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   BGH, 25.11.2002 - II ZR 49/01   

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https://dejure.org/2002,230
BGH, 25.11.2002 - II ZR 49/01 (https://dejure.org/2002,230)
BGH, Entscheidung vom 25.11.2002 - II ZR 49/01 (https://dejure.org/2002,230)
BGH, Entscheidung vom 25. November 2002 - II ZR 49/01 (https://dejure.org/2002,230)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft (AG) - Wirksamkeit eines Wahlvorschlages von Vorstand und Aufsichtsrat - Gesetzwidrigkeit einer Bekanntmachung - Besorgnis der Befangenheit eines Abschlußprüfers - Verschmelzungswertgutachten durch ...

  • Judicialis

    AktG § 124 Abs. 3; ; AktG § 124 Abs. 4; ; AktG § 243 Abs. 1; ; HGB § 319 Abs. 2 Nr. 2; ; HGB § 319 Abs. 2 Nr. 5; ; HGB § 319 Abs. 3 Nr. 2; ; HGB § 318 Abs. 3

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Wahl des Abschlußprüfers und zur Besorgnis seiner Befangenheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Heilung von Bekanntmachungsfehlern; Veröffentlichung eines Wahlvorschlags des Vorstandes; Bestellung einer im Rahmen einer Verschmelzung tätig gewordenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlußprüfer der aus der Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wahl zum Abschlussprüfer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundsätzlich kein Ausschluss eines Wirtschaftsprüfers als Abschlussprüfer der aus einer Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft nach Erstattung eines Verschmelzungswertgutachtens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Ordnungsmäßigkeit der Einberufung einer Hauptversammlung und zur Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über die Wahl eines Abschlußprüfers wegen Besorgnis der Befangenheit

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof zur Ordnungsmäßigkeit der Einberufung einer Hauptversammlung und zur Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über die Wahl eines Abschlußprüfers wegen Besorgnis der Befangenheit

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG § 124 Abs. 3, 4, § 243 Abs. 1; HGB § 319 Abs. 2 Nr. 2, 5, Abs. 3 Nr. 2, § 318 Abs. 3
    Rechtswidrige Bekanntmachung der Tagesordnung, wenn der Vorstand Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers mit unterbreitet ("Hypo-Vereinsbank")

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abschlussprüfer, Aktienrecht, Anfechtungsgründe, Anfechtungsklage, Aufsichtsrat, Gesellschaftsrecht, Hauptversammlungsbeschluss, Tagesordnung, Umwandlung, Versammlungsleiter, Verschmelzung, Vorstand

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Ordnungsmäßigkeit der Einberufung einer Hauptversammlung und zur Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über die Wahl eines Abschlußprüfers wegen Besorgnis der Befangenheit

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 153, 32
  • NJW 2003, 970
  • ZIP 2003, 290
  • DNotZ 2003, 358
  • WM 2003, 437
  • BB 2003, 462
  • DB 2003, 383
  • NZG 2003, 216
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 317/95

    Unzulässige Mitwirkung eines Wirtschaftsprüfers

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - II ZR 49/01
    b) Wird eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen einer Verschmelzung mit der Erstattung eines Verschmelzungswertgutachtens und der Ermittlung der Verschmelzungswertrelation beauftragt, folgt daraus nicht ohne weiteres, daß sie nicht zum Abschlußprüfer der aus der Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft gewählt werden darf (Bestätigung von BGHZ 135, 260 - Allweiler).

    Wie der Senat in der sog. Allweiler-Entscheidung ausgesprochen hat, begründet es keine Inhabilität des Abschlußprüfers, wenn dem - auch gutachterlich - Beratenen die Entscheidungskompetenz verbleibt, ob er dem Vorschlag folgt oder nicht (BGHZ 135, 260, 264).

  • BGH, 12.11.2001 - II ZR 225/99

    Sachsenmilch-Urteil des OLG Dresden vom BGH bestätigt

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - II ZR 49/01
    Angesichts der Bedeutung, die dem in § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG angeordneten Ausschluß eines Rechts des Vorstandes zukommt, der Hauptversammlung einen eigenen Vorschlag für die Wahl von Prüfern zu unterbreiten oder an dem Vorschlag des Aufsichtsrats mitzuwirken, ist der Gesetzesverstoß, der in der Bekanntmachung liegt, Aufsichtsrat und Vorstand unterbreiteten den Vorschlag, zudem auch nicht etwa so marginal, daß ihm ausnahmsweise die erforderliche Relevanz für eine sachgerechte Meinungsbildung der Aktionäre abzusprechen wäre (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12. November 2001 - II ZR 225/99, ZIP 2002, 172, 174, z.V.b. in BGHZ 149, 158).
  • BGH, 01.02.1988 - II ZR 75/87

    Anfechtbarkeit eines Mehrheitsbeschlusses über die Auflösung einer

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - II ZR 49/01
    Kannte die Mehrheit, wie die Klägerin behauptet, bei der Beschlußfassung die diese Besorgnis begründenden Einzelheiten, so liegt zugleich eine Treuepflichtverletzung der Mehrheit gegenüber den Minderheitsaktionären vor (BGHZ 103, 184, 193 ff. - Linotype).
  • BGH, 02.07.2007 - II ZR 111/05

    Parteifähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins; Zulässigkeit einer

    Infolge des Ladungsmangels ist ein relevanter Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht gegeben, weil die Entschließung eines Mitglieds, an einer Versammlung teilzunehmen oder nicht, maßgeblich vom Inhalt der Tagesordnung abhängt (BGHZ 160, 385, 391 f.; 153, 32, 37).
  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07

    Kirch/Deutsche Bank

    Ohne Erfolg rügt die Revision, der für das Geschäftsjahr 2003 gewählte Abschlussprüfer sei wegen Befangenheit (§ 319 Abs. 2 HGB) entsprechend den im Senatsurteil vom 25. November 2002 (BGHZ 153, 32 ff. ) aufgestellten Grundsätzen nicht wählbar gewesen, weil er die Bilanz der Beklagten für das Vorjahr 2002 mit uneingeschränktem Prüfvermerk versehen habe, obwohl die Bilanz keine Rückstellungen wegen der von dem Kläger zu 1 gegen die Beklagte erhobenen (auf die Interviewäußerungen des Dr. B. gestützten) Feststellungsklage auf Schadensersatz ausgewiesen und bei Erteilung des Prüfvermerks sogar schon das erstinstanzliche Urteil in jenem Rechtsstreit vorgelegen habe.

    Das Berufungsgericht hat nicht das Senatsurteil vom 25. November 2002 (aaO) "missverstanden", sondern zutreffend darauf hingewiesen, dass der vorliegende Fall entscheidungserhebliche Unterschiede gegenüber demjenigen jenes Senatsurteils aufweise.

  • BGH, 10.10.2017 - II ZR 375/15

    Aktiengesellschaft: Berichtigung der notariellen Niederschrift über die

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Nichtigerklärung bei einem Gesetzes- oder Satzungsverstoß nach § 243 Abs. 1 AktG die Relevanz des Verfahrensverstoßes für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebend, insbesondere auch des in der Abstimmung unterlegenen Minderheitsaktionärs, im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gemäß § 243 Abs. 1 AktG rechtfertigt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 391 f.; Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 288/02, BGHZ 160, 253, 255 f.; Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 49/01, BGHZ 153, 32, 36 f.; Urteil vom 12. November 2001 - II ZR 225/99, BGHZ 149, 158, 164 f.; vgl. auch zu einem nicht rechtsfähigen Verein Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, ZIP 2007, 1942 Rn. 44).

    Der Regelung liegt die gesetzliche Wertung zugrunde, dass Bekanntmachungsmängel für das Teilhaberecht des Aktionärs grundsätzlich von Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 288/02, BGHZ 160, 253, 255 f.; Urteil vom 25. November 2002- II ZR 49/01, BGHZ 153, 32, 36 f.; Urteil vom 12. November 2001- II ZR 225/99, BGHZ 149, 158, 164 f.).

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