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   BayObLG, 01.12.2004 - 3Z BR 106/04   

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BayObLG, 01.12.2004 - 3Z BR 106/04 (https://dejure.org/2004,2023)
BayObLG, Entscheidung vom 01.12.2004 - 3Z BR 106/04 (https://dejure.org/2004,2023)
BayObLG, Entscheidung vom 01. Dezember 2004 - 3Z BR 106/04 (https://dejure.org/2004,2023)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    UmwG § 207; ; SpruchG § 3; ; SpruchG § 4; ; BörsG § 38

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UmwG § 207; SpruchG § 3 § 4; BörsG § 38
    Antragstellung im Spruchverfahren bei regulärem Delisting - Anspruch auf Überprüfung des Abfindungsangebots

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Delisting-Spruchverfahren: Anspruch der Minderheitsaktionäre auf Nachprüfung des Kaufangebots entsprechend § 207 UmwG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beginn der Antragsfrist zur Durchführung eines Spruchverfahrens für ein beschlossenes reguläres Delisting; Antragsteller als Aktionär einer Gesellschaft im Zeitpunkt der Antragstellung einer Spruchverfahrens zur Durchführung eines Delistings; Bestehen eines ...

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    UmwG § 207; SpruchG §§ 3, 4; BörsG § 38; AktG §§ 327a ff
    Barabfindung nach regulärem Delisting gemäß § 207 UmwG analog ("Macrotron")

Besprechungen u.ä.

  • bblaw.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Umsetzung des Macrotron-Urteil des BGH: Spruchverfahren nach regulärem Delisting (RA Dr. Schiffer; RA Dr. Goetz)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 205
  • BB 2005, 458
  • DB 2005, 214
  • BayObLGZ 2004, 346
  • NZG 2005, 312
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01

    Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft

    Auszug aus BayObLG, 01.12.2004 - 3Z BR 106/04
    Die Antragsteller zu 1, 3, 4 und 5 wandten sich in der Folge gegen verschiedene Beschlüsse der Hauptversammlung vom 20./21.5.1999 in einem Anfechtungsverfahren, das der Bundesgerichtshof letztinstanzlich durch Urteil vom 25.11.2002 entschieden hat (vgl. BGHZ 153, 47 ff.).

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2002 sind in diesen Fällen die für das Spruchverfahren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (BGHZ 153, 47/58 ff.).

    Auf die zeitlich davor liegende Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung der Bayerischen Börse in der Börsenzeitung am 23.12.1999 ist für die Antragsfrist nicht abzustellen, weil die Einstellung des Handels in einem geregelten Markt an dieser Börse bei fortdauernder Notierung an der Börse Frankfurt noch kein ausgleichspflichtiges Delisting darstellt (vgl. BGHZ 153, 47/55).

    a) Der Bundesgerichtshof hat in dem aktienrechtlichen Anfechtungsverfahren entschieden, dass ein adäquater Schutz der Minderheit beim regulären Delisting nur dann gewährleistet ist, wenn Inhalt des Pflichtangebots die Erstattung des vollen Werts des Aktieneigentums ist, und dass die Minderheitsaktionäre diesen Umstand in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen können (BGHZ 153, 47).

    Offen geblieben ist, auf welcher materiellrechtlichen Rechtsgrundlage ein Anspruch auf Barabfindung beim regulären Delisting besteht (vgl. Ekkenga ZGR 2003, 878/905; Adolff/Tieves BB 2003, 797/801).

    bb) Mehrheitlich wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass der materiell-rechtliche Anspruch für eine Barabfindung nach einem Delisting in analoger Anwendung zu § 207 UmwG zu bestimmen ist (vgl. Adolff/Tieves BB 2003, 797/802; Hellwig/Bormann ZGR 2002, 465/489; Land/Behnke DB 2003, 2531/2533; Vollmer/Grupp ZGR 1995, 459/475 f.; Hüffer § 119 AktG Rn. 25; ähnlich Baumbach/Hopt HGB 31. Aufl. § 38 BörsG Rn. 6; a.A. mit detaillierter Begründung: Ekkenga ZGR 2003, 878, 896 f.; Mülbert ZHR 165 [2001], 105, 137 f.).

    Nachdem die Verkehrsfähigkeit der Anteilsrechte ein wesentliches Element des Aktieneigentums darstellt (vgl. BVerfGE 100, 289/305; BGHZ 153, 47/55), bedarf es aus verfassungsrechtlichen Erwägungen jedenfalls in dem hier zu entscheidenden Fall eines materiellrechtlichen Schutzes als Ausgleich für das von der Hauptversammlung beschlossene Delisting.

    Für die Heranziehung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften zur Gewährleistung eines angemessenen Ausgleichs spricht überdies, dass gesetzliche Regelungen des Börsenrechts, die einen Ausgleich der Anteilsinhaber für die Einstellung der Börsennotierung vorsehen, nicht (mehr) bestehen (vgl. hierzu BGHZ 153, 47/56 f.).

    Sofern das Abfindungsangebot nicht von der Gesellschaft, sondern von den vorhandenen Mehrheitsgesellschaftern abgegeben wird, bedarf es zur Präzisierung des materiellen Anspruchs der ergänzenden analogen Anwendung von § 305 AktG (vgl. Adolff/Tieves BB 2003, 797/803).

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auffassung bestehen nicht (BVerfG ZIP 2000, 1670/1673; BGHZ 153, 47/58).

    Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 1 ist hier nicht zu bestreiten, nachdem die in Rede stehende Maßnahme die Gesellschaft betrifft (vgl. Adolff/Tieves BB 2003, 797/803).

    Bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2002 (BGHZ 153, 47 ff.) war somit nicht abschließend geklärt, welchen Voraussetzungen das Delisting überhaupt unterliegt und welches Schicksal das Kaufangebot der Antragsgegnerin zu 2 nehmen wird.

  • BayObLG, 18.03.2002 - 3Z BR 6/02

    Antragsberechtigung im Spruchstellenverfahren - Wirksamkeit des vor Fristbeginn

    Auszug aus BayObLG, 01.12.2004 - 3Z BR 106/04
    Eine solche die Antragsgegnerinnen und den Antragsteller zu 5 beschwerende Zwischenentscheidung ist zulässig und beschwerdefähig (BayObLGZ 1995, 319/321; 2002, 56/58).

    aa) Die Antragsfrist in Spruchverfahren ist sowohl nach altem wie nach neuem Recht eine zwingende materiellrechtliche Ausschlussfrist, mit der Folge dass ihre Versäumung zu einem Verlust des Anspruchs auf Durchführung eines Spruchverfahrens führt (BayObLGZ 2002, 56/59; Hüffer AktG 6. Aufl. Anh. zu § 305 § 4 SpruchG Rn. 2 m.w.N).

    Auch in Spruchverfahren, die aufgrund eines regulären Delisting durchzuführen sind, muss der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Aktionär der Gesellschaft sein (vgl. BayObLGZ 2002, 56/61 = DB 2002, 1650/1651; AnwK-Aktienrecht/Meilicke § 306 Rn. 3; MünchKommAktG/Bilda § 304 Rn. 214 ff.).

    Ein vor Fristbeginn gestellter Antrag wird mit Fristbeginn wirksam, soweit er vom Antragsberechtigten weiterverfolgt wird (vgl. BayObLGZ 2002, 56/64 = DB 2002, 1650/1652; OLG Stuttgart DB 1992, 1470).

  • OLG Zweibrücken, 03.08.2004 - 3 W 60/04

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Beginn der Antragsfrist im Falle des Delisting

    Auszug aus BayObLG, 01.12.2004 - 3Z BR 106/04
    Nach herrschender Auffassung ist für den Fristbeginn die Veröffentlichung der Delisting- entscheidung in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt maßgebend (OLG Zweibrücken ZIP 2004, 1666/1667; Heidel DB 2003, 548/551; Klöcker/Frowein SpruchG § 4 Rn. 10; Land/Behnke DB 2003, 2531/2535).

    Der Senat folgt insoweit weder dem Landgericht noch dem OLG Zweibrücken (ZIP 2004, 1666/1668).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus BayObLG, 01.12.2004 - 3Z BR 106/04
    Nachdem die Verkehrsfähigkeit der Anteilsrechte ein wesentliches Element des Aktieneigentums darstellt (vgl. BVerfGE 100, 289/305; BGHZ 153, 47/55), bedarf es aus verfassungsrechtlichen Erwägungen jedenfalls in dem hier zu entscheidenden Fall eines materiellrechtlichen Schutzes als Ausgleich für das von der Hauptversammlung beschlossene Delisting.
  • BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 68/95

    Zum Schutz von Minderheitsaktionären bei "übertragender Auflösung"

    Auszug aus BayObLG, 01.12.2004 - 3Z BR 106/04
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auffassung bestehen nicht (BVerfG ZIP 2000, 1670/1673; BGHZ 153, 47/58).
  • BayObLG, 17.09.1998 - 3Z BR 37/98

    Abfindung bei Beschluss der Aktiengesellschaft über ihre Auflösung

    Auszug aus BayObLG, 01.12.2004 - 3Z BR 106/04
    Der Senat hat in einem früheren Verfahren entschieden, dass bei einem gegebenen materiellrechtlichen Anspruch keine Bedenken gegen eine analoge Anwendung der Vorschriften über das Spruchverfahren bestehen (BayObLG ZIP 1998, 2002/2004).
  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

    Auszug aus BayObLG, 01.12.2004 - 3Z BR 106/04
    Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 11, 139/145, st. Rspr.).
  • OLG Stuttgart, 26.06.1991 - 8 W 93/91
    Auszug aus BayObLG, 01.12.2004 - 3Z BR 106/04
    Ein vor Fristbeginn gestellter Antrag wird mit Fristbeginn wirksam, soweit er vom Antragsberechtigten weiterverfolgt wird (vgl. BayObLGZ 2002, 56/64 = DB 2002, 1650/1652; OLG Stuttgart DB 1992, 1470).
  • BGH, 24.09.1981 - IX ZR 93/80

    Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft

    Auszug aus BayObLG, 01.12.2004 - 3Z BR 106/04
    Das Hindernis muss auf Ereignissen beruhen, die auch durch äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnten, schon das geringste Verschulden schließt höhere Gewalt aus (vgl. BGHZ 81, 353/355).
  • BGH, 07.05.1997 - VIII ZR 253/96

    Verjährung der Gewährleistungsansprüche bei Beschlagnahme des verkauften PKW

    Auszug aus BayObLG, 01.12.2004 - 3Z BR 106/04
    An die Annahme höherer Gewalt sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH NJW 1997, 3164).
  • BayObLG, 05.10.1995 - 3Z BR 193/95

    Vorabentscheidung über den Anspruchsgrund im Verfahren über Vergütung und

  • BayObLG, 28.07.2004 - 3Z BR 87/04

    Auswirkungen eines Delistings auf den Fortgang eines aktienrechtlichen

  • BGH, 28.04.1995 - LwZR 9/94

    Verjährung eines nach dem Recht der DDR zu beurteilenden Schadensersatzanspruchs

  • BGH, 25.06.2008 - II ZB 39/07

    Spruchverfahren - Allein die Stellung als Aktionär ist fristgerecht darzulegen

    An die Stelle der Bekanntmachung der Eintragung der Strukturmaßnahme im Handelsregister, mit der in den gesetzlich geregelten Fällen nach § 4 Abs. 1 SpruchG die Antragsfrist beginnt, tritt die Veröffentlichung des Widerrufs der Börsenzulassung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt (vgl. BayObLG ZIP 2005, 205; OLG Zweibrücken ZIP 2004, 1666; ZIP 2007, 2438).

    Maßgebender Zeitpunkt ist beim regulären Delisting entsprechend § 3 Satz 2 SpruchG der Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. BayObLG ZIP 2005, 205 zur Rechtslage vor Inkrafttreten des SpruchG; Wasmann, WM 2004, 819, 821; Leuering in Simon, SpruchG § 3 Rdn. 58).

  • KG, 31.10.2007 - 2 W 14/06

    Spruchverfahren: analoge Anwendung des Spruchgesetzes auf das Delisting;

    Eine solche Zwischenentscheidung ist analog § 280 ZPO zulässig (BayObLG ZIP 2004, 1952; ZIP 2005, 205, 206; OLG Stuttgart ZIP 2004, 1907; OLG Düsseldorf ZIP 2005, 300, 301) und analog § 17 Abs. 1 SpruchG gemäß § 19 Abs. 1 FGG mit der Beschwerde angreifbar (Klöcker/Frowein, SpruchG, 2004, § 12 Rn. 3).

    Da die Zwei-Wochen-Frist des § 22 FGG gewahrt ist, kann dahin stehen, ob es sich um eine einfache Beschwerde (so BayObLG ZIP 2005, 205, 206 f.; OLG Stuttgart ZIP 2004, 1907; Emmerich, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 4. Aufl. 2005, § 12 SpruchG Rn. 18) oder eine sofortige Beschwerde (so OLG Düsseldorf ZIP 2005, 300, 301 - ohne Begründung; offen lassend BayObLG ZIP 2002, 935, 936) handelt.

    Dabei handelt es sich indessen nicht um eine abschließende Regelung (BGHZ 153, 47, 56 f. = NJW 2003, 1032; BayObLG ZIP 2005, 205, 210; Hüffer, AktG, 7. Aufl. 2006, § 119 Rn. 23; a.A. Krämer/Theiss AG 2003, 225, 240).

    Teils wird die Rechtsgrundlage in einer analogen Anwendung der §§ 29 Abs. 1 S. 2, 207 UmwG gesehen (BayObLG ZIP 2005, 205, 209; Emmerich, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, § 305 Rn. 9; Hellwig/Bormann ZGR 2002, 465, 488; Hüffer, AktG, § 119 Rn. 25).

    Teils wird ein derartiger Widerspruch für erforderlich gehalten (BayObLG ZIP 2005, 205, 210 (obiter); LG Köln ZIP 2004, 220, 222).

    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, beginnt diese Frist mit der Veröffentlichung des Widerrufs der Börsenzulassung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt (statt vieler BayObLG ZIP 2005, 205, 207; OLG Zweibrücken ZIP 2004, 1666, 1667).

  • OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur

    Für eine solche Überprüfung können die Vorschriften über das Spruchverfahren entsprechend angewandt werden (vgl. BayObLGZ 2004, 346 [juris Rn. 36]; BayObLGZ 2004, 200 [juris Rn. 22]).
  • LG Köln, 24.07.2009 - 82 O 10/08

    Delisting: Bei Vorliegen eines verlässlichen Marktpreises keine

    Daher kann ein Antrag auf Durchführung eines Spruchverfahrens nach einem Delisting binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem der Widerruf der Börsenzulassung durch die Wertpapierbörse in einem überregionalen Börsenpflichtblatt bekannt gemacht worden ist (BayObLG, Beschluss vom 1. Dezember 2004 - 3Z BR 106/04, AG 2005, 288 = ZIP 2005, 205 [207]; OLG Y, Beschluss vom 3. August 2004 - 3 W 60/04, AG 2005, 306 = ZIP 2004, 1666 [1667]).; KG, Vorlagebeschluss vom 31. Oktober 2007 - 2 W 14/06, AG 2008, 295; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 305 Anh. § 4 SpruchG Rn. 4 mwN.).

    Teilweise wird vertreten, dass sowohl die Gesellschaft als auch der hinter der Beschlussfassung stehende Mehrheitsaktionär passivlegitimiert sind, da beide als Gesamtschuldner für das Pflichtangebot einstehen müssen (vergleiche BayObLG, Beschluss vom 01. Dezember 2004 - 3Z BR 106/04, NZG 2005, 312; Fritzsche/ Dreier/Verfürth, SpruchG 2004, § 5 Rn. 9; Adolff/Tieves, BB 2003, 797, 803).

    Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 2 ergibt sich aus der Tatsache, dass die in Rede stehende Maßnahme die Gesellschaft bzw. ein innergesellschaftlichen Vorgang betrifft (vgl. BayObLG, Beschluss vom 01. Dezember 2004 - 3Z BR 106/04, NZG 2005, 312, 316; Adolff/Tieves, BB 2003, 797, 803).

  • OLG Frankfurt, 20.12.2011 - 21 W 8/11

    Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre im Fall des Widerrufs der

    Antragsberechtigt sind - wie letztlich auch das Landgericht im Ergebnis annimmt (vgl. Bl. 842 d. A.) - im Fall des Delisting der Regelung beim Unternehmensvertrag folgend alle Aktionäre, wobei entsprechend § 3 Satz 2 SpruchG der Zeitpunkt der Einleitung des Spruchverfahrens maßgeblich ist (vgl. BGH, AG 2008, 659, 660; BayObLG, DB 2005, 214, 216; OLG Düsseldorf, AG 2005, 480, 482; KK/Wasmann, SpruchG, § 3 Rdn. 19; Simon/Leuering, SpruchG, § 3 Rdn. 58; Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 3 SpruchG Rdn. 18 sowie für den Fall des kalten Delisting OLG Düsseldorf, AG 2005, 480).

    Ob neben der Gesellschaft ein etwaiger Hauptaktionär als weiterer Antragsgegner in Betracht gekommen wäre (so etwa BayObLG, NZG 2005, 312, 316; weitergehend Benecke, WM 2004, 1122, 1126: nur Großaktionär), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da sich der Antrag ohnehin nur gegen die Gesellschaft richtet.

    Sie dürfte damit analog auf den Fall des Delisting anzuwenden sein (so ausdrücklich für § 207 UmwG BayObLG, Beschluss vom 1. Dezember 2004 - 3Z BR 106/04 -, Juris Rdn. 33) und eine entsprechende Mindestfrist erforderlich machen.

  • OLG Zweibrücken, 23.08.2007 - 3 W 147/07

    Spruchverfahren: Erledigung in der Hauptsache im Beschwerdeverfahren bei erneuter

    Es besteht kein Anlass, den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung des "Macrotron"-Urteils des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2002 (BGHZ 153, 47) hinauszuschieben (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 01. Dezember 2004 - 3Z BR 106/04 -).

    Dieser Auffassung hat sich das Bayerische Oberste Landesgericht angeschlossen (Beschluss vom 1. Dezember 2004, - 3Z BR 106/04 -, veröffentlicht in NZG 2005, 312 = ZIP 2005, 205 = DB 2005, 214 = BB 2005, 458 = AG 2005, 288).

    In diesem Punkt hält der Senat nach erneuter rechtlicher Prüfung an der in seiner Entscheidung vom 3. August 2004 (NZG 2004, 872, 874) - obiter dicta - geäußerten gegenteiligen Auffassung im Hinblick auf die überzeugenden rechtlichen Erwägungen in dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 1. Dezember 2004 (NZG 2005, 312, 314; auch insoweit ausdrücklich zustimmend: Schiffer/Goetz BB 2005, 453, 454) nicht fest.

  • OLG Düsseldorf, 07.12.2011 - 26 W 7/09

    Anwendbarkeit der Vorschriften des Spruchgesetzes analog auf ein

    Das Landgericht stellt mit Recht darauf ab, dass jedenfalls dann die Gesellschaft und der Mehrheitsaktionär passivlegitimiert sind, wenn - wie hier - der Mehrheitsaktionär im Rahmen eines Delistings die Barabfindung anbietet (vgl. BayObLG, Beschluss vom 01.12.2004, Az. 3Z BR 106/04, ZIP 2005, 205; Fritsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, § 5 Rdnr. 9; Kubis in Münchener Kommentar, 3. Auflage, § 5, Rdnr. 6).

    Da der Antrag auf Widerruf der Zulassung von der Gesellschaft gestellt wird, schuldet diese jedenfalls (auch) die Kompensation und ist daher formell am Verfahren zu beteiligen (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, Aktiengesetz, § 5 Spruchgesetz, Rdnr. 8; BayObLG, Beschluss vom 01.12.2004, Az. 3Z BR 106/04, ZIP 2005, 205).

  • LG Hannover, 29.08.2007 - 23 O 139/06

    Anforderungen an die Einladung zu einer Hauptversammlung; Anforderungen an die

    Ohne jeden ernstlichen Widerspruch wird deshalb auch nach dem Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes von dessen entsprechender Anwendung auch in den Fällen eines regulären Delisting ausgegangen (statt aller: Bay OLG, Beschluss vom 01.12.2004; 3Z BR 106/04).

    Nach der rechtlichen Beurteilung der Kammer ist dies die formwechselnde Umwandlung nach den §§ 190 f UmwG (vergleiche dazu auch: BayOLG; Beschluss vom 01.12.2004; 3Z BR 106/04; unter III. 5. b)).

  • LG Nürnberg-Fürth, 05.05.2011 - 1 HKO 3309/09

    Verschmelzung Hama Tech AG

    Die Antragsfrist nach SpruchG wird nach allgemeiner, von der Kammer geteilter; Ansicht, die sich insoweit auf § 4 Abs. 1 Satz 2 SpruchG beruft, jedoch nicht gewahrt, wenn der Antrag bei einem unzuständigen Gericht angebracht wird (vgl. BayObLG in NZG 2005, 312, 315).
  • OLG Stuttgart, 07.06.2011 - 20 W 1/11

    Spruchverfahren: Rechtsschutzbedürfnis eines außen stehenden Aktionärs für die

    (2) Die Berechtigung zur Stellung eines Anschlussantrags hängt aber ebenso wie die Antragsberechtigung beim Erstantrag davon ab, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung außenstehender Aktionär ist.(BayObLG, AG 2005, 288 [juris Rn. 21] unter Verweis auf BayObLG, NZG 2002, 877[juris Rn. 45]; Bilda in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 306 Rn. 61.) Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass eine vom Landgericht angeführte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht in einem Spruchverfahren betreffend ein Delisting erging.
  • OLG Jena, 20.03.2015 - 2 W 353/14

    Delisting CyBio AG

  • OLG Frankfurt, 04.05.2009 - 20 W 84/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Wahrung der Antragsfrist durch

  • LG Frankenthal, 09.04.2008 - 1 HKO 19/06

    Squeeze-out Tarkett AG

  • OLG Zweibrücken, 16.12.2008 - 3 W 75/08

    Squeeze-out Tarkett AG

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