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   BayObLG, 15.09.2004 - 3Z BR 145/04   

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https://dejure.org/2004,2781
BayObLG, 15.09.2004 - 3Z BR 145/04 (https://dejure.org/2004,2781)
BayObLG, Entscheidung vom 15.09.2004 - 3Z BR 145/04 (https://dejure.org/2004,2781)
BayObLG, Entscheidung vom 15. September 2004 - 3Z BR 145/04 (https://dejure.org/2004,2781)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufteilung der Gesamtkosten für Heizung und Warmwasser in einer Wohneigentumsanlage; Ermittlung der maßgeblichen Schätzgrundlagen zur Schätzung der mittleren Temperatur des Warmwassers; Pauschaler Ansatz der an der Heizung eingestellten Temperatur und der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 2285
  • FGPrax 2004, 301
  • Rpfleger 2005, 91
  • BayObLGZ 2004, 260
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 29.06.2000 - 15 W 69/00

    Voraussetzungen eines Sonderprüfungsantrags

    Auszug aus BayObLG, 15.09.2004 - 3Z BR 145/04
    bb) Als zulässige Form der Hinterlegung ist zunächst die Einreichung der Gegenstände bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts anerkannt (vgl. OLG Hamm ZIP 2000, 1299/1300; Hüffer § 142 Rn. 23).
  • BayObLG, 19.12.2001 - 3Z BR 280/01

    Sofortige Beschwerde gegen Löschungsankündigung des Beschwerdegerichts -

    Auszug aus BayObLG, 15.09.2004 - 3Z BR 145/04
    bb) Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, ob das Landgericht das Verfahren an das Amtsgericht hätte zurückverweisen dürfen (vgl. zu den insoweit engen Voraussetzungen BayObLG NJW-RR 2002, 679/680; Keidel/Sternal FGG 15. Aufl. § 25 Rn. 21).
  • BGH, 25.06.2008 - II ZB 39/07

    Spruchverfahren - Allein die Stellung als Aktionär ist fristgerecht darzulegen

    Eine solche Depotbestätigung mit einem Sperrvermerk ist selbst bei weiter Auslegung des Urkundenbegriffs in § 3 Satz 3 SpruchG kein urkundlicher Nachweis der Aktionärsstellung mehr, weil neben die Bescheinigung über einen Bestand von Aktien im Depot eine Versicherung der Depotbank treten muss, keine Verfügungen über die Aktien zuzulassen, die zudem keine dingliche Wirkung hat und Verfügungen über den Depotbestand nicht verhindert (vgl. BayObLG ZIP 2004, 2285).
  • OLG München, 20.06.2006 - 31 Wx 36/06

    Bestellung von Sonderprüfern - Weiterverfolgung eines vor Fristbeginn gestellten

    In Verfahren auf Bestellung von Sonderprüfern muss die Zulässigkeitsvoraussetzung der Hinterlegung der Aktien für die Dauer des Verfahrens über die Entscheidung gewährleistet sein (vgl. BayObLG AG 2005, 244/245 zu § 142 AktG; MünchKomm AktG/Hüffer 2. Aufl. § 258 Rn. 46).

    Für die Zeit davor bedurfte es einer Maßnahme, die bei stückelosen Aktien als gleichwertig zur körperlichen Hinterlegung angesehen werden konnte (BayObLG AG 2005, 244/245).

    Eine solche geeignete Maßnahme kann jedenfalls eine selbständige Verpflichtung des Depot führenden Kreditinstituts gegenüber dem Gericht oder der Gesellschaft sein, den daraus Berechtigten über jegliche Veränderung in Bezug auf den antragsbegründenden Aktienbestand zu unterrichten (vgl. BayObLG AG 2005, 244/246).

    Würde man eine Versicherung der Depotbank gegenüber ihrem Kunden ausreichen lassen, wäre nicht gewährleistet, dass das Gericht oder die Gesellschaft von einer Änderung des antragsbegründenden Aktienbestandes Kenntnis erhält (vgl. hierzu BayObLG AG 2005, 244/245).

    Allein entscheidend ist hier jedoch, dass abweichend zu dem von der Antragsgegnerin und dem Beschwerdegericht in Bezug genommenen Beschluss des BayObLG vom 15.9.2004 (vgl. AG 2005, 244/246) es für den Senat aus den vorliegenden Bestätigungen und dem Verfahrensverlauf nicht den geringsten Anhaltspunkt gibt, dass die antragsbegründenden Aktien während der Dauer des Verfahrens ihren Verwahrungsort verändert haben könnten.

  • LG Stuttgart, 08.05.2019 - 31 O 25/13

    Squeeze-Out: Bestimmung der Angemessenheit der Abfindung und des Ausgleichs von

    Der BGH hat bereits 2008 entschieden, dass eine Depotbestätigung mit einem Sperrvermerk selbst bei weiter Auslegung des Urkundenbegriffs in § 3 Satz 3 SpruchG kein urkundlicher Nachweis der Aktionärsstellung mehr sei, weil neben die Bescheinigung über einen Bestand von Aktien im Depot eine Versicherung der Depotbank treten müsse, keine Verfügungen über die Aktien zuzulassen, die zudem keine dingliche Wirkung habe und Verfügungen über den Depotbestand nicht verhindere (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZB 39/07 -, BGHZ 177, 131-141, Rn. 21 unter Hinweis auf BayObLG ZIP 2004, 2285).

    Die "Sperrerklärung" der Bank reiche mangels dinglicher Wirkung nicht aus (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15. September 2004 - 3Z BR 145/04 -, Rn. 14 ff., juris).

  • LG Köln, 24.07.2009 - 82 O 10/08

    Delisting: Bei Vorliegen eines verlässlichen Marktpreises keine

    Eine solche Depotbestätigung mit einem Sperrvermerk ist selbst bei weiter Auslegung des Urkundenbegriffs in § 3 S. 3 SpruchG kein urkundlicher Nachweis der Aktionärsstellung mehr, da eine Versicherung der Depotbank, keine Verfügungen über die Aktien zuzulassen, keine dingliche Wirkung hat und Verfügungen über den Depotbestand nicht verhindert (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZB 39/07, DStR 2008, 1932 Rz. 21; BayObLG, Beschluss vom 15. September 2004, 3Z BR 145/04, BeckRS 2004, ####1 = ZIP 2004, 2285).
  • KG, 16.10.2023 - 2 AktG 1/23

    Gerichtliche Freigabe der Handelsregistereintragung eines angefochtenen

    Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dass die Antragsberechtigung für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens gesichert erhalten bleibt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15.9.2004 - 3Z BR 145/04 -, LS nach juris, zu § 142 AktG aF; Koch, 17. Aufl. 2023, AktG § 142 Rn. 23), so dass der Aktienbesitz folgerichtig bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Sonderprüfung bestehen muss (vgl. MüKo-AktG/Arnold, 5. Aufl. 2022, § 142 Rn. 122).
  • OLG Düsseldorf, 07.12.2011 - 26 W 7/09

    Anwendbarkeit der Vorschriften des Spruchgesetzes analog auf ein

    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.06.2008 entschieden, dass ein Sperrvermerk nicht ausreichend sei, weil er keine dingliche Wirkung entfalte und nicht Verfügungen über den Depotbestand verhindern könne (BGH, Beschluss vom 25.06.2008, Az. II ZB 39/07, AG 2008, 659; BayObLG, Beschluss vom 15.09.2004, Az. 3Z BR 145/04, AG 2005, 244).
  • OLG München, 16.07.2007 - 31 Wx 29/07

    Sofortige Beschwerde gegen Entscheidung des Landgerichts zur Bestellung von

    Es ist deshalb regelmäßig erforderlich, dass z.B. das depotführende Kreditinstitut oder ein sonstiger zuverlässiger Verwahrer eine selbständige Verpflichtung gegenüber dem Gericht oder der Gesellschaft eingeht, den daraus Berechtigten während der Dauer des Verfahrens über jegliche Veränderung in Bezug auf den antragsbegründenden Aktienbestand zu unterrichten (vgl. BayObLGZ 2004, 260/265; OLG München AG 2006, 801/802 zu § 258 AktG; Hüffer AktG 7. Aufl. § 142 Rn. 24 m.w.N.).
  • OLG München, 11.05.2010 - 31 Wx 14/10

    Aktiengesellschaft: Rechtsfolge für einen Antrag auf gerichtliche Bestellung von

    Durch den an Stelle der früher vorgeschriebenen Hinterlegung zu erbringenden Nachweis nach § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG soll gewährleistet werden, dass Gericht oder Antragsgegner von einer etwaigen Veränderung des Aktienbestandes erfahren und die aus einem Verlust der Antragsberechtigung folgende verfahrensrechtliche Konsequenz ziehen können (vgl. BayObLGZ 2004, 260/265; OLG München AG 2008, 33/34; AG 2006, 801f. zu § 258 AktG).
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