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   BGH, 08.03.2004 - II ZR 165/02   

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https://dejure.org/2004,499
BGH, 08.03.2004 - II ZR 165/02 (https://dejure.org/2004,499)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2004 - II ZR 165/02 (https://dejure.org/2004,499)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2004 - II ZR 165/02 (https://dejure.org/2004,499)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 737
    Aufnahme in GbR von Freiberuflern "auf Probe"

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss als Gesellschafter aus Gemeinschaftspraxis - Erfordernis des Vorliegens eines sachlichen Grundes - Verweigerung der Hinnahme einer nachteiligen Vertragsänderung - Anpassung der Gewinn- und Verlustverteilung bei Auslaufen der Kassenzulassung - Fehlgebrauch des ...

  • Anwaltsblatt

    § 737 BGB

  • Judicialis

    BGB § 737

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Sozietät - zu den Voraussetzungen des Ausschlusses eines Mitgesellschafters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 737
    Zulässigkeit der Ausschließung eines Gesellschafters ohne sachlichen Grund

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ausschluss eines Mitgesellschafters

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschließung eines Neugesellschafters aus einer BGB-Gesellschaft ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig während einer angemessenen Prüfungszeit (Gemeinschaftspraxis)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2013
  • ZIP 2004, 903
  • MDR 2004, 847
  • DNotZ 2004, 865
  • WM 2004, 985
  • BB 2004, 1017
  • DB 2004, 1092
  • AnwBl 2004, 724
  • NZG 2004, 569
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.07.1990 - II ZR 194/89

    Ausschließungsrecht gegenüber einem GmbH-Gesellschafter

    Auszug aus BGH, 08.03.2004 - II ZR 165/02
    a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 125, 74, 79 m.w.N.; vgl. ferner zum Meinungsstand im Schrifttum MünchKomm.z.BGB/Ulmer, 4. Aufl. § 737 Rdn. 17) kann eine gesellschaftsvertragliche Regelung nicht anerkannt werden, die einem einzelnen Gesellschafter das Recht einräumt, Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes aus einer Personengesellschaft oder einer GmbH (BGHZ 112, 103 ff.) auszuschließen.

    Durchbrechungen hat der Senat, auch wenn er zunächst keinen Anlaß hatte, deren Voraussetzungen im einzelnen festzulegen (vgl. BGHZ 68, 212, 215; BGHZ 81, 213, 269) als möglich erörtert, sie später für den Fall des Ausschlusses des Erben eines Mitgesellschafters (BGHZ 105, 213 ff.) und für den Fall ausdrücklich anerkannt, daß der ausschließungsberechtigte GmbH-Gesellschafter mit Rücksicht auf die enge persönliche Beziehung zu seiner Mitgesellschafterin die volle Finanzierung der Gesellschaft übernommen und der Partnerin die Mehrheitsbeteiligung und die Geschäftsführung eingeräumt hatte (BGHZ 112, 103 ff.).

  • BGH, 19.09.1988 - II ZR 329/87

    Hinauskündigung eines Gesellschafters aus Anlaß des Todes eines anderen

    Auszug aus BGH, 08.03.2004 - II ZR 165/02
    Denn das freie Kündigungsrecht des anderen Teils kann von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden, so daß er aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters ausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt ("Damoklesschwert" vgl. BGHZ 81, 263, 268; BGHZ 105, 213, 217).

    Durchbrechungen hat der Senat, auch wenn er zunächst keinen Anlaß hatte, deren Voraussetzungen im einzelnen festzulegen (vgl. BGHZ 68, 212, 215; BGHZ 81, 213, 269) als möglich erörtert, sie später für den Fall des Ausschlusses des Erben eines Mitgesellschafters (BGHZ 105, 213 ff.) und für den Fall ausdrücklich anerkannt, daß der ausschließungsberechtigte GmbH-Gesellschafter mit Rücksicht auf die enge persönliche Beziehung zu seiner Mitgesellschafterin die volle Finanzierung der Gesellschaft übernommen und der Partnerin die Mehrheitsbeteiligung und die Geschäftsführung eingeräumt hatte (BGHZ 112, 103 ff.).

  • BGH, 08.05.2000 - II ZR 308/98

    Mandantenschutz beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer

    Auszug aus BGH, 08.03.2004 - II ZR 165/02
    Daß der Kläger am 22. Februar 2001 durch seine eigene Kündigung aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, läßt das bei Klageerhebung bestehende Feststellungsinteresse nicht entfallen, auch wenn der Kläger nunmehr möglicherweise seinen Gewinnauszahlungsanspruch für die Zeit bis zum Ausscheiden beziffern könnte (vgl. BGH, Urt. v. 15. November 1977 - VI ZR 101/76, NJW 1978, 210, insofern in BGHZ 70, 39 nicht abgedruckt; Urt. v. 4. Juni 1996 - VI ZR 123/95, NJW 1996, 2725 f.) und nach dem Wortlaut und der systematischen Stellung des § 11 Nr. 7 des Vertrages der an sich ab 1. Januar 2001 gegebene Anspruch auf Teilhabe an dem Erlös eines etwaigen Verkaufs der Gemeinschaftspraxis mit der Beendigung der Gesellschafterstellung entfallen und ein davon unabhängiger Abfindungsanspruch hier vertraglich ausgeschlossen ist (vgl. dazu Sen.Urt. v. 8. Mai 2000 - II ZR 308/98, ZIP 2000, 1337, 1338 unter II. 1. m.w.N.).
  • BGH, 04.06.1996 - VI ZR 123/95

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage auf Befreiung von öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus BGH, 08.03.2004 - II ZR 165/02
    Daß der Kläger am 22. Februar 2001 durch seine eigene Kündigung aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, läßt das bei Klageerhebung bestehende Feststellungsinteresse nicht entfallen, auch wenn der Kläger nunmehr möglicherweise seinen Gewinnauszahlungsanspruch für die Zeit bis zum Ausscheiden beziffern könnte (vgl. BGH, Urt. v. 15. November 1977 - VI ZR 101/76, NJW 1978, 210, insofern in BGHZ 70, 39 nicht abgedruckt; Urt. v. 4. Juni 1996 - VI ZR 123/95, NJW 1996, 2725 f.) und nach dem Wortlaut und der systematischen Stellung des § 11 Nr. 7 des Vertrages der an sich ab 1. Januar 2001 gegebene Anspruch auf Teilhabe an dem Erlös eines etwaigen Verkaufs der Gemeinschaftspraxis mit der Beendigung der Gesellschafterstellung entfallen und ein davon unabhängiger Abfindungsanspruch hier vertraglich ausgeschlossen ist (vgl. dazu Sen.Urt. v. 8. Mai 2000 - II ZR 308/98, ZIP 2000, 1337, 1338 unter II. 1. m.w.N.).
  • BGH, 15.11.1977 - VI ZR 101/76

    Alkoholtest

    Auszug aus BGH, 08.03.2004 - II ZR 165/02
    Daß der Kläger am 22. Februar 2001 durch seine eigene Kündigung aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, läßt das bei Klageerhebung bestehende Feststellungsinteresse nicht entfallen, auch wenn der Kläger nunmehr möglicherweise seinen Gewinnauszahlungsanspruch für die Zeit bis zum Ausscheiden beziffern könnte (vgl. BGH, Urt. v. 15. November 1977 - VI ZR 101/76, NJW 1978, 210, insofern in BGHZ 70, 39 nicht abgedruckt; Urt. v. 4. Juni 1996 - VI ZR 123/95, NJW 1996, 2725 f.) und nach dem Wortlaut und der systematischen Stellung des § 11 Nr. 7 des Vertrages der an sich ab 1. Januar 2001 gegebene Anspruch auf Teilhabe an dem Erlös eines etwaigen Verkaufs der Gemeinschaftspraxis mit der Beendigung der Gesellschafterstellung entfallen und ein davon unabhängiger Abfindungsanspruch hier vertraglich ausgeschlossen ist (vgl. dazu Sen.Urt. v. 8. Mai 2000 - II ZR 308/98, ZIP 2000, 1337, 1338 unter II. 1. m.w.N.).
  • BGH, 13.07.1981 - II ZR 56/80

    Gesellschaftersausschließung nach freiem Ermessen

    Auszug aus BGH, 08.03.2004 - II ZR 165/02
    Denn das freie Kündigungsrecht des anderen Teils kann von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden, so daß er aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters ausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt ("Damoklesschwert" vgl. BGHZ 81, 263, 268; BGHZ 105, 213, 217).
  • BGH, 07.02.1994 - II ZR 191/92

    Kündigungsrecht des Geschäftsinhabers einer atypischen stillen Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 08.03.2004 - II ZR 165/02
    a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 125, 74, 79 m.w.N.; vgl. ferner zum Meinungsstand im Schrifttum MünchKomm.z.BGB/Ulmer, 4. Aufl. § 737 Rdn. 17) kann eine gesellschaftsvertragliche Regelung nicht anerkannt werden, die einem einzelnen Gesellschafter das Recht einräumt, Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes aus einer Personengesellschaft oder einer GmbH (BGHZ 112, 103 ff.) auszuschließen.
  • BGH, 20.01.1977 - II ZR 217/75

    Hinauskündigung eines Gesellschafters nach freiem Ermessen

    Auszug aus BGH, 08.03.2004 - II ZR 165/02
    Durchbrechungen hat der Senat, auch wenn er zunächst keinen Anlaß hatte, deren Voraussetzungen im einzelnen festzulegen (vgl. BGHZ 68, 212, 215; BGHZ 81, 213, 269) als möglich erörtert, sie später für den Fall des Ausschlusses des Erben eines Mitgesellschafters (BGHZ 105, 213 ff.) und für den Fall ausdrücklich anerkannt, daß der ausschließungsberechtigte GmbH-Gesellschafter mit Rücksicht auf die enge persönliche Beziehung zu seiner Mitgesellschafterin die volle Finanzierung der Gesellschaft übernommen und der Partnerin die Mehrheitsbeteiligung und die Geschäftsführung eingeräumt hatte (BGHZ 112, 103 ff.).
  • BGH, 19.09.2005 - II ZR 342/03

    Zeitliche Beschränkung der Beteiligung von Managern und Mitarbeitern an der sie

    Danach sind in den Personengesellschaften und der GmbH gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGHZ 81, 263, 266 ff.; 105, 213, 216 f.; 112, 103, 107 f.; Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903, 904; v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706).

    So hat der Senat freie Ausschließungsrechte als wirksam angesehen, wenn der ausschließungsberechtigte Gesellschafter mit Rücksicht auf die enge persönliche Beziehung zu seiner Mitgesellschafterin die volle Finanzierung der Gesellschaft übernimmt und der Partnerin eine Mehrheitsbeteiligung und die Geschäftsführung einräumt (BGHZ 112, 103), wenn eine Praxisgemeinschaft von Ärzten einen neuen Gesellschafter aufnimmt und sich dabei eine zeitlich begrenzte Prüfungsmöglichkeit vorbehalten will (Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903) oder wenn die Gesellschaftsbeteiligung nur als Annex zu einem Kooperationsvertrag der Gesellschafter anzusehen ist und sichergestellt werden soll, dass der Gesellschaft nur die Partner des Kooperationsvertrages angehören (Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706).

  • BGH, 07.05.2007 - II ZR 281/05

    Zeitliche Beschränkung der Beteiligung eines neu eintretenden Vertragsarztes an

    a) Das grundsätzlich nicht anzuerkennende Recht, einen Mitgesellschafter ohne Vorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer Gesellschaft ausschließen zu dürfen, kann ausnahmsweise dann als nicht sittenwidrig angesehen werden, wenn ein neuer Gesellschafter in eine seit langer Zeit bestehende Vertragsarztpraxis aufgenommen wird und das Ausschließungsrecht allein dazu dient, dem Aufnehmenden binnen einer angemessenen Frist die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Partner das notwendige Vertrauen hergestellt werden kann und ob die Gesellschafter auf Dauer in der für die gemeinsame Berufsausübung erforderlichen Weise harmonieren können; eine Prüfungsfrist von zehn Jahren überschreitet den anzuerkennenden Rahmen bei weitem (Bestätigung von Sen.Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903, 904 f. "Laborärzte-Fall").

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind in den Personengesellschaften und der GmbH ebenso wie in der Publikumsgesellschaft gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen ("Hinauskündigungsklausel"), grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGHZ 81, 263, 266 ff.; 105, 213, 216 f.; 112, 103, 107 f.; BGHZ 164, 98, 101 und 107, 110 f.; Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903, 904 f.; v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706, 707; v. 19. März 2007 - II ZR 300/05, ZIP 2007, 862).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 8. März 2004 (aaO) entschieden, dass auch bei der Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine seit Jahren bestehende Sozietät von Freiberuflern Gründe vorliegen können, die es nach Abwägung der beiderseits beteiligten Interessen als gerechtfertigt erscheinen lassen, dass die Altgesellschafter auch ohne Vorhandensein eines in der Person des anderen Teils liegenden wichtigen Grundes dessen Gesellschafterstelle einseitig beenden.

    Dass eine Prüfungszeit von - hier: mehr als - zehn Jahren unangemessen lang und damit sittenwidrig und nichtig ist (§ 138 Abs. 1 BGB), hat der Senat, wie das Land- und das Oberlandesgericht zutreffend erkannt haben, bereits ausgesprochen (Sen.Urt. v. 8. März 2004 aaO S. 905).

    In der Entscheidung vom 8. März 2004 (aaO) hat der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit davon absehen können, im Wege der geltungserhaltenden Reduktion Höchstgrenzen hierfür zu bestimmen.

    b) Zu Unrecht rügt die Revision die Anwendung der Grundsätze der Senatsentscheidung vom 8. März 2004 (aaO) durch das Berufungsgericht auf den vorliegenden Fall mit der Begründung, eine sachliche Rechtfertigung der Hinauskündigungsklausel komme wegen des nicht vergleichbaren Sachverhalts hier schon im Ansatz nicht in Betracht.

  • BGH, 19.09.2005 - II ZR 173/04

    Zeitliche Beschränkung der Beteiligung von Managern und Mitarbeitern an der sie

    Allerdings sind nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Senats in den Personengesellschaften und der GmbH gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen ("Hinauskündigungsklauseln"), grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGHZ 81, 263, 266 ff.; 105, 213, 216 f.; 112, 103, 107 f.; Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903, 904; v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706).

    So hat der Senat freie Ausschließungsrechte als wirksam angesehen, wenn der ausschließungsberechtigte Gesellschafter mit Rücksicht auf die enge persönliche Beziehung zu seiner Mitgesellschafterin die volle Finanzierung der Gesellschaft übernimmt und der Partnerin eine Mehrheitsbeteiligung und die Geschäftsführung einräumt (BGHZ 112, 103), wenn eine Praxisgemeinschaft von Ärzten einen neuen Gesellschafter aufnimmt und sich dabei eine zeitlich begrenzte Prüfungsmöglichkeit vorbehalten will (Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903) oder wenn die Gesellschaftsbeteiligung nur als Annex zu einem Kooperationsvertrag der Gesellschafter anzusehen ist und sichergestellt werden soll, dass der Gesellschaft nur die Partner des Kooperationsvertrages angehören (Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706).

  • BGH, 14.03.2005 - II ZR 153/03

    Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters ohne wichtigen Grund

    aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 125, 74, 79 m.w.Nachw.; Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903 = WM 2004, 985; vgl. ferner zum Meinungsstand im Schrifttum Münch.Komm.z.BGB/Ulmer, 4. Aufl. § 737 Rdn. 17) kann allerdings eine gesellschaftsvertragliche Regelung nicht anerkannt werden, die einem einzelnen Gesellschafter das Recht einräumt, Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes aus einer Personengesellschaft oder einer GmbH (BGHZ 112, 103 ff.) auszuschließen.

    Auch für eine Praxisgemeinschaft von Ärzten hat der Senat ein - zeitlich begrenztes - Hinauskündigungsrecht anerkannt, wenn es allein dazu dient, die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Partner das notwendige Vertrauen hergestellt werden kann und ob die Gesellschafter auf Dauer in ihrer für die gemeinsame Berufsausübung erforderlichen Weise harmonieren können (Sen.Urt. v. 8. März 2004 aaO).

  • OLG Frankfurt, 20.10.2005 - 16 U 3/05

    Ärztliche Gemeinschaftspraxis: Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung durch einen

    Die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebende Ausnahme wurde im Urteil vom 8. März 2004 (NJW 2004, 2013 ff.) entwickelt.

    Henssler (LMK 2005, 15, 16) meint, ein bis zwei Jahre seien angemessen, aber auch drei Jahre sollten noch akzeptiert werden.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 8. März 2004 (II ZR 165/02) zwar ausgeführt, dass eine Prüfungsfrist von 10 Jahren den anzuerkennenden Rahmen für die Prüfung, ob die Partner in einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis miteinander auf Dauer kooperieren können, überschreitet.

  • BGH, 19.03.2007 - II ZR 300/05

    Grenzen der Gestaltung bei Vererbung eines einzelkaufmännischen

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine gesellschaftsvertragliche Regelung im Allgemeinen nicht anerkannt werden, die einem einzelnen Gesellschafter das Recht einräumt, Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes aus einer Personengesellschaft oder einer GmbH auszuschließen (Sen.Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903 f. m.w.Nachw.).

    Dies hat der Senat in seiner neueren Rechtsprechung etwa angenommen, wenn das Ausschließungsrecht bei Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine Freiberuflerpraxis dazu dient, den Altgesellschaftern binnen angemessener Frist die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Gesellschafter das notwendige Vertrauen aufgebaut werden kann (Sen.Urt. v. 8. März 2004 aaO).

  • OLG Frankfurt, 23.06.2004 - 13 U 89/03

    GmbH: Sittenwidrigkeit einer "Hinauskündigungsklausel", nach der der

    Mit der für eine Gesellschaft unabdingbaren Freiheit ihrer Mitglieder bei ihrer Entscheidungsfindung wird der durch die Möglichkeit einer "Hinauskündigung", also einer allein vom Willen eines Gesellschafters oder eines Teils der Gesellschafter ohne deren Bindung an Kündigungsgründe abhängigen Beendigung ausgehende Druck, als nicht vereinbar angesehen (vgl. BGH, zuletzt Urteil des II. Zivilsenates vom 8.3.2004, ZIP 2004, 903 ff; davor u. a. Urteil des II. Zivilsenates vom 9.7.1990, BGHZ 112, 103 ff., jeweils mwN.; diese Rechtsprechung wird in der Literatur fast einhellig zustimmend aufgenommen, vgl. Ulmer in Münchner Kommentar, 4. Aufl. 2003, Rn 17 zu § 737; Lutter-Hommelhoff, 15. Aufl. 2000, Rn 18 zu § 34 GmbHG; Scholz/H.P.Westermann, 8. Aufl. 1993, Rn 16. zu § 34 GmbHG, jeweils mwN.; die sehr grundsätzliche Kritik von Flume an dieser Rechtsprechung - vgl. dessen Anmerkung zum Urteil des II. Zivilsenates des BGH vom 25.3.1985, JZ 1985, 1106 ff. - ist vereinzelt geblieben).
  • OLG Düsseldorf, 01.09.2006 - 16 U 90/05

    Voraussetzungen der Zwangseinziehung des Geschäftsanteiles einer GmbH

    Tragender Grund hierfür ist, den von der Einziehung seines Geschäftsanteils bedrohten Gesellschafter zu schützen (vgl. BGH, NJW 2004, 2013).

    Danach sind in den Personengesellschaften und der GmbH gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGHZ 81, 263, 266 ff. = NJW 1981, 2565; BGHZ 105, 213, 216 f. = NJW 1989, 834; BGHZ 112, 103, 107 f. = NJW 1990, 2622; BGH, NJW 2004, 2013; ZIP 2005, 706; NJW 2005, 3641; NJW 2005, 3644).

    So hat der Bundesgerichtshof freie Ausschließungsrechte als wirksam angesehen, wenn der ausschließungsberechtigte Gesellschafter mit Rücksicht auf die enge persönliche Beziehung zu seiner Mitgesellschafterin die volle Finanzierung der Gesellschaft übernimmt und der Partnerin eine Mehrheitsbeteiligung und die Geschäftsführung einräumt (BGHZ 112, 103 = NJW 1990, 2622), wenn eine Praxisgemeinschaft von Ärzten einen neuen Gesellschafter aufnimmt und sich dabei eine zeitlich begrenzte Prüfungsmöglichkeit vorbehalten will (BGH, NJW 2004, 2013) oder wenn die Gesellschaftsbeteiligung nur als Annex zu einem Kooperationsvertrag der Gesellschafter anzusehen ist und sichergestellt werden soll, dass der Gesellschaft nur die Partner des Kooperationsvertrags angehören (BGH, ZIP 2005, 706).

  • OLG Düsseldorf, 08.07.2005 - 16 U 104/04

    Wirksamkeit einer GmbH-Satzungsbestimmung, die vorsieht, dass die Anfechtung

    Tragender Grund hierfür ist, den von der Einziehung seines Geschäftsanteils bedrohten Gesellschafter zu schützen (vgl. a. BGH, NJW 2004, 2013).
  • OLG Hamm, 11.04.2011 - 8 U 100/10
    Der BGH hat eine solche eine freie Hinauskündigungsklausel rechtfertigende Ausnahme insbesondere (vgl. zu anderen Fällen BGH, Urteil vom 19.03.2007, II ZR 300/05 - zitiert nach juris Rdn. 9) für den Fall angenommen, dass das Ausschließungsrecht bei Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine Freiberuflerpraxis dazu dient, den Altgesellschaftern binnen angemessener Frist die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Gesellschafter das notwendige Vertrauen aufgebaut werden kann (BGH, Urteil vom 08.03.2004 - II ZR 165/02 - zitiert nach juris Rdn. 23).
  • OLG Hamm, 23.11.2004 - 27 U 211/03

    Zulässigkeitsvoraussetzungen der "Hinauskündigung" eines Partners aus einer

  • OLG Nürnberg, 30.04.2014 - 12 U 914/13
  • OLG Köln, 23.03.2005 - 5 U 99/02

    Anspruch auf Ersatz von materiellen und immateriellen Schäden wegen fehlerhafter

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