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Rechtsprechung
   BAG, 18.11.2003 - 9 AZR 95/03   

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BAG, 18.11.2003 - 9 AZR 95/03 (https://dejure.org/2003,701)
BAG, Entscheidung vom 18.11.2003 - 9 AZR 95/03 (https://dejure.org/2003,701)
BAG, Entscheidung vom 18. November 2003 - 9 AZR 95/03 (https://dejure.org/2003,701)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Urlaub bei Betriebsübergang nach Insolvenz

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsmitteleinlegung als Nebenintervenient ; Übergang der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis; Übertragung des Urlaubs ; Wechsel des Arbeitgebers durch Betriebsübergang ; Haftung des Betriebserwerbers für rückständige Forderungen im Insolvenzverfahren ; Anmeldung des ...

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Urlaubsansprüche bei Insolvenz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 108, 357
  • ZIP 2004, 1013
  • NZA 2004, 651
  • NZI 2005, 118
  • BB 2004, 1748
  • DB 2004, 1267
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 25.03.2003 - 9 AZR 174/02

    Urlaubsabgeltung in der Insolvenz-Einordnung als Masseverbindlichkeit

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 9 AZR 95/03
    Es kann dahingestellt bleiben, ob eine derartige Regelung auch für den gesetzlichen Mindesturlaub als günstigere Regelung (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG) zulässig ist (vgl. für die Übertragungsansprüche aus dem Urlaubsjahr in das erste Quartal des Folgejahres: Senat 25. März 2003 - 9 AZR 174/02 - DB 2003, 2180, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Damit verbietet sich auch eine rechnerische Zuordnung bestimmter Urlaubstage auf Zeitpunkte vor und nach Eröffnung der Insolvenz (Senat 25. März 2003 - 9 AZR 174/02 - DB 2003, 2180, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, für den Fall von Urlaub, der auf das Jahr der Insolvenzeröffnung bezogen ist).

    Diese Anmeldung hindert den Anmeldenden weder daran, den Anspruch außerdem noch als Masseforderung (Senat 25. März 2003 - 9 AZR 174/02 - DB 2003, 2180, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; BAG 13. Juni 1989 - 1 AZR 819/87 - BAGE 62, 88), noch ihn gegenüber Dritten geltend zu machen.

  • BAG, 24.11.1992 - 9 AZR 549/91

    Ersatzurlaub und tarifliche Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 9 AZR 95/03
    Das folgt aus der gesetzlichen Befristung des Urlaubsanspruchs (vgl. Senat 24. November 1992 - 9 AZR 549/91 - AP BUrlG § 1 Nr. 23 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 102; Leinemann/Linck Urlaubsrecht § 13 BUrlG Rn. 41 bis 43), an die sich die vertragliche Rahmenregelung der früheren Betriebsinhaberin ersichtlich angelehnt hat.

    Ist der Anspruch als Erfüllungsanspruch geltend gemacht, erübrigt sich eine erneute Geltendmachung als Schadensersatzanspruch (Senat 24. November 1992 - 9 AZR 549/91 - AP BUrlG § 1 Nr. 23 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 102).

  • BAG, 28.01.1982 - 6 AZR 571/79

    Urlaubsanspruch bei geringer Arbeitsleistung im Urlaubsjahr

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 9 AZR 95/03
    Sie sind auf Freistellung von der Arbeitsleistung bei Fortzahlung der Bezüge gerichtet (BAG 28. Januar 1982 - 6 AZR 571/79 - BAGE 37, 382), nicht von einer Arbeitsleistung im Kalenderjahr abhängig und werden damit nicht monatlich verdient.

    Das gilt für das Bundesurlaubsgesetz (grundlegend BAG 28. Januar 1982 - 6 AZR 571/79 - BAGE 37, 382) und auch für den übergesetzlichen vertraglichen Urlaubsanspruch des Klägers, da die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien keine vom Bundesurlaubsgesetz abweichende Systematik enthalten.

  • BAG, 13.06.1989 - 1 AZR 819/87

    Konkurs des Arbeitgebers: Nachteilsausgleichsforderung - spätere Geltendmachung -

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 9 AZR 95/03
    Diese Anmeldung hindert den Anmeldenden weder daran, den Anspruch außerdem noch als Masseforderung (Senat 25. März 2003 - 9 AZR 174/02 - DB 2003, 2180, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; BAG 13. Juni 1989 - 1 AZR 819/87 - BAGE 62, 88), noch ihn gegenüber Dritten geltend zu machen.
  • BAG, 18.03.2003 - 9 AZR 190/02

    Urlaub - Rechtsmißbrauch

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 9 AZR 95/03
    Hat der Arbeitnehmer nämlich den Urlaubsanspruch vor seinem Erlöschen erfolglos geltend gemacht, hat der Beklagte auf Grund Verzugs für den untergegangenen Anspruch einzustehen (§ 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 297, § 249 Satz 1 BGB aF; vgl. Senat 18. März 2003 - 9 AZR 190/02 - AP BUrlG § 3 Rechtsmissbrauch Nr. 17 = EzA BUrlG § 1 Nr. 25).
  • BAG, 16.09.1986 - 3 AZR 72/85

    Erfüllung von Ruhegeldansprüchen bei Betriebsnachfolge - Eintritt des

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 9 AZR 95/03
    Vielmehr muss sie der Rechtsmitteleinlegung durch den Streithelfer ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten widersprechen (BAG 16. September 1986 - 3 AZR 72/85 - AP ZPO § 67 Nr. 4 = EzA ZPO § 67 Nr. 1; BGH 28. März 1985 - VII ZR 317/84 - NJW 1985, 2480).
  • BGH, 28.03.1985 - VII ZR 317/84

    Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei nacheinander eingelegter Revision von

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 9 AZR 95/03
    Vielmehr muss sie der Rechtsmitteleinlegung durch den Streithelfer ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten widersprechen (BAG 16. September 1986 - 3 AZR 72/85 - AP ZPO § 67 Nr. 4 = EzA ZPO § 67 Nr. 1; BGH 28. März 1985 - VII ZR 317/84 - NJW 1985, 2480).
  • BAG, 08.03.1984 - 6 AZR 600/82

    Urlaubsanspruch bei fehlender Arbeitsleistung im Urlaubsjahr

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 9 AZR 95/03
    Das gilt sowohl, wenn er auf dem Bundesurlaubsgesetz beruht (BAG 8. März 1984 - 6 AZR 600/82 - BAGE 45, 184) als auch für den auf den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, die insoweit keine abweichende Systematik enthalten, beruhenden Urlaub.
  • BAG, 04.12.1986 - 2 AZR 246/86

    Betriebsübergang nach Konkurs - Haftung des Erwerbers fürMasseschulden -

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 9 AZR 95/03
    Die insolvenzrechtliche Beschränkung der Haftung nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ergreift deshalb lediglich Insolvenz-, nicht jedoch Masseforderungen (BAG 4. Dezember 1986 - 2 AZR 246/86 - BAGE 53, 380).
  • BAG, 20.06.2002 - 8 AZR 459/01

    Betriebsübergang - Insolvenzverfahren - Insolvenzgeld

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 9 AZR 95/03
    Nach der noch unter der Konkursordnung entwickelten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend 17. Januar 1980 - 3 AZR 160/79 - BAGE 32, 326; vgl. auch bereits Wiedemann/Willemsen RdA 1979, 418), an der auch unter der Geltung der Insolvenzordnung festzuhalten ist (BAG 20. Juni 2002 - 8 AZR 459/01 - AP InsO § 113 Nr. 10 = EzA BGB § 613a Nr. 211), gilt die Haftung des Betriebserwerbers für rückständige Forderungen (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) im Insolvenzverfahren nur eingeschränkt.
  • BAG, 20.08.2002 - 9 AZR 261/01

    Urlaub für freigestellte Betriebsratsmitglieder - Umrechnung tarifvertraglich

  • BSG, 30.06.1997 - 10 RAr 4/95

    Anspruch auf Konkursausfallgeld unter Berücksichtigung der Abgeltung für

  • BAG, 02.12.1999 - 8 AZR 774/98

    Betriebsübergang - Urlaubsabgeltung

  • BAG, 22.01.2002 - 9 AZR 601/00

    Wirksamkeit tarifvertraglicher Berechnungsklauseln für das Urlaubsentgelt;

  • BAG, 18.12.1986 - 8 AZR 481/84

    Urlaub - Urlaubsanspruch - Anrechnung - Freistellung von der Arbeit -

  • BAG, 08.09.1998 - 9 AZR 255/97

    Frühpensionierung - Zusage von 90 % des letzten Nettoentgelts - Steuerprogression

  • BAG, 17.01.1980 - 3 AZR 160/79

    Versorgungsanwartschaften bei Betriebsübergang im Konkursverfahren

  • BAG, 15.05.1987 - 8 AZR 506/85

    Einordnung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs als Masseschuld in der Insolvenz -

  • LAG Niedersachsen, 04.12.2002 - 2 Sa 481/02

    Urlaubsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Betriebserwerber bei

  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    Diese findet auf den Urlaubsanspruch keine Anwendung (vgl. BAG 18. November 2003 - 9 AZR 95/03 - zu A II 1 d der Gründe mwN, BAGE 108, 357; HWK/Schinz 5. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 74e) .
  • BAG, 19.06.2018 - 9 AZR 615/17

    Ersatzurlaub - Ausschlussfristen - Anspruchsübergang

    § 7 Abs. 3 BUrlG unterstellt die gesetzlichen Urlaubsansprüche einem eigenständigen Fristenregime, das den Arbeitnehmer lediglich zwingt, seine Ansprüche rechtzeitig vor Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums zu verlangen (vgl. zu vertraglichen Ausschlussfristen BAG 18. November 2003 - 9 AZR 95/03 - zu B II 1 d der Gründe, BAGE 108, 357; vgl. zu tariflichen Ausschlussfristen: BAG 23. November 2017 - 6 AZR 43/16 - Rn. 38; 12. November 2013 - 9 AZR 727/12 - Rn. 20; HWK/Schinz 8. Aufl. § 13 BUrlG Rn. 24; vgl. auch MüKoBGB/Müller-Glöge 7. Aufl. § 611 Rn. 925; Schaub ArbR-HdB/Linck 17. Aufl. § 104 Rn. 123) .

    (c) Der Senat hat in der Entscheidung vom 18. November 2003 (- 9 AZR 95/03 - BAGE 108, 357) offengelassen, ob der Ersatzurlaubsanspruch einer - im damaligen Streitfall zweistufigen vertraglichen - Ausschlussfrist unterliegt, wenn diese den Urlaubsanspruch nicht erfasste (vgl. BAG 18. November 2003 - 9 AZR 95/03 - zu A II 2 c bb der Gründe, aaO) .

  • BAG, 19.10.2004 - 9 AZR 647/03

    Altersteilzeit in der Insolvenz

    Die insolvenzrechtliche Beschränkung des Eintritts der Haftung nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ergreift deshalb lediglich Insolvenz-, nicht jedoch Masseforderungen (dazu Senat 18. November 2003 - 9 AZR 95/03 - AP InsO § 113 Nr. 17 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 19 und 18. November 2003 - 9 AZR 347/03 - AP InsO § 113 Nr. 16 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 21).

    Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis werden nach § 108 Abs. 2 InsO Insolvenzforderungen, wenn es sich um solche "für" die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt (dazu Senat 18. November 2003 - 9 AZR 95/03 - AP InsO § 113 Nr. 17 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 19 und 18. November 2003 - 9 AZR 347/03 - AP InsO § 113 Nr. 16 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 21).

  • BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 94/19

    Insolvenzrechtliche Einordnung der Urlaubsabgeltung

    Der Urlaubsanspruch ist keine Gegenleistung für eine bestimmte Arbeitsleistung und kann deshalb keinem bestimmten insolvenzrechtlichen Zeitraum zugeordnet werden (BAG 25. Januar 2018 - 6 AZR 8/17 - Rn. 24, BAGE 161, 368; 15. Februar 2005 - 9 AZR 78/04 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 113, 371; 18. November 2003 - 9 AZR 95/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 108, 357) .
  • BAG, 16.02.2021 - 9 AS 1/21

    Insolvenz - geldwerte Urlaubsansprüche - Rangzuordnung

    Sie können infolgedessen keinem bestimmten Zeitabschnitt vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugeordnet werden (BAG 25. Januar 2018 - 6 AZR 8/17 - Rn. 24, BAGE 161, 368; 15. Februar 2005 - 9 AZR 78/04 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 113, 371; 18. November 2003 - 9 AZR 95/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 108, 357; 25. März 2003 - 9 AZR 174/02 - zu A II 2 der Gründe, BAGE 105, 345) .
  • BAG, 19.05.2005 - 3 AZR 649/03

    Rentenanwartschaften bei Betriebsübergang in der Insolvenz

    Ebenso wenig findet nach diesen Grundsätzen eine Einschränkung der Haftung des Betriebserwerbers für Masseforderungen nach der InsO statt (BAG 18. November 2003 - 9 AZR 95/03 - BAGE 108, 357).
  • BAG, 15.02.2005 - 9 AZR 78/04

    Urlaubsabgeltung als Masseforderung

    Das hat der Senat entschieden und ausführlich begründet (18. November 2003 - 9 AZR 95/03 - BAGE 108, 357).

    Eine solche Forderungsanmeldung steht der Geltendmachung als Masseforderung nicht entgegen (Senat 18. November 2003 - 9 AZR 95/03 - BAGE 108, 357 mwN).

  • BAG, 21.11.2006 - 9 AZR 97/06

    Urlaub - Insolvenz - Masseunzulänglichkeit

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen, Masseverbindlichkeiten iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbs. InsO (vgl. 25. März 2003 - 9 AZR 174/02 - BAGE 105, 345; 18. November 2003 - 9 AZR 95/03 - BAGE 108, 357; 15. Februar 2005 - 9 AZR 78/04 - BAGE 113, 371; 21. Juni 2005 - 9 AZR 295/04 - AP InsO § 55 Nr. 12 = EzA InsO § 209 Nr. 5).
  • BAG, 19.10.2004 - 9 AZR 645/03

    Altersteilzeitarbeit und Betriebsübergang in der Insolvenz

    Die insolvenzrechtliche Beschränkung des Eintritts der Haftung nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ergreift deshalb lediglich Insolvenz-, nicht jedoch Masseforderungen (dazu Senat 18. November 2003 - 9 AZR 95/03 - AP InsO § 113 Nr. 17 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 19, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen und 18. November 2003 - 9 AZR 347/03 - AP InsO § 113 Nr. 16 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 21, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis werden nach § 108 Abs. 2 InsO Insolvenzforderungen, wenn es sich um solche "für" die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt (dazu Senat 18. November 2003 - 9 AZR 95/03 - AP InsO § 113 Nr. 17 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 19, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen und 18. November 2003 - 9 AZR 347/03 - AP InsO § 113 Nr. 16 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 21, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

  • BAG, 23.11.2017 - 6 AZR 43/16

    Zusatzurlaub nach § 27 TVöD-K

    Dabei kann dahinstehen, ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, der Ersatzzusatzurlaub unterliege zwar nicht mehr dem gesetzlichen oder tariflichen Fristenregime (BAG 16. Mai 2017 - 9 AZR 572/16 - Rn. 13 mwN) , wohl aber der tariflichen Ausschlussfrist (in diesem Sinne Schaub ArbR-Hdb/Linck 17. Aufl. § 104 Rn. 97; AnwK-ArbR/Düwell 2. Aufl. Bd. 2 § 7 BUrlG Rn. 130; AR/Gutzeit 8. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 52; offengelassen von BAG 18. November 2003 - 9 AZR 95/03 - zu A II 2 c bb der Gründe, BAGE 108, 357) .

    Nach der Geltendmachung, die die Beklagte als Anspruchsvoraussetzung für den Ersatzzusatzurlaub in Verzug setzte, hätte sich eine erneute Geltendmachung als Schadensersatzanspruch erübrigt (vgl. BAG 18. November 2003 - 9 AZR 95/03 - aaO; AnwK-ArbR/Düwell aaO; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Dezember 2009 E § 37 Rn. 46 f.) .

  • BAG, 19.07.2007 - 6 AZR 1087/06

    Masseverbindlichkeit durch Verwertungsvereinbarung

  • LAG Düsseldorf, 05.05.2010 - 7 Sa 1571/09

    Tariflicher Ausschluss von Urlaubsabgeltungsansprüchen; Ausschluss des

  • BAG, 12.11.2013 - 9 AZR 727/12

    Urlaubsabgeltung - lang andauernde Arbeitsunfähigkeit

  • BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 10/07

    Rechtsmitteleinlegung - Revision - Prozessbeteiligung

  • BAG, 23.02.2005 - 10 AZR 600/03

    Altersteilzeitansprüche aus der Freistellungsphase des Blockmodells in der

  • BAG, 25.01.2018 - 6 AZR 8/17

    Insolvenzforderung - Zahlung aus ERA-Anpassungsfonds

  • LAG Hamm, 27.01.2016 - 6 Sa 765/15

    Ansprüche des Arbeitnehmers bei Verzug des Arbeitgebers mit der Gewährung von

  • LAG Baden-Württemberg, 09.06.2011 - 6 Sa 109/10

    Urlaubsabgeltungsanspruch - Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Bezug von

  • LAG München, 24.06.2010 - 4 Sa 1029/09

    Urlaubsabgeltung

  • LAG Hamm, 14.10.2004 - 4 Sa 1740/03

    1. Unzulässigkeit der Leistungsklage für Lohnansprüche aus Annahmeverzug aus der

  • LAG Düsseldorf, 23.04.2010 - 10 Sa 203/10

    Tariflicher Verfall des Abgeltungsanspruchs auf gesetzlichen Erholungsurlaub

  • BAG, 23.02.2005 - 10 AZR 672/03

    Rückabwicklung von Ansprüchen aus vorzeitig beendeter Altersteilzeit in der

  • BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 11/07

    Rechtsmitteleinlegung - Revision - Prozessbeteiligung

  • LAG Baden-Württemberg, 16.11.2005 - 10 Sa 56/05

    Urlaubsabgeltung - Neumasseverbindlichkeit

  • BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 12/07

    Rechtsmittelbelehrung - Revision - Prozessbeteiligung

  • ArbG Oberhausen, 16.12.2009 - 1 Ca 2212/09

    EuGH-Urlaubsrechsprechung, beendetes Arbeitsverhältnis, Abgeltungsanspruch,

  • LAG Köln, 13.03.2007 - 9 Sa 1314/06

    Freistellung; Anrechnung auf Urlaub

  • LAG Hessen, 10.09.2008 - 8 Sa 1595/07

    Insolvenz des Betriebserwerbers - Haftung des Betriebsveräußerers für einen

  • LAG Hamm, 10.01.2007 - 2 Sa 1901/05

    Zur insolvenzrechtlichen Einordnung eines tariflichen Abfindungsanspruchs

  • BAG, 23.02.2005 - 10 AZR 601/03

    Altersteilzeitansprüche aus der Freitstellungsphase des Blockmodells in der

  • LAG Hamm, 15.09.2004 - 18 Sa 389/04

    Urlaubsanspruch, zusätzliche Urlaubsvergütung (Urlaubsgeld), Sonderzahlung,

  • LAG München, 22.07.2009 - 9 Sa 228/09

    Wahrung tariflicher Ausschlussfristen - Zeitraum und Rechtsverhältnis der

  • LAG Hamm, 29.04.2009 - 18 Sa 1594/08

    Urlaubsabgeltung bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit; krankheitsbedingte

  • LAG Hamm, 04.03.2010 - 16 Sa 1130/09

    Europarechtswidrige Tariflichregelung zum Ausschluss des Urlaubsanspruchs bei

  • ArbG Paderborn, 25.03.2011 - 4 Ca 924/10

    Feststellung von Insolvenzforderung aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis zur

  • ArbG Nürnberg, 22.02.2010 - 8 Ca 5990/09

    Urlaubsabgeltungsanspruch bei andauernder Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung des

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Rechtsprechung
   EuGH, 29.04.2004 - C-277/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1246
EuGH, 29.04.2004 - C-277/00 (https://dejure.org/2004,1246)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2004 - C-277/00 (https://dejure.org/2004,1246)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2004 - C-277/00 (https://dejure.org/2004,1246)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2000/567/EG - Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der System Microelectronic Innovation GmbH, Frankfurt/Oder (Brandenburg) - Artikel 88 Absatz 2 EG - Verteidigungsrechte - Vereinbarkeit mit dem ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutschland / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    1. Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Tragweite der Ausnahme - Enge Auslegung - Tätigkeit der Treuhandanstalt - Begriff der Privatisierung - (Artikel 87 Absätze 1 und 2 Buchstabe c EG)

  • EU-Kommission

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Klage der Bundesrepublik Deutschland auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/567/EG über die staatliche Beihilfe Deutschlands zu Gunsten der System Microelectronic Innovation GmbH, Frankfurt/Oder (Brandenburg) ; Kriterien für die Auslegung der Ausnahmen von dem in ...

  • Judicialis

    Entscheidung 2000/567/EG der Kommission vom 11. April 2000 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zu Gunsten der System Microelectronic Innovation GmbH, Frankfurt/Oder (Brandenb... urg) Art. 3 Abs. 3; ; EGV Art. 87; ; EGV Art. 88 Abs. 2

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung - Nichtigerklärung der Entscheidung K(2000)1063 endg. der Kommission betreffend eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der System Microelectronic Innovation GmbH, Frankfurt/Oder

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 1013
  • EuZW 2004, 370
  • NZI 2004, 392
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-277/00
    20 Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung alle Ausnahmen von dem in Artikel 87 Absatz 1 EG niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt eng auszulegen sind (vgl. Urteile vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 49, und vom 28. Januar 2003 in der Rechtssache C-334/99, Deutschland/Kommission, Slg. 2003, I-1139, Randnr. 117).

    21 Wie der Gerichtshof überdies entschieden hat, sind bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 17. November 1983 in der Rechtssache 292/82, Merck, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12, und vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache 337/82, St. Nikolaus Brennerei und Likörfabrik, Slg. 1984, 1051, Randnr. 10, sowie Urteile Deutschland/Kommission vom 19. September 2000, Randnr. 50, und vom 28. Januar 2003, Randnr. 118).

    46 Nach der Herstellung der Einheit Deutschlands ist diese Bestimmung weder durch den Vertrag über die Europäische Union noch durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben worden (vgl. u. a. Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 47).

    49 Überdies gilt Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG zwar bestimmungsgemäß nach der Herstellung der deutschen Einheit für die neuen Bundesländer, jedoch nur unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie für die Zeit vor der Herstellung der staatlichen Einheit in den alten Bundesländern galten (Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 51).

    Daher sind "durch die Teilung verursachte wirtschaftliche Nachteile" nur diejenigen wirtschaftlichen Nachteile, die durch die Isolierung aufgrund der Errichtung dieser physischen Grenze - beispielsweise durch die Unterbrechung der Verkehrswege oder den Verlust der Absatzgebiete aufgrund des Abbruchs der Handelsbeziehungen zwischen den beiden Teilen Deutschlands - in bestimmten Gebieten Deutschlands entstanden sind (Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 52).

    51 Dagegen würde die Auffassung, dass Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG es erlaube, den unbestreitbaren wirtschaftlichen Rückstand der neuen Bundesländer vollständig auszugleichen, sowohl den Ausnahmecharakter dieser Bestimmung als auch ihren Zusammenhang und die mit ihr verfolgten Ziele verkennen (Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 53).

    52 Die wirtschaftlichen Nachteile, unter denen die neuen Bundesländer allgemein leiden, sind nämlich nicht unmittelbar durch die räumliche Teilung Deutschlands im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c EG verursacht worden (Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 54).

    53 Somit beruht die unterschiedliche Entwicklung der alten und der neuen Bundesländer auf anderen Gründen als der sich aus der Teilung Deutschlands ergebenden geografischen Trennung, insbesondere auf den unterschiedlichen politisch-wirtschaftlichen Systemen, die in den beiden Teilen Deutschlands errichtet wurden (Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 55).

    Zudem ist die genannte Entscheidung in einem der deutschen Regierung wohlbekannten Kontext ergangen und setzt in Bezug auf die Auslegung dieser Bestimmung eine ständige Entscheidungspraxis fort (in diesem Sinne auch Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 105).

  • EuGH, 04.04.1995 - C-350/93

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-277/00
    75 Dieses Ziel ist erreicht, wenn die fraglichen Beihilfen, gegebenenfalls zuzüglich Verzugszinsen, vom Empfänger zurückgezahlt wurden (Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, Randnr. 22) oder, mit anderen Worten, von den Unternehmen, die den tatsächlichen Nutzen davon hatten (in diesem Sinne auch Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 57).

    Durch diese Rückzahlung verliert nämlich der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (Urteil vom 4. April 1995, Kommission/Italien, Randnr. 22).

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-277/00
    75 Dieses Ziel ist erreicht, wenn die fraglichen Beihilfen, gegebenenfalls zuzüglich Verzugszinsen, vom Empfänger zurückgezahlt wurden (Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, Randnr. 22) oder, mit anderen Worten, von den Unternehmen, die den tatsächlichen Nutzen davon hatten (in diesem Sinne auch Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 57).
  • EuGH, 12.07.1973 - 70/72

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-277/00
    73 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Gemeinschaftsrecht die Kommission, wenn sie feststellt, dass Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, dem betreffenden Mitgliedstaat aufgeben kann, diese Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 20, und vom 8. Mai 2003 in den Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, Slg. 2003, I-4035, Randnr. 65).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-328/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-277/00
    73 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Gemeinschaftsrecht die Kommission, wenn sie feststellt, dass Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, dem betreffenden Mitgliedstaat aufgeben kann, diese Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 20, und vom 8. Mai 2003 in den Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, Slg. 2003, I-4035, Randnr. 65).
  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-277/00
    Nach dieser Rechtsprechung reicht eine solche Anmeldung aus (Urteile vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnr. 14, und vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnrn.
  • EuGH, 20.09.2001 - C-390/98

    Banks

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-277/00
    Unter diesen Umständen kann der Erwerber nicht als Nutznießer eines Vorteils gegenüber den übrigen Marktteilnehmern angesehen werden (in diesem Sinne auch Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-390/98, Banks, Slg. 2001, I-6117, Randnr. 77).
  • EuGH, 15.01.1986 - 52/84

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-277/00
    Nach dieser Rechtsprechung reicht eine solche Anmeldung aus (Urteile vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnr. 14, und vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnrn.
  • EuGH, 17.11.1983 - 292/82

    Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-277/00
    21 Wie der Gerichtshof überdies entschieden hat, sind bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 17. November 1983 in der Rechtssache 292/82, Merck, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12, und vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache 337/82, St. Nikolaus Brennerei und Likörfabrik, Slg. 1984, 1051, Randnr. 10, sowie Urteile Deutschland/Kommission vom 19. September 2000, Randnr. 50, und vom 28. Januar 2003, Randnr. 118).
  • EuGH, 21.02.1984 - 337/82

    St. Nikolaus Brennerei und Likörfabrik / Hauptzollamt Krefeld

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-277/00
    21 Wie der Gerichtshof überdies entschieden hat, sind bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 17. November 1983 in der Rechtssache 292/82, Merck, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12, und vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache 337/82, St. Nikolaus Brennerei und Likörfabrik, Slg. 1984, 1051, Randnr. 10, sowie Urteile Deutschland/Kommission vom 19. September 2000, Randnr. 50, und vom 28. Januar 2003, Randnr. 118).
  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 13.06.2002 - C-382/99

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG

  • EuGH, 28.01.2003 - C-334/99

    Deutschland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2015 - C-357/14

    Dunamenti Erőmű / Kommission

    Drittens gibt die Rechtssache dem Gerichtshof Gelegenheit, die Grenze zwischen seinen Urteilen Banks (C-390/98, EU:C:2001:456) und Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238) zu verdeutlichen.

    Die Kommission wertet Rn. 78 des Urteils Banks (C-390/98, EU:C:2001:456) als obiter dictum und stützt sich stattdessen auf Rn. 81 des Urteils Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238), wo der Gerichtshof zunächst feststellte: "Im vorliegenden Fall behält das Unternehmen, dem rechtswidrige staatliche Beihilfen gewährt wurden, seine Rechtspersönlichkeit und übt weiterhin für eigene Rechnung die mit den staatlichen Beihilfen subventionierten Tätigkeiten aus." Danach fuhr er fort: "Normalerweise verbleibt der mit den fraglichen Beihilfen verbundene Wettbewerbsvorteil bei diesem Unternehmen, so dass ihm die Verpflichtung obliegt, einen Betrag in Höhe dieser Beihilfen zurückzuzahlen.

    Nach Auffassung der Kommission hat sich der Gerichtshof in seinem Urteil Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238) deutlich von dem Urteil Banks (C-390/98, EU:C:2001:456) abgegrenzt.

    Vorab ist festzustellen, dass die Urteile Banks (C-390/98, EU:C:2001:456) und Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238) beide die Frage betreffen, von wem die Beihilfe zurückzufordern ist, nicht aber die Frage, ob eine Beihilfe vorliegt.

    Die Urteile Banks (C-390/98, EU:C:2001:456) und Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238) vertreten offenbar entgegengesetzte Auffassungen.

    Obgleich das Urteil Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238) nach dem Urteil Banks (C-390/98, EU:C:2001:456) erging, wurde es von einer Kammer mit fünf Richtern, nämlich der Sechsten Kammer, verkündet, während das Urteil Banks von einer mit elf Richtern besetzten Kammer (der damaligen "Großen Kammer") verkündet und seither mehrfach zitiert wurde(42).

    Wie Generalanwalt Tizzano in Nr. 82 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2003:354) ausgeführt hat, "bewegt sich der Gerichtshof ... zwischen zwei Positionen: zum einen der Auffassung, dass die Beihilfen stets vom begünstigten Unternehmen zurückzuzahlen sind, und zum anderen dem Standpunkt, dass die Beihilfen, wenn die Anteile zu einem Preis veräußert wurden, der den Marktpreis der begünstigten Gesellschaft nach Gewährung der Beihilfen widerspiegelt, vom Verkäufer zu erstatten sind".

    Auch nach seinem Urteil Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238) hat sich der Gerichtshof übrigens weiterhin zwischen diesen beiden Positionen bewegt.

    In Rn. 58 seines Urteils Kommission/Frankreich (C-214/07, EU:C:2008:619) stellte er zunächst fest: "[Wenn der Begünstigte seine Tätigkeit eingestellt und seine Vermögenswerte veräußert hat und dabei] das Beihilfeelement zum Marktpreis bewertet und in den Kaufpreis einbezogen [wurde, kann] der Käufer nicht als Nutznießer eines Vorteils gegenüber den übrigen Marktteilnehmern angesehen werden ... (Urteil Deutschland/Kommission, Rn. 80)." In Rn. 83 des Urteils Kommission/Frankreich (C-37/14, EU:C:2015:90) erklärte er dann, dass der Verkauf des Empfängers der Beihilfe zu Marktbedingungen "- seine Vornahme unterstellt - für sich genommen nicht die Pflicht zur Rückforderung berührt, da der betreffende Mitgliedstaat weiterhin verpflichtet bleibt, die Beihilfe, je nach Lage des Falles , von dem verkauften Unternehmen (Urteil Deutschland/Kommission, C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 81) oder vom Verkäufer (Urteile Banks, C-390/98, EU:C:2001:456, Rn. 78, sowie Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission C-74/00 P und C-75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 180) zurückzufordern"(43), womit er erneut die Möglichkeit offenließ, die Beihilfe entweder vom Verkäufer oder von dem verkauften Unternehmen zurückzufordern, ohne das Unterscheidungskriterium zu nennen, das der Ausdruck "je nach Lage des Falles" impliziert.

    Um die Dinge noch komplizierter zu machen: Der Umstand, dass das Urteil Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238) zwei Beihilfen betraf, von denen die eine einer Gesellschaft, deren Anteile verkauft worden waren ("share deal"), und die andere einer Gesellschaft, deren Vermögenswerte verkauft worden waren ("asset deal"), gewährt worden war(44), ließ den Eindruck entstehen, es müsse zwischen diesen beiden Arten von Verkauf unterschieden werden.

    Demgemäß versuchte Generalanwältin Sharpston in Nr. 57 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Frankreich (C-214/07, EU:C:2008:343) die Unterschiede zwischen den Urteilen Banks (C-390/98, EU:C:2001:456) und Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238) dadurch zu erklären, dass "[es im Fall Banks] um die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen [ging].

    In der vorliegenden Rechtssache macht die Kommission geltend(47), dass das Urteil Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238) den in Rn. 78 des Urteils Banks (C-390/98, EU:C:2001:456) angeführten Grundsatz insoweit geändert habe, als die Beihilfe vom Empfänger zurückgefordert werden müsse, selbst wenn dieser zu Marktbedingungen verkauft worden sei und der Wert der Beihilfe in den Verkaufspreis einbezogen worden sei.

    Die vorliegende Rechtssache sollte meines Erachtens dazu genutzt werden, die für die Rückforderung einer Beihilfe geltenden Grundsätze eindeutig festzulegen, wenn, wie im vorliegenden Fall ebenso wie in den Rechtssachen, die zu den Urteilen Banks (C-390/98, EU:C:2001:456), Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission (C-328/99 und C-399/00, EU:C:2003:252), Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238) und Kommission/Frankreich (C-37/14, EU:C:2015:90) führten, das Unternehmen, das die Beihilfe empfangen hat, zu den Marktbedingungen verkauft wurde und der Wert der Beihilfe in den Verkaufspreis einbezogen wurde.

    Wie der Gerichtshof in Rn. 81 des Urteils Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238) festgestellt hat, obliegt meines Erachtens dem Unternehmen, bei dem "der mit [der Beihilfe] verbundene Wettbewerbsvorteil [verbleibt], ... die Verpflichtung ..., einen Betrag in Höhe dieser [Beihilfe] zurückzuzahlen".

    Außerdem gilt, wie der Gerichtshof in den Rn. 84 bis 97 des Urteils Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238) festgestellt hat, die Regel, wonach derjenige die Beihilfe zurückzahlen muss, bei dem der mit der Beihilfe verbundene Wettbewerbsvorteil verblieben ist, auch in dem Fall, dass dem Empfänger infolge eines Verkaufs von Aktiva oder einer anderen Transaktion sämtliche Aktiva mit dem Ziel oder der Konsequenz genommen wurden, dass die Rückforderung der Beihilfe unmöglich wird (was vorliegend nicht der Fall ist), die Tätigkeiten dieses Empfängers aber von einem anderen Unternehmen übernommen wurden, das infolgedessen, da der Wettbewerbsvorteil bei diesem Unternehmen verblieben ist, die Beihilfe zurückzahlen muss(52).

    Auch wenn der Gerichtshof in Rn. 81 des Urteils Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238) die Empfänger danach zu unterscheiden scheint, ob sie ihre Rechtspersönlichkeit behalten haben oder nicht(54), ist doch zu beachten, dass Art. 107 AEUV, ebenso wie die Vertragsbestimmungen über den Wettbewerb, von Unternehmen ("undertakings") spricht, nicht aber von Gesellschaften, die eine Rechtspersönlichkeit haben.

    40 - Urteil Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 81).

    41 - Vgl. Urteile Banks (C-390/98, EU:C:2001:456, Rn. 77) und Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 80).

    51 - Urteil Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 81).

    52 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 86 bis 97), Kommission/Frankreich (C-214/07, EU:C:2008:619, Rn. 58) sowie Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 104).

  • BGH, 05.07.2007 - IX ZR 221/05

    Behandlung eigenkapitalersetzender Darlehen in der Insolvenz der Gesellschaft bei

    Er muss erreichen, dass der Beihilfegeber die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangt (EuGH, Rs. C-277/00, Slg. 2004, I-3925 Rn. 75; Rs. C-415/03, Slg. 2005, I-3875 Rn. 44; Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 Rn. 42).

    Mit der Rückzahlung verliert nämlich der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (EuGH, Rs. C-350/93, Slg. 1995, I-699 Rn. 22; Rs. C-277/00, Slg. 2004, I-3925 Rn. 75).

    Das Hauptziel der Rückerstattung liegt darin, die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit der Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (EuGH, Rs. C-277/00, Slg. 2004, I-3925 Rn. 76).

    Befindet sich das Unternehmen in der Insolvenz, genügt es, dass der Beihilfegeber, wie hier, seine Rückerstattungsforderung zur Tabelle anmeldet (EuGH, Rs. C-142/87, Slg. 1990, I-959 Rn. 62; Rs. C-277/00, Slg. 2004, I-3925 Rn. 85; BGH, Beschl. v. 15. Dezember 2005 - IX ZB 135/03, WM 2006, 778, 779).

    (4) Die Anwendung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO würde darüber hinaus die Einflussnahme des Rückforderungsgläubigers auf das Insolvenzverfahren des Beihilfeempfängers ausschalten, die notwendig ist, um den mit der Beihilfe erlangten Wettbewerbsvorteil vollständig abzuschöpfen und sein teilweises Weiterwirken auch im Falle einer (übertragenden) Sanierung des Schuldnerunternehmens zu verhindern (vgl. EuGH, Rs. C-277/00, Slg. 2004, I-3925 Rn. 75, 76, 85, 86).

    Auch dann liegt es nahe, dass die mit Hilfe der verbotenen Beihilfe erworbenen Vermögensgegenstände des Beihilfeempfängers zu einem nicht marktgerechten Preis veräußert werden, wodurch sich die Wettbewerbsbeeinträchtigung fortsetzt (vgl. EuGH, Rs. C-277/00, Slg. 2004, I-3925 Rn. 86).

  • BGH, 05.07.2007 - IX ZR 256/06

    Anfechtbarkeit der Rückzahlung einer Beihilfe in der Insolvenz des Empfängers

    Er muss erreichen, dass der Beihilfegeber die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangt (EuGH, Rs. C-277/00, Slg. 2004, I-3925 Rn. 75; Rs. C-415/03, Slg. 2005, I-3875 Rn. 44; Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 Rn. 42).

    Mit der Rückzahlung verliert nämlich der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (EuGH, Rs. C-350/93, Slg. 1995, I-699 Rn. 22; Rs. C-277/00, Slg. 2004, I-3925 Rn. 75).

    Das Hauptziel der Rückerstattung liegt darin, die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit der Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (EuGH, Rs. C-277/00, Slg. 2004, I-3925 Rn. 76).

    Befindet sich das Unternehmen in der Insolvenz, genügt es, dass der Beihilfegeber seine Rückerstattungsforderung zur Tabelle anmeldet (EuGH, Rs. C-142/87, Slg. 1990, I-959 Rn. 62; Rs. C-277/00, Slg. 2004, I-3925 Rn. 85; BGH, Beschl. v. 15. Dezember 2005 - IX ZB 135/03, WM 2006, 778, 779).

    Deshalb ist bereits ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Beihilfeempfängers nur noch eine quotale Rückforderung erforderlich; denn dessen Ausscheiden aus dem Wettbewerb wird durch das Insolvenzverfahren erreicht (vgl. EuGH, Rs. C-277/00, Slg. 2004, I. 3925 Rn. 85, 86).

  • EuGH, 07.03.2018 - C-127/16

    Frankreich muss einen Betrag von mehr als 642 Mio. Euro (ohne Zinsen) im Rahmen

    Außerdem wirft die Rechtsmittelführerin der Kommission im Stadium der Erwiderung vor, sie behaupte, dass die Veräußerung der Aktiva von Sernam "en bloc" bezwecke, deren Geschäftstätigkeit abzubrechen, während die Kommission in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 68 bis 70), und vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission (T-324/00, EU:T:2005:364, Rn. 73), ergangen seien, selbst erklärt habe, dass die Wirkung einer solchen Veräußerung in der Fortführung der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens bestanden habe.

    Im Übrigen ist das Vorbringen, mit dem zum einen gerügt wird, der Standpunkt, den die Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung vertrete, weiche von dem Standpunkt ab, den sie in den Rechtssachen vertreten habe, in denen die Urteile vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 68 bis 70), und vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission (T-324/00, EU:T:2005:364, Rn. 73), ergangen seien, zum anderen aber nicht aufgezeigt wird, wodurch das Gericht bei der Beurteilung des Ziels von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 einen Fehler begangen haben soll, als unzulässig zurückzuweisen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2016, SV Capital/ABE, C-577/15 P, EU:C:2016:947, Rn. 69).

    Zudem sei in den Urteilen vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 95), und vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission (T-324/00, EU:T:2005:364, Rn. 73), festgestellt worden, dass der Umstand, dass ein Verkauf nicht sofort vorgenommen worden sei, sondern erst nach fruchtlosen Verhandlungen mit einer anderen Gesellschaft, ein Anhaltspunkt dafür gewesen sei, dass es sich um ein hinreichend offenes und transparentes Verfahren gehandelt habe.

    Jedenfalls ist die Offenheit und Transparenz eines Ausschreibungsverfahrens, wie das Gericht in Rn. 183 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs anhand eines den Umständen der jeweiligen Rechtssache eigenen Bündels von Indizien zu beurteilen (Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 95).

    Unter Bezugnahme auf Rn. 77 des Urteils vom 20. September 2001, Banks (C-390/98, EU:C:2001:456), und Rn. 80 des Urteils vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238), macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass diese Auslegung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs entspreche, wonach im Fall des Verkaufs der Aktiva einer durch eine staatliche Beihilfe begünstigten Gesellschaft an einen Dritten zum Marktpreis der Nutzen der Beihilfe in den Marktpreis einbezogen sei, so dass dem Verkäufer der tatsächliche Nutzen der Beihilfe verbleibe.

    Was sodann den Übertragungspreis betrifft, wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe in Rn. 255 des angefochtenen Urteils den für die Aktiva von Sernam bezahlten Marktpreis nicht berücksichtigt, obwohl dieses Kriterium u. a. gemäß den Urteilen vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 86), und vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission (T-324/00, EU:T:2005:364, Rn. 97 bis 99), eines der wichtigsten Kriterien für die Feststellung sei, dass keine wirtschaftliche Kontinuität bestehe.

    Insbesondere ist die Frage der Übertragung der Beihilfe unterschiedlich zu beurteilen, je nachdem, ob sie im Rahmen eines Verkaufs von Gesellschaftsanteilen oder im Rahmen eines Verkaufs der gesamten oder eines Teils der Aktiva stattfindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 78 und 84).

  • EuG, 19.10.2005 - T-318/00

    Freistaat Thüringen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche

    176 Wie nämlich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-277/00 (Deutschland/Kommission, Slg. 2004, I-3925, Randnrn.

    13 und 20, sowie Urteil Deutschland/Kommission, zitiert oben in Randnr. 176, Randnr. 73).

    308 Die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung ist die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und zielt auf die Wiederherstellung der früheren Lage ab (Urteil Deutschland/Kommission, zitiert oben in Randnr. 176, Randnr. 74).

    310 Folglich besteht das Hauptziel der Rückerstattung einer zu Unrecht gezahlten staatlichen Beihilfe darin, die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit der rechtswidrigen Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (Urteil Deutschland/Kommission, zitiert oben in Randnr. 176, Randnr. 76).

    330 Dies gilt umso mehr, als, wie in der 103. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung festgestellt worden ist, die CDA für die Übernahme von Vermögenswerten der LCA einen marktgerechten Kaufpreis gezahlt hat, so dass dieser Vorgang nicht dazu geführt hat, dass der CDA der tatsächliche Nutzen des Wettbewerbsvorteils verblieben ist, der mit den der LCA gewährten Beihilfen verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, zitiert oben in Randnr. 176, Randnr. 92 ) .

    Sowohl aus der angefochtenen Entscheidung als auch aus bestimmten Aktenstücken und den Erklärungen des Freistaats Thüringen und der CDA in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2004 geht nämlich im Gegenteil hervor, dass der Erwerb der Vermögenswerte der LCA durch die CDA nicht sofort erfolgte, sondern erst nach fruchtlosen Versuchen, die gesamte LCA an Dritte, darunter die Muttergesellschaft der Streithelferin ODS, zu verkaufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, zitiert oben in Randnr. 176, Randnr. 95 ) .

  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

    60 bis 62, vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, Slg. 2004, I-3925, Randnr. 85, und vom 14. April 2011, Kommission/Polen, C-331/09, Slg. 2011, I-2933, Randnr. 60).

    Dies ist namentlich dann der Fall, wenn erwiesen ist, dass dieser Gesellschaft der tatsächliche Nutzen des mit dem Erhalt dieser Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteils verbleibt, vor allem wenn sie die Vermögensgegenstände der Gesellschaft in Liquidation erwirbt, ohne dafür einen den Marktbedingungen entsprechenden Preis zu zahlen, oder wenn erwiesen ist, dass mit der Gründung einer derartigen Gesellschaft die Pflicht zur Rückerstattung der Beihilfen umgangen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, Randnr. 86).

    Die Bedeutung der in einem Fall wie dem vorliegenden verletzten Unionsvorschriften liegt vor allem darin, dass durch die Rückzahlung der für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen die Wettbewerbsverzerrung beseitigt wird, die durch den mit den Beihilfen verschafften Wettbewerbsvorteil verursacht wurde, und der Empfänger durch diese Rückerstattung den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien, Randnr. 22, und Deutschland/Kommission, Randnr. 75).

  • EuG, 13.09.2010 - T-415/05

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen

    Da NOA ferner als Gesellschaft, die einen Teil der Aktiva von OA erworben habe, keinerlei Vorteil gehabt und OA den Betrieb fortgesetzt habe, liege keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen den beiden Gesellschaften vor, die es rechtfertige, die Beihilfe, die OA erhalten habe, von NOA zurückzufordern (Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, Slg. 2004, I-3925, Randnr. 81).

    Es ergibt sich nämlich aus der Rechtsprechung, dass das Vorliegen einer wirtschaftlichen Kontinuität für die Zwecke der Rückzahlung der Beihilfe auf der Grundlage verschiedener objektiver Merkmale ermittelt werden kann, wie der fehlenden Zahlung eines den Marktbedingungen entsprechenden Preises für die übertragenen Aktiva oder des objektiven Umstands, dass mit der Übertragung die Pflicht zur Rückerstattung der streitigen Beihilfe umgangen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, Randnr. 86, Urteile vom 12.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfe darin besteht, die Wettbewerbssituation in dem betreffenden Wirtschaftssektor wiederherzustellen, und nicht darin, der staatlichen Stelle zu ermöglichen, ihre Forderungen beizutreiben (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, Randnr. 76).

    Die Frage der Einstufung der neuen, NOA begünstigenden Maßnahmen ist deshalb von der Frage der Rückforderung von Beihilfen zu unterscheiden, die z. B. im Urteil Deutschland/Kommission (Randnrn. 71, 87 und 88) untersucht wurde, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die bloße Tatsache, dass eine neu gegründete Tochtergesellschaft die Tätigkeiten der sich in Liquidation befindenden Muttergesellschaft durch Pachtung ihrer Einrichtungen fortgesetzt hat, obwohl die Kommission geltend machte, dass sie keine Informationen erhalten habe, die es ihr ermöglicht hätten, zu beurteilen, ob der Pachtzins den Marktbedingungen entsprochen habe, noch kein Beweis dafür ist, dass die Pächterin von dem Wettbewerbsvorteil profitierte, der mit den Beihilfen verbunden war, die die Verpächterin vor der Gründung der Pächterin erhalten hatte.

  • OLG Jena, 30.11.2005 - 6 U 906/04

    Beihilfeverbot; Kapitalersatzrecht; Kleingesellschafterprivileg

    Die Rückforderung muss den Vorteil beseitigen, den der Beihilfeempfänger gegenüber seinen Konkurrenten durch die Beihilfe erlangt hat (EuGH Urt. v. 04.04.1995 - Rs C-350/93 Slg. 1995, I-699; EuGH Urt. v. 29.04.2004 - Rs C-277/00 (System Microelectronic Innovation GmbH), ZIP 2004, 1013, 1018).

    Der EuGH hat vielmehr ausdrücklich anerkannt, dass die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus den rechtswidrig gezahlten Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durch die Anmeldung der Rückforderung zur Tabelle erfolgen könne (EuGH Urt. v. 29.04.2004 - Rs C277/00 (SMI) ZIP 2004, 1013, 1019).

  • EuG, 19.10.2005 - T-324/00

    CDA Datenträger Albrechts / Kommission - Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche

    13 und 20, sowie vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-277/00, Deutschland/Kommission, Slg. 2004, I-3925, Randnr. 73).

    77 Die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung ist die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und zielt auf die Wiederherstellung der früheren Lage ab (Urteil Deutschland/Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 76, Randnr. 74).

    79 Folglich besteht das Hauptziel der Rückerstattung einer zu Unrecht gezahlten staatlichen Beihilfe darin, die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit der rechtswidrigen Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (Urteil Deutschland/Kommission, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 76).

    99 Dies gilt umso mehr, als, wie in der 103. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung festgestellt worden ist, die CDA für die Übernahme von Vermögenswerten der LCA einen marktgerechten Kaufpreis gezahlt hat, so dass dieser Vorgang nicht dazu geführt hat, dass der CDA der tatsächliche Nutzen des Wettbewerbsvorteils verblieben ist, der mit den der LCA gewährten Beihilfen verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 92).

    Sowohl aus der angefochtenen Entscheidung als auch aus bestimmten Aktenstücken und den Erklärungen des Freistaats Thüringen und der CDA in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2004 geht nämlich im Gegenteil hervor, dass der Erwerb der Vermögenswerte der LCA durch die CDA nicht sofort erfolgte, sondern erst nach fruchtlosen Versuchen, die gesamte LCA an Dritte, darunter die Muttergesellschaft der Streithelferin ODS, zu verkaufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 95).

  • EuG, 24.09.2019 - T-121/15

    Fortischem / Kommission

    Da Via Chem Slovakia und dann sie selbst die Aktiva von NCHZ aber zum Marktpreis gekauft hätten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine staatliche Beihilfe erhalten habe, und schon allein dieser Grund reiche aus, um jede Rückforderung bei ihr auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, EU:C:2004:238" Rn. 70, und vom 1. Juli 2009, 0perator ARP/Kommission, T-291/06, EU:T:2009:235" Rn. 67).

    Vielmehr müsse sie belegen, dass die Übertragung der Aktiva erfolgt sei, um die Rückforderungsanordnung zu umgehen, und nachweisen, dass zwischen dem Beihilfeempfänger und dem Erwerber im Lichte bestimmter Kriterien eine wirtschaftliche Kontinuität bestehe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 86).

    Die Klägerin trägt vor, dass, da der Verkauf im Rahmen eines Insolvenzverfahrens unter der Aufsicht eines Insolvenzgerichts erfolgt sei, das verpflichtet sei, im Interesse der Gläubiger des zahlungsunfähigen Unternehmens tätig zu werden, die Vermutung bestehe, dass die Aktiva zum höchstmöglichen Preis verkauft worden seien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 93 und 94).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtssache, die dem Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238" Rn. 92 und 93), zugrunde lag, die Kommission die Behauptung, der Verkauf sei zum Marktpreis erfolgt, nicht in Frage gestellt und auch nicht festgestellt hatte, dass die Verkaufsbedingungen eine Verringerung des Verkaufspreises bewirkt hätten.

  • EuGH, 24.10.2013 - C-214/12

    Land Burgenland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 13.11.2008 - C-214/07

    Kommission / Frankreich - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung -

  • BGH, 06.11.2008 - III ZR 279/07

    Pflichten der Bewilligungsbehörde einer Beihilfe gegenüber dem Sicherungsgeber

  • OLG Brandenburg, 05.06.2019 - 7 U 74/17

    Anforderungen an die Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des

  • EuG, 01.07.2009 - T-291/06

    Operator ARP / Kommission - Staatliche Beihilfen - Regelung von

  • EuGH, 21.12.2016 - C-164/15

    Der Gerichtshof bestätigt, dass Irland von den Fluggesellschaften, die eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2008 - C-214/07

    Kommission / Frankreich - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2004/343/EG der

  • EuG, 19.06.2019 - T-353/15

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission über

  • EuGH, 08.12.2011 - C-275/10

    Residex Capital IV - Art. 88 Abs. 3 EG - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die

  • EuG, 01.07.2009 - T-273/06

    ISD Polska und Industrial Union of Donbass / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 28.02.2012 - T-268/08

    Land Burgenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die der

  • BGH, 12.10.2006 - III ZR 299/05

    Rückforderung einer unzulässigen Stahlbeihilfe

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-127/16

    SNCF Mobilités / Kommission

  • EuG, 15.12.2016 - T-37/15

    Abertis Telecom Terrestre / Kommission

  • EuGH, 07.07.2009 - C-369/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND DOPPELT WEGEN UNTERBLIEBENER

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15

    Kommission / Aer Lingus

  • EuG, 15.06.2010 - T-177/07

    Der italienische Zuschuss zum Kauf oder zur Anmietung digitaler terrestrischer

  • EuG, 23.09.2020 - T-515/13

    Die spanische Steuerregelung für bestimmte von Werften geschlossene

  • EuG, 11.10.2007 - T-120/07

    MB Immobilien und MB System / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

  • BGH, 15.12.2005 - IX ZB 135/03

    Anmeldung der Forderung auf Rückzahlung einer Beihilfe nach Ablauf der

  • EuGH, 19.03.2015 - C-672/13

    OTP Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 1

  • EuGH, 14.10.2010 - C-67/09

    Nuova Agricast und Cofra / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 11.05.2005 - T-111/01

    Saxonia Edelmetalle / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung -

  • EuG, 19.06.2019 - T-373/15

    Ja zum Nürburgring / Kommission - Staatliche Beihilfen - Einzelbeihilfen

  • EuGH, 03.12.2014 - C-431/14

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-207/10

    Das Gericht bestätigt die Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit denen die

  • EuGH, 20.09.2018 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche

  • EuG, 13.05.2020 - T-607/17

    Das Gericht weist die Klagen gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die

  • EuG, 04.03.2009 - T-445/05

    Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management /

  • EuG, 24.09.2008 - T-20/03

    Kahla/Thüringen Porzellan / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestehende oder

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2017 - C-16/16

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Schutz von Verbrauchern -

  • EuG, 13.05.2020 - T-8/18

    easyJet Airline / Kommission

  • EuGH, 14.04.2011 - C-331/09

    Kommission / Polen

  • EuG, 01.07.2009 - T-81/07

    KG Holding / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierungsbeihilfe der

  • EuGH, 17.09.2009 - C-520/07

    Kommission / MTU Friedrichshafen - Rechtsmittel - Umstrukturierungsbeihilfe -

  • EuG, 21.09.2022 - T-95/21

    Portugal/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • EuG, 29.09.2021 - T-447/18

    TUIfly/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Vereinbarungen der Kärntner Flughafen

  • EuG, 15.12.2016 - T-808/14

    Spanien / Kommission

  • EuG, 16.10.2014 - T-177/10

    Alcoa Trasformazioni / Kommission - Staatliche Beihilfen - Elektrizität -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der

  • EuG, 26.02.2015 - T-385/12

    Orange / Kommission

  • EuG, 18.10.2023 - T-460/22

    Somniare/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-647/19

    Ja zum Nürburgring/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

  • EuG, 26.11.2015 - T-463/13

    Comunidad Autónoma de Galicia / Kommission

  • EuG, 27.10.2023 - T-714/22

    Nutmark/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • EuG, 27.10.2023 - T-718/22

    Eutelsat Madeira/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-527/12

    Commissie/Duitsland - Klage nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 27.10.2023 - T-722/22

    AFG/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • EuG, 28.02.2012 - T-282/08

    Grazer Wechselseitige Versicherung / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 18.10.2023 - T-588/22

    Renco Valore/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • EuG, 26.11.2015 - T-541/13

    Abertis Telecom und Retevisión I / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-487/13

    Navarra de Servicios y Tecnologias / Kommission

  • EuG, 26.11.2015 - T-465/13

    Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI / Kommission

  • EuG, 21.06.2023 - T-131/21

    Região Autónoma da Madeira/ Kommission

  • EuG, 04.11.2009 - T-20/03

    Kahla/Thüringen Porzellan GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-627/18

    Nelson Antunes da Cunha

  • EuG, 18.10.2023 - T-668/22

    Nagolimad/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-63/14

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

  • EuG, 26.02.2015 - T-135/12

    Die Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten

  • OLG Jena, 25.01.2010 - 5 W 161/09

    Aussetzung des Rechtsstreits über die Rückforderung rechtswidriger (staatlicher)

  • EuG, 18.10.2023 - T-721/22

    Bourbon Offshore Interoil Shipping/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • EuG, 20.09.2023 - T-467/16

    Flir Systems Trading Belgium / Kommission

  • EuG, 01.02.2018 - T-412/14

    Larko / Kommission

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