19 73; HGB § 265 Abs. 5 S. 2
    Berücksichtigung von Bilanzverlusten einer Genossenschaft bei der Auseinandersetzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Folgen von Bilanzierungsfehler bei der Auseinandersetzung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung eines in der Bilanz ausgewiesenen Verlustvortrags bei dem Auseinandersetzungsguthaben ausscheidender Mitglieder: Wirksame Regelung in Satzung einer Genossenschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 47 (Leitsatz)

    §§ 18 Abs. 2, 19, 73 GenG; § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB
    Ausscheiden aus Genossenschaft - Auseinandersetzungsguthaben

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 1498
  • NJ 2003, 597 (Ls.)
  • WM 2003, 1472
  • BB 2003, 1894
  • DB 2003, 1727
  • NZG 2003, 882
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 19.07.1995 - I R 56/94

    Teilwert - Herstellungskosten - Zuschußempfänger - Krankenhauswäsche

    Auszug aus BGH, 26.05.2003 - II ZR 169/02
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Juli 1995 (I R 56/94, BFHE 179, 19 = BStBl. 1996 II 28 ff.) ist für einen passiven Sonderposten für Investitionszuschüsse in der Steuerbilanz kein Raum.
  • RG, 18.09.1928 - II 64/28

    Genossenschaft

    Auszug aus BGH, 26.05.2003 - II ZR 169/02
    Zum anderen könnte die Klage (auch in ihrem Hilfsantrag) nur dann Erfolg haben, wenn das Auseinandersetzungsguthaben des Klägers durch eine vorschriftswidrige Bilanzierung verkürzt worden wäre und ihm bei ordnungsgemäßer Bilanzierung (nach GoB) ein höheres Auseinandersetzungsguthaben zustünde (vgl. RGZ 122, 28, 35).
  • RG, 20.01.1906 - I 342/05

    Steht § 73 des Genossenschaftsgesetzes der Einklagung rückständiger Einzahlungen

    Auszug aus BGH, 26.05.2003 - II ZR 169/02
    Das genossenschaftliche Gleichbehandlungsgebot fordert keine absolute, sondern nur eine relative Gleichbehandlung der Genossen hinsichtlich gleichartiger Sachverhalte (vgl. Beuthien aaO, § 18 Rdn. 51 m.w.N.) und steht zudem - in den Grenzen des § 18 Satz 2 GenG - unter dem Vorbehalt der im Urstatut festgelegten Regelungen (vgl. RGZ 62, 303, 308; Beuthien aaO, § 18 Rdn. 52), wie hier des § 10 Abs. 1 der Satzung der Beklagten.
  • BGH, 13.10.2008 - II ZR 229/07

    Nachschusspflicht der Genossenschaftsmitglieder beim Ausscheiden aus der

    a) Für die Feststellung und Berechnung einer Nachschusspflicht eines ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglieds nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. (bzw. § 73 Abs. 2 Satz 4 GenG n.F.) ist die Handelsbilanz maßgeblich (vgl. Sen.Urt. v. 26. Mai 2003 II ZR 169/02, ZIP 2003, 1498).

    Die in diesem Fall nach § 73 GenG a.F. durchzuführende Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied findet nach § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG a.F. auf der Grundlage der (Handels-) Bilanz statt (Sen.Urt. v. 26. Mai 2003 - II ZR 169/02, ZIP 2003, 1498, 1499 f.).

    Die Handelsbilanz ist nach der Systematik des § 73 GenG a.F. und dem bestehenden Zusammenhang zwischen § 73 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 GenG a.F. ebenso für die Feststellung und Berechnung einer etwaigen Nachschusspflicht des Ausgeschiedenen nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. maßgeblich (vgl. Sen.Urt. v. 26. Mai 2003 aaO S. 1498; Beuthien, GenG 14. Aufl. § 73 Rdn. 8; Müller, GenG 2. Aufl. § 73 Rdn. 33; Keßler in Hillebrand/Keßler, Berliner Kommentar zum GenG 1. Aufl. § 73 Rdn. 13; Schulte in Lang/Weidmüller, GenG 35. Aufl. § 73 Rdn. 12; Bauer, Genossenschaftshandbuch § 73 GenG Rdn. 20).

    Das genossenschaftliche Gleichbehandlungsgebot fordert nur eine relative Gleichbehandlung der Genossen hinsichtlich gleicher Sachverhalte (Sen.Urt. v. 26. Mai 2003 - II ZR 169/02 aaO S. 1499).

  • BGH, 13.10.2008 - II ZR 227/07

    Nachschusspflicht der Genossenschaftsmitglieder beim Ausscheiden aus der

    Die in diesem Fall nach § 73 GenG a.F. durchzuführende Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied findet nach § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG a.F. auf der Grundlage der (Handels-) Bilanz statt (Sen.Urt. v. 26. Mai 2003 - II ZR 169/02, ZIP 2003, 1498, 1499 f.).

    Die Handelsbilanz ist nach der Systematik des § 73 GenG a.F. und dem bestehenden Zusammenhang zwischen § 73 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 GenG a.F. ebenso für die Feststellung und Berechnung einer etwaigen Nachschusspflicht des Ausgeschiedenen nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. maßgeblich (vgl. Sen.Urt. v. 26. Mai 2003 aaO S. 1498; Beuthien, GenG 14. Aufl. § 73 Rdn. 8; Müller, GenG 2. Aufl. § 73 Rdn. 33; Keßler in Hillebrand/Keßler, Berliner Kommentar zum GenG 1. Aufl. § 73 Rdn. 13; Schulte in Lang/Weidmüller, GenG 35. Aufl. § 73 Rdn. 12; Bauer, Genossenschaftshandbuch § 73 GenG Rdn. 20).

    Das genossenschaftliche Gleichbehandlungsgebot fordert nur eine relative Gleichbehandlung der Genossen hinsichtlich gleicher Sachverhalte (Sen.Urt. v. 26. Mai 2003 - II ZR 169/02 aaO S. 1499).

  • BGH, 13.10.2008 - II ZR 26/08

    Nachschusspflicht der Genossenschaftsmitglieder beim Ausscheiden aus der

    Die in diesem Fall nach § 73 GenG a.F. durchzuführende Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied findet nach § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG a.F. auf der Grundlage der (Handels-) Bilanz statt (Sen.Urt. v. 26. Mai 2003 - II ZR 169/02, ZIP 2003, 1498, 1499 f.).

    Die Handelsbilanz ist nach der Systematik des § 73 GenG a.F. und dem bestehenden Zusammenhang zwischen § 73 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 GenG a.F. ebenso für die Feststellung und Berechnung einer etwaigen Nachschusspflicht des Ausgeschiedenen nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. maßgeblich (vgl. Sen.Urt. v. 26. Mai 2003 aaO S. 1498; Beuthien, GenG 14. Aufl. § 73 Rdn. 8; Müller, GenG 2. Aufl. § 73 Rdn. 33; Keßler in Hillebrand/Keßler, Berliner Kommentar zum GenG 1. Aufl. § 73 Rdn. 13; Schulte in Lang/Weidmüller, GenG 35. Aufl. § 73 Rdn. 12; Bauer, Genossenschaftshandbuch § 73 GenG Rdn. 20).

    Das genossenschaftliche Gleichbehandlungsgebot fordert nur eine relative Gleichbehandlung der Genossen hinsichtlich gleicher Sachverhalte (Sen.Urt. v. 26. Mai 2003 - II ZR 169/02 aaO S. 1499).

  • OLG Dresden, 10.12.2003 - 12 U 1209/03

    Gleichbehandlungsgrundsatz; Auseinandersetzungsguthaben; Verlustvortrag;

    Die "Schonung" der Geschäftsguthaben der verbleibenden Mitglieder durch den Verlustvortrag ist lediglich eine formale Schonung, da sie mit dem Verlustvortrag belastet bleiben und dieser eine Gewinnausschüttung im selben Umfang entgegensteht wie eine Verlustabschreibung von den Geschäftsguthaben (so ausdrücklich BGH vom 26.05.2003 in ZIP 2003, 1498, 1500).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten herangezogenen Urteil des BGH vom 26.05.2003 (ZIP 2003, 1498).

    In diesem Sinne ist eine Berücksichtigung im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz selbst dann geboten, wenn insoweit eine satzungsmäßige Regelung nicht besteht (insoweit offen gelassen vom BGH in ZIP 2003, 1498, 1499).

  • LG Rottweil, 21.10.2015 - 1 S 78/15

    Eingetragene Genossenschaft: Kürzung des Auseinandersetzungsguthabens auf Null;

    Von daher ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass das Auseinandersetzungsguthaben - unbeschadet einer etwaigen Nachschusspflicht - "gekürzt" werden kann, soweit die Jahresbilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweist (BGH, Urt. v. 26.05.2003 - II ZR 169/02, juris Rn. 9; OLG Dresden, Urt. v. 10.12.2003 - 12 U 1209/03, juris Rn. 31; Beuthien, GenG, 15. Aufl. 2011, § 73 Rn. 9; Schulte, in: Lang/Weidenmüller, a.a.O., § 73 Rn. 15).

    Ob es hierfür einer ausdrücklichen Satzungsregelung bedarf (offen lassend BGH, Urt. v. 26.05.2003 - II ZR 169/02, juris Rn. 9), welche freilich nicht vorliegt, oder ob es genügt, dass immerhin § 41 der Satzung bestimmt, dass das Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen werden kann (so Schulte, in: Lang/Weidenmüller, a.a.O., § 73 Rn. 15), kann dabei dahinstehen.

    Denn wie die Klägerin selber unter Bezugnahme auf die von ihr zitierten Entscheidungen des BGH vom 26.05.2003 (Az. II ZR 169/02) und des OLG Dresden vom 10.12.2003 (Az. 12 U 1209/03) vorträgt, führt die anteilige Anrechnung eines Verlustvortrags auf den Auseinandersetzungsanspruch nur zu einer "Kürzung", d.h. allenfalls zu einer Minderung des Auseinandersetzungsguthabens auf Null, keinesfalls aber zu einer Nachzahlungspflicht gegenüber der Genossenschaft.

    Der genossenschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz steht gemäß § 18 Satz 2 GenG unter dem Vorbehalt der Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und, soweit davon abgewichen werden kann, denen der Satzung (BGH, Urt. v. 26.05.2003 - II ZR 169/02, juris Rn. 10).

  • LG Potsdam, 01.03.2018 - 51 O 61/16

    Ausschluss aus einer Genossenschaft - Wirksamkeit

    Am sonstigen Vermögen wird das Mitglied einer Genossenschaft nur in dem Umfang beteiligt, wie die Satzung einen Beteiligungsfonds vorsieht und welche Voraussetzungen es dabei statuiert (vgl. auch BGH v. 26.5.2003, II ZR 169/02).
  • LG Berlin, 06.12.2007 - 51 S 83/07

    Zahlung eines Fehlbetrags an die Genossenschaft nach Austritt aus dieser in Höhe

    Eine spezielle Auseinandersetzungsbilanz gibt es nicht, vgl. BGH NZG 2003, 883 [BGH 26.05.2003 - II ZR 169/02] , weil der ausscheidende Genosse keinen Anspruch auf Rücklagen oder sonstiges Vermögen hat.
  • LG Berlin, 01.02.2007 - 52 S 253/06

    Eingetragene Genossenschaft: Nachschusspflicht des ausscheidenden Genossen

    Auch nach der nach Auffassung des BGH im Fall einer Unterbilanzierung gemäß § 73 Abs. 2 S. 3 a. F. GenG vorrangigen Heranziehung von Rücklagen im o. g. Sinne zur Verlustdeckung (vgl., BGH, Urt. v. 26.05.2003 - II ZR 169/02, NZG 2003, Bl. 882, 883), wäre hier kein anderes Ergebnis gerechtfertigt.
  • LG Berlin, 06.09.2007 - 51 S 123/07

    Zahlung eines Fehlbetrags an die Genossenschaft nach Austritt aus dieser in Höhe

    Eine spezielle Auseinandersetzungsbilanz gibt es nicht (vgl. BGH NZG 2003, 883 [BGH 26.05.2003 - II ZR 169/02] ), weil der ausscheidende Genosse keinen Anspruch auf Rücklagen oder sonstiges Vermögen hat.
  • LG Frankfurt/Main, 14.05.2003 - 13 O 22/03
    Es könnte ein Verstoß gegen § 327c Abs. 3 und 4 AktG darin liegen, dass die Liste der Beteiligungen nicht auslag und auch nicht übersandt wurde, was der Antragsgegner unter Benennung [DB 2003 S. 1727]von zwei Zeugen behauptet.
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Rechtsprechung
   BGH, 24.06.2003 - VI ZR 3/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,835
BGH, 24.06.2003 - VI ZR 3/03 (https://dejure.org/2003,835)
BGH, Entscheidung vom 24.06.2003 - VI ZR 3/03 (https://dejure.org/2003,835)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 2003 - VI ZR 3/03 (https://dejure.org/2003,835)
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Volltextveröffentlichungen (18)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Angaben einer Wirtschaftsauskunftsdatei, die für etwaige Kreditgeber wichtig sind, sind vom Betroffenen hinzunehmen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BDSG § 29
    Speicherung und Weitergabe persönlicher Daten über GmbH-Gesellschafter und Geschäftsführer - hier: Beteiligung an insolventer und gelöschter GmbH - im Rahmen einer Auskunft über die GmbH

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Speicherung von persönlichen Daten zur Bonitätsprüfung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Datenschutz: Speicherung von persönlichen Daten zur Bonitätsprüfung

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2904
  • ZIP 2003, 1498
  • MDR 2003, 1110
  • WM 2003, 1667
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.12.1985 - VI ZR 244/84

    Begriff der personenbezogenen Daten des Gesellschafters/Geschäftsführers;

    Auszug aus BGH, 24.06.2003 - VI ZR 3/03
    Der Senat hat sich im Urteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 244/84 - NJW 1986, 2505 zu dieser Frage umfassend geäußert.

    Auskünfte, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich und müssen, wenn sie - wie hier - zutreffen und nicht den sensitiven persönlichen Bereich berühren, regelmäßig vom betroffenen Geschäftsführer und Gesellschafter hingenommen werden, wenn er Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und die damit verbundene Kreditwürdigkeit der von ihm geführten GmbH in Anspruch nehmen will (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 244/84 - aaO, m.w.N.).

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 24.06.2003 - VI ZR 3/03
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - WM 2003, 987 m.w.N.).
  • BGH, 22.02.2011 - VI ZR 120/10

    Kreditgefährdung und Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten

    Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass Angaben einer Wirtschaftsauskunftei, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, für das Kreditgewerbe erforderlich und vom Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen sind (Senatsurteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 3/03, NJW 2003, 2904).
  • LG Wiesbaden, 21.02.2019 - 2 O 237/18

    Anspruch auf Löschung von Dateneinträgen nach Maßgabe der DSGVO

    Bonitätsauskünfte sind von dem Kläger hinzunehmen (BGH, Urteil vom 24.6. 2003 - VI ZR 3/03).
  • OLG Frankfurt, 16.03.2011 - 19 U 291/10

    Zulässigkeit einer Datenübermittlung an die Schufa: Abwägung mit den

    Er hat dies damit begründet, dass Auskünfte, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, für das Kreditgewerbe erforderlich sind und deshalb regelmäßig, sofern zutreffend, vom betroffenen Gesellschafter und Geschäftsführer hingenommen werden müssen, wenn er Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und die damit verbundene Kreditwürdigkeit der Firma in Anspruch nehmen will (BGH, Urt. v. 24.06.2003, VI ZR 3/03, Rn.6 und Leitsatz).
  • OLG Frankfurt, 01.09.2009 - 21 U 45/09

    Zulässigkeit der Erhebung und Speicherung von Negativdaten durch eine Auskunftei

    Auskünfte, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich und müssen, wenn sie - wie hier - zutreffen und nicht den sensitiven persönlichen Bereich betreffen, von dem Betroffenen regelmäßig hingenommen werden, wenn er Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und die damit verbundene Kreditwürdigkeit in Anspruch nehmen will (BGH Beschluss vom 24.06.2003, Az. VI ZR 3/03, juris = NJW 2003, 2904).
  • LG Berlin, 27.11.2013 - 10 O 125/13

    Datenschutz im Rahmen von Bonitätsinformationen durch eine Wirtschaftsauskunftei:

    Auskünfte, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich und müssen, wenn sie zutreffen und nicht den sensitiven persönlichen Bereich berühren, regelmäßig vom betroffenen Geschäftsführer und Gesellschafter hingenommen werden, wenn er Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und die damit verbundene Kreditwürdigkeit der von ihm geführten GmbH in Anspruch nehmen will (BGH, Urteil vom 17.12.1985 - VI ZR 244/84, NJW 1986, 2505, 2506; Urteil vom 24.06.2003 - VI ZR 3/03, NJW 2003, 2904, Tz. 6).
  • LG Köln, 03.02.2004 - 5 O 453/03
    Auskünfte, die geeignet sind etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich und müssen, wenn sie zutreffen und nicht den sensitiven persönlichen Bereich berühren, regelmäßig vom betroffenen Geschäftsführer und Gesellschafter hingenommen werden, wenn er Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und die damit verbundene Kreditwürdigkeit der von ihm geführten GmbH in Anspruch nehmen will (vgl. BGH NJW 2003, 2904, 2905 m.w.N.).
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