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   OLG Frankfurt, 04.12.2003 - 20 W 232/03   

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https://dejure.org/2003,2925
OLG Frankfurt, 04.12.2003 - 20 W 232/03 (https://dejure.org/2003,2925)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.12.2003 - 20 W 232/03 (https://dejure.org/2003,2925)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. Dezember 2003 - 20 W 232/03 (https://dejure.org/2003,2925)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 155 Abs 3 S 2 InsO, § 318 Abs 3 HGB, § 319 HGB
    Insolvenzeröffnung gegen eine Kapitalgesellschaft: Wirkungen für die Bestellung eines Abschlussprüfers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen; Anforderungen an die Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans; Voraussetzungen für die Bestellung eines Insolvenzverwalters

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersetzung des für das Geschäftsjahr vor der Insolvenzeröffnung bereits bestellten Abschlussprüfers: Antragsrecht des Insolvenzverwalters abhängig von der Zweiwochenfrist des § 318 Abs. 2 HGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung eines neuen Abschlussprüfers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 1114
  • FGPrax 2004, 86
  • BB 2004, 599
  • DB 2004, 369
  • Rpfleger 2004, 290
  • NZG 2004, 285
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 49/01

    Zur Ordnungsmäßigkeit der Einberufung einer Hauptversammlung und zur Anfechtung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2003 - 20 W 232/03
    Auch der Bundesgerichtshof lässt in seiner Entscheidung vom 25. November 2002 erkennen, dass er für den Beginn der zweiwöchigen Antragsfrist des § 318 Abs. 3 Satz 2 HGB den Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses für maßgeblich erachtet (NZG 2003, 216, 219).

    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2002 (NZG 2003, 216).

  • LG Hamburg, 30.05.1985 - 64 T 37/84
    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2003 - 20 W 232/03
    Deshalb wird teilweise ein Antragsrecht des Insolvenzverwalters nach § 318 Abs. 3 HGB insgesamt abgelehnt (so LG Hamburg ZIP 1985, 805 zu § 6 Abs. 4 PublG; Ensthaler, GK HGB, 6. Aufl., § 318 Rn. 6; Budde/Steuber, Bilanzkommentar, § 318 HGB Rn. 18).
  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 317/95

    Unzulässige Mitwirkung eines Wirtschaftsprüfers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2003 - 20 W 232/03
    Zu dem absoluten Ausschlussgrund des § 319 Abs. 2 Nr. 5 HGB hat der Bundesgerichtshof in seiner sog. ...-Entscheidung (BGHZ 135, 260) ausgeführt, dass die Beratung eines Auftraggebers in wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten mit einer Abschlussprüfung durch denselben Wirtschaftsprüfer grundsätzlich vereinbar ist.
  • BayObLG, 12.12.2001 - 3Z BR 397/00

    Hauptsacheerledigung im Verfahren auf gerichtliche Bestellung eines anderen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.12.2003 - 20 W 232/03
    Im Hinblick auf die Bedeutung, die dem Jahresabschluss und dem Bestätigungsvermerk für große Kapitalgesellschaften zukommen, soll durch die gesetzliche Regelung eine längere Ungewissheit darüber, ob ein von der Hauptversammlung gewählter Prüfer gemäß § 318 Abs. 3 HGB ersetzt werden soll, vermieden werden (vgl. BayObLG FGPrax 2002, 79, MünchKomm/Ebke, HGB, § 318 Rn. 55).
  • BGH, 08.05.2018 - II ZB 17/17

    Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers für ein vor der Eröffnung des

    Andererseits wird vertreten, dass auch die Bestellung eines Abschlussprüfers für frühere Jahre von § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO erfasst und deren Wirksamkeit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werde (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2004, 1114, 1115; Göb/Ossendot, NZI 2017, 730; BeckBilKomm/Schmidt/Heinz, 11. Aufl., § 318 HGB Rn. 148; Haffa/Leichtle in Braun, InsO, 7. Aufl., § 155 Rn. 12; Graf-Schlicker/Breitenbücher, InsO, 4. Aufl., § 155 Rn. 26; Kübler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 75. Lieferung 03.2018, § 155 Rn. 69; wohl auch Merkt in Baumbach/Hopt, 38. Aufl., § 318 Rn. 13; MünchKommHGB/Ebke, 3. Aufl., § 318 Rn. 66).
  • OLG Karlsruhe, 27.10.2015 - 11 Wx 87/15

    Aktiengesellschaft: Gerichtliche Bestellung eines Abschlussprüfers bei anhängiger

    Eine gerichtliche Bestellung des Abschlussprüfers ist daher möglich, wenn dessen Wahl nichtig ist (OLG Frankfurt, ZIP 2004, 1114, 1116 f.; Baumbach/Hopt/Merkt, HGB. 36. Aufl. § 318 Rn. 11).

    Diese Wertung wird dadurch belegt, dass § 318 Absatz 4 HGB im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage - wegen der dann gescheiterten Wahl des Abschlussprüfers - unmittelbar anwendbar ist (OLG Frankfurt, ZIP 2004, 1114, 1116 f.; Baumbach/Hopt/Merkt, HGB. 36. Aufl. § 318 Rn. 11).

  • BGH, 28.04.2022 - IX ZR 69/21

    Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr vor der

    Nach der überwiegenden Auffassung beinhaltet § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO hingegen als lex specialis eine Durchbrechung der §§ 115, 116 InsO mit der Folge, dass auch der vor Insolvenzeröffnung abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag und der daraus folgende Vergütungsanspruch des Abschlussprüfers fortbestehen (vgl. OLG Frankfurt, ZInsO 2004, 95, 96 und ZIP 2021, 1978, 1980; MünchKomm-InsO/Jaffé, 4. Aufl., § 155 Rn. 21; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 155 Rn. 24; Kübler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2016, § 155 Rn. 70; HK-InsO/Depré, 10. Aufl., § 155 Rn. 16; FK-InsO/Boochs/Nickel, 9. Aufl., § 155 Rn. 244; Graf-Schlicker/Breitenbücher, InsO, 6. Aufl., § 155 Rn. 27; Schmidt/Schmittmann, InsO, 19. Aufl., § 155 Rn. 58; Jaeger/Eckardt, InsO, § 155 Rn. 113; Müller/Gelhausen in Festschrift Claussen, 1997, S. 687, 696; Kniebes, ZInsO 2015, 383, 385; Gehrlein, ZInsO 2019, 697, 703; Kaiser/Berbuer, ZIP 2017, 161, 162; Hillebrand, ZInsO 2019, 774, 776; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - II ZB 17/17, ZIP 2018, 1358 Rn. 9).
  • BGH, 28.04.2022 - IX ZR 68/21

    Insolvenzeröffnung gegen eine Kapitalgesellschaft: Wirkungen für die Bestellung

    Nach der überwiegenden Auffassung beinhaltet § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO hingegen als lex specialis eine Durchbrechung der §§ 115, 116 InsO mit der Folge, dass auch der vor Insolvenzeröffnung abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag und der daraus folgende Vergütungsanspruch des Abschlussprüfers fortbestehen (vgl. OLG Frankfurt, ZInsO 2004, 95, 96 und ZIP 2021, 1978, 1980; MünchKomm-InsO/Jaffé, 4. Aufl., § 155 Rn. 21; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 155 Rn. 24; Kübler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2016, § 155 Rn. 70; HK-InsO/Depré, 10. Aufl., § 155 Rn. 16; FK-InsO/Boochs/Nickel, 9. Aufl., § 155 Rn. 244; Graf-Schlicker/Breitenbücher, InsO, 6. Aufl., § 155 Rn. 27; Schmidt/Schmittmann, InsO, 19. Aufl., § 155 Rn. 58; Jaeger/Eckardt, InsO, § 155 Rn. 113; Müller/Gelhausen in Festschrift Claussen, 1997, S. 687, 696; Kniebes, ZInsO 2015, 383, 385; Gehrlein, ZInsO 2019, 697, 703; Kaiser/Berbuer, ZIP 2017, 161, 162; Hillebrand, ZInsO 2019, 774, 776; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - II ZB 17/17, ZIP 2018, 1358 Rn. 9).
  • OLG Karlsruhe, 04.05.2017 - 14 W 21/17

    Handelsregistersache: Bestellung eines Abschlussprüfers durch das Registergericht

    Dies macht deutlich, dass der Gesetzgeber mit § 155 Abs. 3 S. 1 InsO gerade keine Regelung schaffen wollte, die es dem Insolvenzverwalter (bzw. in der Eigenverwaltung: dem Schuldner) ermöglichen soll, sich von wirksam getroffenen und umgesetzten Entscheidungen der Gesellschafter nach § 318 Abs. 1 HGB wieder zu lösen (ebenso: OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.12.2003 - 20 W 232/03 - Rn. 11 f., zit. n. juris), sondern dass hiermit lediglich eine Modifizierung des Verfahrens nach § 318 Abs. 1 S. 1 HGB für die Insolvenz vorgenommen werden sollte.
  • OLG Hamm, 12.02.2008 - 15 W 359/07

    Registergerichtliche Überprüfung des vereidigten Dolmetschers

    Das Gericht ist nicht an den Fassungsvorschlag eines Beteiligten gebunden (Vgl. OLG Köln FGPrax 2004, 86; Krafka/ Willer a.a.O. Rz. 173).
  • OLG Frankfurt, 17.11.2009 - 20 W 328/09

    Hauptsacheerledigung im Verfahren nach § 318 Abs. 3 HGB

    Eine längere Ungewissheit darüber, ob ein von der Hauptversammlung gewählter Prüfer gemäß § 318 Abs. 3 HGB durch einen anderen Prüfer ersetzt werden soll, soll im Hinblick auf die Bedeutung von Jahresabschluss und Bestätigungsvermerk vermieden werden (vgl. dazu BayObLG FGPrax 2002, 79; Senat FGPrax 2004, 86).
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