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   OLG Dresden, 31.07.2003 - 13 U 234/03   

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https://dejure.org/2003,8132
OLG Dresden, 31.07.2003 - 13 U 234/03 (https://dejure.org/2003,8132)
OLG Dresden, Entscheidung vom 31.07.2003 - 13 U 234/03 (https://dejure.org/2003,8132)
OLG Dresden, Entscheidung vom 31. Juli 2003 - 13 U 234/03 (https://dejure.org/2003,8132)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Insolvenzrechtliche Anfechtung von Zahlungen auf Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung; Ausschluss der Zahlungsunfähigkeit bei Leistung von einzelnen, teilweise sogar beträchtlichen Zahlungen; Folgen des Nichtgelingens der Widerlegung der Vermutung des ...

  • zvi-online.de

    InsO § 133 Abs. 1
    Neben bedingtem Vorsatz zur Gläubigerbenachteiligung kein unredliches Handeln erforderlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    InsO § 133 Abs. 1 S. 2
    Anforderungen an den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 1716
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Stuttgart, 11.12.2008 - 7 U 114/08

    Insolvenzanfechtung: Schlussfolgerung auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit bei

    Der bedingte Vorsatz des Schuldners zur Gläubigerbenachteiligung ist dann zu vermuten, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Rechtshandlungen zahlungsunfähig war (BGH ZIP 2003, 1799; BGH ZIP 2006, 290) oder - analog § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO - zumindest wusste, dass eine Zahlungsunfähigkeit drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligen würde (OLG Dresden ZIP 2003, 1716; OLG Frankfurt ZInsO 2006, 943).

    (4) Außerdem ist bei analoger Anwendung von § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO auf den Benachteiligungsvorsatz auch erforderlich, dass der Schuldner von der drohenden Zahlungsunfähigkeit wusste (OLG Dresden ZIP 2003, 1716; OLG Frankfurt ZInsO 2006, 943).

  • OLG Frankfurt, 04.11.2004 - 26 U 17/03

    Insolvenzanfechtung: Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis vom

    Darüber hinaus kann der bedingte Vorsatz des Schuldners zur Gläubigerbenachteiligung auch dann zu vermuten sein, wenn er wusste, dass seine Zahlungsunfähigkeit drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte (§ 133 Abs. 1 S. InsO analog - vgl. OLG Dresden, ZIP 2003, 1716 ff).
  • OLG Dresden, 29.01.2004 - 13 U 2163/03

    Insolvenzzweckwidrigkeit

    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des 9. Zivilsenats des BGH (zuletzt Urteil vom 10.07.2003, ZIP 2003, 1666) und der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (zuletzt Urteil vom 31.07.2003 - Az: 13 U 234/03, ZIP 2003, 1716).
  • OLG Frankfurt, 13.04.2006 - 26 U 37/05

    Insolvenzanfechtung: Rechtshandlungen des Schuldners bei Teilzahlungen an den mit

    Der bedingte Vorsatz des Schuldners zur Gläubigerbenachteiligung ist dann zu vermuten, wenn er im Zeitpunkt der Rechtshandlungen zahlungsunfähig war oder zumindest wusste, dass seine Zahlungsunfähigkeit drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligen würde (§ 133 Abs. 1 S. InsO analog - vgl. OLG Dresden, ZIP 2003, 1716 ff; BGH, ZIP 2006, 290 ff).
  • OLG Dresden, 08.12.2005 - 13 U 1311/05
    Für die Annahme eines Benachteiligungsvorsatzes genügt es indessen, dass der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit kennt, weil er daraus schließen kann und muss, dass gleichwohl erbrachte Leistungen an einen der Gläubiger die anderen benachteiligen (vgl. Senat, Urteil vom 31.07.2003 - Az.: 13 U 234/03, ZIP 2003, 1716 unter II.1.c); BGHZ 155, 75 = ZIP 2003, 1506 unter II.3.c; ZIP 2003, 1799 [BGH 17.07.2003 - IX ZR 272/02] unter II.1.c.bb; ZIP 2004, 1512 [BGH 13.05.2004 - IX ZR 190/03] unter II.3.b).
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