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   OLG Frankfurt, 15.11.2004 - 23 U 155/03   

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https://dejure.org/2004,1277
OLG Frankfurt, 15.11.2004 - 23 U 155/03 (https://dejure.org/2004,1277)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.11.2004 - 23 U 155/03 (https://dejure.org/2004,1277)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. November 2004 - 23 U 155/03 (https://dejure.org/2004,1277)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 28 Abs 1 Nr 2 BDSG, § 823 Abs 2 BGB
    Bankenhaftung bei Übermittlung von Negativdaten an die Schufa: Zulässige Übermittlung bestrittener Forderungen; rechtsmissbräuchlicher Widerruf der vom Kunden erklärten Einwilligung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (Bankenhaftung bei Übermittlung von Negativdaten an die Schufa: Zulässige Übermittlung bestrittener Forderungen; rechtsmissbräuchlicher Widerruf der vom Kunden erklärten Einwilligung)

  • zvi-online.de

    BDSG § 28; BGB § 823
    Zulässigkeit der Übermittlung auch bestrittener Forderungen an ein Kreditinformationssystem

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Auskunftsberechtigung der Bank gegenüber der SCHUFA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BDSG § 28; BGB § 823
    Zulässigkeit der Übermittlung auch bestrittener Forderungen an die Schufa

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kunde zahlt Bankkredit nicht zurück - Bank darf die Daten an die Schufa weitergeben

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Schufa-Mitteilung auch bei bestrittener Forderung zulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schufa-Mitteilung auch bei bestrittener Forderung zulässig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BDSG § 28 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 823 Abs. 2
    Pflichten der Bank bei Übermittlung von Daten an die Schufa

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 654
  • MDR 2005, 881
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.07.1983 - III ZR 159/82

    Anspruch auf Widerruf einer unzulässigen Datenübermittlung an die Schufa -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.11.2004 - 23 U 155/03
    Es ist dann auch insoweit eine einzelfallabhängige, sachgerechte Abwägung zwischen den berechtigten Interessen an der Datenübermittlung und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen vorzunehmen (BGH NJW 84, 436 f.).
  • BGH, 30.11.1995 - III ZR 240/94

    Prüfung der Zulässigkeit der Berufung in der Revisionsinstanz; Versteigerung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.11.2004 - 23 U 155/03
    Der in erster Instanz erhobene Anspruch muss zumindest teilweise weiterverfolgt werden (BGH NJW 1996, 527), nur dann besteht noch ein Teil der durch das angefochtene Urteil gesetzten Beschwer.
  • BGH, 08.07.1985 - II ZR 198/84

    Darlegungs- und Beweislast bei Kassenfehlbetrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.11.2004 - 23 U 155/03
    Er macht eine Pflichtverletzung der Beklagten geltend und muss deshalb den entsprechenden Nachweis führen (vgl. BGH NJW 1986, 54).
  • OLG Frankfurt, 18.06.2008 - 23 U 221/07

    Unerlaubte Handlung durch Datenübermittlung: Anspruch auf den Widerruf an die

    Bei weichen Negativmerkmalen wie einer Kreditkündigung ist im Zuge einer Interessenabwägung im Einzelfall zu entscheiden, ob die Datenübermittlung zulässig ist, was in der Regel der Fall ist, wenn das Verhalten des Kunden auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung bzw. Zahlungsunwilligkeit beruht (vgl. OLG Frankfurt am Main ZIP 2005, 654; Schimansky/Bunte/Lwowski-Bruchner § 41 Rn 15; ebenso Weber WM 1986, 845).

    Der Umstand, dass eine Forderung bestritten ist, führt nicht "automatisch" dazu, dass ein Speichern unzulässig wäre, denn dies wäre ein zu einfaches Mittel, um die Speicherung von Daten mit negativen wirtschaftlichen Folgen für den Betroffenen zu verhindern (OLG Frankfurt am Main aaO; zust. Anm. Placzek EwiR 2005, 559).

    Dies gilt auch dann, wenn nur ein Teilbetrag der Forderung (Zinsen) bestritten ist, und der Darlehensnehmer diesen entgegen seiner Zusage aus Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit nicht gezahlt hat (OLG Frankfurt am Main aaO; zust. Anm. Placzek EwiR 2005, 559).

  • OLG Saarbrücken, 06.10.2005 - 8 UH 323/05

    Datenschutz: Übermittlung von Daten an die Schufa; hier: Mahnbescheid

    Bei "weichen" Negativmerkmalen, wie z.B. der Beantragung eines Mahnbescheids, der Kreditkündigung oder der Klageerhebung, ist im Einzelfall zu prüfen, welches Gewicht den berechtigten Interessen an der Datenübermittlung zukommt, inwieweit die Übermittlung schutzwürdige Belange des Betroffenen berührt und welcher Wert diesen Belangen zukommt (vgl. BGH NJW 1984, 436, 437; OLG Frankfurt ZIP 2005, 654, 655; Bruchner, a. a. O., Rdnr. 15).

    Auch in einem solchen Fall ist die Datenübermittlung regelmäßig zulässig, wenn sich das Kreditinstitut im Einzelfall vergewissert hat, dass das Verhalten des Kunden auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit beruht (vgl. OLG Frankfurt ZIP 2005, 654, 655; Bruchner, a. a. O., Rdnr. 15).

  • OLG Saarbrücken, 02.11.2011 - 5 U 187/11

    Zulässigkeit der Mitteilung eines über mehrere Jahre nicht vollstreckten Titels

    Schließlich war Gegenstand der Interessenabwägung insbesondere die Frage, ob die mitgeteilten Tatsachen bzw. die Prüfung des Mitteilenden ergab, dass das Verhalten des Kunden auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit beruht (OLG Frankfurt, MDR 2005, 881 ).
  • LG Düsseldorf, 26.10.2010 - 7 O 469/09

    Widerruf von an die Schufa Holding weitergeleiteten persönlichen Daten

    Bei der Vorschrift des § 28 BDSG handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (OLG Frankfurt, ZIP 2005, 654, zitiert nach juris Rn. 27).

    Die Schufa könnte ihrer Aufagbe als Informationssystem im Interesse der Kreditinstitute der gewerblichen Wirtschaft in diesen Fällen nicht mehr nachkommen (OLG Frankfurt, ZIP 2005, 654, zitiert nach juris Rn. 28, 30).

  • OLG Frankfurt, 01.09.2009 - 21 U 45/09

    Zulässigkeit der Erhebung und Speicherung von Negativdaten durch eine Auskunftei

    Bei diesen sog. "harten", d.h. für die Beurteilung der Bonität heranzuziehenden objektiven Negativmerkmalen ist daher in der Regel die Datenübermittlung zulässig (BGH aaO; OLG Saarbrücken aaO; OLG Frankfurt Urteil vom 15.11.2004, Az. 23 U 155/03, juris = ZIP 2005 654; Schimanski/Bunte/Lwowski: Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 41 Rz. 15 mwN).
  • LG Dortmund, 15.05.2009 - 8 O 400/08

    Zur Unzulässigkeit von AGB-Bestimmungen, wonach ohne Verzug ein Flug storniert

    Nach zutreffender Auffassung ist danach eine Interessenabwägung erforderlich, die voraussetzt, dass der Datenübermittler "sich im Einzelfall vergewissert hat, dass das Verhalten des Kunden auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit beruht" (OLG Frankfurt a.M. v. 15.11.2004, ZIP 2005, 654).
  • OLG Koblenz, 03.11.2009 - 2 U 423/09

    Zulässigkeit der Übermittlung von Negativdaten durch die Schufa

    Der Umstand, dass eine Forderung bestritten ist, führt allerdings nicht "automatisch" dazu, dass ein Speichern unzulässig wäre, denn dies wäre ein zu einfaches Mittel, um die Speicherung von Daten mit negativen wirtschaftlichen Folgen für den Betroffenen zu verhindern (vgl. OLG Franfurt a.M. NJW-RR 2008, 1228 m.w.N.; ZIP 2005, 654; AG Hamm Urteil vom 14.10.2008 - 16 C 127/08 - RDV 2009, 124).
  • LG Frankfurt/Main, 30.06.2006 - 1 S 74/05

    Bankenhaftung bei Übermittlung von Negativdaten an die Schufa: Zulässige

    In der Rechtsprechung werden Kredit- oder Kontokündigungen als sog. "weiche" Negativmerkmale für die Bonität eines Kunden bezeichnet, deren Übermittlung an die Schufa zulässig ist, sofern der Forderungsbetrag über einer Bagatellgrenze liegt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.11.2004, Az. 23 U 155/03, zitiert nach JURIS,- Forderung in Höhe von EUR 10.000,-- ist jedenfalls nicht geringfügig; Bayerisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12.09.200 1, Az. 1 U 62/0 1, zitiert nach JURIS - bei einer offenen Forderung in Höhe von DM 233,-- sei eine Meldung zulässig; AG Wiesbaden, Urteil vom 16.01.2004, Az. 93 C 5938/03-40 und 93 C 5938/03, zitiert nach JURIS - Meldung eines zögerlichen Ausgleichs nach Schließung eines Girokontos mit einem Sollsaldo von EUR 650,--).
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