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   BGH, 14.04.2005 - V ZB 16/05   

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https://dejure.org/2005,873
BGH, 14.04.2005 - V ZB 16/05 (https://dejure.org/2005,873)
BGH, Entscheidung vom 14.04.2005 - V ZB 16/05 (https://dejure.org/2005,873)
BGH, Entscheidung vom 14. April 2005 - V ZB 16/05 (https://dejure.org/2005,873)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZVG § 152 Abs. 1; ZwVwV § 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ai
    Fortführung eines Gewerbebetriebes (Hotel) auf beschlagnahmtem Grundstück durch den Zwangsverwalter

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zwangsverwaltung über ein Grundstück mit einem Schlosshotel und zwei Restaurants; Umfang der Verwaltungsbefugnis und der Verfügungsbefugnis des Zwangsverwalters über ein gewerbliches Unternehmen auf dem beschlagnahmten Grundstück; Aufgabenkreis eines Zwangsverwalters bei ...

  • zvi-online.de

    ZVG § 152 Abs. 1; ZwVwV § 5 Abs. 1
    Befugnis zur Fortführung eines grundstücksbezogenen Gewerbebetriebs durch den Zwangsverwalter

  • Judicialis

    ZVG § 152 Abs. 1; ; ZwVwV § 5 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 1 Ai

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortführung des Gewerbebetriebes des Schuldners durch den Zwangsverwalter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Befugnisse des Zwangsverwalters

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fortführung des Gewerbebetriebs durch Zwangsverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 163, 9
  • NJW-RR 2005, 1175
  • ZIP 2005, 1195
  • MDR 2005, 1251
  • NZM 2006, 73
  • WM 2005, 1418
  • DB 2005, 2633 (Ls.)
  • Rpfleger 2005, 557
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Celle, 18.07.1989 - 4 W 108/89
    Auszug aus BGH, 14.04.2005 - V ZB 16/05
    Ist dieser von dem Grundbesitz "ablösbar", kann er also auch an einem anderen Ort ausgeübt werden, steht außer Zweifel, daß der Zwangsverwalter den Betrieb nicht fortführen darf, sondern dem Schuldner entweder die Räume gegen ein angemessenes Entgelt vermieten oder ihn von dem Grundstück verweisen muß (OLG Celle Rpfleger 1989, 519, 520; OLG Dresden MDR 1999, 889, 890; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 5 ZwVwV Rdn. 19).

    aa) Im Hinblick auf die Verpflichtung, das beschlagnahmte Grundstück in seinem Bestand und damit auch in seinem besonderen Nutzungswert zu erhalten (§ 152 Abs. 1 ZVG), wird der Zwangsverwalter überwiegend als berechtigt angesehen, ein grundstücksbezogenes Unternehmen im eigenen Namen fortzusetzen, wenn dies in tatsächlicher Hinsicht möglich und ohne Verletzung anderweitiger gesetzlicher Vorschriften durchführbar ist (RGZ 135, 197, 202; OLG Celle Rpfleger 1989, 519; OLG Dresden MDR 1999, 889 für eine Tankstelle mit Waschanlage; FG Saarland EFG 2001, 606, 608; LAG Bremen DB 1987, 1847; LG Trier Rpfleger 1989, 76; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., S. 835, 887; Vollkommer, AP BGB § 613a, Nr. 19; Meyer-Stolte, EWiR 1990, 103; Dauenheimer, BB 1979, 989, 990; Herold, DB 1958, 1063 f.; Berges, KTS 1956, 113, 115; wohl auch Selke, ZfIR 2002, 622, 624 ff.; vgl. auch RGZ 93, 1, 3).

    Dies gelte unabhängig davon, ob der Schuldner einer Betriebsfortführung zustimme, denn der in § 152 ZVG festgelegte Aufgabenkreis des Zwangsverwalters könne von den Verfahrensbeteiligten nicht erweitert werden (Stöber, aaO, § 152 Anm. 6.8; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 5 ZwVwV Rdn. 13; Steiner/Hagemann, aaO, § 152 ZVG Rdn. 85; insoweit a.A.: OLG Celle Rpfleger 1989, 519, 520; LG Bamberg Rpfleger 1992, 309; Richardi, RdA 1976, 56).

    Das wird vor allem dann kaum aussichtsreich sein, wenn mit der Zwangsverwaltung - wie häufig, und so auch hier - die Zwangsversteigerung des Grundstücks eingeleitet worden ist, ein Pächter nach deren Abschluß also mit einer Sonderkündigung des Erstehers (§ 57a ZVG) rechnen muß (vgl. OLG Celle Rpfleger 1989, 519; Selke, ZfIR 2002, 622, 625).

    Sie ist in der Regel eher als eine Betriebsschließung geeignet, den Versteigerungserlös günstig zu beeinflussen, führt also nicht nur zu höheren Einnahmen der Gläubiger, sondern auch zu einer weitergehenden Rückführung der Verbindlichkeiten des Schuldners (vgl. OLG Celle Rpfleger 1989, 519).

  • OLG München, 19.04.1994 - 11 W 823/94
    Auszug aus BGH, 14.04.2005 - V ZB 16/05
    Betreibt der Schuldner auf dem beschlagnahmten Grundstück ein gewerbliches Unternehmen, teilt sich sein Vermögen mit der Anordnung der Zwangsverwaltung deshalb in einen beschlagnahmten, insbesondere das Betriebsgrundstück nebst Zubehör (§§ 148 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG, §§ 1120, 94, 97, 98 BGB) umfassenden Teil und in das übrige, von der Beschlagnahme unberührte Betriebsvermögen (vgl. OLG Hamm OLGR 1994, 131 m.w.N.).

    Allerdings erfaßt die Beschlagnahme eines Grundstücks im Zwangsverwaltungsverfahren einen auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb des Schuldners als solchen nicht (allg.M., vgl. OLG Hamm OLGR 1994, 131; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 152 Anm. 6.6; Vollkommer, AP BGB § 613a Nr. 19 Bl. 216; Hintzen, Rpfleger 1992, 310).

    Solche grundstücksbezogenen Unternehmen, wie etwa Hotel, Gaststätte, Freizeitpark (vgl. OLG Hamm OLGR 1994, 131) oder Kurklinik (vgl. BAG NJW 1980, 2148), lassen sich einerseits von dem beschlagnahmten Grundstück nicht lösen, andererseits kann auch das Grundstück in der Regel wirtschaftlich sinnvoll nur zu dem Zweck genutzt werden, für das es besonders eingerichtet ist.

    Andernfalls werde in dessen Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und damit in ein selbständiges, von der Zwangsverwaltung nicht erfaßtes Rechtsgut eingegriffen (OLG Hamm OLGR 1994, 131; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 152 Anm. 6.6. ff; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl., Einl. 37 u. § 5 ZwVwV Rdn. 14 ff.; Steiner/Hagemann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 152 ZVG Rdn. 81 ff.; Dassler/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 152 Rdn. 18; Eickmann, Zwangsversteigerung- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 408 f.; Hintzen, Rpfleger 1992, 310).

    Wenn er sich vor diesem Hintergrund entschließt, den Gewerbebetrieb des Schuldners aufrechtzuerhalten, insbesondere dessen Angestellten und die vorhandene Betriebsorganisation zu übernehmen, maßt er sich nicht die Stellung eines Insolvenzverwalters an (so aber OLG Hamm OLGR 1994, 131, 132); insbesondere ist mit seiner Entscheidung keine "Universalsukzession" in alle den Gewerbebetrieb betreffenden Schuldverhältnisse des Schuldners verbunden (BAG NJW 1980, 2148, 2149).

  • BAG, 09.01.1980 - 5 AZR 21/78

    Zwangsverwaltung eines Grundstücks - Gewerbebetrieb - Nutzungsbefugnis -

    Auszug aus BGH, 14.04.2005 - V ZB 16/05
    Solche grundstücksbezogenen Unternehmen, wie etwa Hotel, Gaststätte, Freizeitpark (vgl. OLG Hamm OLGR 1994, 131) oder Kurklinik (vgl. BAG NJW 1980, 2148), lassen sich einerseits von dem beschlagnahmten Grundstück nicht lösen, andererseits kann auch das Grundstück in der Regel wirtschaftlich sinnvoll nur zu dem Zweck genutzt werden, für das es besonders eingerichtet ist.

    Wenn er sich vor diesem Hintergrund entschließt, den Gewerbebetrieb des Schuldners aufrechtzuerhalten, insbesondere dessen Angestellten und die vorhandene Betriebsorganisation zu übernehmen, maßt er sich nicht die Stellung eines Insolvenzverwalters an (so aber OLG Hamm OLGR 1994, 131, 132); insbesondere ist mit seiner Entscheidung keine "Universalsukzession" in alle den Gewerbebetrieb betreffenden Schuldverhältnisse des Schuldners verbunden (BAG NJW 1980, 2148, 2149).

    Ihre Nutzung kann der Zwangsverwalter aber über vertragliche Regelungen mit dem Schuldner erreichen (vgl. BAG NJW 1980, 2148, 2149; Vollkommer, AP BGB § 613a Nr. 19 Bl. 217; für zulässig halten dies im allgemeinen auch Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 152 ZVG Anm. 6.8 und Steiner/Hagemann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 152 ZVG Rdn. 91).

  • RG, 12.02.1932 - II 404/31

    1. Über die Befugnis des Zwangsverwalters von Grundstücken zur Fortsetzung eines

    Auszug aus BGH, 14.04.2005 - V ZB 16/05
    aa) Im Hinblick auf die Verpflichtung, das beschlagnahmte Grundstück in seinem Bestand und damit auch in seinem besonderen Nutzungswert zu erhalten (§ 152 Abs. 1 ZVG), wird der Zwangsverwalter überwiegend als berechtigt angesehen, ein grundstücksbezogenes Unternehmen im eigenen Namen fortzusetzen, wenn dies in tatsächlicher Hinsicht möglich und ohne Verletzung anderweitiger gesetzlicher Vorschriften durchführbar ist (RGZ 135, 197, 202; OLG Celle Rpfleger 1989, 519; OLG Dresden MDR 1999, 889 für eine Tankstelle mit Waschanlage; FG Saarland EFG 2001, 606, 608; LAG Bremen DB 1987, 1847; LG Trier Rpfleger 1989, 76; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., S. 835, 887; Vollkommer, AP BGB § 613a, Nr. 19; Meyer-Stolte, EWiR 1990, 103; Dauenheimer, BB 1979, 989, 990; Herold, DB 1958, 1063 f.; Berges, KTS 1956, 113, 115; wohl auch Selke, ZfIR 2002, 622, 624 ff.; vgl. auch RGZ 93, 1, 3).

    In erster Line erfüllt der Zwangsverwalter aber die ihm durch § 152 ZVG gesetzlich zugewiesene Aufgabe, die durch das Grundstück nebst Bestandteilen und Zubehör verkörperte wirtschaftliche Sachgesamtheit (vgl. Dauenheimer, BB 1979, 989, 990) zu erhalten und im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zum Zwecke der Zwangsverwaltung zu nutzen (vgl. RGZ 135, 197, 202).

    Solange dies nicht gelingt oder aus anderen Gründen unzweckmäßig erscheint, ist er aus den dargelegten Erwägungen - erforderlichenfalls auch für die gesamte Dauer der Zwangsverwaltung (vgl. RGZ 135, 197, 202) - befugt, den Betrieb selbst fortzusetzen.

  • BGH, 02.11.1982 - VI ZR 131/81

    Kraftfahrzeugpark - § 97 BGB, Kraftfahrzeugpark ist nicht Zubehör des

    Auszug aus BGH, 14.04.2005 - V ZB 16/05
    Der Zwangsverwalter übt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nur hinsichtlich des beschlagnahmten Teils aus, hier also hinsichtlich des Grundstücks, der darauf befindlichen Gebäude und des dem Schuldner gehörenden Betriebsinventars, zu dem unter anderem die Einrichtung von Hotel, Restaurants und Küche sowie Geschirr, Wäsche und Vorräte zählen (vgl. BGHZ 85, 234, 237 f.; Vollkommer, AP BGB § 613a Nr. 19 Bl. 216).

    Umstritten sind die Befugnisse des Zwangsverwalters dagegen bei Betrieben, die auf der Grundlage eines für eine bestimmte gewerbliche Nutzung dauerhaft ausgebauten Grundstücks geführt werden, deren wirtschaftlicher Schwerpunkt also auf dem Grundstück liegt (vgl. BGHZ 85, 234, 237 f.).

    Die Beschlagnahme hat zur Folge, daß der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Betriebsgrundstück und - weil die einem grundstücksbezogenen Unternehmen zugeordneten Sachen in aller Regel als Zubehör des Betriebsgrundstücks anzusehen sind (BGHZ 85, 234, 237) - über die gesamten auf dem Grundstück befindlichen sächlichen Betriebsmittel verliert (§§ 148, 20 Abs. 2 ZVG, §§ 1120, 94, 97, 98 BGB).

  • BGH, 10.12.2004 - IXa ZB 231/03

    Rechtstellung des Zwangsverwalters; Genehmigung des Umbaus eines beschlagnahmten

    Auszug aus BGH, 14.04.2005 - V ZB 16/05
    Er hat deshalb das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen (§ 152 Abs. 1 ZVG; vgl. BGH, Beschl. v. 10 Dezember 2004, IXa ZB 231/03, WM 2005, 244, 245).

    Auch soweit die Zwangsverwaltung in erster Linie mit dem Ziel beantragt worden ist, die Zwangsversteigerung vorzubereiten (dazu BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2004, IXa ZB 231/03, WM 2005, 244, 245), liegt die Aufrechterhaltung der bisherigen gewerblichen Nutzung des Grundstücks im Interesse des Schuldners.

  • OLG Dresden, 03.06.1998 - 13 W 599/98

    Zulässige Verpachtung des Schuldnergrundstücks nebst Gewerbebetrieb durch den

    Auszug aus BGH, 14.04.2005 - V ZB 16/05
    Ist dieser von dem Grundbesitz "ablösbar", kann er also auch an einem anderen Ort ausgeübt werden, steht außer Zweifel, daß der Zwangsverwalter den Betrieb nicht fortführen darf, sondern dem Schuldner entweder die Räume gegen ein angemessenes Entgelt vermieten oder ihn von dem Grundstück verweisen muß (OLG Celle Rpfleger 1989, 519, 520; OLG Dresden MDR 1999, 889, 890; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 5 ZwVwV Rdn. 19).

    aa) Im Hinblick auf die Verpflichtung, das beschlagnahmte Grundstück in seinem Bestand und damit auch in seinem besonderen Nutzungswert zu erhalten (§ 152 Abs. 1 ZVG), wird der Zwangsverwalter überwiegend als berechtigt angesehen, ein grundstücksbezogenes Unternehmen im eigenen Namen fortzusetzen, wenn dies in tatsächlicher Hinsicht möglich und ohne Verletzung anderweitiger gesetzlicher Vorschriften durchführbar ist (RGZ 135, 197, 202; OLG Celle Rpfleger 1989, 519; OLG Dresden MDR 1999, 889 für eine Tankstelle mit Waschanlage; FG Saarland EFG 2001, 606, 608; LAG Bremen DB 1987, 1847; LG Trier Rpfleger 1989, 76; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., S. 835, 887; Vollkommer, AP BGB § 613a, Nr. 19; Meyer-Stolte, EWiR 1990, 103; Dauenheimer, BB 1979, 989, 990; Herold, DB 1958, 1063 f.; Berges, KTS 1956, 113, 115; wohl auch Selke, ZfIR 2002, 622, 624 ff.; vgl. auch RGZ 93, 1, 3).

  • BGH, 21.04.1998 - VI ZR 196/97

    Zur Zulässigkeit von Medienberichterstattung über Unternehmen

    Auszug aus BGH, 14.04.2005 - V ZB 16/05
    Das Recht am Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (st. Rspr., vgl. BGHZ 138, 311, 318 m.w.N.).
  • BGH, 30.05.1972 - VI ZR 6/71

    Haftung für die Verhinderung der Auslieferung einer Zeitung durch Teilnehmer

    Auszug aus BGH, 14.04.2005 - V ZB 16/05
    Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs wird hier nicht indiziert, sondern ist in jedem Einzelfall unter Heranziehung aller Umstände zu prüfen (BGHZ 59, 30, 34).
  • BGH, 13.03.1979 - VI ZR 117/77

    Schadensersatzansprüche des Schuldners bei Weiterbetreibung der

    Auszug aus BGH, 14.04.2005 - V ZB 16/05
    Das Recht am Gewerbebetrieb verpflichtet den Zwangsverwalter auch nicht, dem Schuldner die Fortführung seines Gewerbebetriebs zu ermöglichen, denn es schützt nicht vor den Auswirkungen einer rechtmäßigen Zwangsvollstreckung in Teile des Unternehmens (BGHZ 74, 9, 14 f.).
  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 270/80

    Deliktische Ansprüche des Erwerbers einer Kfz-Hebebühne wegen Nichteignung für

  • FG Saarland, 12.01.2001 - 1 K 86/00

    Zwangsverwaltung und Grundstücksvermietung an den Vollstreckungsschuldner

  • LG Trier, 17.11.1988 - 4 T 74/88
  • BGH, 26.04.1991 - V ZR 53/90

    Prüfung der sachlichen Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte durch das

  • LG Bamberg, 26.02.1992 - 3 T 7/92
  • RG, 18.04.1918 - VI 38/18

    Pflicht des Grundstückseigentümers zur Beseitigung verkehrsgefährdender

  • LAG Hamm, 19.03.1987 - 8 TaBV 2/87

    Gegenstandswertberechnung; Zustimmungsersetzungsverfahren; Streitwert

  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel - Recht am eingerichteten und

    Es ist auf die ungestörte Betätigung und Entfaltung des von dem Betriebsinhaber geführten Betriebs gerichtet und umfasst alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebs als bestehender Einheit ausmacht (vgl. BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 24 mwN, NJW 2009, 1990; BGH 14. April 2005 - V ZB 16/05 - zu II 2 b cc (2) (b) (aa) der Gründe, BGHZ 163, 9).

    Auch muss ihnen eine Schadensgefahr eigen sein, die über eine Belästigung oder eine sozialübliche Behinderung hinausgeht und geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen (BGH 21. April 1998 - VI ZR 196/97 - aaO.; BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - aaO.; noch weitergehend BGH 14. April 2005 - V ZB 16/05 - zu II 2 b cc (2) (b) (aa) der Gründe mwN, BGHZ 163, 9, der sogar Beeinträchtigungen verlangt, die "die Grundlagen des Betriebs bedrohen, den Funktionszusammenhang der Betriebsmittel auf längere Zeit aufheben oder die Tätigkeit des Inhabers als solche in Frage stellen").

  • BGH, 19.01.2006 - I ZR 98/02

    Verwarnung aus Kennzeichenrecht II

    Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs wird nicht indiziert, sondern ist in jedem Einzelfall unter Heranziehung aller Umstände zu prüfen (vgl. BGHZ 59, 30, 34; BGH, Beschl. v. 14.4.2005 - V ZB 16/05, ZIP 2005, 1195, 1197).
  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 1/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Anspruch einer juristischen

    Dazu zählen ua immaterielle Güter wie Erscheinungsform und Geschäftsidee, Kundenstamm und Lieferantenbeziehungen sowie Know-how und Goodwill (vgl BGHZ 163, 9, 15 f = Juris RdNr 19; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl 2015, § 823 RdNr 134) .
  • BAG, 18.08.2011 - 8 AZR 230/10

    Betriebsübergang - Betriebsfortführung durch Zwangsverwalter

    Zu der Fortführung des Hotelbetriebs war der Beklagte in seiner Funktion als Zwangsverwalter auch grundsätzlich befugt (vgl. BGH 14. April 2005 - V ZB 16/05 - BGHZ 163, 9) .

    Letztlich geht auch der Bundesgerichtshof davon aus, dass sich die Aufrechterhaltung des Gewerbebetriebs des Schuldners durch den Zwangsverwalter selbst, verbunden mit der Übernahme der Betriebsorganisation und der Angestellten, "arbeitsrechtlich als Fortführung des schuldnerischen Betriebs darstellt" ( BGH 14. April 2005 - V ZB 16/05 - BGHZ 163, 9) .

  • ArbG Frankfurt/Main, 25.03.2013 - 9 Ca 5558/12

    Klageabweisendes Urteil im Schadensersatzverfahren Deutsche Lufthansa AG, Air

    Es ist auf die ungestörte Betätigung und Entfaltung des von dem Betriebsinhaber geführten Betriebs gerichtet und umfasst alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebs als bestehender Einheit ausmacht und den Gewerbebetrieb zur Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt, also nicht nur Betriebsräume und -grundstücke, Maschinen und Gerätschaften, Einrichtungsgegenstände und Warenvorräte, sondern auch Geschäftsverbindungen, Kundenkreis und Außenstände (vgl. BAG vom 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - NZA 2009, 1347; BAG vom 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - NZA 2009, 615 m.w.N; BGH vom 14. April 2005 - V ZB 16/05 - NJW-RR 2005, 1175).

    Auch muss ihnen eine Schadensgefahr eigen sein, die über eine Belästigung oder eine sozialübliche Behinderung hinausgeht und geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen (vgl. BAG vom 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - NZA 2009, 615; BGH vom 21. April 1998 - VI ZR 196-97 - NJW 1998, 2141; noch weitergehend BGH vom 14. April 2005 - V ZB 16/05 - NJW-RR 2005, 1175 m.w.N., der sogar Beeinträchtigungen verlangt, die "die Grundlagen des Betriebs bedrohen, den Funktionszusammenhang der Betriebsmittel auf längere Zeit aufheben oder die Tätigkeit des Inhabers als solche in Frage stellen").

  • OLG Rostock, 12.12.2011 - 3 W 193/11

    Voraussetzungen eines dinglichen Arrestes: Erstreckung des Zuschlags auf Zubehör

    Dies gilt umso mehr, als die immateriellen Bestandteile des eingerichteten Gewerbebetriebes ohnehin von der Beschlagnahme nicht erfasst wurden (BGH, Beschl. v. 14.04.2005, V ZB 16/05, zitiert nach juris).
  • BGH, 09.02.2006 - IX ZR 151/04

    Zustellung eines Abgabenbescheides hinsichtlich eines unter Zwangsverwaltung

    So liegt es hier aber nicht: Die Befugnisse des Zwangsverwalters sind auf den von der Beschlagnahme erfassten Teil des schuldnerischen Vermögens beschränkt (BGH, Beschl. v. 14. April 2005 - V ZB 16/05, WM 2005, 1418, z.V.b. in BGHZ 163, 9).
  • BGH, 11.01.2023 - V ZB 23/22

    Vergütung des Zwangsverwalters bei der Fortführung eines Gewerbebetriebs

    Der Umstand, dass der Senat erst durch Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 16/05 (BGHZ 163, 9) und damit nach Inkrafttreten der Zwangsverwalterverordnung am 1. Januar 2004 grundsätzlich geklärt hat, unter welchen Voraussetzungen dem Zwangsverwalter eine solche Betriebsfortführung gestattet ist, vermag entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde eine planwidrige Regelungslücke nicht zu begründen.

    Bereits vor dieser Entscheidung des Senats und auch deutlich vor dem Inkrafttreten der Zwangsverwalterverordnung wurde nämlich in bestimmten Fällen die Betriebsfortführung durch den Zwangsverwalter insbesondere in der Rechtsprechung als zulässig angesehen (vgl. etwa OLG Celle, NJW-RR 1989, 1200; siehe auch die weiteren Nachweise in Senat, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 16/05, BGHZ 163, 9, 12 f.).

  • OLG Bremen, 18.02.2016 - 3 U 41/12

    Pflicht des Vermieters, durch geeignete Maßnahmen die Versorgung der Mieter mit

    Sie rügt, das Landgericht habe die zu Recht im Urteil zugrunde gelegte Entscheidung des BGH (Urteil vom 14.04.2005 - V ZB 16/2005) fehlerhaft angewandt.
  • BGH, 09.11.2006 - IX ZA 27/06

    Fortführung eines grundstücksbezogenen Gewerbebetriebs in der Insolvenz

    Gleiches gilt für die Fortführung des Betriebs im Rahmen der Zwangsverwaltung, die sowohl den Interessen des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers als auch denjenigen des Schuldners dient (BGHZ 163, 9, 17 f).
  • ArbG Herne, 23.08.2013 - 3 Ga 28/13

    Unterlassung von Streikmaßnahmen

  • BGH, 03.04.2023 - IX ZR 91/20

    Erledigung der Hauptsache im Revisionsrechtszug; Pflichtverletzungen eines

  • OLG Hamm, 19.02.2021 - 7 U 54/20

    Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; soziale Medien;

  • LG München I, 08.04.2022 - 37 O 7632/21

    Zulässigkeit einer ohne Zustimmung des Betroffenen erfolgten Veröffentlichung

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