Rechtsprechung
BGH, 02.06.2003 - II ZR 84/02 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Sicherung außenstehender Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen; Erlöschen des zukünftigen Ausgleichsanspruchs; Verzinsungspflicht bei Barabfindung; Verrechnung empfangener Ausgleichszahlungen und Sonderdividenden mit Abfindung bzw. Abfindungszinsen; ...
- Judicialis
AktG § 304 ff.; ; AktG § 305 Abs. 3 Satz 3; ; AktG § 304; ; AktG § 305; ; AktG § 301 Satz 2; ; AktG § 305 Abs. 3 Satz 2; ; GG Art. 14 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AktG §§ 304 305; KStG (1977/1993) § 27
Anrechnung von Sonderdividenden und der Körperschaftssteuer-Gutschrift auf die Abfindungszinsen - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZIP 2003, 1933
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 16.09.2002 - II ZR 284/01
Verrechnung von Ausgleichsleistungen aufgrund Barabfindung
Auszug aus BGH, 02.06.2003 - II ZR 84/02
In einem solchen Fall ist für das vom Oberlandesgericht - im Anschluß an Stimpel (AG 1998, 259, 263) vertretene - Konzept einer schuldrechtlichen rückwirkenden Rückabwicklung empfangener Ausgleichszahlungen und Sonderdividenden durch Behandlung als Abschlag oder Teilzahlung auf die Abfindung nach der derzeitigen Gesetzeslage kein Raum (vgl. Sen.Urt. v. 16. September 2002 - II ZR 284/01, ZIP 2002, 1892, 1894, zur Veröffentlichung in BGHZ 152, 29 bestimmt).Freilich ist die Verrechnung - wie der Kläger zutreffend rügt - nicht mit der Abfindung selbst, sondern nach der Senatsrechtsprechung zur Vermeidung einer Kumulation ausschließlich mit den Abfindungszinsen nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG für den betreffenden Referenzzeitraum vorzunehmen (Urt. v. 16. September 2002 aaO).
Der Senat hat vielmehr im Urteil vom 16. September 2002 (aaO) - insoweit in Übereinstimmung mit der früheren obergerichtlichen Rechtsprechung und dem Schrifttum - betont, daß nach dem Gesetzeszweck der §§ 304, 305 AktG, den außenstehenden Aktionär gegen Verluste infolge von Unternehmensverträgen durch "angemessene" Kompensation zu entschädigen, generell eine Verpflichtung des anderen Vertragsteils, kumulativ Ausgleich und Abfindungszinsen leisten zu müssen, nicht gerechtfertigt wäre und daß der Gesetzgeber mit der Einfügung der Verzinsungsregelung eine derart unverhältnismäßige "Überkompensation" nicht beabsichtigt habe.
Sofern außenstehende Aktionäre sich nicht entsprechend der Grundregelung der §§ 304, 305 AktG entweder sogleich für die Abfindung oder für das dauerhafte Verbleiben in der Gesellschaft gegen angemessenen Ausgleich entscheiden, sondern die gegebene Gesetzeslage dazu benutzen, zunächst Ausgleichszahlungen entgegenzunehmen und sich erst später nach Abschluß des Spruchverfahrens zur Option für die Barabfindung zu entschließen, bleibt durch die in der Senatsentscheidung vom 16. September 2002 (aaO) vorgegebene Anrechnung der empfangenen Ausgleichszahlungen, die wirtschaftlich einer Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage entsprechen, auf die vom Gesetzgeber in erster Linie vorgeschriebene Verzinsung der Abfindung gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG das verfassungsrechtlich vorgegebene Prinzip voller wirtschaftlicher Entschädigung gewahrt; soweit die Ausgleichszahlung - wie bei ertragsstarken Unternehmen - die Abfindungszinsen für entsprechende Referenzzeiträume übersteigt, darf der Aktionär sie sogar ohne Anrechnung behalten.
- BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94
Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien …
Auszug aus BGH, 02.06.2003 - II ZR 84/02
Die außenstehenden Aktionäre werden für den Verlust ihrer Rechtsposition aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sowohl durch den Ausgleich gemäß § 304 AktG als auch durch die Abfindung nach § 305 AktG - je für sich gesehen - im Prinzip "wirtschaftlich voll entschädigt" (BVerfG, Beschl. v. 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94, ZIP 1999, 1436, 1440 - DAT/Altana; BVerfG, Beschl. v. 8. September 1999 - 1 BvR 301/89, ZIP 1999, 1804, 1806 - Hartmann & Braun, jew. unter Bezugnahme auf BGHZ 138, 136, 139); denn der Ausgleich kompensiert die Beeinträchtigung der vermögensrechtlichen Stellung, und die Abfindung kompensiert die Aufgabe der Beteiligung an der Gesellschaft. - BGH, 05.04.1993 - II ZR 238/91
Gestaltungsspielraum bei Unternehmensverträgen
Auszug aus BGH, 02.06.2003 - II ZR 84/02
Im vorliegenden Fall besteht nämlich die - vom Oberlandesgericht nicht bedachte - Besonderheit, daß die Vertragschließenden in § 8 des Ursprungsvertrages vom 9./12. Mai 1989 i.V.m. § 8 Abs. 1 des Änderungsvertrages vom 7./9. Mai 1990 zwar hinsichtlich der Gewinnabführung und damit auch des Beginns der Ausgleichsleistungspflicht in zulässiger Weise eine Rückwirkung auf den Beginn des laufenden Geschäftsjahrs 1989 vereinbart haben (vgl. zur zulässigen Rückwirkung der Ergebnisabführung: Senat, BGHZ 122, 211, 223 f.), während für die Abfindungsverzinsung eine derartige Rückwirkung kraft Gesetzes (§ 305 Abs. 3 Satz 2 AktG i.V.m. § 294 Abs. 2 AktG) ausgeschlossen ist. - BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97
Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag
Auszug aus BGH, 02.06.2003 - II ZR 84/02
Die außenstehenden Aktionäre werden für den Verlust ihrer Rechtsposition aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sowohl durch den Ausgleich gemäß § 304 AktG als auch durch die Abfindung nach § 305 AktG - je für sich gesehen - im Prinzip "wirtschaftlich voll entschädigt" (BVerfG, Beschl. v. 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94, ZIP 1999, 1436, 1440 - DAT/Altana; BVerfG, Beschl. v. 8. September 1999 - 1 BvR 301/89, ZIP 1999, 1804, 1806 - Hartmann & Braun, jew. unter Bezugnahme auf BGHZ 138, 136, 139); denn der Ausgleich kompensiert die Beeinträchtigung der vermögensrechtlichen Stellung, und die Abfindung kompensiert die Aufgabe der Beteiligung an der Gesellschaft. - BVerfG, 08.09.1999 - 1 BvR 301/89
Im Ergebnis nicht zu beanstandende Bestimmung des variablen Ausgleichs für …
Auszug aus BGH, 02.06.2003 - II ZR 84/02
Die außenstehenden Aktionäre werden für den Verlust ihrer Rechtsposition aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sowohl durch den Ausgleich gemäß § 304 AktG als auch durch die Abfindung nach § 305 AktG - je für sich gesehen - im Prinzip "wirtschaftlich voll entschädigt" (BVerfG, Beschl. v. 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94, ZIP 1999, 1436, 1440 - DAT/Altana; BVerfG, Beschl. v. 8. September 1999 - 1 BvR 301/89, ZIP 1999, 1804, 1806 - Hartmann & Braun, jew. unter Bezugnahme auf BGHZ 138, 136, 139); denn der Ausgleich kompensiert die Beeinträchtigung der vermögensrechtlichen Stellung, und die Abfindung kompensiert die Aufgabe der Beteiligung an der Gesellschaft.
- OLG Düsseldorf, 23.01.2008 - 26 W 6/06
Abfindung der außenstehenden Aktionäre eines Gewinnabführungsvertrags - …
Mit Blick auf die gebotene volle wirtschaftliche Entschädigung ist der Zinssatz nicht zu beanstanden (BGH, Beschluss vom 2.6.2003, ZIP 2003, 1933;… a. A. Heidel-Meilicke, a. a. O., § 305, Rdnr. 60).