Rechtsprechung
   BVerfG, 25.07.2003 - 1 BvR 234/01   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rws-verlag.de

    Verschmelzung als relevanter Zeitpunkt für Bewertung der übertragenden Gesellschaft bei gerichtlicher Nachprüfung des Umtauschverhältnisses

  • NWB SteuerXpert START

    GG Art. 14 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutz von Minderheitsaktionären bei Verschmelzung

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  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Die Nicht-Berücksichtigung der vor Abschluss eines Verschmelzungsvertrags erfolgten Auflösung stiller Reserven bei der gerichtlichen Überprüfung des Umtauschverhältnisses verletzt nicht Art. 14 GG

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verschmelzung als relevanter Zeitpunkt für Bewertung der übertragenden Gesellschaft auch bei vorhergehendem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag

Verfahrensgang

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2000 - 19 W 3/94
  • BVerfG, 25.07.2003 - 1 BvR 234/01

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGK 1, 265
  • ZIP 2003, 2114
  • WM 2003, 1813
  • BB 2003, 2305
  • DB 2003, 2380



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Wird zitiert von ... (16)  

  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 1267/06  

    Rechtsstellung des gemeinsamen Vertreters der nicht beteiligten Aktionäre im

    Ein Aktionär, der seine dergestalt verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition verliert oder hierin im Rahmen einer Maßnahme nach § 179a AktG, aufgrund des Abschlusses eines Unternehmensvertrages (§§ 304, 305 AktG), einer Eingliederung (§§ 319, 320b AktG) oder einer Verschmelzung nach zuvor abgeschlossenem Unternehmensvertrag (§§ 339, 352c AktG a.F.) eingeschränkt wird, muss für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. BVerfGE 100, 289 für den Unternehmensvertrag und die Eingliederung; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95 -, NJW 2001, S. 279 für die Maßnahme nach § 179a AktG; BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2003 - 1 BvR 234/01 -, ZIP 2003, S. 2114 für eine besondere Verschmelzungssituation).

    Das gewährleistet, dass die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft eine angemessene Gegenleistung und damit Entschädigung im verfassungsrechtlichen Sinne für den Verlust ihrer Aktionärsstellung in der übertragenden Gesellschaft erhalten (vgl. BVerfGE 100, 289 zum Spruchstellenverfahren gemäß §§ 306, 320b AktG; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 25. Juli 2003 - 1 BvR 234/01 -, ZIP 2003, S. 2114 zum Verschmelzungsverfahren gemäß §§ 339, 352c Abs. 1 Satz 2 AktG a.F.).

    Bei der Nachprüfung des Umtauschverhältnisses gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG verlangt Art. 14 Abs. 1 GG vor allem, dass der vollständige Ausgleich für die Beeinträchtigung der vermögensrechtlichen Stellung der Aktionäre nicht verfehlt wird (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 25. Juli 2003 - 1 BvR 234/01 -, ZIP 2003, S. 2114 zu § 352c Abs. 1 Satz 2 AktG a.F.).

  • OLG Stuttgart, 06.07.2007 - 20 W 5/06  

    Konzernverschmelzung einer Tochter- auf die Muttergesellschaft; Bestimmung des

    Die Gewährleistung des Eigentums durch Art. 14 Abs. 1 GG umfasst das Anteilseigentum in Form der Aktie, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Dispositionsbefugnis gekennzeichnet ist (BVerfG ZIP 2007, 1055; ZIP 2003, 2114, 2115 ; BVerfGE 100, 289, 301; BVerfGE 14, 263, 276 f).

    Dieser Schutz erstreckt sich auf die mitgliedschaftliche Stellung, die dem Aktionär durch seine Beteiligung vermittelt wird und aus der ihm sowohl Leitungsbefugnisse als auch vermögensrechtliche Ansprüche erwachsen (BVerfG ZIP 2003, 2114; BVerfGE 100, 289, 301 f).

    14 Abs. 1 GG gewährt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch in dem Sonderfall einer Konzernverschmelzung nach vorausgegangenem Unternehmensvertrag, dass die Minderheitsaktionäre der übertragenden Gesellschaft für die Beeinträchtigung ihrer vermögensrechtlichen Stellung einen vollen Ausgleich erhalten (BVerfG ZIP 2003, 2114; vgl. auch OLG Düsseldorf AG 2002, 781).

    Der volle Ausgleich zur Kompensation dieser Auswirkungen der Verschmelzung, der damit bezweckt wird, darf bei der gerichtlichen Prüfung des Umtauschverhältnisses und gegebenenfalls der Festsetzung einer baren Zuzahlung nach § 15 UmwG nicht verfehlt werden (BVerfG ZIP 2003, 2114 zu § 352 c Abs. 1 Satz 2 AktG a.F.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30.05.2007, 1 BvR 1267/06 u.a.).

  • OLG Stuttgart, 14.10.2010 - 20 W 16/06  

    Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des

    Das gewährleistet, dass die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft eine angemessene Gegenleistung und damit Entschädigung im verfassungsrechtlichen Sinne für den Verlust ihrer Aktionärsstellung in der übertragenden Gesellschaft erhalten (dazu BVerfG NZG 2007, 629; vgl. auch BVerfGE 100, 289, 304 zum Spruchstellenverfahren gemäß §§ 306, 320b AktG; BVerfG ZIP 2003, S. 2114, 2115 zum Verschmelzungsverfahren gemäß §§ 339, 352c Abs. 1 S. 2 AktG a.F.).

    Damit ist bei der Nachprüfung des Umtauschverhältnisses gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 UmwG zu berücksichtigen, dass der "vollständige" Ausgleich für die Beeinträchtigung der vermögensrechtlichen Stellung der Aktionäre nicht verfehlt wird (BVerfG ZIP 2007, 1600; BVerfG ZIP 2003, 2114, 2115 zu § 352c Abs. 1 S. 2 AktG a.F.; BayObLG BB 2003, 275, 279; OLG Düsseldorf AG 2003, 329, 334; Riegger DB 1999, 1889, 1890).

    Danach soll der Börsenwert der Untergesellschaft im Regelfall die Untergrenze bilden, während der Börsenwert der Obergesellschaft von Verfassungswegen nicht als Obergrenze betrachtet werden müsse (i.E. BVerfGE 100, 289, 307 ff., insb. 310; vgl. für den Fall der Konzernverschmelzung nach vorausgegangenem Unternehmensvertrag etwa BVerfG ZIP 2003, 2114 zu § 352 c Abs. 1 S. 2 AktG a.F.; BVerfG NZG 2007, 629; vgl. auch OLG Düsseldorf AG 2002, 781).

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  • BVerfG, 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10  

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden von ehemaligen T-Online-Aktionären gegen die

    aa) Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt bereits, dass Art. 14 Abs. 1 GG auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum schützt, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist und sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 263 [276]; 25, 371 [407]; 50, 290 [339]; 100, 289 [301 f.]; BVerfGK 1, 265 [267]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 1999 - 1 BvR 1805/94 -, NJW 1999, S. 1699 [1700]; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95, 147/97 -, NJW 2001, S. 279; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 [3267]; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP 2011, S. 170 [171 Rn. 8]).

    Verliert der Minderheitsaktionär diese mitgliedschaftliche Stellung oder wird er hierin durch eine Strukturmaßnahme in relevantem Maße eingeschränkt, muss er für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. BVerfGE 100, 289 [304]; BVerfGK 1, 265 [267]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 2006 - 1 BvR 704/03 -, NJW 2007, S. 828 Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 [3267]; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP 2011, S. 170 [171 Rn. 9]).

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06  

    Spruchverfahren außenstehender Aktionäre nach Unternehmensvertrag:

    Die Gewährleistung des Eigentums durch Art. 14 Abs. 1 GG umfasst das Anteilseigentum in Form der Aktie, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Dispositionsbefugnis gekennzeichnet ist (BVerfG ZIP 2007, 1055; ZIP 2003, 2114, 2115; BVerfGE 100, 289, 301; BVerfGE 14, 263, 276 f).

    Dieser Schutz erstreckt sich auf die mitgliedschaftliche Stellung, die dem Aktionär durch seine Beteiligung vermittelt wird und aus der ihm sowohl Leitungsbefugnisse als auch vermögensrechtliche Ansprüche erwachsen (BVerfG ZIP 2003, 2114; BVerfGE 100, 289, 301 f).

  • OLG Stuttgart, 03.12.2003 - 20 W 6/03  

    Aktiengesellschaft: Ausschluss von Minderheitsaktionären; Erläuterung des

    Im Vordergrund steht für Minderheitsaktionäre die Vermögenskomponente der Anlage, nämlich die Auswahlentscheidung des Aktieneigentümers hinsichtlich seiner Kapitalanlage (BVerfG NZG 2000, 1117; BVerfG DB 2003, 2380).
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2323/07  

    Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung gegen Art. 14 GG aufgrund einer

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt bereits, dass Art. 14 Abs. 1 GG auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum schützt, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist (vgl. BVerfGE 14, 263 [276]; 25, 371 [407]; 50, 290 [339]; 100, 289 [301]; BVerfGK 1, 265 [267]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 1999 - 1 BvR 1805/94 -, NJW 1999, S. 1699 [1700]; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 [3267]) und sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche vermittelt (vgl. BVerfGE 100, 289 [301 f.]; BVerfGK 1, 265 [267]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95, 147/97 -, NJW 2000, S. 279; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 [3267]).

    Verliert der Minderheitsaktionär diese mitgliedschaftliche Stellung oder wird er hierin durch eine aktienrechtliche Strukturmaßnahme in relevantem Maße eingeschränkt, muss er für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. BVerfGE 100, 289 [304]; BVerfGK 1, 265 [267]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 2006 - 1 BvR 704/03 -, NJW 2007, S. 828 Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 [3267]).

  • OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05  

    Unternehmensverschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

    Klein- und Großaktionäre sowohl des übertragenden wie des übernehmenden Rechtsträgers haben Anspruch darauf, am neuen Unternehmen in angemessener Relation beteiligt zu sein (die in AG 2003, 624 veröffentliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, richtiges Az. 1 BvR 234/01, ist auf den Schutz der Rechte von Minderheitsaktionären fokussiert, weil es dort um eine Konzernverschmelzung ging).
  • OLG Zweibrücken, 02.03.2004 - 3 W 167/03  

    Diebels/Reginaris - Unwirksamkeit eines praktizierten Unternehmensvertrages wegen

    Bedacht ist, dass das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum besonderen (Grundrechts-)Schutz genießt (Art. 14 Abs. 1 GG; Art. 1 des 1. ZP zur EMRK), Minderheitsaktionäre für Beeinträchtigungen ihrer vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll zu entschädigen sind und dass der gesetzlich gewährleistete Schutz ihres Aktieneigentums nicht auf der Rechtsanwendungsebene unterlaufen werden darf (vgl. BVerfG NJW 1999, 1699, 1700; NJW 1999, 1701, 1702; ZIP 2003, 2114, 2115; BVerfGE 14, 263 ff ["Feldmühle"]).
  • OLG München, 26.10.2006 - 31 Wx 12/06  

    Barabfindung der Minderheitsaktionäre nach Ertragswert des Unternehmens bei

    Zum einen widerspräche das dem Umstand, dass Veränderungen des Unternehmenswerts insbesondere aufgrund der Konzernierung im Risikobereich des Aktionärs liegen, der nach Abschluss des Unternehmensvertrages an seiner Beteiligung an dem abhängigen Unternehmen festhält (vgl. BVerfG WM 2003, 1813/1814; OLG Düsseldorf ZIP 1990, 1330/1335; Popp WPg 2006, 436/444).
  • BVerfG, 19.09.2007 - 1 BvR 2984/06  

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über den Ausschluss von

  • BVerfG, 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10  
  • OLG Düsseldorf, 04.10.2006 - 26 W 7/06  
  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 11/06  

    Spruchverfahren außenstehender Aktionäre nach Unternehmensvertrag:

  • OLG München, 26.07.2012 - 31 Wx 250/11  

    SpruchG § 1; SpruchG § 3; UmwG § 15 Abs. 1

  • OLG Stuttgart, 18.02.2005 - 20 U 19/04  

    Hauptversammlungsbeschluss: Ausschließung der Minderheitsaktionäre;

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