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   BGH, 17.02.2003 - II ZR 281/00   

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https://dejure.org/2003,1056
BGH, 17.02.2003 - II ZR 281/00 (https://dejure.org/2003,1056)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2003 - II ZR 281/00 (https://dejure.org/2003,1056)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2003 - II ZR 281/00 (https://dejure.org/2003,1056)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Darlegungs- und Beweislast für Bestehen von Unterbilanzhaftungsansprüchen - Darlegungspflicht des Insolvenzverwalters im Fall der Insolvenz der Gesellschaft - Fehlen einer Vorbelastungsbilanz auf den Eintragungsstichtag - Fehlen geordneter Geschäftsaufzeichnungen - ...

  • Judicialis

    GmbHG § 11; ; GmbHG § 30; ; GmbHG § 31; ; GmbHG § 21; ; GmbHG § 22; ; GmbHG § 23; ; GmbHG § 24

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG §§ 11 30 31 21 22 23 24
    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Unterbilanzhaftungsansprüchen und Fehlen einer Vorbelastungsbilanz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unterbilanzhaftungsansprüchen: Darlegungs- und Beweislast

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung der Gründungsgesellschafter wegen Unterbilanz im Zeitpunkt der Eintragung der GmbH in das Handelsregister

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Ausgleichshaftung, Darlegungs- und Beweislast, Haftung bei Eintragung, Haftung bei Gründung GmbH, Haftung Gesellschafter Vor-GmbH, Unterbilanzhaftung, Vor-GmbH, Vorgesellschaft

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 625
  • NZI 2003, 679
  • WM 2003, 684
  • WM 2003, 685
  • BB 2003, 704
  • DB 2003, 760
  • NZG 2003, 393
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.09.1997 - II ZR 245/96

    Aufstellung einer Vorbelastungsbilanz

    Auszug aus BGH, 17.02.2003 - II ZR 281/00
    a) Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen von Unterbilanzhaftungsansprüchen trifft grundsätzlich die Gesellschaft bzw. im Falle ihrer Insolvenz deren Insolvenzverwalter (Bestätigung von Urt. v. 29. September 1997 - II ZR 245/96, ZIP 1997, 2008 f.).

    Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils, daß nach den allgemeinen Regeln die Gesellschaft - bzw. im Falle ihrer Insolvenz der Insolvenzverwalter - darlegungs- und beweispflichtig für das Bestehen von Unterbilanzhaftungsansprüchen ist (Urt. v. 29. September 1997 - II ZR 245/96, ZIP 1997, 2008 f.; Scholz/K.Schmidt, 9. Aufl. § 11 Rdn. 128; Lutter/Hommelhoff, 15. Aufl. § 11 Rdn. 22; Baumbach/Hueck/Fastrich, 17. Aufl. § 11 Rdn. 60; Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 11 Rdn. 28; a.A. Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG 4. Aufl. § 11 Rdn. 18).

  • BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80

    Verpflichtung einer Vor-GmbH; Umfang der Versicherung über Einlageleistungen bei

    Auszug aus BGH, 17.02.2003 - II ZR 281/00
    Für das wieder eröffnete Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, daß die Beklagten - falls aufgrund der neuen Verhandlung das Bestehen einer Unterbilanz festgestellt wird - für deren Ausgleich nur pro rata ihrer Beteiligung, also in Höhe von 50% haften (BGHZ 80, 129, 141).
  • BGH, 18.11.1991 - II ZR 258/90

    Gesellschafterbürgschaft als Eigenkapitalersatz bei Eintritt der

    Auszug aus BGH, 17.02.2003 - II ZR 281/00
    Mit dem Eintritt der Krise ist der durch die Wareneinkäufe aus dem Gründungsstadium entstandene Erstattungsanspruch der Beklagten von selbst aus dem Gesichtspunkt des Stehenlassens in funktionales Eigenkapital umqualifiziert worden; einer ausdrücklichen Stundungsabrede, wie sie von den Beklagten im dritten Rechtszug vermißt worden ist, bedurfte es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht (Urt. v. 18. November 1991 - II ZR 258/90, WM 1992, 187).
  • BGH, 02.06.1997 - II ZR 211/95

    Darlegungs- und Beweislast nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur

    Auszug aus BGH, 17.02.2003 - II ZR 281/00
    Damit ist der Kläger der ihn treffenden Darlegungslast nachgekommen (Urt. v. 2. Juni 1997 - II ZR 211/95, WM 1997, 1770 ff.), und es ist an den Beklagten, die im Rechtsstreit - abweichend von ihrem vorprozessualen Verhalten - das Bestehen eines Rückgewähranspruchs in Abrede gestellt haben, darzutun, daß die Gemeinschuldnerin bis zu der wenige Tage vor Erlaß des Sequestrationsbeschlusses veranlaßten Zahlung an die Beklagten sich nicht in der das Eingreifen der Eigenkapitalersatzregeln begründenden Krisensituation befunden hat.
  • BGH, 06.03.2012 - II ZR 56/10

    Zur Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer

    Kommt es zur Eintragung, haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten aus der mit ihrer Zustimmung vor der Eintragung aufgenommenen Geschäftstätigkeit für die Differenz zwischen dem (statutarischen) Stammkapital abzüglich des satzungsmäßig festgelegten Gründungsaufwands und dem Wert des Gesellschaftsvermögens im Zeitpunkt der Eintragung (BGH, Urteil vom 9. März 1981 - II ZR 54/80, BGHZ 80, 129, 141; Urteil vom 24. Oktober 1988 - II ZR 176/88, BGHZ 105, 300, 303; Urteil vom 29. September 1997 - II ZR 245/96, ZIP 1997, 2008) entsprechend ihrer Beteiligungsquote (BGH, Urteil vom 17. Februar 2003 - II ZR 281/00, ZIP 2003, 625, 627; Urteil vom 16. Januar 2006 - II ZR 65/04, BGHZ 165, 391, 395).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen von Unterbilanzhaftungsansprüchen trifft grundsätzlich die Gesellschaft und damit im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen den Insolvenzverwalter, wobei insbesondere letzterer im Einzelfall wegen einer den Gesellschafter treffenden sekundären Darlegungslast Erleichterungen für sich in Anspruch nehmen kann (BGH, Urteil vom 29. September 1997 - II ZR 245/96, ZIP 1997, 2008, 2009; Urteil vom 17. Februar 2003 - II ZR 281/00, ZIP 2003, 625, 627).

  • BGH, 16.01.2006 - II ZR 65/04

    Unterbilanzhaftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

    Da von Seiten der Schuldnerin eine Vorbelastungsbilanz auf den Eintragungsstichtag nicht erstellt worden war und sich für den Kläger aus den Geschäftsunterlagen der Schuldnerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergaben, dass bereits vor Eintragung der Gesellschaft ein Unternehmen mit eigenständigem Vermögenswert bestanden hat, im Übrigen aber bei der dann gebotenen Einzelbewertung das Stammkapital der Gesellschaft im Gründungsstadium bereits verbraucht war, oblag es dem Beklagten als Gesellschafter darzulegen, dass eine Unterbilanz wegen einer ausnahmsweise nach der Ertragswertmethode vorzunehmenden und dabei wegen der Prognoseentscheidung der Sache nach einen Geschäfts- oder Firmenwert einschließenden Bewertung nicht bestanden habe (vgl. Sen.Urt. v. 17. Februar 2003 - II ZR 281/00, ZIP 2003, 625, 627).

    Angesichts des vom Kläger an Hand des bei der Schuldnerin vorgefundenen Tatsachenmaterials hinreichend substantiiert dargelegten Fehlbetrags einerseits und der Verletzung der Pflicht zur zeitnahen Aufstellung der Vorbelastungsbilanz durch die Schuldnerin andererseits hätte es dem Beklagten oblegen, den Bilanzansätzen des Klägers durch hinreichend konkreten Vortrag entgegenzutreten (vgl. Sen.Urt. v. 17. Februar 2003 aaO S. 627).

  • BGH, 13.03.2006 - II ZR 165/04

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers durch

    Wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten besteht allerdings eine sekundäre Darlegungslast des Geschäftsführers (vgl. Sen.Urt. v. 17. Februar 2003 - II ZR 281/00, ZIP 2003, 625, 627, zur vergleichbaren Unterbilanzhaftung der Gründungsgesellschafter).
  • OLG Brandenburg, 11.11.2009 - 7 U 2/09

    GmbH: Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Ausgleich einer Unterbilanz aus dem

    Nach diesem in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstitut haben die Gesellschafter einer GmbH, die vor der Eintragung in das Handelsregister den Geschäftsbetrieb aufnimmt, eine Differenz zwischen dem Stammkapital der Gesellschaft und dem Wert ihres Vermögens im Zeitpunkt der Eintragung anteilig zu erstatten (BGH BGHR 2003, 497, 498; NJW 1989, 710; 1981, 1373, 1376; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 18. Aufl., § 11, Rn. 61, 63).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen von Unterbilanzhaftungsansprüchen und damit auch und insbesondere für das Bestehen einer Unterbilanz tragen grundsätzlich die den Gesellschafter in Anspruch nehmende Gesellschaft und im Falle der Insolvenz der Insolvenzverwalter (BGH BGHR 2003, 497, 498; NJW 1998, 233, 234; Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O., § 11, Rn. 63, 65).

    Ist jedoch eine Vorbelastungsbilanz auf den Stichtag der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister nicht erstellt worden oder fehlt es an geordneten Geschäftsaufzeichnungen der Gesellschaft, so ist der daraus resultierenden Verhinderung des Insolvenzverwalters an einem substantiierten Sachvortrag nach den Grundsätzen über die sekundäre Behauptungslast zu begegnen; ergeben sich aus den dem Insolvenzverwalter zugänglichen Unterlagen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Stammkapital der Gesellschaft im Gründungsstadium angegriffen oder verbraucht worden oder sogar ein darüber hinausgehender Verlust entstanden ist, so haben die Gesellschafter substantiiert darzulegen, dass eine Unterbilanz nicht bestanden hat (BGH BGHR 2003, 497, 498; Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O., § 11, Rn. 63).

  • OLG Köln, 17.03.2005 - 18 U 169/03

    Rückzahlungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Eigenkapitalersatzes gegen den

    Entgegen der Ansicht des Klägers ist für die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 30, 31 GmbHG (analog) grundsätzlich die Gesellschaft bzw. der Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter darlegungs- und beweisbelastet (vgl.: BGH, WM 2003, 684 und WM 1989, 1168; Lutter/Hommelhoff a.a.O., § 30 RN 26; Michalski/Heidinger a.a.O., § 30 RN 91; Senertz/Haas a.a.O., Rn 578).

    Ausnahmegesichtspunkte, wie sie in der Entscheidung des BGH vom 17.02.2003 (WM 2003, 684) angeführt sind, liegen hier nicht vor und rechtfertigen keine anderweitige Verteilung der Beweislast.

  • OLG Stuttgart, 27.09.2006 - 14 U 11/06

    Rückerstattungsanspruch nach den Kapitalerhaltungsregelungen, wenn die insolvente

    b) Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 31 Abs. 1, 30 Abs. 1 GmbHG, für die grundsätzlich der Kläger vortrags- und beweispflichtig ist (flankierend bestehen sekundäre Darlegungspflichten des Gesellschafters, vgl. BGH NZG 2003, 393, 394; Baumbach-Hueck-Fastrich § 30 GmbHG Rn. 30; Lutter-Hommelhoff § 30 GmbHG Rn. 26), liegen jedoch nicht vor.
  • OLG Stuttgart, 14.03.2007 - 14 U 25/06

    GmbH; Insolvenzverfahren: Anspruch auf Feststellung von Forderungen zur

    Es reicht aus, dass der Gesellschafter in der Krise der Gesellschaft nicht von einer ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeit Gebrauch macht, seine Hilfe zurück zu ziehen oder unmittelbar die Liquidation der Gesellschaft einzuleiten (BGH ZIP 1992, S. 177, 179; BGH ZIP 2003, S. 625; Goette/Kleindiek aaO Rdnr. 90 ff; Baumbach/Hueck/Fastrich aaO § 32 a Rdnr. 38, 40; Scholz/Schmidt aaO § 32 a, b Rdnr. 47 ff.).
  • OLG Jena, 01.09.2004 - 4 U 37/04

    Kapitalaufbringung bei Verwendung eines GmbH-Mantels

    Fehlt allerdings eine belastbare Bilanz zum Stichtag (hier: Oktober 1997), so kann sich die Beweislast zum Nachteil des Gesellschafters verschieben (BGH ZIP 2003, 625, 627; Lutter/Bayer aaO § 11 Rn 33).
  • OLG Brandenburg, 16.10.2008 - 12 U 67/08

    GmbH: Rückzahlung von Urlaubsabgeltungen sowie von Gehaltsauszahlungen an eine

    Darlegungs- und beweispflichtig für das Bestehen von Unterbilanzansprüchen ist die Gesellschaft bzw. im Falle der Insolvenz der Insolvenzverwalter (BGH WM 2003, 684).

    Dabei ist ohnehin zu berücksichtigen, dass darlegungs- und beweispflichtig für das Bestehen der Unterbilanz zwar grundsätzlich der Insolvenzverwalter ist, wegen der damit häufig verbundenen Schwierigkeiten für den Insolvenzverwalter aber eine sekundäre Darlegungslast des Geschäftsführers besteht (vgl. BGH WM 2006, 858; WM 2003, 684), die hier auch der Beklagten als Buchhalterin und Ehefrau des Geschäftsführers zukommt, zumal sie die hohe Bedeutung ihrer Tätigkeit bis hin zur Gleichstellung einer Geschäftsführertätigkeit ausdrücklich betont.

  • BAG, 01.12.2004 - 5 AZR 117/04

    Gründerhaftung eines Aktionärs

    Eine Unterbilanz kann idR nur durch eine Vermögensbilanz auf den Stichtag der Eintragung festgestellt werden (vgl. BGH 17. Februar 2003 - II ZR 281/00 - DB 2003, 760; 9. November 1998 - II ZR 190/97 - BGHZ 140, 35).
  • OLG Rostock, 04.06.2014 - 1 U 51/11

    Unterbilanzhaftungsansprüche der GmbH gegen die Gesellschafter: Entstehen der

  • OLG Brandenburg, 08.06.2005 - 7 U 200/04

    GmbH: Zum Anspruch des Insolvenzverwalters auf Zahlung der Stammeinlage

  • OLG Koblenz, 06.03.2008 - 6 U 610/07

    Schiedsvereinbarung im GmbH-Gesellschaftsvertrag: Geltung für Streitigkeiten mit

  • OLG Koblenz, 03.05.2007 - 6 U 1371/06

    Gesellschaftsvertrag: Reichweite einer Schiedsvereinbarung betreffend

  • KG, 13.08.2004 - 14 U 23/03

    GmbH-Gesellschafter: Darlegungslast für Stammeinlageeinzahlung

  • OLG Dresden, 09.12.2003 - 2 U 1530/03

    GmbH-Satzungsklausel betreffend die Erstattungspflicht der Gesellschafter bei

  • OLG Frankfurt, 31.05.2007 - 16 U 199/06

    Insolvente GmbH: Abfindungs- und Ausgleichsansprüche eines ausgeschiedenen

  • OLG Dresden, 06.05.2003 - 2 U 2320/02

    Analogie; Rechtskraft; Beschluss; Gegenvorstellung; rechtliches Gehör

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