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   OLG Koblenz, 13.05.2004 - 5 U 1539/03   

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OLG Koblenz, 13.05.2004 - 5 U 1539/03 (https://dejure.org/2004,5051)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.05.2004 - 5 U 1539/03 (https://dejure.org/2004,5051)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13. Mai 2004 - 5 U 1539/03 (https://dejure.org/2004,5051)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtbarkeit von unentgeltlichen Leistungen des Schuldners; Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Leistung für die Beurteilung das Vorliegens einer Unentgeltlichkeit ; Bedeutung des Erhalts einer ausgleichenden Gegenleistung für die Leistung ; Beurteilung der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anfechtung bei Tilgung fremder Schuld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    InsO § 134 Abs. 1
    Anfechtbarkeit der Bezahlung einer Werklohnforderung

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 1275
  • WM 2004, 1931
  • ZfBR 2004, 562 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.04.1964 - VIII ZR 232/62

    Schenkungsanfechtung

    Auszug aus OLG Koblenz, 13.05.2004 - 5 U 1539/03
    Dabei kann eine solche unentgeltliche Verfügung auch in der Erfüllung oder Übernahme einer fremden Schuld bestehen (vgl. BGHZ 41, 298; MünchKomm/InsO-Kirchhof, 2002, Bd. 2, § 134 Rn. 18, 31 f.).

    Bauregie wäre wirtschaftlich wertlos, kommt daher als Ausgleich für die Überweisung rechtlich keine Bedeutung zu (BGHZ 41, 298, 301).

    Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil aus dem Jahre 1964 (BGHZ 41, 298) grundlegend entschieden, dass es bei der Beurteilung der Unentgeltlichkeit in Dreipersonenverhältnissen nicht nur darauf ankommt, ob der spätere Gemeinschuldner für seine Leistung einen Ausgleich erhalten hat.

    Unentgeltlichkeit liege vielmehr nur vor, wenn der Leistungsempfänger seinerseits für die Leistung des Gemeinschuldners keine Gegenleistung zu erbringen hatte (BGHZ 41, 298, 301 f.).

    War diese Forderung im Zeitpunkt der Leistungserbringung durch den Gemeinschuldner wirtschaftlich nichts wert, so könne ihre Aufgabe ebenso wenig wie der Erwerb einer wirtschaftlich wertlosen Ausgleichsforderung als Gegenleistung des Gläubigers angesehen werden (vgl. BGHZ 41, 298, 302).

  • BGH, 24.06.1993 - IX ZR 96/92

    Beweiskraft öffentlicher und privater Urkunden - Anfechtbarkeit unentgeltlicher

    Auszug aus OLG Koblenz, 13.05.2004 - 5 U 1539/03
    Erst wenn feststeht, dass der Empfänger eine Gegenleistung erbracht hat, ist weiter zu prüfen, ob die Beteiligten diese als Entgelt angesehen haben oder ob gleichwohl Hauptzweck des Geschäfts die Freigebigkeit gewesen ist (BGHZ 113, 98, 102; BGH ZIP 1993, 1170, 1173).

    Maßgeblich für die Beurteilung ist dabei der Zeitpunkt der Leistung des Schuldners (BGH, NJW-RR 1993, 1379, 1381).

    Diese, weniger auf die Schmälerung der Haftungsmasse des Gemeinschuldners als auf die Gegenleistung des Empfängers abstellende Rechtsprechung ist seitdem mehrfach bestätigt worden (BGHZ 141, 96, 99 f.; BGH ZIP 1992, 1089, 1091 f.; 1993, 1170, 1173).

  • BGH, 29.11.1990 - IX ZR 29/90

    Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Gemeinschuldners

    Auszug aus OLG Koblenz, 13.05.2004 - 5 U 1539/03
    Unter Geltung des § 32 KO hat die Rechtsprechung Unentgeltlichkeit allgemein angenommen, wenn ein Vermögenswert zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Gegenwert zufließen soll (BGHZ 113, 98, 101 f.; 141, 96, 99).

    Entgeltlichkeit liegt vor, wenn der Schuldner für seine Leistungen eine ausgleichende Gegenleistung erhält (BGHZ 113, 98, 101 f.; 113, 393, 395 f.).

    Erst wenn feststeht, dass der Empfänger eine Gegenleistung erbracht hat, ist weiter zu prüfen, ob die Beteiligten diese als Entgelt angesehen haben oder ob gleichwohl Hauptzweck des Geschäfts die Freigebigkeit gewesen ist (BGHZ 113, 98, 102; BGH ZIP 1993, 1170, 1173).

  • BGH, 04.03.1999 - IX ZR 63/98

    Anfechtbarkeit unentgeltlicher Verfügung

    Auszug aus OLG Koblenz, 13.05.2004 - 5 U 1539/03
    Unter Geltung des § 32 KO hat die Rechtsprechung Unentgeltlichkeit allgemein angenommen, wenn ein Vermögenswert zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Gegenwert zufließen soll (BGHZ 113, 98, 101 f.; 141, 96, 99).

    Diese, weniger auf die Schmälerung der Haftungsmasse des Gemeinschuldners als auf die Gegenleistung des Empfängers abstellende Rechtsprechung ist seitdem mehrfach bestätigt worden (BGHZ 141, 96, 99 f.; BGH ZIP 1992, 1089, 1091 f.; 1993, 1170, 1173).

  • BGH, 25.06.1992 - IX ZR 4/91

    Keine Anfechtbarkeit bei Leistungsausgleich an Dritten

    Auszug aus OLG Koblenz, 13.05.2004 - 5 U 1539/03
    Diese, weniger auf die Schmälerung der Haftungsmasse des Gemeinschuldners als auf die Gegenleistung des Empfängers abstellende Rechtsprechung ist seitdem mehrfach bestätigt worden (BGHZ 141, 96, 99 f.; BGH ZIP 1992, 1089, 1091 f.; 1993, 1170, 1173).

    Grund- und Erfüllungsgeschäft sind insoweit als Einheit zu betrachten (vgl. BGHZ 121, 179, 183; BGH ZIP 1992, 1089, 1092).

  • BGH, 28.02.1991 - IX ZR 74/90

    Entgeltliche Verfügung durch Verzicht auf den Pflichtteil

    Auszug aus OLG Koblenz, 13.05.2004 - 5 U 1539/03
    Entgeltlichkeit liegt vor, wenn der Schuldner für seine Leistungen eine ausgleichende Gegenleistung erhält (BGHZ 113, 98, 101 f.; 113, 393, 395 f.).
  • BGH, 21.01.1993 - IX ZR 275/91

    Anfechtung einer Vermögensübertragung auf Konkursmasse durch KG-Gesellschafter

    Auszug aus OLG Koblenz, 13.05.2004 - 5 U 1539/03
    Grund- und Erfüllungsgeschäft sind insoweit als Einheit zu betrachten (vgl. BGHZ 121, 179, 183; BGH ZIP 1992, 1089, 1092).
  • BGH, 03.03.2005 - IX ZR 441/00

    Anfechtbarkeit von Leistungen des späteren Insolvenzschuldners auf eine nicht

    aa) Teilweise wird allerdings die Auffassung vertreten, daß die Entgeltlichkeit der Leistung bereits dann zu bejahen sei, wenn deren Empfänger seinerseits Leistungen an seinen Schuldner erbracht habe, deren Gegenleistung die Zuwendung darstelle; denn die Unentgeltlichkeit der Leistung könne wegen der Abstraktheit von Verfügungen auch im Drei-Personenverhältnis nur aus den Kausalbeziehungen erschlossen werden (vgl. OLG Koblenz WM 2004, 1931, 1932 f; Henckel ZIP 2004, 1671, 1674; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 32 Rn. 17).
  • BGH, 30.03.2006 - IX ZR 54/05

    Begriff der Unentgeltlichkeit einer Leistung

    Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen wegen der Divergenz zum Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Mai 2004 (ZIP 2004, 1275).
  • OLG Koblenz, 08.03.2005 - 3 U 984/04

    Insolvenzanfechtung: Schenkungsanfechtung nach Zahlung für einen Dritten auf

    cc) Soweit die Beklagte sich zur Begründung ihres Rechtsstandpunkts auf die rechtskräftige Entscheidung des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13.5.2004 (5 U 1539/03, ZIP 2004, 1275) stützt, vermag sich der erkennende Senat der dortigen Rechtsauffassung zur Frage der Unentgeltlichkeit nicht anzuschließen, soweit als "Gegenleistung" i.S.d. § 134 InsO auf die von dem Gläubiger zuvor erbrachte Werkleistung abgestellt wird.
  • LG Koblenz, 15.01.2008 - 2 T 862/07

    Anordnung der Durchsuchung der Geschäftsräume des Schuldners durch das

    Denn die vorgenannte Entscheidung hat die Ermächtigung eines Sachverständigen zur Grundlage, wonach dieser durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts befugt worden war, die Wohn- und Geschäftsräume eines Schuldners zu betreten, wobei der Bundesgerichtshof zunächst lediglich festhielt, dass ein Insolvenzgericht die in den §§ 21, 22 InsO vorgesehenen Maßnahmen nur zu Gunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters - wie es der Beteiligte zu 4. ist - treffen kann ( ZInsO 2004, 552 ).
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