Weitere Entscheidung unten: BGH, 02.12.2002

Rechtsprechung
   BGH, 13.01.2003 - II ZR 173/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1236
BGH, 13.01.2003 - II ZR 173/02 (https://dejure.org/2003,1236)
BGH, Entscheidung vom 13.01.2003 - II ZR 173/02 (https://dejure.org/2003,1236)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 2003 - II ZR 173/02 (https://dejure.org/2003,1236)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,1236) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AktG § 248; GmbHG § 31; GmbHG § 46; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 2
    GmbH: Ausschließung aus wichtigem Grund nur mit Drei-Viertel-Mehrheit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gesellschafterbeschluss über die Erhebung einer Ausschließungsklage gegen einen Mitgesellschafter aus wichtigem Grund - Erforderliche qualifizierte Dreiviertelmehrheit bei fehlender Satzungsbestimmung - Zulässigkeit einer mit der Anfechtungsklage gegen ...

  • Judicialis

    AktG § 248 (analog); ; GmbHG § 31; ; GmbHG § 46; ; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Mehrheitsverhältnisse eines Ausschließungsbeschlusses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschluss zur Ausschließung eines Gesellschafters

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschließung eines Gesellschafters: Unzulässigkeit einer Beschlussfeststellungsklage neben der Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsanmerkung und Zusammenfassung)

    Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen bei einer GmbH

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    GmbHG §§ 34, 46, 60
    Allgemeine Feststellungsklage, Anfechtung eines Ausschließungsbeschlusses, Ausschluss des Gesellschafters, Beschlussmängelklage, Feststellung des Beschlussergebnisses, Feststellung eines stattgebenden Beschlussergebnisses, Mehrheitserfordernis, Positive ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsanmerkung und Zusammenfassung)

    Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen bei einer GmbH

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Qualifiziertes Mehrheitserfordernis für einen Gesellschafterbeschluss über die Erhebung einer Ausschließungsklage gegen einen GmbH-Gesellschafter;Unzulässigkeit einer mit der Anfechtungsklage verbundenen Beschlussfeststellungsklage

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 470
  • ZIP 2003, 435
  • WM 2003, 443
  • BB 2003, 493
  • DB 2003, 551
  • NZG 2003, 284
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.04.1953 - II ZR 235/52

    Sternbrauerei Regensburg

    Auszug aus BGH, 13.01.2003 - II ZR 173/02
    a) Der Senat hält daran fest, daß ein - in der Satzung einer GmbH nicht vorgesehener - Gesellschafterbeschluß über die Erhebung einer Ausschließungsklage gegen einen Mitgesellschafter aus wichtigem Grund in Anlehnung an § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG einer qualifizierten Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen (unter Ausschluß derjenigen des Betroffenen) bedarf (Bestätigung von BGHZ 9, 157, 177).

    Denn der Gesellschafterbeschluß ist notwendige materielle Voraussetzung für die Erhebung der Ausschließungsklage (vgl. BGHZ 9, 157, 177); seine Anfechtbarkeit wegen eines formellen Mangels - wie hier des Fehlens der erforderlichen Mehrheit - kann nur durch Anfechtungsklage geltend gemacht werden (vgl. Sen.Urt. v. 13. Januar 2003 - II ZR 227/00).

    Der Senat hat in BGHZ 9, 157 ff. die bis heute maßgebenden Grundsätze für die im Gesetz nicht unmittelbar geregelte Ausschließung eines Gesellschafters aus einer GmbH entwickelt und dafür ein zweistufiges Verfahren vorgesehen, das zunächst einen von einer breiten Mehrheit der abgegebenen Stimmen (unter Ausschluß derjenigen des Betroffenen) getragenen Gesellschafterbeschluß voraussetzt.

    Der Senat hat in BGHZ 9, 157, 177 die Hürden für die gesellschaftsinterne Vorentscheidung über die Ausschließung eines Gesellschafters bewußt hoch angesetzt, um zu verhindern, daß schon ein mit geringfügiger relativer Mehrheit ausgestatteter Gesellschafter oder eine entsprechende Gruppe von Gesellschaftern die Ausschließung eines ihnen mißliebigen Gesellschafters, der den anderen nicht untragbar erscheint, überhaupt betreiben können.

    c) Kein Argument gegen das qualifizierte Mehrheitserfordernis läßt sich weiter daraus gewinnen, daß für den Gesellschafterbeschluß über die Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils gemäß § 34 Abs. 2 GmbHG i.V.m. §§ 46 Nr. 4, 47 Abs. 1 GmbHG regelmäßig (bei Fehlen einer gegenteiligen Satzungsbestimmung) die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt (vgl. schon BGHZ 9, 157, 177).

    d) Schließlich liegt auch kein wesentlicher Unterschied zwischen dem vorliegenden und dem in BGHZ 9, 157 ff. entschiedenen Fall darin, daß dort der Auszuschließende ein Mehrheitsgesellschafter war, während der Kläger nur 0, 1 % der Anteile an der Beklagten hält.

  • BGH, 21.03.1988 - II ZR 308/87

    Wirksamkeit eines Beschlusses in der Gesellschafterversammlung einer GmbH;

    Auszug aus BGH, 13.01.2003 - II ZR 173/02
    Ist - wie hier - das Beschlußergebnis von dem Versammlungsleiter festgestellt worden, kommt eine allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO anstelle oder neben der Anfechtungsklage nicht in Betracht (vgl. BGHZ 104, 66, 69; Sen.Urt. v. 1. März 1999 - II ZR 205/98, ZIP 1999, 656).

    Auch eine Verbindung der Anfechtungs- mit einer sog. "positiven Beschlußfeststellungsklage" (analog § 248 AktG) scheidet hier aus, weil diese sich nur gegen die Ablehnung eines Beschlußantrags durch Gesellschafterbeschluß richten kann (vgl. BGHZ 97, 30 f.; 104, 66, 69), während der Kläger hier umgekehrt einen positiven Gesellschafterbeschluß anficht.

  • BGH, 20.09.1999 - II ZR 345/97

    Unwirksamkeit der Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus BGH, 13.01.2003 - II ZR 173/02
    Soweit gemäß § 6 der Satzung der Beklagten für die Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils bei dessen Pfändung oder bei Vermögensverfall des betreffenden Gesellschafters ein mit einfacher Mehrheit zu fassender Gesellschafterbeschluß ausreicht, läßt sich daraus ein entsprechendes Quorum für den Beschluß über die Erhebung der Ausschließungsklage nicht ableiten (vgl. Sen.Urt. v. 20. September 1999 - II ZR 345/97, ZIP 1999, 1843).
  • BGH, 13.01.2003 - II ZR 227/00

    Anforderung an die Mehrheitsverhältnisse bei einem Gesellschafterbeschluß über

    Auszug aus BGH, 13.01.2003 - II ZR 173/02
    Denn der Gesellschafterbeschluß ist notwendige materielle Voraussetzung für die Erhebung der Ausschließungsklage (vgl. BGHZ 9, 157, 177); seine Anfechtbarkeit wegen eines formellen Mangels - wie hier des Fehlens der erforderlichen Mehrheit - kann nur durch Anfechtungsklage geltend gemacht werden (vgl. Sen.Urt. v. 13. Januar 2003 - II ZR 227/00).
  • BGH, 16.12.1991 - II ZR 58/91

    Abfindung der GmbH-Gesellschafter bei Zwangseinziehung des Geschaftsanteils

    Auszug aus BGH, 13.01.2003 - II ZR 173/02
    Denn die Zulässigkeit der Zwangseinziehung hängt davon ab, daß sich die Gesellschafter einer entprechenden statutarischen Regelung unterworfen haben (vgl. § 34 Abs. 2 GmbHG; BGHZ 116, 359, 363), woran es bei der statutarisch nicht vorgesehenen Ausschließung eines Gesellschafters gerade fehlt.
  • BGH, 01.03.1999 - II ZR 205/98

    Frist für die Erhebung einer Feststellungsklage wegen Fortbestehens der

    Auszug aus BGH, 13.01.2003 - II ZR 173/02
    Ist - wie hier - das Beschlußergebnis von dem Versammlungsleiter festgestellt worden, kommt eine allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO anstelle oder neben der Anfechtungsklage nicht in Betracht (vgl. BGHZ 104, 66, 69; Sen.Urt. v. 1. März 1999 - II ZR 205/98, ZIP 1999, 656).
  • BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85

    Ablehnung eines Antrags in der Gesellschafterversammlung aufgrund des

    Auszug aus BGH, 13.01.2003 - II ZR 173/02
    Hier wie dort sind die trennungswilligen Gesellschafter nicht rechtlos gestellt, wenn tatsächlich ein gravierender Ausschließungsgrund vorliegt, weil sie gegen die treuwidrige Ablehnung eines Ausschließungsantrags durch Gesellschafterbeschluß mit einer Anfechtungs- und positiven Beschlußfeststellungsklage vorgehen können (vgl. BGHZ 97, 28, 31).
  • BGH, 01.03.2011 - II ZR 83/09

    Kommanditgesellschaft: Klagegegner für die Feststellung der Nichtigkeit von

    Die Beklagten haben sich dafür, dass die Klage nicht gegen die Gesellschafter zu richten sei, nicht auf den Gesellschaftsvertrag, sondern auf zwei Senatsentscheidungen bezogen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2003 - II ZR 173/02, ZIP 2003, 435; BGH, Urteil vom 13. Januar 2003 - II ZR 227/00, BGHZ 153, 285), die einen ganz anderen Sachverhalt, nämlich die Ausschließung aus einer GmbH betreffen.
  • OLG Jena, 05.10.2005 - 6 U 162/05

    Gesellschafterausschluss; Anfechtungsklage; rechtliches Gehör

    Der Grundsatz, dass als Sachurteilsvoraussetzung für die Erhebung einer Ausschlussklage ein wirksamer Beschluss der GmbH-Gesellschafterversammlung erforderlich ist (grundlegend BGHZ 9, 157, 166; bestätigt durch BGHZ 16, 317, 322; BGH NZG 2003, 284 und NZG 2003, 286; ebenso die ganz hM im Schrifttum, vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 34 Rn 36), führt bei der zweigliedrigen GmbH zur Förmelei, weil darüber, ob das Ausschließungsverfahren in Gang kommt, mangels eines Stimmrechts des auszuschließenden Gesellschafters allein der Mitgesellschafter entscheidet und weil der Ausschließungsbeschluss wegen der richterlichen Entscheidungskompetenz zum Vorliegen eines Ausschließungsgrundes keine eigene materielle Bedeutung hat.

    Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. grundlegend BGHZ 9, 157, 166; bestätigt durch BGHZ 16, 317, 322; aus neuerer Zeit etwa BGH NZG 2003, 284 und NZG 2003, 286) und auch der ganz hM im Schrifttum (vgl. nur Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 34 Rn 36 mwN).

  • OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 11/12

    Personenhandelsgesellschaft: Übergang von Beschlussanfechtungsklage zu

    Nach h. M. fehlt es an einem Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO bei Gesellschaftern, welche die kassatorische Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage erheben können (s. etwa OLG Hamburg, ZIP 1995, 1513 - Tz. 17; OLG Koblenz, NZG 2006, 270 - Tz. 20; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., Anh zu § 47 Rn. 30; Koppensteiner, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 47 Rn. 146; vgl. auch BGH, NZG 2003, 284 - Tz. 5); nach der Gegenauffassung (K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 45 Rn. 81) ist die Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage zwar nicht durch die allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO ausgeschlossen, Letztere aber auch nicht durch Erstere.
  • OLG Stuttgart, 23.07.2003 - 20 U 5/03

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Klagebefugnis eines von einem anonymen

    Sie ist, anders als die Beschlussfeststellungsklage gegen einen vom Versammlungsleiter festgestellten Beschluss, zulässig (BGH NZG 2003, 284).
  • OLG Frankfurt, 16.07.2019 - 5 U 84/18

    Frist für Geltendmachung von Beschlussmängeln bei Personengesellschaften

    Aber auch ohne eine explizite Regelung gilt der Grundsatz, dass der Gesellschafter bei einer Abstimmung, die inhaltlich auf einem wichtigen Grund in seiner Person beruht, nicht abstimmen darf (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2003 - II ZR 173/02 - juris Rn. 7; Römermann, in: Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbH-Gesetz, 3. Auflage 2017, § 47 Rn. 267 m.w.N.).
  • AG Schwarzenbek, 02.11.2021 - 2 C 54/19

    Stimmrechtsverbot bezüglich Abberufung von WEG-Verwalter bei

    Die einseitig für erledigt erklärte und die mit Klageantrag 3) verbliebene Beschlussfeststellungsklage wirken nicht streitwerterhöhend, weil ihnen keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt, nachdem die Feststellungsbegehren im Wesentlichen durch die Anfechtungsklagen abgedeckt wurden (BGH vom 13.1.2003, Az. II ZR 173/02).
  • LG Freiburg, 24.01.2014 - 12 O 93/13

    Publikums-KG: Mehrstimmrecht der Komplementärin bei Gesellschafterbeschlüssen;

    Der Grundsatz, wonach sich eine Beschlussfeststellungsklage nur gegen die Ablehnung eines Beschlussantrags durch Gesellschafterbeschluss richten könne und deshalb bei Anfechtung eines positiven Gesellschafterbeschlusses nicht statthaft sei (vgl. BGH NZG 2003, 284), greift in dem vorliegenden besonderen Fall einer Beiratswahl nicht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 02.12.2002 - II ZR 194/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1830
BGH, 02.12.2002 - II ZR 194/00 (https://dejure.org/2002,1830)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2002 - II ZR 194/00 (https://dejure.org/2002,1830)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2002 - II ZR 194/00 (https://dejure.org/2002,1830)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,1830) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 705; FördG §§ 2, 3, 4
    Gesellschaftsanteilsübertragung in einer GbR: Wirkungen von Verfügungen des ausscheidenden GbR-Gesellschafters

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) - Eintritt in die Rechtsstellung eines Rechtsvorgängers bei Erwerb von Gesellschaftsanteilen - Wirksamkeit von Verfügungen gegenüber Rechtsnachfolger - Gesellschaftsbezogene Ansprüche und ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsstellung nach Erwerb von Gesellschaftsanteil; Anteilsübertragung bei GbR

  • Judicialis

    BGB § 705; ; FördG § 2; ; FördG § 3; ; FördG § 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 705; FördG §§ 2 3 4
    Rechtsstellung des Erwerbers eines Gesellschaftsanteils

  • ibr-online

    BGB-Gesellschaft - Folgen des Erwerbs eines Gesellschaftsanteils

  • Der Betrieb

    Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung für Investitionen und Gesellschafterwechsel in einer BGB-Gesellschaft: Unzulässige Änderung des von den Altgesellschaftern gefassten Gesellschafterbeschlusses durch die neuen Gesellschafter

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Bindungswirkung, Erwerber, Geschäftsanteile, Gesellschafterbeschluss, Gesellschaftsrecht, Personengesellschaft

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 435
  • WM 2003, 442
  • BB 2003, 545
  • DB 2003, 497
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.05.1986 - II ZR 163/85

    Übertragung eines Gesellschafteranteils - Rechtsnachfolge des Eintretenden -

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - II ZR 194/00
    Davon umfaßt werden grundsätzlich sämtliche gesellschaftsbezogenen Ansprüche und Vermögensrechte (Sen.Urt. v. 5. Mai 1986 - II ZR 163/85, WM 1986, 1314, 1315; MünchKomm.-Ulmer, BGB 3. Aufl. § 719 Rdn. 32).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht