Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 24.11.2004

Rechtsprechung
   BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,5
BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04 (https://dejure.org/2007,5)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04 (https://dejure.org/2007,5)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04 (https://dejure.org/2007,5)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 488 ff., 491, 123, 358 Abs. 3
    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über Risiken eines Mietpools nur beikonkreter Kenntnis spezifischer Risiken, noch nicht bei bloßem Verlangen derfinanzierenden Bank nach Beitritt des Darlehensnehmers zu Mietpool

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einem kreditfinanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung; Pflicht zur Aufklärung über die Nachteile und Risiken einer Mietpoolkonstruktion, die Gefahr überhöht kalkulierter Mietpoolausschüttungen und die Unseriosität des ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Bauherren- und Erwerbermodell - Aufklärungspflichten der Bank

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vermutung der Kenntnis der kreditgebenden Bank von unwirtschaftlicher Finanzierungskonstruktion (hier: Mietpool) bei institutionalisiertem Zusammenwirken mit Bauträger; Immobilienfonds; Schrottimmobilien; Mietgarantien

  • Judicialis

    BGB a.F. § 123; ; BGB a.F. § 276 (Fb)

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 123; BGB § 276 a. F.
    Aufklärungspflichten einer finanzierenden Bank wegen bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands (Beitritt zu Mietpool)

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Darlehensrecht: Aufklärungspflichten über Mietpoolrisiken

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB (a.F.) § 123 § 276
    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank im Rahmen steuersparender Bauherren- und Erwerbermodelle

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufklärungspflichten über Risiken eines Mietpools?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schrottimmobilien: Steuersparende Bauherren- und Erwerbermodelle mit Pflicht zum Beitritt zu einem Mietpool ? Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank wegen eines bewusst geschaffenen oder begünstigten Gefährungstatbestands ? Umfang der Haftung der Bank bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Mietpools bei Schrottimmobilien

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mietpools bei Schrottimmobilien

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 123, 276 a. F.
    Keine generelle Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Risiken eines Erwerbermodells mit Mietpoolbeitritt

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Böse Schlappe für Badenia

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Käufer von "Schrottimmobilien" können sich bei Zusammenwirken von Banken und Anlagevermittlern auf Beweiserleichterungen berufen

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 3 (Kurzinformation)

    Aufklärungs- und Hinweispflichten einer Bausparkasse bei der Finanzierung sog. "Schrott-Immobilien"

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    BGH stärkt Verbraucherrechte beim Erwerb von "Schrottimmobilien"

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

  • 123recht.net (Kurzinformation, 22.3.2007)

    Schrottimmobilien // Im Falle Badenia Ruinierte Anleger in den Startlöchern

Besprechungen u.ä. (6)

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Prozesstaktik - Beitritt zu Mietpool: Aufklärungspflicht der Bank?

  • nomos.de PDF, S. 5 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Schadensersatzhaftung wegen Aufklärungspflichtverletzung bei realkreditfinanzierten Immobilien(fonds)geschäften

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Aufklärungspflicht des Kreditinstituts bei Schrottimmobilien mit Mietpool-Konstruktion

  • ansp.de (Entscheidungsanmerkung)

    Mietpools

  • streifler.de (Kurzanmerkung)

    Schrottimmobilie und Mietpools

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mietpoolbeitritt schafft nicht ohne weiteres Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank! (IMR 2007, 199)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 2396
  • ZIP 2005, 698
  • ZIP 2007, 2352
  • ZIP 2007, 954
  • NZM 2007, 540
  • VersR 2007, 1518
  • WM 2007, 876
  • BB 2007, 1681
  • BB 2007, 1687
  • DB 2007, 1462
  • BauR 2007, 1111
 
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Wird zitiert von ... (146)Neu Zitiert selbst (44)

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Urteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76, vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 Tz. 41, für BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen).

    Der Beitritt zu einem Mietpool ist daher für den Darlehensnehmer nicht notwendigerweise nachteilig, sondern führt auch zu einer Risikoreduzierung (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 Tz. 44, für BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen, und vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 192/04 Umdruck S. 14).

    Zugleich trägt er dem banküblichen Bestreben des finanzierenden Kreditinstituts nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements Rechnung (BGH, Senatsurteile vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 Tz. 43, für BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen).

    Da die genannten Risiken nicht nur einen Aspekt, sondern die gesamte Rentabilität und Finanzierbarkeit des Anlagegeschäfts betreffen, ist der Ersatzanspruch bei einer unzureichenden Aufklärung in diesem Fall - anders als die Revision meint - nicht durch den Schutzzweck der Pflicht auf einen Differenzschaden begrenzt (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, WM 2004, 422, 424 f. und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1201 Tz. 61, für BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs prüfen und ermitteln Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGHZ 147, 343, 349; BGH, Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977, vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302, vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 Tz. 45, für BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen).

    Dementsprechend kann sich grundsätzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO; a.A. OLG Celle, Urteil vom 13. Februar 2007 - 16 U 5/06, Umdruck S. 30 ff.).

    Ungeachtet der Frage, ob und unter welchen Umständen im Einzelfall insoweit überhaupt eine Pflicht der finanzierenden Bank, ungefragt über die spezifischen Vor- und Nachteile dieser Konstruktion aufzuklären, in Betracht kommt, rechtfertigt eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die von der Klägerin begehrte Rückabwicklung des Darlehens- oder gar des Kaufvertrages schon deshalb nicht, weil sie nur zum Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten führt (st.Rspr., siehe etwa Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 Tz. 49 m.w.Nachw., für BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen).

    bb) Nach dieser Rechtsprechung (Urteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., für BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen, vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345 Tz. 23, für BGHZ vorgesehen, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, ZIP 2007, 414, 418 Tz. 29 und vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 401/03, Umdruck S. 12) können sich die Anleger in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen.

    cc) Bei Anwendung dieser im Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 53-55, für BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen) näher dargelegten Grundsätze besteht nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt eine widerlegliche Vermutung, dass die Beklagte von der arglistigen Täuschung der Klägerin über die erzielte Miete Kenntnis hatte.

  • OLG Celle, 13.02.2007 - 16 U 5/06

    Pflicht der kreditgebenden Bank zur Risikoaufklärung über das finanzierte

    Auszug aus BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04
    Entscheidendes Beurteilungskriterium für die Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestands ist nicht die (statistische) Marktüblichkeit der Klausel über den Beitritt zu einem Mietpool, sondern die aus der Bedingung resultierende besondere Gefährdung (ebenso OLG Celle, Urteil vom 13. Februar 2007 - 16 U 5/06, Umdruck S. 19 f.).

    Eine weitergehende Aufklärung über die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Konsequenzen schuldete die Beklagte hierzu nicht (vgl. KG, Urteil vom 8. November 2005 - 4 U 175/04, juris Tz. 82, insoweit in ZIP 2006, 605 und ZflR 2006, 136 nicht abgedruckt; a.A. OLG Celle, Urteil vom 13. Februar 2007 - 16 U 5/06, Umdruck S. 20 ff.).

    (3) Von Rechtsirrtum beeinflusst ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts (ebenso OLG Celle, Urteil vom 13. Februar 2007 - 16 U 5/06, Umdruck S. 27), die Verletzung einer Aufklärungspflicht über die allgemeinen Folgen eines Mietpoolbeitritts rechtfertige einen Anspruch auf Rückabwicklung sämtlicher Verträge.

    Da eine Aufklärungspflicht über die allgemeinen Nachteile einer Mietpoolbeteiligung auch nur vor diesen, nicht aber vor speziellen Risiken des gesamten Objekts/Anlagegeschäfts schützen soll, folgt aus ihrer Verletzung nur ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten/Mindereinnahmen, die sich durch die Mietpoolbeteiligung gegenüber einer eigenständigen Verwaltung ergeben haben (a.A. OLG Celle, Urteil vom 13. Februar 2007 - 16 U 5/06, Umdruck S. 27 f.).

    Dementsprechend kann sich grundsätzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO; a.A. OLG Celle, Urteil vom 13. Februar 2007 - 16 U 5/06, Umdruck S. 30 ff.).

  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen Vermittlung des finanzierten Geschäfts in

    Auszug aus BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04
    Eine Aufklärungspflichtverletzung führt grundsätzlich nur zum Ersatz des Schadens, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (st.Rspr., vgl. etwa Senat, BGHZ 116, 209, 212 f. und Urteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1373, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419, vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524 sowie BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622).

    Diese Annahme beruht auf einem Verstoß des Berufungsgerichts gegen das aus § 286 Abs. 1, § 525 ZPO folgende Gebot, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzusetzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 - VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557, vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31 und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524).

    Letzteres gilt schon deshalb, weil die Veräußerung der Immobilie zu einem überteuerten Kaufpreis nach ständiger Rechsprechung des Bundesgerichtshofs selbst für den Verkäufer nicht ohne Weiteres einen zur Aufklärung verpflichtenden Umstand darstellt (BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688; Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419 und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524).

    Sie ist nur dann ausnahmsweise zur Aufklärung über die Unangemessenheit eines Kaufpreises verpflichtet, wenn es zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteil vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 m.w.Nachw.), wenn also der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524 und vom 23. März 2004 aaO, jeweils m.w.Nachw.).

  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 322/01

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Finanzierung einer zu

    Auszug aus BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04
    Ein zur Aufklärung verpflichtender besonderer Gefährdungstatbestand ist nur anzunehmen, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden verlagert und diesen bewusst mit einem Risiko belastet, das über die mit dem zu finanzierenden Vorhaben normalerweise verbundenen Gefahren hinausgeht (vgl. Senat, Urteile vom 28. April 1992 - XI ZR 165/91, WM 1992, 1310, 1311 und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 174; BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 680 f.).

    (5) Als mit der gegebenen Begründung rechtsfehlerhaft erweist sich jedoch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Klägerin durch ihr Verlangen nach einem Beitritt zu dem Mietpool bewusst oder jedenfalls bedingt vorsätzlich mit diesem spezifischen Risiko des Mietpools belastet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 680; Senatsurteil vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 173).

    Das Berufungsgericht verkennt insoweit die Unterschiede zwischen einer schuldhaften Aufklärungspflichtverletzung und einer Beratungspflichtverletzung, die nur in Betracht kommen kann, wenn zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag geschlossen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 173 und vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, WM 2004, 422, 424).

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

    Auszug aus BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04
    Da die genannten Risiken nicht nur einen Aspekt, sondern die gesamte Rentabilität und Finanzierbarkeit des Anlagegeschäfts betreffen, ist der Ersatzanspruch bei einer unzureichenden Aufklärung in diesem Fall - anders als die Revision meint - nicht durch den Schutzzweck der Pflicht auf einen Differenzschaden begrenzt (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, WM 2004, 422, 424 f. und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1201 Tz. 61, für BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen).

    Das Berufungsgericht verkennt insoweit die Unterschiede zwischen einer schuldhaften Aufklärungspflichtverletzung und einer Beratungspflichtverletzung, die nur in Betracht kommen kann, wenn zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag geschlossen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 173 und vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, WM 2004, 422, 424).

  • BGH, 02.12.2003 - XI ZR 53/02

    Rechtsschein einer Vollmachtsurkunde

    Auszug aus BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04
    Eine Aufklärungspflichtverletzung führt grundsätzlich nur zum Ersatz des Schadens, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (st.Rspr., vgl. etwa Senat, BGHZ 116, 209, 212 f. und Urteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1373, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419, vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524 sowie BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622).

    Letzteres gilt schon deshalb, weil die Veräußerung der Immobilie zu einem überteuerten Kaufpreis nach ständiger Rechsprechung des Bundesgerichtshofs selbst für den Verkäufer nicht ohne Weiteres einen zur Aufklärung verpflichtenden Umstand darstellt (BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688; Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419 und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524).

  • BGH, 11.02.1999 - IX ZR 352/97

    Haftung eines Kreditinstituts für das Verschweigen von wesentlichen Eigenschaften

    Auszug aus BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04
    Ein zur Aufklärung verpflichtender besonderer Gefährdungstatbestand ist nur anzunehmen, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden verlagert und diesen bewusst mit einem Risiko belastet, das über die mit dem zu finanzierenden Vorhaben normalerweise verbundenen Gefahren hinausgeht (vgl. Senat, Urteile vom 28. April 1992 - XI ZR 165/91, WM 1992, 1310, 1311 und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 174; BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 680 f.).

    (5) Als mit der gegebenen Begründung rechtsfehlerhaft erweist sich jedoch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Klägerin durch ihr Verlangen nach einem Beitritt zu dem Mietpool bewusst oder jedenfalls bedingt vorsätzlich mit diesem spezifischen Risiko des Mietpools belastet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 680; Senatsurteil vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 173).

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

    Auszug aus BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Urteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76, vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 Tz. 41, für BGHZ 168, 1 ff. vorgesehen).

    Hierfür reicht es nicht aus, dass die kreditgebende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers einer Immobilie ist oder ihm eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (BGHZ 161, 15, 21; BGH, Senatsurteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 624).

  • BGH, 03.12.1991 - XI ZR 300/90

    Begrenzung des Haftungsumfangs durch den Schutzzweck der Norm

    Auszug aus BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04
    Eine Aufklärungspflichtverletzung führt grundsätzlich nur zum Ersatz des Schadens, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (st.Rspr., vgl. etwa Senat, BGHZ 116, 209, 212 f. und Urteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1373, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419, vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524 sowie BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622).

    In solchen Fällen darf der Geschädigte grundsätzlich nicht besser gestellt werden als er bei zutreffender Auskunft stünde (BGHZ 116, 209, 213).

  • BGH, 24.03.1992 - XI ZR 133/91

    Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde wegen einer Forderung -

    Auszug aus BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04
    Ob im Einzelfall eine frühere Information geboten sein kann, wenn die Vertragsverhandlungen bereits eine gewisse Intensität erreicht haben (vgl. Senatsurteil vom 24. März 1992 - XI ZR 133/91, juris Tz. 34), kann dahinstehen, weil dies auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zeitpunkt des Beitritts der Klägerin zu dem Mietpool am 7. Februar 1997 nicht der Fall war.

    (b) Denn eine Aufklärung über die Risiken des Mietpools wäre hier auch mit der Übersendung des Darlehensangebots vom 28. Februar 1997 für die Klägerin zur Vermeidung eventueller Schäden aus dem Mietpoolbeitritt noch rechtzeitig gewesen, weil sie sich in diesem Zeitpunkt noch von dem Mietpoolbeitritt hätte lösen können (vgl. Senat, Urteile vom 24. April 1990 - XI ZR 236/89, WM 1990, 920, 924 und vom 24. März 1992 - XI ZR 133/91, juris Tz. 33 ff.).

  • BGH, 24.09.1996 - XI ZR 318/95

    Zurechnung der Erklärungen eines Vermittlers bei der Anwerbung von

  • BGH, 09.03.1989 - III ZR 269/87

    Aufklärungspflicht einer Bank beim Abschluß eines mit einer

  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 336/99

    Bausparkasse haftet für Untervermittler

  • OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01

    Haftung einer Bausparkasse: Finanzierung des Erwerbs einer "Schrottimmobilie"

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 401/03

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Realkreditvertrages; Schadensersatzansprüche des

  • BGH, 11.11.2003 - XI ZR 21/03

    Erfüllung der Aufklärungspflichten von Discount-Brokern; Schutzpflichten von

  • BGH, 29.01.1992 - VIII ZR 202/90

    Beweisaufnahme bei Ausbleiben des erklärungsbereiten Auslandszeugen

  • BGH, 23.03.2004 - XI ZR 194/02

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Höhe einer Innenprovision

  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 308/02

    Aufklärungspflicht des Verkäufers über Provisionsverpflichtung gegenüber dem

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 332/02

    Formbedürftigkeit einer Vollmacht zur Unterwerfung unter die sofortige

  • OLG Brandenburg, 06.09.2006 - 4 U 175/05

    Aufklärungs- und Hinweispflichten bei kreditfinanzierter

  • BGH, 21.10.1997 - XI ZR 25/97

    Drittbezogenheit der Prüfungspflichten einer Bank im Hinblick auf die

  • BGH, 31.10.2003 - V ZR 423/02

    Voraussetzungen eines zu einem Kaufvertrag hinzutretenden Beratungsvertrages;

  • BGH, 27.01.2004 - XI ZR 37/03

    Einwendungsdurchgriff gegenüber der finanzierenden Bank bei einem Realkredit

  • BGH, 14.01.2005 - V ZR 260/03

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen des Erwerbs einer Immobilie

  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 341/05

    Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung beim

  • BGH, 22.01.1991 - VI ZR 97/90

    Anforderungen an die Würdigung von Indizien

  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 205/05

    Beratungspflichten der Bank bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zum

  • BGH, 08.05.2001 - XI ZR 192/00

    Ausführung von Stillhalteroptionsgeschäften ohne Sicherheitsleistung

  • BGH, 14.01.1993 - IX ZR 238/91

    Eigentumsvermutung zu Lasten der Ehegatten bei Fremdbesitz eines Dritten -

  • BGH, 29.01.2002 - XI ZR 86/01

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen unzureichender Aufklärung über die

  • BGH, 07.04.1992 - XI ZR 200/91

    Prüfungspflicht der kreditgebenden Bank bezüglich angebotener Sicherheiten

  • BGH, 23.01.1997 - I ZR 29/94

    Produktwerbung

  • BGH, 28.04.1992 - XI ZR 165/91

    Schriftliches Verfahren nur bei Prozeßförderung - Aufklärungspflicht bei

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 192/04

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Realkreditvertrages; Schadensersatzansprüche des

  • BGH, 09.11.2004 - XI ZR 315/03

    Vertretungsbefugnis eines unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

  • BGH, 24.04.1990 - XI ZR 236/89

    Aufklärungspflicht des Darlehensgebers im Bauherrenmodell

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

  • BGH, 15.03.2005 - XI ZR 135/04

    Wirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Rahmen eines Steuersparmodells

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

  • KG, 08.11.2005 - 4 U 175/04

    Finanzierter Wohnungskaufvertrag: Bestellung einer Grundschuld; Widerruf eines

  • BGH, 13.02.2003 - IX ZR 62/02

    Umfang der Haftung für fehlerhafte Beratung über steuerliche Vorteile einer

  • BGH, 13.12.2011 - XI ZR 51/10

    Zur Haftung für unterbliebene Adhoc-Mitteilungen aus § 37b WpHG

    Allerdings führt der Verstoß gegen eine Rechtspflicht nur zum Ersatz desjenigen Schadens, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern soll (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1990 - XI ZR 63/89, NJW 1990, 2057, 2058, vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 21 f., 28, 42).
  • BGH, 26.06.2007 - XI ZR 277/05

    Pflicht der nicht beweisbelasteten Partei zur Vorlage von Urkunden; Anordnung der

    Außerdem muss die Bank den kreditsuchenden Kunden auf eine von ihr erkannte Sittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinbarung hinweisen (Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881 Tz. 41 m.w.Nachw.).

    Die finanzierende Bank ist allerdings nur ausnahmsweise zur Aufklärung über die Unangemessenheit des Kaufpreises verpflichtet, wenn es zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 m.w.Nachw. und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881 Tz. 41).

    a) Nach dieser Rechtsprechung (Senat BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff. sowie Urteile vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345 Tz. 23, für BGHZ 169, 109 vorgesehen, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, ZIP 2007, 414, 418 Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2006, 876, 882 Tz. 53 f.) können sich die Anleger in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Verkaufsprospekts über das Anlageprojekt berufen.

  • KG, 27.07.2007 - 13 U 36/06

    Bankenhaftung bei kreditfinanzierter Kapitalanlage in Immobilien: Umfang der

    Abgesehen davon könnte sich an die vom Landgericht angenommene Pflichtverletzung allenfalls ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten anknüpfen, die gegenüber einer bei ordnungsgemäßer Aufklärung in Anspruch genommenen Finanzierung entstehen, nicht aber ein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des Immobilienerwerbes (in diesem Sinne BGH, Urt.v.20.3.2007, XI ZR 414/04, Rdnr. 42).

    Darüber hinaus würde ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung über die Finanzierungskonditionen - wie bereits ausgeführt - nur zu einem Ersatz der durch die ungünstige Finanzierung entstehenden Mehrkosten gegenüber einem herkömmlichen Annuitätenkredit führen (BGH WM 2003, 1370; BGH WM 2004, 172; BGH WM 2004, 417; BGH WM 2004, 521; BGH WM 2006, 1194; BGH, Urt. v. 20.3.07 XI ZR 414/04).

    Das gilt angesichts des Schutzzwecks der Aufklärungspflicht auch dann, wenn der Anleger bei Aufklärung über die Nachteile der Finanzierung mit Hilfe eines durch eine Kapitallebensversicherung oder durch anzusparende Bauverträge zu tilgenden Festkredits mangels einer anderweitigen Finanzierungsmöglichkeit von der gesamten Anlage abgesehen hätte (BGH, Urt. v. 20.3.07, XI ZR 414/04).

    Die Bank trifft insbesondere grundsätzlich keine Pflicht, den Kreditnehmer ungefragt über die steuerliche Sinnlosigkeit der Anlage, Bedenken gegen Werthaltigkeit oder Rentabilität der kreditfinanzierten Immobilie oder die im überhöhten Kaufpreis enthaltene versteckte hohe Provision von mehr als 15 % für den Vermittler (BGH WM 2004, 521 und 1221 und 2349; BGH WM 2006, 1194; BGH, Urt. v. 20.3.07, XI ZR 414/04) aufzuklären, da man anderenfalls das Kreditverwendungsrisiko auf die Bank verlagern würde.

    Ein solcher Fall ist aber nicht schon deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist (BGH WM 1988, 561; BGH WM 2003, 918; BGH WM 2004, 620 ) oder der Veräußererseite eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (BGH WM 2005, 127; BGH Urt. V. 20.3.2007, XI ZR 414/04).

    Diese sind etwa anzunehmen, wenn die Bank ihr aus einer drohenden Insolvenz des Verkäufers oder auch Anlagevermittlers resultierendes eigenes wirtschaftliches Wagnis - etwa ihr Risiko aus einem eigenen notleidenden Kreditengagement - auf den Erwerber verlagert und diesen so mit einem Risiko belastet, das über die mit der Beteiligung an einem solchen Projekt normaler Weise verbundenen Gefahren deutlich hinausgeht (BGH ZIP 1992, 990; BGH NJW 1995, 2218; BGH Urt. V. 20.3.2007, XI ZR 414/04).

    Ob der Haftungstatbestand des schwerwiegenden Interessenkonfliktes entgegen der Auffassung der Beklagten auch eine solche Konstellation erfassen kann, kann letztlich dahinstehen (dies in der Tendenz wohl bejahend : BGH Urt. V. 20.3.2007, XI ZR 414/04, Rdnr. 50), denn allein eine Liquiditätshilfe durch Darlehensgewährungen der Beklagten an die Hnnnnnnnn Gruppe reicht für die Annahme, die Beklagten hätten hier ihr wirtschaftliches Risiko auf die Kapitalanleger abgewälzt, nicht aus.

    Das kann aber wiederum nicht durch Wissenszurechnung etwa nach § 278 BGB unterstellt werden, denn die Wissenszurechnung kann nur Folge eines eine Aufklärungspflicht begründenden Tatbestandes sein, nicht aber zu seiner Begründung dienen (so auch für die Haftung wegen Schaffung oder Begünstigung eines Gefährdungstatbestandes: BGH, Urteil vom 20.3.2007 - XI ZR 414/04 Rdnr. 39).

    Anders als einen Anlagevermittler, der dem Anlageinteressenten zu wahrheitsgemäßer, richtiger und vollständiger Information über alle für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände vertraglich verpflichtet ist und der den Anlageinteressenten deshalb jedenfalls über eine im Anlageprospekt nicht ausgewiesene, an den Vermittler gezahlte Innenprovision von 15% und mehr unterrichten muss (vgl. BGH WM 2004, 631 und 1221), trifft eine Bank, die eine kreditfinanzierte Anlage nicht empfiehlt, sondern sich auf ihre Rolle als Kreditgeberin beschränkt, eine solche Pflicht nicht (BGH WM 2004, 521 und 1221 und 2349; BGH WM 2005, 127; BGH WM 2006, 1194, 1200; BGH, Urt. v. 20.3.07 - XI ZR 414/04, OLG Frankfurt WM 2006, 2170 und 2207).

    Diese Steigerung, die noch erheblich über dem höher als bei Mietwohngrundstücken anzusetzenden Wagnis bei gewerblich genutzten Räumen von bis zu 6 % liegt, lässt sich jedenfalls nicht damit begründen, dass der Kläger einer Mieteinnahmegemeinschaft beigetreten war, denn da das Mietausfallwagnis im Regelfall nicht einzelwohnungsbezogen ermittelt wird, sondern als Durchschnittswert aus mehreren vergleichbaren Wohnungen, kann die Mitgliedschaft in einem Mietpool nicht ohne weiteres eine Erhöhung des Mietausfallwagnisses bewirken (BGH, Urt. V. 20.3.2007, XI ZR 414/04, Rdnr. 19; OLG Brandenburg, Urteil vom 6.9.2006, 4 U 175/05, veröffentlicht in juris).

    Auch der Bundesgerichtshof teilt diese Einschätzung, in dem er in seiner Entscheidung vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04) eindeutig feststellt, dass in der vorsätzlich überhöhten Angabe einer Mietausschüttung, der unter Berücksichtigung anfallender Kosten keine tatsächlich erzielte Miete zugrunde lag, eine arglistige Täuschung über die Rentabilität des Anlagenobjektes zu sehen sei (Rdnr.55).

    Insofern ist zu beachten, dass sich die arglistige Täuschung als eine konkrete, dem Beweis zugängliche objektiv evident unrichtige Angabe des Vermittlers oder Verkäufers über gegenwärtige aber auch zukünftige (Münchner Kommentar- Kramer, BGB, 5. Aufl.,2006, Rdnr. 15 zu § 123) Tatsachen darstellen muss (BGH WM 2006, 2343; BGH BKR 07, 152; BGH, Urt. v. 13.3.07 - XI ZR 159/05; BGH, Urt. v. 19.12.06 - XI ZR 401/03 und XI ZR 192/04, BGH, Urt. v. 20.3.07 -XI ZR 414/04) und subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen sowie entsprechende Prognosen hierfür nicht ausreichen (BGH, Urt. v. 19.9.06 - XI ZR 209/04; BGH, Urt. v. 13.3.07 - XI ZR 159/05).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein zur Aufklärung verpflichtender besonderer Gefährdungstatbestand nur dann anzunehmen, wenn ein Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden verlagert und diesen bewusst mit einem Risiko belastet, das über die mit dem zu finanzierenden Vorhaben normalerweise verbundenen Gefahren hinausgeht (BGH WM 1992, 1310; BGH WM 1999, 1032; BGH WM 2004, 172; BGH Urt. v. 20.3.07 - XI ZR 414/04).

    Dabei reicht etwa die in einem Darlehensvertrag vorgesehene Bedingung, nach der die Auszahlung der Valuta von einem Beitritt des Darlehensnehmers zu einem Mietpool abhängig gemacht wird, allein ohne Hinzutreten spezifischer Gefahren für die Annahme eines besonderen Gefährdungstatbestand, der zur Aufklärung über die damit verbundenen Risiken verpflichtet, nicht aus (BGH WM 2006, 1194; BGH BKR 2007, 152; BGH, Urt. v. 19.12.06 - XI ZR 192/04; BGH, Urt. v. 20.3.07 - XI ZR 414/04).

    Nur das Hinzutreten spezifischer Gefahren des konkreten Mietpools, dem der Anleger beizutreten hat, kann eine Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank begründet (BGH, Urt. v. 20.3.07 - XI ZR 414/04).

    Die Zurechnung eines entsprechenden Wissens des Vermittlers/Verkäufers nach § 278 BGB scheidet jedenfalls aus, da die Wissenszurechnung allenfalls Folge eines besonderen Gefährdungstatbestandes sein, nicht aber zu seiner Begründung dienen kann (BGH, Urt.v. 20.3.2007, XI ZR 414/04, Rdnr. 39).

    Ein Wissen der Beklagten ist schließlich nicht kraft institutionalisierten Zusammenwirkens mit den Vermittlern zu vermuten, denn diese Vermutung, die der Bundesgerichtshof im Interesse einer Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen erstmals in seiner Entscheidung vom 16. Mai 2006 (WM 2206, 1194) angenommen hat, greift nur im Falle einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch den Vermittler oder Verkäufer ein (BGH WM 2006, 1194 und 2343 und 2347; BGH WM 2007, 114 und 440; BGH Urt. v. 19.12.06 - XI ZR XI ZR 401/04;BGH, Urt. v. 20.3.07 - XI ZR 414/04, n.n.v.; BGH, Urt. v. 24.4.07 - XI ZR 340/05) und setzt konkrete, dem Beweis zugängliche objektiv evident unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus (BGH WM 2006, 2343; BGH, Urt. v. 13.3.07 - XI ZR 159/05).

    Auch eine den Beklagten vorgeworfene bewusst überhöhte Festsetzung des Beleihungswertes der Wohnung in den dem Kläger nicht zugänglich gemachten Unterlagen der Beklagten vermag keinen besonderen Gefährdungstatbestand zu begründen, der zu einer Aufklärungspflicht der Kredit gebenden Bank führen kann, denn der Wert von Sicherheiten wird von der Kredit gebenden Bank nur im eigenen Interesse und im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse ermittelt (BGH WM 2001, 1758; BGH WM 2004, 24; BGH WM 2006, 1194; BGH, Urt. v. 20.3.07 - XI ZR 414/04).

    Aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung kann sich grundsätzlich keine Pflichtverletzung gegenüber dem Darlehensnehmer und damit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (BGH WM 2006, 1194; BGH, Urt. v. 20.3.07 - XI ZR 414/04).

    Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich ferner nicht aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 StGB, 826 BGB, denn mangels vorvertraglicher Pflichtverletzung, insbesondere mangels Darlegung von Unregelmäßigkeiten im Bereich der Mietpoolverwaltung und einer entsprechenden Kenntnis der Beklagten hiervon und mangels Darlegung einer den Beklagten zurechenbaren arglistigen Täuschung über den Mietertrag der vom Kläger erworbenen Wohnung, scheidet auch eine deliktische Haftung aus (vgl. auch BGH Urt.v. 20.3.2007, XI ZR 414/04, Rdnr. 45).

    Der Anwendung von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG stehen auch nicht die an die Beklagten geleisteten Zinssubventionen entgegen, denn für die Beurteilung der Üblichkeit der mit dem Verbraucher vereinbarten Konditionen ist es unerheblich, wie sie intern durch den Kreditgeber kalkuliert wurden (vgl. BGH, Urt.v.20.3.2007, XI ZR 414/04; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 6. September 2006 - 4 U 175/05, beide veröffentlich in juris).

  • KG, 12.06.2007 - 13 U 33/06
    Abgesehen davon könnte sich an die vom Landgericht angenommene Pflichtverletzung allenfalls ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten anknüpfen, die gegenüber einer bei ordnungsgemäßer Aufklärung in Anspruch genommenen Finanzierung entstehen, nicht aber ein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des Immobilienerwerbes (in diesem Sinne BGH, Urt.v. 20.3.2007, XI ZR 414/04 , Rdnr. 42).

    (cc) Darüber hinaus würde ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung über die Finanzierungskonditionen - wie bereits ausgeführt - nur zu einem Ersatz der durch die ungünstige Finanzierung entstehenden Mehrkosten gegenüber einem herkömmlichen Annuitätenkredit führen ( BGH WM 2003, 1370 [BGH 20.05.2003 - XI ZR 248/02] ; BGH WM 2004, 172; BGH WM 2004, 417 [BGH 02.12.2003 - XI ZR 53/02] ; BGH WM 2004, 521 [BGH 20.01.2004 - XI ZR 460/02] ; BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH, Urt.v. 20.3.07 XI ZR 414/04 ).

    Das gilt angesichts des Schutzzwecks der Aufklärungspflicht auch dann, wenn der Anleger bei Aufklärung über die Nachteile der Finanzierung mit Hilfe eines durch eine Kapitallebensversicherung oder durch an zu sparende Bauverträge zu tilgenden Festkredits mangels einer anderweitigen Finanzierungsmöglichkeit von der gesamten Anlage abgesehen hätte ( BGH, Urt.v. 20.3.07, XI ZR 414/04 ).

    Die Bank trifft insbesondere grundsätzlich keine Pflicht, den Kreditnehmer ungefragt über die steuerliche Sinnlosigkeit der Anlage, Bedenken gegen Werthaltigkeit oder Rentabilität der kreditfinanzierten Immobilie oder die im überhöhten Kaufpreis enthaltene versteckte hohe Provision von mehr als 15 % für den Vermittler ( BGH WM 2004, 521 [BGH 20.01.2004 - XI ZR 460/02] und 1221 und 2349; BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH, Urt.v. 20.3.07 XI ZR 414/04 ) aufzuklären, da man anderenfalls das Kreditverwendungsrisiko auf die Bank verlagern würde.

    Ein solcher Fall ist aber nicht schon deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist ( BGH WM 1988, 561; BGH WM 2003, 918 [BGH 18.03.2003 - XI ZR 188/02] ; BGH WM 2004, 620 [BGH 27.01.2004 - XI ZR 37/03] ) oder der Veräußererseite eine globale Finanzierungszusage erteilt hat ( BGH WM 2005, 127 [BGH 26.10.2004 - XI ZR 255/03] ; BGH Urt.V. 20.3.2007, XI ZR 414/04 ).

    Diese sind etwa anzunehmen, wenn die Bank ihr aus einer drohenden Insolvenz des Verkäufers oder auch Anlagevermittlers resultierendes eigenes wirtschaftliches Wagnis - etwa ihr Risiko aus einem eigenen notleidenden Kreditengagement - auf den Erwerber verlagert und diesen so mit einem Risiko belastet, das über die mit der Beteiligung an einem solchen Projekt normaler Weise verbundenen Gefahren deutlich hinausgeht ( BGH ZIP 1992, 990 [BGH 28.04.1992 - XI ZR 165/91] ; BGH NJW 1995, 2218 [BGH 30.05.1995 - XI ZR 180/94] ; BGH Urt.v. 20.3.2007, XI ZR 414/04 ).

    Ob der Haftungstatbestand des schwerwiegenden Interessenkonfliktes entgegen der Auffassung der Beklagten auch eine solche Konstellation erfassen kann, kann letztlich dahinstehen (dies in der Tendenz wohl bejahend: BGH Urt.v. 20.3.2007, XI ZR 414/04 , Rdnr. 50), denn alleine eine Liquiditätshilfe durch nicht besicherte Darlehensgewährungen der Beklagten an die ... B.

    Das kann aber wiederum nicht durch Wissenszurechnung etwa nach § 278 BGB unterstellt werden, denn die Wissenszurechnung kann nur Folge eines eine Aufklärungspflicht begründenden Tatbestandes sein, nicht aber zu seiner Begründung dienen (so auch für die Haftung wegen Schaffung oder Begünstigung eines Gefährdungstatbestandes: BGH, Urteil vom 20.3.2007, XI ZR 414/04 , Rdnr. 39).

    Anders als einen Anlagevermittler, der dem Anlageinteressenten zu wahrheitsgemäßer, richtiger und vollständiger Information über alle für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände vertraglich verpflichtet ist und der den Anlageinteressenten deshalb jedenfalls über eine im Anlageprospekt nicht ausgewiesene, an den Vermittler gezahlte Innenprovision von 15 % und mehr unterrichten muss (vgl. BGH WM 2004, 631 [BGH 12.02.2004 - III ZR 359/02] und 1221), trifft eine Bank, die eine kreditfinanzierte Anlage nicht empfiehlt, sondern sich auf ihre Rolle als Kreditgeberin beschränkt, eine solche Pflicht nicht ( BGH WM 2004, 521 [BGH 20.01.2004 - XI ZR 460/02] und 1221 und 2349; BGH WM 2005, 127 [BGH 26.10.2004 - XI ZR 255/03] ; BGH WM 2006, 1194, 1200 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH, Urt.v. 20.3.07 - XI ZR 414/04 , OLG Frankfurt WM 2006, 2170 und 2207).

    Diese Steigerung, die noch erheblich über dem höher als bei Mietwohngrundstücken anzusetzenden Wagnis bei gewerblich genutzten Räumen von bis zu 6 % liegt, lässt sich jedenfalls nicht damit begründen, dass die Kläger einer - im Übrigen nie abrechneten und jedenfalls seit 2000 offenbar nicht mehr existierenden - Mieteinnahmegemeinschaft beigetreten waren, denn da das Mietausfallwagnis im Regelfall nicht einzelwohnungsbezogen ermittelt wird, sondern als Durchschnittswert aus mehreren vergleichbaren Wohnungen, kann die Mitgliedschaft in einem Mietpool nicht ohne weiteres eine Erhöhung des Mietausfallwagnisses bewirken ( BGH, Urt.v. 20.3.2007, XI ZR 414/04 , Rdnr. 19; OLG Brandenburg, Urteil vom 6.9.2006, 4 U 175/05 , veröffentlicht in juris).

    Auch der Bundesgerichtshof teilt diese Einschätzung, in dem er in seiner Entscheidung vom 20. März 2007 ( XI ZR 414/04 ) eindeutig feststellt, dass in der vorsätzlich überhöhten Angabe einer Mietausschüttung, der unter Berücksichtigung anfallender Kosten keine tatsächlich erzielte Miete zugrunde lag, eine arglistige Täuschung über die Rentabilität des Anlageobjektes zu sehen sei (Rdnr. 55).

    (aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein zur Aufklärung verpflichtender besonderer Gefährdungstatbestand nur dann anzunehmen, wenn ein Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden verlagert und diesen bewusst mit einem Risiko belastet, das über die mit dem zu finanzierenden Vorhaben normalerweise verbundenen Gefahren hinausgeht ( BGH WM 1992, 1310 [BGH 28.04.1992 - XI ZR 165/91] ; BGH WM 1999, 1032 [BGH 02.04.1998 - III ZR 245/96] ; BGH WM 2004, 172; BGH Urt.v. 20.3.07 - XI ZR 414/04 ).

    Dabei reicht etwa die in einem Darlehensvertrag vorgesehene Bedingung, nach der die Auszahlung der Valuta von einem Beitritt des Darlehensnehmers zu einem Mietpool abhängig gemacht wird, allein ohne Hinzutreten spezifischer Gefahren für die Annahme eines besonderen Gefährdungstatbestandes, der zur Aufklärung über die damit verbundenen Risiken verpflichtet, nicht aus ( BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH BKR 2007, 152 [BGH 19.12.2006 - XI ZR 374/04] ; BGH, Urt.v. 19.12.06 - XI ZR 192/04 ; BGH, Urt.v. 20.3.07 - XI ZR 414/04 ).

    Nur das Hinzutreten spezifischer Gefahren des konkreten Mietpools, dem der Anleger beizutreten hat, kann eine Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank begründet ( BGH, Urt.v. 20.3.07 - XI ZR 414/04 ).

    Die Zurechnung eines entsprechenden Wissens des Vermittlers/Verkäufers nach § 278 BGB scheidet jedenfalls aus, da die Wissenszurechnung allenfalls Folge eines besonderen Gefährdungstatbestandes sein, nicht aber zu seiner Begründung dienen kann ( BGH, Urt.v. 20.3.2007, XI ZR 414/04 , Rdnr. 39).

    Auch die von den Klägern in Bezug genommenen eigenen Unterlagen der Beklagten (Gesprächnotizen der Beklagten vom 15.8.1994 und 16.3.1995) oder die von den Beklagten durchgeführte Beleihungswertermittlungen reichten nicht aus, ein entsprechendes Wissen der Beklagten zu unterstellen ( BGH Urt.v. 20.3.2007, XI ZR 414/04 , Rdnr. 37, 40 ff).

    Ein Wissen der Beklagten ist schließlich auch nicht kraft institutionalisierten Zusammenwirkens mit den Vermittlern zu vermuten ist, denn diese Vermutung, die der Bundesgerichtshof im Interesse einer Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen erstmals in seiner Entscheidung vom 16. Mai 2006 ( WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ) angenommen hat, greift nur im Falle einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch den Vermittler oder Verkäufer ein ( BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] und 2343 und 2347; BGH WM 2007, 114 [BGH 17.10.2006 - XI ZR 205/05] und 440; BGH Urt.v. 19.12.06 - XI ZR XI ZR 401/04; BGH, Urt.v. 20.3.07 - XI ZR 414/04 , n.n.v.; BGH, Urt.v. 24.4.07 - XI ZR 340/05 ) und setzt konkrete, dem Beweis zugängliche objektiv evident unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus ( BGH WM 2006, 2343 [BGH 19.09.2006 - XI ZR 204/04] ; BGH, Urt.v. 13.3.07 - XI ZR 159/05 ).

    Schließlich fehlt es auch an der Kausalität der streitgegenständlichen Mietpoolbeitrittsverpflichtung in § 3 des Vorausdarlehensvertrages für die Mietpoolbeteiligung eines Erwerbers, wenn - wie hier - der Mietpoolbeitritt bereits vor dem Abschluss des Darlehensvertrags erfolgte und dem Parteienvortrag nicht zu entnehmen ist, dass sich der Erwerber im Fall einer Aufklärung über etwaige Risiken noch von dem Mietpool hätte lösen können (vgl. BGH Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -, WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH, Urt.v. 20.3.2007, XI ZR 414/04 , Rz. 44).

    (bb) Auch eine den Beklagten vorgeworfene bewusst überhöhte Festsetzung des Beleihungswertes der Wohnung in den den Kläger nicht zugänglich gemachten Unterlagen der Beklagten vermag keinen besonderen Gefährdungstatbestand zu begründen, der zu einer Aufklärungspflicht der Kredit gebenden Bank führen kann, denn der Wert von Sicherheiten wird von der Kredit gebenden Bank nur im eigenen Interesse und im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse ermittelt ( BGH WM 2001, 1758 [BGH 08.05.2001 - XI ZR 192/00] ; BGH WM 2004, 24 [BGH 11.11.2003 - XI ZR 21/03] ; BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH, Urt.v. 20.3.07 - XI ZR 414/04 ).

    Aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung kann sich grundsätzlich keine Pflichtverletzung gegenüber dem Darlehensnehmer und damit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben ( BGH WM 2006, 1194 [BGH 16.05.2006 - XI ZR 6/04] ; BGH, Urt.v. 20.3.07 - XI ZR 414/04 ).

    Ein Schadensersatzanspruch der Kläger ergibt sich auch nicht aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 StGB , 826 BGB , denn mangels vorvertraglicher Pflichtverletzung, insbesondere mangels Darlegung von Unregelmäßigkeiten im Bereich der Mietpoolverwaltung und einer entsprechenden Kenntnis der Beklagten hiervon und mangels Darlegung einer den Beklagten zurechenbaren arglistigen Täuschung über den Mietertrag der von ihnen erworbenen Wohnung, scheidet auch eine deliktische Haftung aus (vgl. auch BGH Urt.v. 20.3.2007, XI ZR 414/04 , Rdnr. 45).

  • BGH, 19.12.2017 - XI ZR 152/17

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines strukturierten Darlehens

    Die Aufklärungspflichtverletzung aus einem Finanzierungsberatungsvertrag führt lediglich zu einem Anspruch auf Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten (Bestätigung von BGH, Urteile vom 16. Mai 2006, XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 49 mwN, vom 20. März 2007, XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 42 und vom 18. März 2008, XI ZR 246/06, WM 2008, 971 Rn. 36).

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt eine Aufklärungspflichtverletzung aus einem Finanzierungsberatungsvertrag lediglich zu einem Anspruch auf Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, WM 1989, 665, 667, vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1373, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419, vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524, vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 49, vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 42 und vom 18. März 2008 - XI ZR 246/06, WM 2008, 971 Rn. 36).

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 131/07

    Mietpoolbeitritt - kein Rückabwicklungsanspruch bei Aufklärungspflichtverletzung

    a) Bei Bauherren- und Erwerbermodellen treffen die finanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat, nicht ohne Weiteres über die damit verbundenen Risiken Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. März 2007 XI ZR 414/04, WM 2007, 876 ff.).

    b) Rechtsfolge einer etwaigen Verletzung einer Aufklärungspflicht über die allgemeinen Folgen eines Mietpoolbeitritts kann lediglich ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten oder Mindereinnahmen sein, die sich durch die Mietpoolbeteiligung ergeben, nicht hingegen ein Anspruch auf Rückabwicklung sämtlicher Verträge (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. März 2007 XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 878, Tz. 21).

    c) Da Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse prüfen und ermitteln, kann sich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung grundsätzlich keine Pflichtverletzung der Bank gegenüber dem Kreditnehmer ergeben (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. März 2007 XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880 f., Tz. 41).

    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurteile BGHZ 168, 1, 19 f., Tz. 41 und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76, vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 sowie vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877, Tz. 15).

    Dieser Auffassung hat der erkennende Senat - unter ausdrücklichem Hinweis auf das vorliegende Urteil des Berufungsgerichts - bereits mit Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 878, Tz. 20), dem eine vergleichbare Beitrittsvereinbarung zugrunde lag, eine Absage erteilt.

    Eine weitergehende Aufklärung über die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Konsequenzen schuldete die Beklagte hierzu nicht (Senatsurteil vom 20. März 2007 aaO m.w.Nachw.).

    Die entgegenstehende Auffassung des Berufungsgerichts berücksichtigt zudem nicht, dass die Konstruktion der Mietpools dem Umstand Rechnung trägt, dass Anleger, die wie die Klägerin eine Eigentumswohnung an einem weit entfernten Ort erwerben, in aller Regel weder den Willen noch die Möglichkeit haben, sich selbst um die Verwaltung der Wohnung zu kümmern (Senatsurteil vom 20. März 2007 aaO).

    Aus einer solchen Aufklärungspflichtverletzung würde, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 878, Tz. 20 f.) im Einzelnen dargelegt hat, lediglich ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten oder Mindereinnahmen folgen, die sich durch die Mietpoolbeteiligung gegenüber einer eigenständigen Verwaltung ergeben.

    Vielmehr trägt die Forderung nach Beitritt der Kunden zu einem Mietpool dem banküblichen Bestreben des finanzierenden Kreditinstituts nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements Rechnung (Senatsurteile BGHZ 168, 1, 20, Tz. 43 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 878, Tz. 19).

    Insbesondere hat es nicht festgestellt, dass die Beklagte bereits im Sommer 1994 etwa das Risiko eines eigenen notleidenden Kreditengagements bei der H. Gruppe auf die Erwerber abgewälzt hat (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2007 aaO).

    (1) Richtig an diesen Ausführungen ist, dass im Anschluss an die Urteile des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.) und vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 f., Tz. 52 ff.) eine erleichterte Haftung der Beklagten für eigenes Aufklärungsverschulden unter dem Gesichtspunkt eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs in Betracht kommt, sofern die Klägerin von dem Vermittler mit evident falschen Angaben durch arglistige Täuschung zum Vertragsabschluss veranlasst worden ist.

    In Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts wird nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168 aaO; 169, 109, 115, Tz. 23; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, ZIP 2007, 414, 418, Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53) vermutet, dass die finanzierende Bank von einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch evident unrichtige Angaben des Verkäufers oder Vertreibers Kenntnis hatte.

    Dass die Beklagte mit der H. GmbH in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet hat, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 56 und vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, Umdruck S. 15 f., Tz. 27).

    Wie der Senat mit Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880 f., Tz. 41 m.w.Nachw.) bestätigt und noch einmal im Einzelnen - unter ausdrücklichem Hinweis gerade auch auf die entgegenstehenden Ausführungen des Berufungsurteils - dargelegt hat, prüfen und ermitteln Kreditinstitute nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGHZ 147, 343, 349; 168, 1, 20 f., Tz. 45; BGH, Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977, vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302 und vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27).

    Dementsprechend kann sich grundsätzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (Senatsurteile BGHZ 168 aaO S. 21, Tz. 45, vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 41 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 119, Tz. 43).

    Eine solche hätte den Abschluss eines Beratungsvertrages zwischen den Parteien vorausgesetzt (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 173, vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, WM 2004, 422, 424 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 44).

    Wie der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879 f., Tz. 27 ff.) entschieden hat, können die finanzierende Bank, die - wie die Beklagte - den Beitritt zu einem Mietpool zur Bedingung der Darlehensauszahlung gemacht hat, bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands treffen, deren Verletzung einen umfassenden Rückabwicklungsanspruch der Darlehensnehmer zur Folge haben kann.

    Gleiches gilt, wenn die finanzierende Bank den Beitritt verlangt, obwohl sie weiß, dass die Ausschüttungen des Pools konstant überhöht sind, d.h. nicht auf nachhaltig erzielbaren Einnahmen beruhen, so dass der Anleger nicht nur einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit des Vorhabens erhält, sondern darüber hinaus seine gesamte Finanzierung Gefahr läuft, wegen ständig erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern (Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04 aaO S. 879, Tz. 27).

  • BGH, 18.03.2008 - XI ZR 246/06

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über Risiken des Beitritts zum

    a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen können die finanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat, Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools treffen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 ff.).

    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurteile BGHZ 168, 1, 19 f., Tz. 41 und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76, vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 sowie vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877, Tz. 15).

    Dies hat der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877 f., Tz. 17-22), dem in den wesentlichen Punkten dieselbe - weitgehend wortgleiche - Begründung des Berufungsgerichts und eine vergleichbare Beitrittsvereinbarung zugrunde lag, entschieden und im Einzelnen begründet.

    bb) Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 20. März 2007 (aaO S. 879 f., Tz. 27 ff.) ebenfalls entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist hingegen der weitere Ansatz des Berufungsgerichts zutreffend, dass die finanzierende Bank, die - wie die Beklagte - den Beitritt zu einem Mietpool zur Bedingung der Darlehensauszahlung gemacht hat, bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands treffen können, deren Verletzung einen umfassenden Rückabwicklungsanspruch der Darlehensnehmer zur Folge haben kann.

    Gleiches gilt, wenn die finanzierende Bank den Beitritt verlangt, obwohl sie weiß, dass die Ausschüttungen des Pools konstant überhöht sind, d.h. nicht auf nachhaltig erzielbaren Einnahmen beruhen, so dass der Anleger nicht nur einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit des Vorhabens erhält, sondern darüber hinaus seine gesamte Finanzierung Gefahr läuft, wegen ständig erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern (Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879, Tz. 27).

    Anders als zum Mietpool Sch. in dem Rechtsstreit XI ZR 414/04 (aaO S. 879, Tz. 32 f.) erweisen sich die Feststellungen des Berufungsgerichts, das den spezifischen Umständen des einzelnen Mietpools angesichts der von ihm verfolgten generellen Lösung keine ausreichende Aufmerksamkeit geschenkt hat, auch in diesem Zusammenhang als lückenhaft und nicht ausreichend.

    Selbst wenn man die vom Berufungsgericht ermittelte Zahl zugrunde legt, steht - anders als in dem Verfahren XI ZR 414/04, in dem aus einer Aktennotiz hervorging, dass für jenen Mietpool die Ausschüttungen von Beginn an bewusst weit überhöht festgesetzt worden waren - hier auch angesichts der nicht sehr erheblichen nicht berücksichtigten Beträge für Renovierungsaufwand eine zwangsläufig entstehende erhebliche Unterdeckung des Mietpools noch nicht fest.

    (2) Als mit der gegebenen Begründung rechtsfehlerhaft erweist sich auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Kläger und seine Ehefrau durch ihr Verlangen nach einem Beitritt zu dem Mietpool bewusst oder jedenfalls bedingt vorsätzlich mit spezifischen Risiken des Mietpools belastet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 680; Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 173 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880, Tz. 34).

    Wie der erkennende Senat bereits in dem eine vergleichbare Begründung desselben Senats des Berufungsgerichts betreffenden Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04 aaO, Tz. 34 ff.) näher ausgeführt hat, beruht diese Annahme auf einem Verstoß des Berufungsgerichts gegen das aus § 286 Abs. 1, § 525 ZPO folgende Gebot, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinander zu setzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 - VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557, vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31 und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524).

    Wie der Senat mit Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880 f., Tz. 41) bestätigt und noch einmal im Einzelnen dargelegt hat, prüfen und ermitteln Kreditinstitute nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGHZ 147, 343, 349; 168, 1, 20 f., Tz. 45; BGH, Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977, vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302 und vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27).

    Dementsprechend kann sich grundsätzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (Senatsurteile BGHZ 168 aaO S. 21, Tz. 45 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 41; a.A. OLG Celle ZGS 2007, 152, 156 f.).

    Der Senat hat auch bereits darauf hingewiesen, dass es auf die Frage, ob die Bank mit der überhöhten Verkehrswertfestsetzung eigene wirtschaftliche Vorteile erstrebt, ebenso wenig ankommt wie auf die Frage, ob das finanzierende Kreditinstitut es dem Verkäufer durch die überhöhte Wertermittlung und Finanzierung ermöglicht, das Objekt zu einem überteuerten Kaufpreis zu veräußern (Senatsurteil vom 20. März 2007 aaO).

    Ungeachtet der Frage, ob und unter welchen Umständen im Einzelfall insoweit überhaupt eine Pflicht der finanzierenden Bank, ungefragt über die spezifischen Vor- und Nachteile dieser Konstruktion aufzuklären, in Betracht kommt, rechtfertigt eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die vom Kläger begehrte Rückabwicklung des Darlehens- oder gar des Kaufvertrages schon deshalb nicht, weil sie nur zum Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten führt (st.Rspr., siehe etwa Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 42 m.w.Nachw.).

    Dies hat der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - bereits mit Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04 aaO, Tz. 43) zu den dort zugrunde liegenden identischen Ausführungen des Berufungsgerichts entschieden und näher begründet.

    Das Berufungsgericht verkennt insoweit die Unterschiede zwischen einer schuldhaften Aufklärungspflichtverletzung und einer Beratungspflichtverletzung, die nur in Betracht kommen kann, wenn zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag geschlossen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2007 aaO, Tz. 44 m.w.Nachw.).

    Ob im Anschluss an die Urteile des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.) und vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 f., Tz. 52 ff.) eine Haftung der Beklagten für eigenes Aufklärungsverschulden unter dem Gesichtspunkt eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs im Hinblick auf den von der Beklagten veranlassten Mietpoolbeitritt des Klägers und seiner Ehefrau besteht, lässt sich nicht abschließend beurteilen, nachdem sich das Berufungsgericht ausdrücklich nicht veranlasst gesehen hat, im Anschluss an das Urteil vom 16. Mai 2006, mit dem der erkennende Senat seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank ergänzt hat, entsprechende Feststellungen zu treffen.

    a) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.; 169, 109, 115, Tz. 23; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, ZIP 2007, 414, 418, Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53) können sich die Anleger in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen.

    Dies hat der Senat bereits wiederholt zu vergleichbaren Sachverhalten ausgeführt (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 56 und vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, Umdruck S. 15 f., Tz. 27).

  • BGH, 27.06.2008 - V ZR 83/07

    Erfüllung der Kaufpreisschuld des Käufers durch finanzierende Bank

    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird ein deren Haftung wegen Verletzung von Aufklärungspflichten auslösender Wissensvorsprung der finanzierenden Bank vermutet, wenn Verkäufer, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGHZ 168, 1, 23; 169, 109, 115; Urt. v. 20. März 2007, XI ZR 414/04, NJW 2007, 2396, 2400 f.).
  • OLG Hamm, 13.02.2012 - 5 U 113/11

    Wirksamkeit der Aufrechnung mit einer verjährten Schadensersatzforderung gegen

    Eine Haftung wegen unterbliebener Aufklärung über eine ggf. unzureichende Konstruktion des Mietpools trifft die Beklagte nicht unter dem Gesichtspunkt der Begründung eines besonderen Gefährdungstatbestands (vgl. oben zu 2.), da nicht einmal festzustellen ist, dass sie den Beitritt zum Mietpool zur Bedingung der Darlehensauszahlung gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2007 - XI ZR 414/04 - NZM 2007, 540, Tz. 19).

    Eine arglistige Täuschung unter Vorspiegelung evident unrichtiger Tatsachen setzt voraus, dass dem Kunden eine Mietpoolausschüttung in bestimmter Höhe versprochen wird, ohne dass auf die systematische Unterdeckung des Mietpools hingewiesen wird (BGH, Urt. v. 27.05.2008 - XI ZR 132/07 - zitiert nach juris, Tz. 25; Urt. v. 20.03.2007 XI ZR 414/04 - NZM 2007, 540, 542).

    Denn die der Rechtsprechung hierfür zu entnehmende Schwelle einer Abweichung beträgt ca. 30 % (vgl. Schoppmeyer , WM 2009, 10, 16; BGH, Urt. v. 20.03.2007 - XI ZR 414/04 - NZM 2005, 540, Tz. 55: Evidenz bei 40 %-iger Überhöhung; Urt. v. 18.03.2008 -XI ZR 241/06 - zitiert nach juris, Tz. 42: Keine Evidenz bei um 11, 1 % oder 13, 4 % überhöhter Kalkulation der Nettomiete) und ist bei einer Abweichung von 60 % deutlich überschritten.

  • BGH, 18.03.2008 - XI ZR 241/06

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank bei finanziertem Immobilienkauf mit

    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurteile BGHZ 168, 1, 19 f., Tz. 41 und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76, vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 sowie vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877, Tz. 15).

    Dies hat der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877 f., Tz. 17-22), dem in den wesentlichen Punkten dieselbe - weitgehend wortgleiche - Begründung des Berufungsgerichts und eine vergleichbare Beitrittsvereinbarung zugrunde lag, entschieden und im Einzelnen begründet.

    bb) Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 20. März 2007 (aaO S. 879 f., Tz. 27 ff.) ebenfalls entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist hingegen der weitere Ansatz des Berufungsgerichts zutreffend, dass die finanzierende Bank, die - wie die Beklagte - den Beitritt zu einem Mietpool zur Bedingung der Darlehensauszahlung gemacht hat, bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands treffen können, deren Verletzung einen umfassenden Rückabwicklungsanspruch der Darlehensnehmer zur Folge haben kann.

    Gleiches gilt, wenn die finanzierende Bank den Beitritt verlangt, obwohl sie weiß, dass die Ausschüttungen des Pools konstant überhöht sind, d.h. nicht auf nachhaltig erzielbaren Einnahmen beruhen, so dass der Anleger nicht nur einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit des Vorhabens erhält, sondern darüber hinaus seine gesamte Finanzierung Gefahr läuft, wegen ständig erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern (Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879, Tz. 27).

    Anders als zum Mietpool Sch. in dem Rechtsstreit XI ZR 414/04 (aaO S. 879, Tz. 32 f.) erweisen sich die Feststellungen des Berufungsgerichts, das den spezifischen Umständen des einzelnen Mietpools angesichts der von ihm verfolgten generellen Lösung keine ausreichende Aufmerksamkeit geschenkt hat, auch in diesem Zusammenhang als lückenhaft und nicht ausreichend.

    Anders als in dem Verfahren XI ZR 414/04, in dem aus einer Aktennotiz hervorging, dass für jenen Mietpool die Ausschüttungen von Beginn an bewusst weit überhöht festgesetzt worden waren, steht damit - bezogen auf den streitgegenständlichen Mietpool - auch angesichts der nicht sehr erheblichen nicht berücksichtigten Beträge für Renovierungsaufwand eine zwangsläufig entstehende erhebliche Unterdeckung des Mietpools noch nicht fest.

    (2) Als mit der gegebenen Begründung rechtsfehlerhaft erweist sich auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Kläger durch ihr Verlangen nach einem Beitritt zu dem Mietpool bewusst oder jedenfalls bedingt vorsätzlich mit spezifischen Risiken des Mietpools belastet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 680; Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 173 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880, Tz. 34).

    Wie der erkennende Senat bereits in dem eine vergleichbare Begründung desselben Senats des Berufungsgerichts betreffenden Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04 aaO, Tz. 34 ff.) näher ausgeführt hat, beruht diese Annahme auf einem Verstoß des Berufungsgerichts gegen das aus § 286 Abs. 1, § 525 ZPO folgende Gebot, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinander zu setzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 - VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557, vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31 und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524).

    Wie der Senat mit Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880 f., Tz. 41) bestätigt und noch einmal im Einzelnen dargelegt hat, prüfen und ermitteln Kreditinstitute nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGHZ 147, 343, 349; 168, 1, 20 f., Tz. 45; BGH, Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977, vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302 und vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27).

    Dementsprechend kann sich grundsätzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (Senatsurteile BGHZ 168 aaO S. 21, Tz. 45 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 41; aA OLG Celle ZGS 2007, 152, 156 f.).

    Ob im Anschluss an die Urteile des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.) und vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 f., Tz. 52 ff.) eine Haftung der Beklagten für eigenes Aufklärungsverschulden unter dem Gesichtspunkt eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs im Hinblick auf den von der Beklagten veranlassten Mietpoolbeitritt der Kläger besteht, lässt sich nicht abschließend beurteilen, nachdem sich das Berufungsgericht ausdrücklich nicht veranlasst gesehen hat, im Anschluss an das Urteil vom 16. Mai 2006, mit dem der erkennende Senat seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank ergänzt hat, entsprechende Feststellungen zu treffen.

    a) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.; 169, 109, 115, Tz. 23; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, ZIP 2007, 414, 418, Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53) können sich die Anleger in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen.

    Dies hat der Senat bereits wiederholt zu vergleichbaren Sachverhalten ausgeführt (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 56 und vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, Umdruck S. 15 f., Tz. 27).

  • BGH, 06.11.2007 - XI ZR 322/03

    Aufklärungspflichtverletzung der finanzierenden Bank aufgrund eines widerleglich

  • BGH, 12.06.2007 - XI ZR 112/05

    Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen der Finanzierung des Erwerbs einer

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 274/05

    Aufklärungspflichten einer kreditgebenden Bank im Rahmen von steuersparenden

  • BGH, 27.05.2008 - XI ZR 132/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglichen

  • BGH, 23.10.2007 - XI ZR 167/05

    Zur widerleglichen Vermutung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 319/06

    Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08

    "Schrottimmobilien": BGH bestätigt Urteil zur arglistigen Täuschung mittels

  • BGH, 29.11.2011 - XI ZR 220/10

    Darlehensvertrag: Berücksichtigung der Restschuldversicherungskosten bei Prüfung

  • BGH, 31.05.2011 - XI ZR 369/08

    Wahrheitspflicht einer Prozesspartei; Widerruf eines Geständnisses

  • BGH, 29.04.2008 - XI ZR 221/07

    Zur Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank über sittenwidrige Überteuerung

  • OLG Frankfurt, 30.01.2012 - 19 W 4/12

    Beginn der Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F. (heute: § 355 Abs. 3

  • BGH, 05.04.2011 - XI ZR 365/09

    Bankenhaftung bei finanziertem Immobilienkauf: Aufklärungspflicht wegen eines

  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 340/05

    Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens

  • KG, 20.05.2008 - 4 U 123/06

    Schadenersatzansprüche i.R. der Rückabwicklung des kreditfinanzierten Erwerbs

  • OLG Hamm, 07.10.2008 - 34 U 89/07

    Aufklärungspflichten des finanzierenden Kreditinstituts bei steuersparenden

  • BGH, 11.06.2015 - 1 StR 368/14

    Verfall (Begriff des Erlangten: Maßgeblichkeit des Zwecks der Strafvorschrift,

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 17 U 201/08

    Schadensersatzklagen gegen Deutsche Bausparkasse Badenia AG - Oberlandesgericht

  • BGH, 10.07.2007 - XI ZR 243/05

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank bei einem Fondserwerb; Kausalität

  • BGH, 21.09.2010 - XI ZR 232/09

    Bankenhaftung bei einer finanzierten Beteiligung an einem geschlossenen

  • OLG Hamm, 02.02.2012 - 5 U 110/11

    Hemmung der Verjährung durch Anbringung eines Prozesskostenhilfegesuchs

  • BGH, 11.01.2011 - XI ZR 220/08

    Arglistige Täuschung über die Höhe von Vermittlungsprovisionen durch einen

  • LG München II, 10.01.2019 - 9 O 2062/11

    Schadensersatzansprüche eines Darlehensnehmers wegen schuldhafter

  • OLG Stuttgart, 12.07.2010 - 5 U 33/10

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Erforderlichkeit der Zustimmung aller

  • BGH, 22.01.2008 - XI ZR 6/06

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank

  • OLG Karlsruhe, 19.12.2013 - 17 U 271/12

    Haftung einer Bausparkasse bei Anlageberatung: Schadensersatz wegen Verletzung

  • OLG Karlsruhe, 04.06.2013 - 17 U 186/12

    Bankenhaftung: Vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung; Zahlungsanweisung

  • OLG Hamm, 02.03.2009 - 31 U 42/07

    Schadensersatzansprüche gegen die finanzierende Bank beim Erwerb einer

  • OLG Schleswig, 13.03.2008 - 5 U 57/06

    Rückabwicklung eines kreditfinanzierten Kaufs einer Eigentumswohnung; Wirksamkeit

  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 171/08

    Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht der finanzierenden Bank wegen

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 318/06

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglichen

  • OLG Düsseldorf, 15.11.2007 - 6 U 165/06

    Schadensersatzpflicht nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung wegen

  • BGH, 11.01.2011 - XI ZR 46/09

    Finanzierter Immobilienerwerb: Arglistige Täuschung über die Höhe der

  • OLG Hamm, 29.06.2009 - 31 U 173/06

    Umfang der Risikoaufklärungspflicht der Erwerb einer Eigentumswohnung

  • BGH, 22.01.2008 - XI ZR 3/06

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank

  • BGH, 22.01.2008 - XI ZR 16/06

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank

  • OLG Frankfurt, 14.07.2014 - 23 U 132/13

    Rückabwicklung des kreditfinanzierten Erwerbs eines Hotel-Appartments zu

  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 79/07

    Haftung der finanzierenden Bank im Rahmen eines Erwerbs einer Immobilie zur

  • BGH, 22.01.2008 - XI ZR 34/06

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank

  • OLG Hamm, 08.12.2008 - 31 U 263/04

    Schadensersatz gegen eine Bank wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen in

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 266/07

    Kreditfinanzierte Kapitalanlage - Zurechnung der vom Vermittler geschaffenen

  • OLG Karlsruhe, 10.12.2007 - 17 U 85/07

    Nichterhebung von Verfahrenskosten: Leichter Verfahrensverstoß als unrichtige

  • OLG Frankfurt, 19.11.2014 - 19 U 74/14

    Verwirkung des Widerrufsrechts bei Darlehensvertrag

  • KG, 06.11.2007 - 13 U 84/06

    Formelle Rechtswidrigkeit eines Doppelhauses: Welche Ansprüche?

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 340/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die gerichtsinterne

  • BGH, 13.06.2023 - XI ZR 464/21

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss von

  • KG, 30.10.2007 - 17 U 10/07
  • BGH, 04.03.2008 - XI ZR 288/06

    Beratungspflichten einer Bank bei der Finanzierung eines Immobilienerwerbs

  • BGH, 11.01.2011 - XI ZR 326/08

    Arglistige Täuschung über Höhe von Vermittlungsprovisionen mittels eines "Objekt-

  • OLG Koblenz, 07.05.2009 - 2 U 1389/08

    Schrottimmobilien

  • OLG Brandenburg, 09.04.2008 - 4 U 204/06

    Widerlegliche Vermutung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der arglistigen

  • OLG Brandenburg, 16.01.2008 - 4 U 145/06

    Voraussetzungen für eine Risikoaufklärung seitens der Bank bei der Finanzierung

  • OLG Frankfurt, 10.04.2013 - 4 U 258/12

    Schadenersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung der Bank bei Finanzierung

  • OLG Saarbrücken, 14.06.2007 - 8 U 333/06

    Kreditfinanzierter Immobilienerwerb: Anspruch des Kreditinstituts nach Widerruf

  • VerfGH Bayern, 25.05.2011 - 96-VI-09

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung von Beweisanträgen

  • OLG Frankfurt, 13.10.2014 - 23 U 109/13

    "Schrottimmobilie"; Genehmigung bzw. Bestätigung des Darlehensvertrags durch

  • BGH, 18.11.2008 - XI ZR 157/07

    Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank im Rahmen von steuersparenden

  • OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - 6 U 94/08

    Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank bei steuersparenden Bauherren-,

  • OLG Stuttgart, 28.01.2009 - 9 U 19/08

    Finanzierter Erwerb einer Eigentumswohnung: Vollstreckungsgegenklage gegen die

  • OLG Braunschweig, 01.07.2008 - 7 U 99/07
  • OLG Brandenburg, 26.03.2008 - 3 U 46/06

    Kapitalanlage: Bankenhaftung wegen Aufklärungspflichtverletzung bei einem

  • OLG Celle, 18.07.2007 - 3 U 162/04

    Bankenhaftung: Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht

  • OLG Koblenz, 01.04.2014 - 3 U 752/13

    Gesellschafterhaftung in der Insolvenz der GbR: Anwendbarkeit des RBerG bei

  • OLG Bamberg, 22.04.2009 - 3 U 38/07

    Finanzierte Kapitalanlage: Rückzahlungsanspruch der kreditierenden Bank unter

  • BGH, 11.01.2011 - XI ZR 114/09

    Finanzierter Immobilienerwerb: Arglistige Täuschung über die Höhe der

  • OLG Brandenburg, 01.07.2009 - 4 U 114/08

    Kapitalanlage: Mietpoolrefinanzierter Immobilienkauf; Verschulden bei

  • OLG Brandenburg, 25.06.2008 - 4 U 30/07

    Kein konkludenter Beratungsvertrag bei Festlegung auf eine bestimmte Anlage - Zu

  • BGH, 31.05.2011 - XI ZR 190/08

    Anspruch von Wohnungseigentümern gegen einen Darlehensgeber wegen arglistiger

  • OLG Karlsruhe, 28.12.2007 - 17 U 347/06
  • OLG Karlsruhe, 18.12.2007 - 17 U 73/07

    Bankenhaftung bei kreditfinanziertem Immobilienerwerb: Voraussetzungen einer

  • OLG Karlsruhe, 24.09.2013 - 17 U 281/12

    Schadensersatzklage wegen Aufklarungspflichtverletzung der Bank bei

  • OLG Brandenburg, 05.08.2009 - 4 U 85/08

    Finanzierter Immobilienerwerb: Einwand des Widerrufs des Darlehensvertrages nach

  • OLG Karlsruhe, 07.12.2010 - 17 U 133/09

    Bankenhaftung bei Finanzierung einer vermieteten Eigentumswohnung: Haftung wegen

  • OLG Koblenz, 09.03.2010 - 2 U 910/09

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank hinsichtlich der Werthaltigkeit des

  • OLG Brandenburg, 19.03.2008 - 4 U 208/06

    Kreditfinanzierter Immobilienkauf: Kausalitätsvermutung einer vorangegangenen

  • OLG Hamm, 15.01.2013 - 34 U 3/12

    Verbraucherrisiko - Vom eigenen Vermögensberater übervorteilt? Finanzierendes

  • OLG Karlsruhe, 27.11.2012 - 17 U 236/11

    Kapitalanlage: Vorvertragliche Pflichtverletzung wegen arglistiger Täuschung im

  • OLG Schleswig, 13.12.2007 - 5 U 60/07

    Geltendmachung von Einwendungen aus einer Immobilienfondsbeteiligung gegenüber

  • OLG Celle, 11.10.2007 - 8 U 126/07

    Fehlerhafte Angaben über das Wertsteigerungspotential einer Immobilie sowie über

  • VG Frankfurt/Main, 23.01.2008 - 7 E 1487/07

    Informationsanspruch gegen Behörde; vorherige Klärung einer Rechtsfrage

  • OLG Karlsruhe, 29.05.2012 - 17 W 36/12

    Kreditfinanzierter Immobilienkauf zu Steuersparzwecken: Verjährung von

  • OLG Frankfurt, 15.08.2007 - 9 U 37/07

    Bankdarlehen; Haustürgeschäft: Rückabwicklungsanspruch auf Grund eines Widerrufs;

  • OLG Düsseldorf, 28.11.2008 - 15 U 85/07

    Pflichten eines Anlageberaters

  • OLG Naumburg, 08.05.2008 - 2 U 172/07

    Zur Überwachungspflicht der Bank im Rahmen eines Baukredits

  • OLG Frankfurt, 01.10.2008 - 9 U 64/06

    Bankdarlehen zur Finanzierung einer Kapitalanlage: Beweiswürdigung hinsichtlich

  • LG Berlin, 24.05.2007 - 21 O 11/07

    Kein Schadensersatz wegen Einstellung der Anschlussförderung im sozialen

  • OLG München, 27.07.2010 - 5 U 3796/09

    Verschulden bei Vertragsschluss: Haftung für Mietprognosen in einem

  • OLG Karlsruhe, 18.05.2010 - 17 U 60/09

    Anlageberatung: Haftung der finanzierenden Bank für eine fehlerhafte

  • LG Berlin, 24.05.2007 - 21 O 10/07

    Kein Schadensersatz wegen Einstellung der Anschlussförderung im sozialen

  • OLG Brandenburg, 31.08.2011 - 4 U 89/10

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen bei

  • OLG Frankfurt, 31.01.2014 - 1 U 284/11

    Darlegung der Überteuerung des Kaufpreises einer Wohnung - Vorzugswürdigkeit der

  • LG Düsseldorf, 17.08.2012 - 8 O 300/11

    Haftung eines Rechtsanwalts gegenüber einer Rechtschutzversicherung bei Erhebung

  • BGH, 25.07.2008 - XI ZB 18/08

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 24 U 189/06

    Leasing einer Fernsehanlage nebst Programm: Keine Verantwortung für mangelhafte

  • OLG Karlsruhe, 23.11.2007 - 17 U 85/07

    Schrottimmobilien: Badenia erkennt Ansprüche einer Anlegerin an

  • OLG Brandenburg, 25.07.2007 - 4 U 161/06

    Finanzierter Immobilienerwerb: Wirksamkeit des durch den vollmachtlosen

  • OLG München, 12.07.2010 - 19 U 5540/09

    Kapitalanlage durch finanzierte Kommanditbeteiligung an einer Medienfonds-GmbH &

  • LG Berlin, 18.02.2011 - 4 O 476/09

    Sittenwidrige Überteuerung bei Cah-Back-Geschäften; keine

  • BGH, 11.01.2011 - XI ZR 327/08

    Bankenhaftung beim finanzierten Immobilienerwerb: Aufklärungspflicht über

  • BGH, 11.01.2011 - XI ZR 271/08

    Aufklärungsverschulden bei bewusster Fehlinformation über im Gegensatz zu den als

  • OLG Köln, 05.10.2012 - 20 U 71/11

    Lebensversicherung: Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher

  • BGH, 31.05.2011 - XI ZR 90/09

    Ansprüche wegen unzureichender Aufklärung über die Höhe möglicher Mieteinnahmen

  • OLG Frankfurt, 25.02.2011 - 25 U 162/03
  • OLG Frankfurt, 26.03.2008 - 9 U 71/07

    Finanzierter Immobilenkauf: Haftung der finanzierenden Bank aus culpa in

  • OLG Hamm, 07.08.2013 - 20 U 242/11

    Umfang der Beratungspflichten des Versicherers bei Abschluss einer

  • OLG Köln, 02.11.2012 - 20 U 47/12

    Anforderungen an die Aufklärung des Versicherungsnehmers bzw. Anlegers bei

  • KG, 31.05.2012 - 12 U 218/10

    Bankenhaftung bei finanziertem Immobilienkauf - Falschangaben eines Vermittlers

  • LG Braunschweig, 28.04.2010 - 5 O 2158/06

    Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld und aus einem notariellen Kauf- und

  • OLG Karlsruhe, 02.12.2009 - 17 U 562/08

    Bankenhaftung bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen:

  • OLG Celle, 14.05.2008 - 3 U 232/07

    Rückabwicklung einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung bei Kenntnis der Bank

  • OLG München, 28.02.2011 - 19 U 3877/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflicht über verdeckte

  • OLG München, 14.02.2011 - 19 U 4576/10

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht über Rückvergütungen

  • BGH, 11.01.2011 - XI ZR 357/08

    Hinweis auf im Kaufpreis enthaltene und an den Vertrieb gezahlte Provisionen

  • BGH, 11.01.2011 - XI ZR 58/09

    Ansprüche im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung

  • OLG München, 22.11.2010 - 19 U 3843/10

    Bankenhaftung aus Anlageberatung: Schadensersatzanspruch des Kunden wegen

  • OLG Schleswig, 18.09.2009 - 5 U 52/09

    Aufklärungsverschulden einer Bank

  • OLG Düsseldorf, 27.11.2007 - 24 U 100/07

    Leasingvertrag über eine Fernsehanlage

  • OLG Frankfurt, 10.07.2013 - 7 U 217/11

    Notwendige Aufklärung des Versicherungsnehmers bei Abschluss einer

  • KG, 16.05.2012 - 24 U 103/10

    Finanzierter Eigentumswohnungskauf zu Kapitalanlagezwecken:

  • OLG Karlsruhe, 30.03.2011 - 17 U 51/10

    Kapitalanlage: Aufklärungspflicht einer Bank bei einer grundschuldgesicherten

  • OLG Koblenz, 04.06.2009 - 2 U 1389/08

    Schrottimmobilien

  • OLG Brandenburg, 26.09.2007 - 3 U 161/05

    Darlehensrückzahlungsanspruch wegen Widerrufs der Vertragserklärung,

  • OLG Bamberg, 28.11.2008 - 4 U 88/01

    Bankenhaftung beim vollfinanzierten Erwerb einer Immobilie im Bauträger- und

  • LG Düsseldorf, 20.12.2013 - 8 O 168/12

    Verjährung von Ansprüchen aus Prospekthaftung i.R. der Beteiliging eines Anlegers

  • OLG München, 05.12.2012 - 19 U 2682/12

    Haftung eines Vermögensverwalters für Halteentscheidungen zu Lehman-Zertifikaten

  • OLG Dresden, 10.03.2008 - 8 U 26/08
  • OLG München, 06.02.2012 - 19 U 3373/11

    Gerichtliche Schätzung der entgangenen Anlagezinsen: Darlegungslast des

  • BGH, 16.12.2009 - IV ZR 126/09
  • OLG Frankfurt, 29.07.2021 - 16 U 153/20
  • KG, 27.02.2020 - 8 U 150/19

    Widerruf von Darlehensverträgen zur Immobilienfinanzierung Voraussetzungen einer

  • OLG Brandenburg, 18.06.2008 - 3 U 107/06

    Bankenhaftung für die Kreditgewährung im Rahmen eines durch Dritte vermittelten

  • OLG Schleswig, 25.09.2013 - 5 U 74/13

    Finanzierter Erwerb einer Eigentumswohnung zu Kapitalanlagezwecken: Haftung der

  • OLG Köln, 20.06.2012 - 13 U 194/08

    Wirksamkeit einer umfassenden Geschäftsbesorgungsvollmacht; Haftung des

  • KG, 19.03.2008 - 24 U 91/07

    Bankenhaftung beim finanzierten Eigentumswohnungskauf: Voraussetzungen für

  • OLG München, 24.10.2011 - 19 U 1704/11

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht über erhaltene

  • LG Karlsruhe, 14.07.2009 - 6 O 330/08

    Bankenhaftung bei Beratungsvertrag anlässlich des Erwerbs einer Eigentumswohnung:

  • KG, 02.09.2011 - 4 U 9/10

    Finanzierter Wohnungseigentumskauf im Steuersparmodell:

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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,400
OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01 (https://dejure.org/2004,400)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 (https://dejure.org/2004,400)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. November 2004 - 15 U 4/01 (https://dejure.org/2004,400)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlehensvertrag einer Bank oder Bausparkasse; Pflichtweise Beteiligung des Darlehensnehmers an einem Mietpool; Finanzierung einer Eigentumswohnung im Privatkundenbereich zu Anlagezwecken; Risiken der Einrichtung eines Mietpools; Überhöhte Ausschüttungen zu ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Oberlandesgericht Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Badenia Bausparkasse zum Schadensersatz verurteilt

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 607 a. F., 242
    Besondere Aufklärungspflichten des Kreditinstituts bei Verknüpfung der Immobilienfinanzierung mit dem Beitritt zu einem Mietpool ("Badenia")

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Aufklärungspflicht des U beim Vertrieb komplizierter Finanzdienstleistungsprodukte, komplizierte Produkte

  • weimann.de (Leitsatz)

    Haftung einer Bausparkasse

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Bankrecht - Haftung der Bausparkasse im Rahmen des Erwerbs einer "Schrottimmobilie"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 698
  • NZM 2005, 437 (Ls.)
  • NZM 2007, 544 (Ls.)
  • VersR 2005, 554 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 24.03.1992 - XI ZR 133/91

    Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde wegen einer Forderung -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Bank (bzw. Bausparkasse) eine erweiterte Aufklärungspflicht trifft, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt (vgl. Siol a.a.O., § 44 Rn. 33/34; BGH WM 1986, 6, 7; BGH NJW-RR 1990, 876, 877; BGH, Urteil vom 24.03.1992 XI ZR 133/91, S. 5 ff.; BGH, NJW 1999, 2032, 2033; BGH, NJW 2001, 962, 963).

    Dem Senat ist keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bekannt, in welcher das Sicherungsinteresse der Bank eine Rolle gespielt hätte bei der Frage, ob ein besonderer Gefährdungstatbestand gegeben ist (vgl. beispielsweise BGH, WM 1986, 6, 7; BGH, NJW-RR 1990, 876, 877; BGH, Urteil vom 24.03.1992, XI ZR 133/91, S. 5 ff.; BGH, NJW 1992, 2146 (2147); BGH, NJW 1999, 2032 (2033); BGH NJW 2001, 962, 963).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Bank ihren Darlehensnehmer in jedem Fall vor der Unseriosität eines (anderen) Vertragspartners warnen muss, wenn der Bank entsprechende Anzeichen vorliegen (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 24.03.1992 - XI ZR 133/91 - sowie BGH NJW 2001, 962, 963; zu den konkreten Informationen über die Unseriosität der H. siehe oben 2. a, b und c, S. 45 ff).

    Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unseriosität eines Vertragspartners des Kunden ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. beispielsweise BGH, Urteil vom 24.03.1992 - XI ZR 133/91 -).

  • OLG Celle, 04.10.1989 - 3 U 298/88

    Zu einem Schadensersatzanspruch aus Culpa in contrahendo; Verletzung von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01
    Die Anforderungen an die Finanzierungsberatung einer Bausparkasse sind insbesondere grundlegend dargestellt worden in den Entscheidungen des OLG Celle (NJW-RR 1990, 878, 879) und des OLG Karlsruhe (WM 1995, 747, 748).

    Es ist anerkannt, dass bei einer Baufinanzierung durch Vorausdarlehen und Bausparverträge ein solcher besonderer Aufklärungs- und Beratungsbedarf gegeben ist (BGH, NJW 2001, 358, 359; OLG Celle, NJW-RR 1990, 878, 879; Siol, a.a.O, § 44 Rn. 10).

    Bei einer derartigen Finanzierung ergeben sich - im Vergleich zum Annuitäten-Darlehen - besondere Risiken und ein besonderer Beratungsbedarf im Hinblick auf die Schätzung des Zuteilungszeitpunkts für die Bausparverträge und dabei bestehende Unsicherheiten (vgl. OLG Celle, WM 1993, 2082, 2086, 2087; OLG Celle, NJW-RR 1990, 878, 879), im Hinblick auf die entstehenden Risiken beim Auslaufen der Zinsbindung des Festkredits, soweit noch keine vollständige Ablösung durch das Bauspardarlehen erfolgen kann (OLG Celle, NJW-RR 1990, 878, 879; Siol, a.a.O., § 44 Rn. 10), sowie im Hinblick auf die Gesamtbelastung und die Dauer der gesamten Finanzierung (vgl. OLG Celle, WM 1993, 2082, 2085 f; OLG Celle, NJW-RR 1990, 878, 879; vgl. für die Laufzeit eines Bauspardarlehens BGHR, BGB, § 607 Abs. 1 Bauspardarlehen 1 am Ende der Gründe; offen für eine entsprechende Verpflichtung des Verkäufers OLG Hamm, OLGR 2001, 270, 271).

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01
    Schon hierin liegt ein erheblicher, die Beklagte zur Rückabwicklung verpflichtender Schaden (vgl. zu einem ähnlichen Fall BGH, NJW 2004, 1868, 1869).

    Die Klägerin ist in einem Fall der vorliegenden Art nicht darauf beschränkt, einen bestimmten Betrag als Schadensersatz zu beziffern; sie ist bei einer Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Beklagte, die für den finanzierten Immobilienerwerb ursächlich war, grundsätzlich berechtigt, von der Beklagten eine Rückabwicklung des gesamten finanzierten Immobilienerwerbs zu verlangen (vgl. BGH, NJW 2004, 1868, 1870).

    Die Klägerin kann von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes eine Rückabwicklung sämtlicher Verträge verlangen (vgl. zur Rückabwicklung des finanzierten Immobilienerwerbs bei der Verletzung von Aufklärungspflichten BGH, NJW 2004, 1868, 1870).

  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96

    Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01
    Ob bei einer Aufklärungspflichtverletzung ein Schaden vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Differenzhypothese, also nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte (vgl. insbesondere BGH, NJW 1998, 302, 304).

    a) Ein Schaden der Klägerin ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der laufenden Einnahmen und Ausgaben (vgl. hierzu BGH, NJW 1998, 302, 305).

    c) Ein Schaden ist der Klägerin auch in der nachhaltigen Beeinträchtigung ihrer sonstigen Lebensführung durch die finanziellen Belastungen entstanden (vgl. BGH, NJW 1998, 302, 304).

  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Bank (bzw. Bausparkasse) eine erweiterte Aufklärungspflicht trifft, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt (vgl. Siol a.a.O., § 44 Rn. 33/34; BGH WM 1986, 6, 7; BGH NJW-RR 1990, 876, 877; BGH, Urteil vom 24.03.1992 XI ZR 133/91, S. 5 ff.; BGH, NJW 1999, 2032, 2033; BGH, NJW 2001, 962, 963).

    Dem Senat ist keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bekannt, in welcher das Sicherungsinteresse der Bank eine Rolle gespielt hätte bei der Frage, ob ein besonderer Gefährdungstatbestand gegeben ist (vgl. beispielsweise BGH, WM 1986, 6, 7; BGH, NJW-RR 1990, 876, 877; BGH, Urteil vom 24.03.1992, XI ZR 133/91, S. 5 ff.; BGH, NJW 1992, 2146 (2147); BGH, NJW 1999, 2032 (2033); BGH NJW 2001, 962, 963).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Bank ihren Darlehensnehmer in jedem Fall vor der Unseriosität eines (anderen) Vertragspartners warnen muss, wenn der Bank entsprechende Anzeichen vorliegen (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 24.03.1992 - XI ZR 133/91 - sowie BGH NJW 2001, 962, 963; zu den konkreten Informationen über die Unseriosität der H. siehe oben 2. a, b und c, S. 45 ff).

  • BGH, 24.04.1990 - XI ZR 236/89

    Aufklärungspflicht des Darlehensgebers im Bauherrenmodell

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Bank (bzw. Bausparkasse) eine erweiterte Aufklärungspflicht trifft, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt (vgl. Siol a.a.O., § 44 Rn. 33/34; BGH WM 1986, 6, 7; BGH NJW-RR 1990, 876, 877; BGH, Urteil vom 24.03.1992 XI ZR 133/91, S. 5 ff.; BGH, NJW 1999, 2032, 2033; BGH, NJW 2001, 962, 963).

    Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass es nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen schon ausreichen würde, wenn die Beklagte die Gefährdung der Klägerin nicht begründet, sondern lediglich begünstigt hätte (vgl. z.B. BGH, NJW-RR 1990, 876, 877).

    Dem Senat ist keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bekannt, in welcher das Sicherungsinteresse der Bank eine Rolle gespielt hätte bei der Frage, ob ein besonderer Gefährdungstatbestand gegeben ist (vgl. beispielsweise BGH, WM 1986, 6, 7; BGH, NJW-RR 1990, 876, 877; BGH, Urteil vom 24.03.1992, XI ZR 133/91, S. 5 ff.; BGH, NJW 1992, 2146 (2147); BGH, NJW 1999, 2032 (2033); BGH NJW 2001, 962, 963).

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01
    Die Beklagte meint, der Bundesgerichtshof habe in einer Entscheidung (BGH, BB 1992, 1520, 1523 = WM 1992, 901) die Verknüpfung einer Finanzierung mit einer Mietpool-Konstruktion durch eine Bank als üblich (und daher nicht aufklärungsrelevant) angesehen.

    Der Bundesgerichtshof hat in der im Zusammenhang mit der Mietpool-Frage immer wieder zitierten Entscheidung (BGH BB 1992, 1520 = WM 1992, 901 = NJW-RR 1992, 879) sich mit der Frage eines besonderen Gefährdungstatbestands nicht befasst.

    Er hat in dieser Entscheidung (BGH, BB 1992, 1520, 1523) lediglich die Frage geprüft, ob eine Bank ihre Rolle als Kreditgeberin überschreitet, wenn sie in einem Finanzierungskonzept die Einrichtung eines Mietpools verlangt.

  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 322/01

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Finanzierung einer zu

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01
    Wenn ein Kunde sich an ein Finanzinstitut mit dem Wunsch nach einem konkreten Finanzprodukt wendet, muss das Kreditinstitut - anders als bei einer eigenen Empfehlung des Kreditinstituts - den Kunden nicht unbedingt ungefragt über sämtliche Einzelheiten des erbetenen Produkts aufklären (vgl. beispielsweise BGH, WM 2004, 172).

    Soweit der Bundesgerichtshof (BGH WM 2004, 172) die Auffassung vertritt, die Bank schulde eine Finanzierungsberatung auch dann nicht, wenn der Kunde der Bank über einen Vermittler ein konkretes Vertragsangebot mache, kann dahinstehen, in welchem Umfang diese Entscheidung einer Verallgemeinerung zugänglich ist.

  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 336/99

    Bausparkasse haftet für Untervermittler

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01
    (Die Situation einer Finanzierungsberatung betrifft im übrigen auch die Entscheidung BGH, NJW 2001, 358 (359)).

    Es ist anerkannt, dass bei einer Baufinanzierung durch Vorausdarlehen und Bausparverträge ein solcher besonderer Aufklärungs- und Beratungsbedarf gegeben ist (BGH, NJW 2001, 358, 359; OLG Celle, NJW-RR 1990, 878, 879; Siol, a.a.O, § 44 Rn. 10).

  • BGH, 11.02.1999 - IX ZR 352/97

    Haftung eines Kreditinstituts für das Verschweigen von wesentlichen Eigenschaften

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Bank (bzw. Bausparkasse) eine erweiterte Aufklärungspflicht trifft, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt (vgl. Siol a.a.O., § 44 Rn. 33/34; BGH WM 1986, 6, 7; BGH NJW-RR 1990, 876, 877; BGH, Urteil vom 24.03.1992 XI ZR 133/91, S. 5 ff.; BGH, NJW 1999, 2032, 2033; BGH, NJW 2001, 962, 963).

    Dem Senat ist keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bekannt, in welcher das Sicherungsinteresse der Bank eine Rolle gespielt hätte bei der Frage, ob ein besonderer Gefährdungstatbestand gegeben ist (vgl. beispielsweise BGH, WM 1986, 6, 7; BGH, NJW-RR 1990, 876, 877; BGH, Urteil vom 24.03.1992, XI ZR 133/91, S. 5 ff.; BGH, NJW 1992, 2146 (2147); BGH, NJW 1999, 2032 (2033); BGH NJW 2001, 962, 963).

  • BGH, 10.10.1985 - III ZR 92/84

    Kreditfinanzierter Beitritt zu einer Abschreibungsgesellschaft - Im Reisegewerbe

  • LG Karlsruhe, 05.12.2000 - 11 O 95/00

    Rückgängigmachung eines mit einem Immobilienkauf verbundenen Kreditverhältnisses;

  • BGH, 28.04.1992 - XI ZR 165/91

    Schriftliches Verfahren nur bei Prozeßförderung - Aufklärungspflicht bei

  • BGH, 31.10.2003 - V ZR 423/02

    Voraussetzungen eines zu einem Kaufvertrag hinzutretenden Beratungsvertrages;

  • OLG Köln, 27.11.2001 - 15 U 78/01

    Sittenwidrigkeit bei Werkverträgen mit überhöhtem Preis

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2004 - L 15 U 9/02

    Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Qualifizierung

  • OLG Hamm, 01.03.2001 - 22 U 92/00

    Erwerb einer Eigentumswohung im Rahmen eines Haustürgeschäfts; Rückabwicklung

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

  • OLG Köln, 18.12.2001 - 15 U 67/01

    Medienrecht und Computerrecht: Berichterstattung über Testergebnisse

  • OLG Hamm, 07.12.2001 - 11 U 6/01
  • BGH, 09.03.1989 - III ZR 269/87

    Aufklärungspflicht einer Bank beim Abschluß eines mit einer

  • OLG Dresden, 23.04.2002 - 15 U 77/01

    Pflicht des Unternehmers zur Mängelbeseitigung bei Neuerrichtung der Anlage durch

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2003 - L 15 U 98/01

    Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

  • OLG Karlsruhe, 11.01.1995 - 3 U 2/94

    Umfang der Beratungspflicht einer Bausparkasse und Haftung bei Einschaltung eines

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 210/99

    Zum Verbraucherschutz beim finanzierten Gesellschaftsbeitritt

  • BGH, 24.09.1996 - XI ZR 318/95

    Zurechnung der Erklärungen eines Vermittlers bei der Anwerbung von

  • BGH, 09.07.1998 - III ZR 158/97

    Haftung einer Lebensversicherungsgesellschaft wegen unzureichender

  • OLG Karlsruhe, 15.01.2007 - 15 W 56/06

    Prozesskostenhilfe; culpa in contrahendo; unerlaubte Handlung: Erfolgsaussicht

    (Aus Gründen der vereinfachenden Darstellung ist hier und im Folgenden in der Regel nur von der "Antragstellerin" die Rede, wo der Sache nach die Antragstellerin und ihr Ehemann als Vertrags- und Verhandlungspartner der Antragsgegnerin gemeint sind.) Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich eine Verletzung von Aufklärungspflichten über die Finanzierungskonstruktion, insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Finanzierung und die mit der Finanzierung verbundenen Unwägbarkeiten und Risiken (vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen des Senats in den Parallelverfahren im Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 85 ff. und im Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 91 ff.).

    Zum einen ist der Text des Darlehensvertrages inhaltlich unzureichend; zum anderen hätte die erforderliche Aufklärung bereits vorher erfolgen müssen (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01-, S. 94 ff.).

    Eine solche Gefahrenlage hat die Antragsgegnerin geschaffen durch die Verknüpfung der Darlehensgewährung mit einem Mietpoolbeitritt der Antragstellerin (vgl. § 3 des schriftlichen Darlehensvertrages, Anlage K 11) und dadurch, dass die Antragsgegnerin in ihrem Hause ein System vorsätzlich fiktiver und daher überhöhter Verkehrswertfestsetzungen praktiziert hat (vgl. zu den beiden Gesichtspunkten die Feststellungen des Senats im Urteil vom 24.11.2004 -15 U 4/01-, S. 23 ff. und S. 60 ff.).

    Der Bundesgerichtshof hat sich im Übrigen auch in seiner Entscheidung vom 31.03.1992 (BGH BB 1992, 1520 = WM 1992, 901 = NJW-RR 1992, 879) mit dem Problem eines vom Kreditinstitut verursachten Gefährdungstatbestands beim Beitritt des Kunden zu einem Mietpool nicht befasst (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 42 ff.).

    Der Senat hat im übrigen in mehreren Parallelverfahren (Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 45 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 48 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 45 ff.) festgestellt, dass das Mietpool-Konzept der auch im vorliegenden Fall eingeschalteten Vermittlerorganisation der H. & B. Gruppe (im folgenden abgekürzt: H. & B.) von Anfang an betrügerisch war, das heißt, dass von Anfang an generell nicht die Absicht bestand, Mietpool-Ausschüttungen korrekt zu kalkulieren; vielmehr entsprach es von Anfang an den Vorstellungen der maßgeblichen Personen der H. & B., Mietpool-Ausschüttungen überhöht zu kalkulieren, um unrichtige Vorstellungen bei den Käufern über den Ertragswert der Wohnungen und die Renditeausschichten hervorzurufen.

    Weiter stellt sich - im Hinblick auf die Mietpool-Bindung - die Frage, ob die mit dem Mietpool verbundenen generellen Risiken unter den Bedingungen des realen Wohnungsmarkts den Verkehrswert negativ beeinflussen müssen (vgl. zu den Mietpool-Risiken Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 28 ff.; vgl. zu den zahlreichen rechtlichen und zum Teil auch wirtschaftlichen Problemen eines Mietpools auch Drasdo, DWW 2003, 110 ff.).

    Schließlich stellt sich auch die Frage, ob und inwieweit eine Unseriosität der Mietpool-Verwalterin, an die sich die Antragstellerin gebunden hatte (vgl. zur Unseriosität der Z. GmbH die Feststellungen des Senats im Parallelverfahren, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 51), den relevanten Verkehrswert negativ beeinflusst.

    a) Bei einer zutreffenden Aufklärung der Antragsgegnerin über die Auswirkungen und Risiken der Finanzierungskonstruktion (zwei Bausparverträge und Vorausdarlehensvertrag) hätte die Antragstellerin nicht nur von einem Abschluss der Finanzierungsverträge abgesehen, sondern gleichzeitig auch die Immobilie nicht erworben und keinen Mietpool-Vertrag abgeschlossen (vgl. zu dieser rechtlichen Betrachtung in Parallelfällen Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 97 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 103 ff.).

    Für die Betrachtung ist entscheidend, wie sich die Antragstellerin (bei zutreffender Aufklärung) verhalten hätte, wenn sie vor Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen (Mietpool-Vertrag, Darlehensantrag etc.) am 08.10.1998 zutreffend und vollständig aufgeklärt worden wäre (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der erforderlichen Aufklärung Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 94 f; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 100 ff.).

    Eine solche Differenzbetrachtung käme nur dann in Betracht, wenn die Antragstellerin bei vollständiger und zutreffender Aufklärung durch die Antragsgegnerin dennoch die Immobilie (mit einem Mietpool-Vertrag) erworben hätten, jedoch mit einer anderen - günstigeren - Finanzierung (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 99; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 106).

    In der Entscheidung des BGH hatten die Kläger offenbar vorgetragen, dass sie bei einer zutreffenden Aufklärung die Immobilie mit einer anderen (günstigeren) Finanzierung erworben hätten, während im vorliegenden Fall (ebenso in den Entscheidungen des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 - und vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -) davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin bei zutreffender pflichtgemäßer Aufklärung durch die Antragsgegnerin von dem gesamten Anlagegeschäft (einschließlich Erwerb der Eigentumswohnung und Mietpoolvertrag) Abstand genommen hätte (siehe oben).

    Die Antragsgegnerin hätte die Antragstellerin vor der Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen am 08.10.1998 (unter anderem Mietpool-Beitritt, Vollmacht zum Abschluss von Bausparverträgen und Darlehensantrag) über die Risiken des Mietpools aufklären müssen (vgl. zum Zeitpunkt der erforderlichen Aufklärung Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 38 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 38 ff., Seite 60; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 41 ff.).

    Da die Antragsgegnerin für die Gefährdungen der Antragstellerin durch den Mietpool (mit) verantwortlich ist (vgl. zum Gefährdungstatbestand Urteil des Senats vom 24.11.2004 -15 U 4/01- Seite 21 ff. und Seite 58 ff.), hätte eine Aufklärung nur vor dem Mietpoolbeitritt der Antragstellerin am 08.10.1998 einen Sinn ergeben.

    Bei der Frage, wie sich die Antragstellerin verhalten hätte, wenn sie von der Antragsgegnerin über andere Risiken des Mietpools aufgeklärt worden wäre, kann nichts anderes gelten (vgl. zu den entsprechenden Kausalitätsüberlegungen auch Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 77 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 81 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 80 ff.).

    Da es für die Antragstellerin wohl kaum eine Aussicht auf eine andere entsprechende Finanzierung gegeben haben dürfte (Vollfinanzierung ohne Eigenkapital bei - nach dem Sachvortrag der Antragstellerin - überhöhtem Kaufpreis; vgl. hierzu im Parallelfall Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 79 und Seite 99), ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Verkäuferin zu einer kurzfristigen Rückabwicklung bereit gewesen wäre.

    (Im Jahr 2004 ist die Entscheidung des Senats vom 24.11.2004 -15 U 4/01- ergangen, in der verschiedene tatsächliche Umstände aufgeführt sind, die auch im vorliegenden Fall relevant sind.) Die Auffassung des Landgerichts von einer früheren - verjährungsauslösenden - Kenntnis der Antragstellerin teilt der Senat nicht.

    aaa) Die Aufklärungspflicht der Antragsgegnerin hinsichtlich der Finanzierungskonstruktion beruht auf der Komplexität und Undurchschaubarkeit dieser Konstruktion mit den entsprechenden langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen und Risiken für die Antragstellerin (vgl. Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 85 ff.).

    Außerdem spielt - im Hinblick auf den Begriff des "besonderen Gefährdungstatbestands" - die Üblichkeit solcher Mietpools und der Verknüpfung der Darlehensgewährung mit einem Beitritt zum Mietpool eine wesentliche Rolle (vgl. beispielsweise Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 18 ff).

    Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat im Übrigen in Schriftsätzen in verschiedenen Verfahren immer wieder zutreffend darauf hingewiesen, dass in gleich gelagerten Parallelfällen viele Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte vorliegen, die - bei gleich gelagertem Sachverhalt - eine Haftung der Antragsgegnerin verneint haben, während auf der anderen Seite in Berufungsverfahren bisher drei Entscheidungen des erkennenden Senats zugunsten von Kunden der Antragsgegnerin vorliegen (Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 - Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 - Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -).

    Eine vorsätzlich überhöht kalkulierte Mietpool-Ausschüttung stellt grundsätzlich einen Betrug gegenüber dem Erwerber dar, dem vorsätzlich ein falsches Bild vom Ertragswert der Wohnung vermittelt wird (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 106 f).

    (Für einen solchen bedingten Vorsatz dürfte im vorliegenden Fall - wie auch in Parallelfällen - das System der vorsätzlich fiktiven und daher überhöhten Verkehrswertfestsetzungen im Hause der Antragsgegnerin sprechen, vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 60 ff.) Eine Kenntnis (oder eine sich aufdrängende Kenntnis) ist im Rahmen von § 15 StGB (strafrechtlicher Vorsatz) hingegen nicht erforderlich.

    (Vgl. zur Zurechnung von Kenntnissen der H. & B. im Rahmen des Gefährdungstatbestands Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, S. 56; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, S. 59, 60.).

  • OLG Karlsruhe, 27.11.2006 - 15 W 45/06

    Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen eines finanzierten Immobilienkaufs

    Aus dem Vortrag der Antragsteller ergibt sich eine Verletzung von Aufklärungspflichten über die Finanzierungskonstruktion, insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Finanzierung und die mit der Finanzierung verbundenen Unwägbarkeiten und Risiken (vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen des Senats in den Parallelverfahren im Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 85 ff. und im Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 91 ff.).

    Zum einen ist der Text des Darlehensvertrages inhaltlich unzureichend; zum anderen hätte die erforderliche Aufklärung bereits vorher erfolgen müssen (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004 -15 U 4/01-, S. 94 ff.).

    Eine solche Gefahrenlage hat die Antragsgegnerin Ziffer 1 geschaffen durch die Verknüpfung der Darlehensgewährung mit einem Mietpoolbeitritt der Antragsteller (vgl. § 3 des schriftlichen Darlehensvertrages, Anlage D8) und dadurch, dass die Antragsgegnerin Ziffer 1 in ihrem Hause ein System vorsätzlich fiktiver und daher überhöhter Verkehrswertfestsetzungen praktiziert hat (vgl. zu den beiden Gesichtspunkten die Feststellungen des Senats im Urteil vom 24.11.2004 -15 U 4/01-, S. 23 ff. und S. 60 ff.).

    Der Senat hat im übrigen in mehreren Parallelverfahren (Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 45 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 48 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 45 ff.) festgestellt, dass das Mietpool-Konzept der auch im vorliegenden Fall eingeschalteten Vermittlerorganisation der H (im Folgenden abgekürzt: H) von Anfang an betrügerisch war, das heißt, dass von Anfang an generell nicht die Absicht bestand, Mietpool-Ausschüttungen korrekt zu kalkulieren; vielmehr entsprach es von Anfang an den Vorstellungen der maßgeblichen Personen der H, Mietpool-Ausschüttungen überhöht zu kalkulieren, um unrichtige Vorstellungen bei den Käufern über den Ertragswert der Wohnungen und die Renditeaussichten hervorzurufen.

    a) Bei einer zutreffenden Aufklärung der Antragsgegnerinnen über die Auswirkungen und Risiken der Finanzierungskonstruktion (zwei Bausparverträge und Vorausdarlehensvertrag) hätten die Antragsteller nicht nur von einem Abschluss der Finanzierungsverträge abgesehen, sondern gleichzeitig auch die Immobilie nicht erworben und keinen Mietpool-Vertrag abgeschlossen (vgl. zu dieser rechtlichen Betrachtung in Parallelfällen Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 97 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 103 ff.).

    Für die Betrachtung ist entscheidend, wie sich die Antragsteller (bei zutreffender Aufklärung) verhalten hätten, wenn sie vor Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen (Mietpool-Vertrag, Darlehensantrag etc.) am 26.05.1996 zutreffend und vollständig aufgeklärt worden wären (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der erforderlichen Aufklärung Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 94 f; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 100 ff.).

    Eine solche Differenzbetrachtung käme nur dann in Betracht, wenn die Antragsteller bei vollständiger und zutreffender Aufklärung durch die Antragsgegnerinnen dennoch die Immobilie (mit einem Mietpool- Vertrag) erworben hätten, jedoch mit einer anderen - günstigeren - Finanzierung (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 99; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 106).

    In der Entscheidung des BGH hatten die Kläger offenbar vorgetragen, dass sie bei einer zutreffenden Aufklärung die Immobilie mit einer anderen (günstigeren) Finanzierung erworben hätten, während im vorliegenden Fall (ebenso in den Entscheidungen des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 - und vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -) davon auszugehen ist, dass die Antragsteller bei zutreffender pflichtgemäßer Aufklärung durch die Antragsgegnerinnen von dem gesamten Anlagegeschäft (einschließlich Erwerb der Eigentumswohnung und Mietpoolvertrag) Abstand genommen hätten (siehe oben).

    Die Antragsgegnerinnen hätten die Antragsteller vor der Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen am 26.05.1996 (unter anderem Mietpool-Beitritt und Darlehensantrag) über die Risiken des Mietpools aufklären müssen (vgl. zum Zeitpunkt der erforderlichen Aufklärung Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 38 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 38 ff., Seite 60; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 41 ff.).

    Da die Antragsgegnerinnen für die Gefährdungen der Antragsteller durch den Mietpool (mit) verantwortlich sind (vgl. zum Gefährdungstatbestand Urteil des Senats vom 24.11.2004 -15 U 4/01- Seite 21 ff. und Seite 58 ff.), hätte eine Aufklärung nur vor dem Mietpoolbeitritt der Antragsteller am 26.05.1996 einen Sinn ergeben.

    Bei der Frage, wie sich die Antragsteller verhalten hätten, wenn sie von den Antragsgegnerinnen über andere Risiken des Mietpools aufgeklärt worden wären, kann nichts anderes gelten (vgl. zu den entsprechenden Kausalitätsüberlegungen auch Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 77 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 81 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 80 ff.).

    (Im Jahr 2004 ist die Entscheidung des Senats vom 24.11.2004 -15 U 4/01- ergangen, in der verschiedene tatsächliche Umstände aufgeführt sind, die auch im vorliegenden Fall relevant sind.) Die Auffassung des Landgerichts von einer früheren - verjährungsauslösenden - Kenntnis der Antragsteller teilt der Senat nicht.

    aaa) Die Aufklärungspflicht der Antragsgegnerinnen hinsichtlich der Finanzierungskonstruktion beruht auf der Komplexität und Undurchschaubarkeit dieser Konstruktion mit den entsprechenden langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen und Risiken für die Antragsteller (vgl. Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 85 ff.).

    Außerdem spielt - im Hinblick auf den Begriff des "besonderen Gefährdungstatbestands" - die Üblichkeit solcher Mietpools und der Verknüpfung der Darlehensgewährung mit einem Beitritt zum Mietpool eine wesentliche Rolle (vgl. beispielsweise Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 18 ff).

    Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerinnen hat im Übrigen in Schriftsätzen in verschiedenen Verfahren immer wieder zutreffend darauf hingewiesen, dass in gleich gelagerten Parallelfällen viele Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte vorliegen, die - bei gleich gelagertem Sachverhalt - eine Haftung der Antragsgegnerinnen verneint haben, während auf der anderen Seite in Berufungsverfahren bisher wohl nur drei Entscheidungen des erkennenden Senats zugunsten von Kunden der Antragsgegnerinnen vorliegen (Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 - Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 - Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -).

    Eine vorsätzlich überhöht kalkulierte Mietpool-Ausschüttung stellt grundsätzlich einen Betrug gegenüber dem Erwerber dar, dem vorsätzlich ein falsches Bild vom Ertragswert der Wohnung vermittelt wird (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 106 f).

    (Für einen solchen bedingen Vorsatz dürfte im vorliegenden Fall - wie auch in Parallelfällen - das System der vorsätzlich fiktiven und daher überhöhten Verkehrswertfestsetzungen im Hause der Antragsgegnerin Ziffer 1 sprechen, vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 60 ff.) Eine Kenntnis (oder eine sich aufdrängende Kenntnis) ist im Rahmen von § 15 StGB (strafrechtlicher Vorsatz) hingegen nicht erforderlich.

  • OLG Karlsruhe, 16.11.2006 - 15 W 43/06

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Veranlassung zum Beitritt zu einem Mietpool;

    Aus dem Vortrag der Antragsteller ergibt sich eine Verletzung von Aufklärungspflichten über die Finanzierungskonstruktion, insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Finanzierung und die mit der Finanzierung verbundenen Unwägbarkeiten und Risiken (vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen des Senats in den Parallelverfahren im Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 85 ff. und im Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 91 ff.).

    Zum einen ist der Text des Darlehensvertrages inhaltlich unzureichend; zum anderen hätte die erforderliche Aufklärung bereits vorher erfolgen müssen (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004 -15 U 4/01-, S. 94 ff.).

    Eine solche Gefahrenlage hat die Antragsgegnerin Ziffer 1 geschaffen durch die Verknüpfung der Darlehensgewährung mit einem Mietpoolbeitritt der Antragsteller (vgl. § 3 des schriftlichen Darlehensvertrages, Anlage D8) und dadurch, dass die Antragsgegnerin Ziffer 1 in ihrem Hause ein System vorsätzlich fiktiver und daher überhöhter Verkehrswertfestsetzungen praktiziert hat (vgl. zu den beiden Gesichtspunkten die Feststellungen des Senats im Urteil vom 24.11.2004 -15 U 4/01-, S. 23 ff. und S. 60 ff.).

    Der Senat hat im übrigen in mehreren Parallelverfahren (Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 45 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 48 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 45 ff.) festgestellt, dass das Mietpool-Konzept der auch im vorliegenden Fall eingeschalteten Vermittlerorganisation der H (im Folgenden abgekürzt: H) von Anfang an betrügerisch war, das heißt, dass von Anfang an generell nicht die Absicht bestand, Mietpool- Ausschüttungen korrekt zu kalkulieren; vielmehr entsprach es von Anfang an den Vorstellungen der maßgeblichen Personen der H, Mietpool- Ausschüttungen überhöht zu kalkulieren, um unrichtige Vorstellungen bei den Käufern über den Ertragswert der Wohnungen und die Renditeaussichten hervorzurufen.

    a) Bei einer zutreffenden Aufklärung der Antragsgegnerinnen über die Auswirkungen und Risiken der Finanzierungskonstruktion (zwei Bausparverträge und Vorausdarlehensvertrag) hätten die Antragsteller nicht nur von einem Abschluss der Finanzierungsverträge abgesehen, sondern gleichzeitig auch die Immobilie nicht erworben und keinen Mietpool-Vertrag abgeschlossen (vgl. zu dieser rechtlichen Betrachtung in Parallelfällen Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 97 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 103 ff.).

    Für die Betrachtung ist entscheidend, wie sich die Antragsteller (bei zutreffender Aufklärung) verhalten hätten, wenn sie vor Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen (Mietpool-Vertrag, Darlehensantrag etc.) am 27.12.1996 zutreffend und vollständig aufgeklärt worden wären (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der erforderlichen Aufklärung Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 94 f; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 100 ff.).

    Eine solche Differenzbetrachtung käme nur dann in Betracht, wenn die Antragsteller bei vollständiger und zutreffender Aufklärung durch die Antragsgegnerinnen dennoch die Immobilie (mit einem Mietpool- Vertrag) erworben hätten, jedoch mit einer anderen - günstigeren - Finanzierung (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 99; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 106).

    In der Entscheidung des BGH hatten die Kläger offenbar vorgetragen, dass sie bei einer zutreffenden Aufklärung die Immobilie mit einer anderen (günstigeren) Finanzierung erworben hätten, während im vorliegenden Fall (ebenso in den Entscheidungen des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 - und vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -) davon auszugehen ist, dass die Antragsteller bei zutreffender pflichtgemäßer Aufklärung durch die Antragsgegnerinnen von dem gesamten Anlagegeschäft (einschließlich Erwerb der Eigentumswohnung und Mietpoolvertrag) Abstand genommen hätten (siehe oben).

    Die Antragsgegnerinnen hätten die Antragsteller vor der Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen am 27.12.1996 (unter anderem Mietpool-Beitritt und Darlehensantrag) über die Risiken des Mietpools aufklären müssen (vgl. zum Zeitpunkt der erforderlichen Aufklärung Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 38 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 38 ff., Seite 60; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 41 ff.).

    Da die Antragsgegnerinnen für die Gefährdungen der Antragsteller durch den Mietpool (mit) verantwortlich sind (vgl. zum Gefährdungstatbestand Urteil des Senats vom 24.11.2004 -15 U 4/01- Seite 21 ff. und Seite 58 ff.), hätte eine Aufklärung nur vor dem Mietpoolbeitritt der Antragsteller am 27.12.1996 einen Sinn ergeben.

    Bei der Frage, wie sich die Antragsteller verhalten hätten, wenn sie von den Antragsgegnerinnen über andere Risiken des Mietpools aufgeklärt worden wären, kann nichts anderes gelten (vgl. zu den entsprechenden Kausalitätsüberlegungen auch Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 77 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 81 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 80 ff.).

    (Im Jahr 2004 ist die Entscheidung des Senats vom 24.11.2004 -15 U 4/01- ergangen, in der verschiedene tatsächliche Umstände aufgeführt sind, die auch im vorliegenden Fall relevant sind.) Die Auffassung des Landgerichts von einer früheren - verjährungsauslösenden - Kenntnis der Antragsteller teilt der Senat nicht.

    aaa) Die Aufklärungspflicht der Antragsgegnerinnen hinsichtlich der Finanzierungskonstruktion beruht auf der Komplexität und Undurchschaubarkeit dieser Konstruktion mit den entsprechenden langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen und Risiken für die Antragsteller (vgl. Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 85 ff.).

    Außerdem spielt - im Hinblick auf den Begriff des "besonderen Gefährdungstatbestands" - die Üblichkeit solcher Mietpools und der Verknüpfung der Darlehensgewährung mit einem Beitritt zum Mietpool eine wesentliche Rolle (vgl. beispielsweise Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 18 ff).

    Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerinnen hat im Übrigen in Schriftsätzen in verschiedenen Verfahren immer wieder zutreffend darauf hingewiesen, dass in gleich gelagerten Parallelfällen viele Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte vorliegen, die - bei gleich gelagertem Sachverhalt - eine Haftung der Antragsgegnerinnen verneint haben, während auf der anderen Seite bisher wohl nur drei Entscheidungen des erkennenden Senats zugunsten von Kunden der Antragsgegnerinnen vorliegen (Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 - Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 - Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -).

    Eine vorsätzlich überhöht kalkulierte Mietpool-Ausschüttung stellt grundsätzlich einen Betrug gegenüber dem Erwerber dar, dem vorsätzlich ein falsches Bild vom Ertragswert der Wohnung vermittelt wird (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 106 f).

    (Für einen solchen bedingen Vorsatz dürfte im vorliegenden Fall - wie auch in Parallelfällen - das System der vorsätzlich fiktiven und daher überhöhten Verkehrswertfestsetzungen im Hause der Antragsgegnerin Ziffer 1 sprechen, vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 60 ff.) Eine Kenntnis (oder eine sich aufdrängende Kenntnis) ist im Rahmen von § 15 StGB (strafrechtlicher Vorsatz) hingegen nicht erforderlich.

  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

    Feststellungen, dass die Beklagte bei Abschluss des Darlehensvertrages Anfang 1997 etwa das Risiko eines eigenen notleidenden Kreditengagements bei der H. Gruppe auf die Erwerber abgewälzt hat (vgl. Weber EWiR 2005, 657, 658), hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen.
  • OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 15 U 64/04

    Konkludenter Beratungsvertrag zwischen Verkäufer und Käufer einer

    In mehreren tausend Fällen suchten Vermittler der H & B Kunden auf, wobei gleichzeitig durch denselben Vermittler einerseits der Erwerb einer Eigentumswohnung vermittelt wurde und andererseits eine Finanzierung unter Beteiligung der Beklagten Ziffer 1. Die Vermittler traten gegenüber den Kunden als Handelsvertreter der Beklagten Ziffer 1 (bzw. als selbständige oder unselbständige Mitarbeiter einer Handelsvertreterin) auf (vgl. die Anlagen LG K6 - K10 und die beigezogene Akte des Verfahrens des Senats 15 U 4/01 - im Folgenden abgekürzt: "Beiakte" - II/433).

    Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellte einen Bericht, dessen wesentliche Teile (einschließlich Anlagen) im Verfahren des Senats 15 U 4/01 - im Folgenden abgekürzt: "Parallelverfahren" - vorgelegt wurden (im Folgenden abgekürzt: BaFin-Bericht; Beiakte, Anlagen OLG 178, Anlagenheft 5).

    Der Kläger nimmt im Übrigen Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des Senats im Parallelverfahren (15 U 4/01).

    15 U 4/01.

  • BGH, 18.03.2008 - XI ZR 246/06

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über Risiken des Beitritts zum

    Feststellungen, dass die Beklagte bei Abschluss des Darlehensvertrages Ende 1992 etwa das Risiko eines eigenen notleidenden Kreditengagements bei der H. Gruppe auf die Erwerber abgewälzt hat (vgl. Weber EWiR 2005, 657, 658), hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen.
  • OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 15 U 50/02

    Badenia Bausparkasse erneut zum Schadensersatz verurteilt

    Die Vermittler traten gegenüber den Kunden als Handelsvertreter der Beklagten (bzw. als selbständige oder unselbständige Mitarbeiter einer Handelsvertreterin) auf (vgl. die beigezogene Akte des Verfahrens des Senats 15 U 4/01 - im Folgenden abgekürzt: "Beiakte" - II/433).

    Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellte einen Bericht, dessen wesentliche Teile (einschließlich Anlagen) im Verfahren des Senats 15 U 4/01 - im Folgenden abgekürzt: "Parallelverfahren" - vorgelegt wurden (im Folgenden abgekürzt: BaFin-Bericht; Beiakte, Anlagen OLG 178, Anlagenheft 5).

    15 U 4/01.

  • OLG Celle, 13.02.2007 - 16 U 5/06

    Pflicht der kreditgebenden Bank zur Risikoaufklärung über das finanzierte

    Zu den aufklärungsbedürftigen Nachteilen des Mietpools ausführlich OLG Karlsruhe, ZIP 2005, 698.
  • LG Karlsruhe, 11.12.2006 - 10 O 150/05
    Die Beklagte haftet dem Kläger auf Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten über die von der Beklagten angebotene Finanzierung des Immobilienerwerbs (vgl. insoweit OLG Karlsruhe ZIP 2005, 698 ff [OLG Karlsruhe 24.11.2004 - 15 U 4/01] ).

    Die Kammer schließt sich insoweit der vom Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 24.11.2004 - Az. 15 U 4/01 - geäußerten Rechtsauffassung an (OLG Karlsruhe, ZIP 2005, 698, 704 ff. [OLG Karlsruhe 24.11.2004 - 15 U 4/01] ; vgl. auch OLG Oldenburg, Urteil vom 19.07.2005, Az. 12 U 127/04 - allerdings für einen Klage gegen die Verkäuferin, zur Finanzierungsberatung einer Bausparkasse insbesondere vgl. u.a. OLG Celle vom 08.03.2005 - 16 U 193/04 -, NJW-RR 1990, 878, 879; OLG Karlsruhe WM 1995, 747, 748 [OLG Karlsruhe 11.01.1995 - 3 U 2/94] ).

    Die Situation des Klägers im Verhältnis zur Beklagten entspricht einer derartigen Finanzierungsberatung (vgl. u.a. OLG Karlsruhe ZIP 2005, 698, 704 f [OLG Karlsruhe 24.11.2004 - 15 U 4/01] ; für die Aufklärungspflichten eines Verkäufers, der sich die Finanzierungsberatung zurechnen lassen muss auch OLG Celle vom 07.12.2004 - 16 U 127/04 , vom 08.03.2005 - 16 U 193/04 - OLG Oldenburg vom 08.10.2003 - 8 U 153/03).

    Der Kläger ist von der Beklagten entgegen deren Auffassung nicht über die Besonderheiten der Finanzierung informiert worden, weil eine zureichende Aufklärung voraussetzt, dass der Darlehensnehmer nach der Aufklärung in der Lage ist, sich - mit den nunmehr erhaltenen Informationen - für oder gegen die betreffende Finanzierung zu entscheiden (vgl. hierzu u.a. auch OLG Karlsruhe ZIP 2005, 698, 705 [OLG Karlsruhe 24.11.2004 - 15 U 4/01] ).

  • OLG Celle, 29.03.2007 - 8 U 143/06

    Verletzung eines Beratungsvertrages beim Verkauf sog. Schrottimmobilien; Pflicht

    Bei einer Information über falsch kalkulierte Mietpoolausschüttungen ist im Übrigen evident, dass die Klägerin und der Drittwiderbeklagte - bei vernünftiger Betrachtungsweise - vom Abschluss des Kaufvertrages und damit auch vom Beitritt zum Mietpool sowie von der Finanzierung des Kaufpreises mit Belastung des erworbenen Eigentums mit einer Grundschuld abgesehen hätten (vgl. OLG Karlsruhe ZIP 2005, 698, 704).

    Auch die Beklagten haben im Übrigen nichts dazu vorgetragen, wie ein - eventuell begrenzter - Beratungsschaden der Klägerin und des Drittwiderbeklagten konkret berechnet und abgegrenzt werden könnte (vgl. OLG Karlsruhe ZIP 2005, 698, 704).

  • BGH, 18.03.2008 - XI ZR 241/06

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank bei finanziertem Immobilienkauf mit

  • OLG Frankfurt, 23.09.2008 - 14 U 227/05

    Kauf einer Eigentumswohnung als Kapitalanlage: Schadensersatz- und

  • OLG Celle, 26.04.2005 - 16 U 187/04

    Beanspruchung der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über Wohnraum;

  • OLG Karlsruhe, 30.12.2008 - 17 U 197/08

    Schadensersatzklagen gegen Deutsche Bausparkasse Badenia AG - Oberlandesgericht

  • OLG Celle, 04.05.2005 - 3 U 295/04

    Bankenhaftung bei Kapitalanlagegeschäft: Abhängigmachen der Finanzierung eines

  • OLG Karlsruhe, 17.09.2008 - 17 W 21/08

    Bankenhaftung in sog. Schrottimmobilien-Fällen: Prüfungsumfang der

  • OLG Celle, 11.10.2007 - 8 U 126/07

    Fehlerhafte Angaben über das Wertsteigerungspotential einer Immobilie sowie über

  • KG, 27.07.2007 - 13 U 36/06

    Bankenhaftung bei kreditfinanzierter Kapitalanlage in Immobilien: Umfang der

  • LG Berlin, 17.08.2005 - 22 O 127/05
  • OLG Hamm, 10.03.2005 - 5 U 140/04
  • KG, 08.11.2005 - 4 U 175/04

    Finanzierter Wohnungskaufvertrag: Bestellung einer Grundschuld; Widerruf eines

  • OLG Karlsruhe, 19.12.2013 - 17 U 271/12

    Haftung einer Bausparkasse bei Anlageberatung: Schadensersatz wegen Verletzung

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 17 U 201/08

    Schadensersatzklagen gegen Deutsche Bausparkasse Badenia AG - Oberlandesgericht

  • OLG Brandenburg, 06.09.2006 - 4 U 175/05

    Aufklärungs- und Hinweispflichten bei kreditfinanzierter

  • KG, 20.05.2008 - 4 U 123/06

    Schadenersatzansprüche i.R. der Rückabwicklung des kreditfinanzierten Erwerbs

  • OLG Karlsruhe, 23.11.2007 - 17 U 85/07

    Schrottimmobilien: Badenia erkennt Ansprüche einer Anlegerin an

  • OLG Karlsruhe, 04.06.2013 - 17 U 186/12

    Bankenhaftung: Vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung; Zahlungsanweisung

  • OLG Oldenburg, 19.07.2005 - 12 U 127/04

    Eintrittspflicht des Verkäufers für ein Beratungsverschulden des für den Verkauf

  • KG, 13.02.2007 - 4 U 85/06
  • OLG Karlsruhe, 24.09.2013 - 17 U 281/12

    Schadensersatzklage wegen Aufklarungspflichtverletzung der Bank bei

  • LG Dortmund, 29.07.2005 - 3 O 201/05

    Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrages und der zu dessen Finanzierung

  • LG Karlsruhe, 12.02.2007 - 10 O 370/06
  • OLG Karlsruhe, 07.12.2010 - 17 U 133/09

    Bankenhaftung bei Finanzierung einer vermieteten Eigentumswohnung: Haftung wegen

  • OLG Hamburg, 24.01.2005 - 9 W 33/04
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