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Rechtsprechung
   BGH, 17.02.2005 - III ZR 172/04   

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https://dejure.org/2005,691
BGH, 17.02.2005 - III ZR 172/04 (https://dejure.org/2005,691)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2005 - III ZR 172/04 (https://dejure.org/2005,691)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2005 - III ZR 172/04 (https://dejure.org/2005,691)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Sonntag als letzter Tag für eine Kündigungserklärung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kündigung eines Werbevertrages; Anwendbarkeit von § 193 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf Kündigungsfristen; Schutzbedürftigkeit eines Kündigungsempfängers; Widersprüchliches Verhalten als Verstoß gegen Treu und Glauben

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ende der Kündigungsfrist Sonntag oder Sonnabend

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BGB § 193

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz

    Unanwendbarkeit von § 193 BGB (Fristablauf an Sonn- und Feiertagen) auf Kündigungsfristen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 193
    Ende einer Kündigungsfrist an einem Sonn- oder Feiertag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen bei Fristende an einem Sonntag, Feiertag oder Sonnabend: Kündigungserklärung nicht rechtzeitig bei Zugang erst am nächsten, auf das Fristende folgenden Werktag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Schuldrecht - Abgabe einer Willenserklärung: § 193 BGB gilt nicht bei Kündigungsfristen

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Fristen

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Berechnung einer Kündigungsfrist

  • lw.com PDF (Leitsatz und Kurzinformation)

    § 193 BGB
    Anwendbarkeit von § 193 BGB auf Kündigungsfristen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Schuldrecht - Abgabe einer Willenserklärung: § 193 BGB gilt nicht bei Kündigungsfristen

Papierfundstellen

  • BGHZ 162, 175
  • NJW 2005, 1354
  • ZIP 2005, 716
  • MDR 2005, 798
  • NZM 2005, 391
  • WM 2005, 753
  • DB 2005, 1105
  • AnwBl 2005, 26
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 28.09.1972 - VII ZR 186/71

    Zur Berechnung der Frist bei Kündigung eines Handelsvertretervertrages

    Auszug aus BGH, 17.02.2005 - III ZR 172/04
    § 193 BGB ist auf Kündigungsfristen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (Fortführung von BGHZ 59, 265).

    Dieser Auffassung hat sich auch der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für das Handelsvertreterrecht angeschlossen (BGHZ 59, 265).

    Der erkennende Senat schließt sich wie bereits der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 59, 265) den überzeugenden Gründen gegen eine Geltung des § 193 BGB für Kündigungsfristen in BAGE 22, 304, 305 ff. an.

    Die Zeit vor Beginn der Kündigungsfrist ist selbst keine Frist, weil sie keinen Anfangszeitpunkt, sondern nur einen Endtermin hat (BAGE 20, 8, 11; 22, 304, 305 f.; BGHZ 59, 265, 267).

    Davon abgesehen ist es auch methodisch nicht möglich, eine Vorschrift, die denjenigen, der eine Willenserklärung abzugeben hat, vor einer Fristverkürzung schützen soll, zu Lasten des Empfängers einer Kündigung entsprechend anzuwenden mit der Folge, daß im Ergebnis die zur Verfügung stehende (Kündigungs-)Frist nicht verlängert, sondern - im ungünstigsten Falle sogar wesentlich - verkürzt wird (BAGE 22, 304, 308 ff.; BGHZ 59, 265, 267; Herschel, Anmerkung zu BAG AP Nr. 2 zu § 66 HGB; Hueck, Anmerkung zu BAG AP Nr. 1 zu § 193 BGB).

  • BAG, 05.03.1970 - 2 AZR 112/69

    Kündigung - Fristwahrende Erklärung - Folgender Werktag - Kündigungsfrist

    Auszug aus BGH, 17.02.2005 - III ZR 172/04
    Für Arbeitsverträge verneint das Bundesarbeitsgericht - nach ursprünglich gegenteiliger Auffassung im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts (BAGE 20, 8 = AP Nr. 2 zu § 66 HGB mit ablehnender Anmerkung Herschel; RAGE 4, 139, 140 ff.; 16, 125, 126 f.) - eine Anwendung des § 193 BGB, unabhängig davon, wie lang die Kündigungsfrist ist und ob sie auf Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvereinbarung beruht (BAGE 22, 304 = AP Nr. 1 zu § 193 BGB mit zustimmender Anmerkung Hueck = SAE 1971, 13 mit zustimmender Anmerkung Beuthien; DB 1977, 639).

    Der erkennende Senat schließt sich wie bereits der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 59, 265) den überzeugenden Gründen gegen eine Geltung des § 193 BGB für Kündigungsfristen in BAGE 22, 304, 305 ff. an.

    Die Zeit vor Beginn der Kündigungsfrist ist selbst keine Frist, weil sie keinen Anfangszeitpunkt, sondern nur einen Endtermin hat (BAGE 20, 8, 11; 22, 304, 305 f.; BGHZ 59, 265, 267).

    Davon abgesehen ist es auch methodisch nicht möglich, eine Vorschrift, die denjenigen, der eine Willenserklärung abzugeben hat, vor einer Fristverkürzung schützen soll, zu Lasten des Empfängers einer Kündigung entsprechend anzuwenden mit der Folge, daß im Ergebnis die zur Verfügung stehende (Kündigungs-)Frist nicht verlängert, sondern - im ungünstigsten Falle sogar wesentlich - verkürzt wird (BAGE 22, 304, 308 ff.; BGHZ 59, 265, 267; Herschel, Anmerkung zu BAG AP Nr. 2 zu § 66 HGB; Hueck, Anmerkung zu BAG AP Nr. 1 zu § 193 BGB).

  • BAG, 28.07.1967 - 2 AZR 380/66

    Kündigungsfristanfang

    Auszug aus BGH, 17.02.2005 - III ZR 172/04
    Für Arbeitsverträge verneint das Bundesarbeitsgericht - nach ursprünglich gegenteiliger Auffassung im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts (BAGE 20, 8 = AP Nr. 2 zu § 66 HGB mit ablehnender Anmerkung Herschel; RAGE 4, 139, 140 ff.; 16, 125, 126 f.) - eine Anwendung des § 193 BGB, unabhängig davon, wie lang die Kündigungsfrist ist und ob sie auf Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvereinbarung beruht (BAGE 22, 304 = AP Nr. 1 zu § 193 BGB mit zustimmender Anmerkung Hueck = SAE 1971, 13 mit zustimmender Anmerkung Beuthien; DB 1977, 639).

    Die Zeit vor Beginn der Kündigungsfrist ist selbst keine Frist, weil sie keinen Anfangszeitpunkt, sondern nur einen Endtermin hat (BAGE 20, 8, 11; 22, 304, 305 f.; BGHZ 59, 265, 267).

  • BGH, 05.06.1997 - X ZR 73/95

    "Weichvorrichtung II"; Umfang des Patentschutzbegehrens

    Auszug aus BGH, 17.02.2005 - III ZR 172/04
    Rechtsmißbräuchlich ist nach ständiger Rechtsprechung widersprüchliches Verhalten vielmehr erst dann, wenn dadurch für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95 - NJW 1997, 3377, 3379 f.; Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 161/03 - WM 2004, 1219, 1221; Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 248/03 - ZIP 2004, 2273, 2275).
  • BGH, 17.03.2004 - VIII ZR 161/03

    Erfüllungswirkung einer Zahlung nach Mitteilung einer geänderten Bankverbindung

    Auszug aus BGH, 17.02.2005 - III ZR 172/04
    Rechtsmißbräuchlich ist nach ständiger Rechtsprechung widersprüchliches Verhalten vielmehr erst dann, wenn dadurch für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95 - NJW 1997, 3377, 3379 f.; Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 161/03 - WM 2004, 1219, 1221; Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 248/03 - ZIP 2004, 2273, 2275).
  • BGH, 16.10.1974 - VIII ZR 74/73

    Abschluss eines Pachtvertrages über eine Hotel-Pension - Kündigung eines

    Auszug aus BGH, 17.02.2005 - III ZR 172/04
    Der Bundesgerichtshof hat sich hierzu noch nicht geäußert; das Urteil des VIII. Zivilsenats vom 16. Oktober 1974 (VIII ZR 74/73 - NJW 1975, 40) betrifft nicht eine Kündigung im technischen Sinne, sondern die Ablehnung einer ohne "Kündigung" eintretenden Vertragsverlängerung.
  • BGH, 14.09.2004 - XI ZR 248/03

    Einrede der Verjährung bei Verschweigen eines Wohnungswechsels und Veeitelung der

    Auszug aus BGH, 17.02.2005 - III ZR 172/04
    Rechtsmißbräuchlich ist nach ständiger Rechtsprechung widersprüchliches Verhalten vielmehr erst dann, wenn dadurch für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95 - NJW 1997, 3377, 3379 f.; Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 161/03 - WM 2004, 1219, 1221; Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 248/03 - ZIP 2004, 2273, 2275).
  • LAG Köln, 26.10.2001 - 11 Sa 832/01

    Auslegung einer Kündigungserklärung; Kündigungsfrist; Sonn- und Feiertage

    Auszug aus BGH, 17.02.2005 - III ZR 172/04
    Dem sind die übrige Rechtsprechung und die Fachliteratur gefolgt (vgl. nur LAG Düsseldorf DB 1960, 1218, 1219; LAG Köln NZA-RR 2002, 355, 356; Staudinger/Repgen, BGB, Neubearb.
  • LAG Düsseldorf, 09.08.1960 - 8 Sa 174/60
    Auszug aus BGH, 17.02.2005 - III ZR 172/04
    Dem sind die übrige Rechtsprechung und die Fachliteratur gefolgt (vgl. nur LAG Düsseldorf DB 1960, 1218, 1219; LAG Köln NZA-RR 2002, 355, 356; Staudinger/Repgen, BGB, Neubearb.
  • OLG München, 14.01.2004 - 15 U 2301/03

    Klage wegen einer Forderung aus einem Werbevertrag; Beweislast für den Zugang

    Auszug aus BGH, 17.02.2005 - III ZR 172/04
    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VuR 2004, 266 (mit zustimmender Anmerkung des vorinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten) veröffentlicht ist, läßt es wie das Landgericht dahinstehen, ob das Kündigungsschreiben der Beklagten schon am 30. März 2002 bei der Klägerin eingegangen ist.
  • BAG, 13.10.1976 - 5 AZR 638/75

    Arbeitsverhältnis: Beginn der Kündigungsfrist durch Zugang des

  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 154/14

    Kein Rechtsmissbrauch des Vermieters bei Kündigung wegen eines bei Abschluss des

    Vielmehr ist widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteile vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95, aaO; vom 17. Februar 2005 - III ZR 172/04, BGHZ 162, 175, 181; vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757 Rn. 12; vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, NJW 2014, 2723 Rn. 33).
  • BGH, 01.02.2007 - III ZR 159/06

    Berechnung von Fristen

    Ein solcher teleologischer Ansatz bei der Auslegung der Vorschriften über die Fristen brächte ein beträchtliches Maß an Unsicherheit mit sich, während gerade Fristbestimmungen klar überschaubar und leicht handhabbar sein müssen (Senatsurteil BGHZ 162, 175, 180).
  • BGH, 27.04.2005 - VIII ZR 206/04

    Zur Frage, ob der Sonnabend bei der Berechnung der Kündigungsfrist eines

    a) Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob die Karenzzeit sich nach § 193 BGB verlängert, wenn der letzte Tag der Karenzfrist auf einen Sonnabend fällt (LG Aachen, WuM 2004, 32; LG Wuppertal, NJW-RR 1993, 1232; Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., § 193 Rdnr. 2; Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 573 c Rdnr. 10; a.A. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rdnr. 845; vgl. auch BGHZ 59, 265; BGH, Urteil vom 17. Februar 2005 - III ZR 172/04, ZIP 2005, 716, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, unter II).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 11.05.2004 - 27 U 224/03   

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https://dejure.org/2004,3820
OLG Hamm, 11.05.2004 - 27 U 224/03 (https://dejure.org/2004,3820)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.05.2004 - 27 U 224/03 (https://dejure.org/2004,3820)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. Mai 2004 - 27 U 224/03 (https://dejure.org/2004,3820)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auseinandersetzung einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts; Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts wegen eines Anspruchs auf Rechnungslegung; Anwendbarkeit des Ertragswertverfahrens bei der Bewertung eines Unternehmens zur Ermittlung der Abfindung eines Gesellschafters; ...

  • Judicialis

    BGB § 259 Abs. 1; ; BGB § 273; ; BGB § 273 Abs. 1; ; BGB § 274 Abs. 1; ; BGB §§ 730 ff.; ; BGB §§ 738 ff.; ; BGB § 739; ; BGB § 740; ; HGB § 155; ; ZPO § 531 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Ermittlung des Abfindungsanspruchs des ausgeschiedenen vorletzten Gesellschafters bei bloßer Fortführung der Gesellschaft zur Abwicklung eines einzelnen Auftrags

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 259 Abs. 1 § 2273 § 738 § 739 § 740
    Auseinandersetzung einer BGB -Gesellschaft bei Ausscheiden des vorletzten und Fortführung durch den verbleibenden Gesellschafter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 716
  • NZG 2005, 175
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.11.1990 - II ZR 232/89

    Vorläufige Auseinandersetzungsrechnung als Voraussetzung für die Abwicklung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 11.05.2004 - 27 U 224/03
    Die Rechtsprechung lässt allerdings eine Durchbrechung des Grundsatzes der Gesamtabrechnung zu, wenn schon vor der Beendigung der Auseinandersetzung feststeht, dass der eine Gesellschafter jedenfalls einen bestimmten Betrag verlangen kann (vgl. BGH, Urteil v. 12.11.1990, II ZR 232/89, NJW-RR 1991, 549).
  • BGH, 08.01.1990 - II ZR 115/89

    Zurückbehaltungsrecht des ausgeschiedenen BGB -Gesellschafters

    Auszug aus OLG Hamm, 11.05.2004 - 27 U 224/03
    Die aus dem Gesellschaftsverhältnis hergeleiteten Ansprüche beruhen damit auf demselben rechtlichen Verhältnis im Sinne des § 273 Abs. 1 BGB (BGH NJW 1990, 1171).
  • BGH, 06.12.1993 - II ZR 242/92

    Auseinandersetzung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis

    Auszug aus OLG Hamm, 11.05.2004 - 27 U 224/03
    Die Rechte des Ausgeschiedenen bestimmen sich dann nach §§ 738-740 BGB (vgl. BGH ZIP 1994, 378).
  • BGH, 05.11.1979 - II ZR 245/78

    Anforderungen an die Auslegung eines Gesellschaftsvertrages - Voraussetzungen für

    Auszug aus OLG Hamm, 11.05.2004 - 27 U 224/03
    Das hat zur Folge, dass die Beteiligung des Beklagten am schwebenden Geschäft nicht im Rahmen einer nach § 738 BGB auf den Stichtag zu ermittelnden Abfindung, sondern gesondert und nachträglich zu geschehen hat (vgl. BGH WM 1980, 212).
  • BGH, 25.11.1970 - VIII ZR 101/69

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts -

    Auszug aus OLG Hamm, 11.05.2004 - 27 U 224/03
    In der Regel hat er seine Leistung Zug um Zug gegen Bewirkung der Gegenleistung anzubieten (vgl. BGH NJW 1971, 421, m.w.N.).
  • BGH, 23.11.1981 - VIII ZR 298/80

    Inhalt der Nebenkostenabrechung

    Auszug aus OLG Hamm, 11.05.2004 - 27 U 224/03
    Die Angaben müssen so detailliert und verständlich sein, dass der Berechtigte ohne fremde Hilfe in der Lage ist, seine Ansprüche nach Grund und Höhe zu überprüfen (vgl. BGH NJW 1982, 573).
  • LG Hamburg, 02.09.2016 - 308 O 260/15

    Sozietätsvertrag: Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch eines

    § 740 BGB ist in diesem Fall - anders als teilweise bei einer Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode angenommen wird (vgl. OLG Hamm NZG 2005, 175; Sprau in Palandt, a.a.O, § 740 Rn. 1; MüKo § 740 Rn. 3 m.w.N.) - nicht als kraft teleologischer Reduktion oder konkludent abbedungen anzusehen, da die Erträge aus den schwebenden Geschäfte nicht bereits im Rahmen der Abfindungsbilanz berücksichtigt wurden.
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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 22.07.2004 - 2 U 93/03   

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https://dejure.org/2004,7389
OLG Bremen, 22.07.2004 - 2 U 93/03 (https://dejure.org/2004,7389)
OLG Bremen, Entscheidung vom 22.07.2004 - 2 U 93/03 (https://dejure.org/2004,7389)
OLG Bremen, Entscheidung vom 22. Juli 2004 - 2 U 93/03 (https://dejure.org/2004,7389)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der Grundsätze über die Handelndenhaftung auf das Vorstandsmitglied einer noch nicht eingetragenen Aktiengesellschaft; Abgabe einer rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung für die Gesellschaft durch Billigung einer unzulässigen Werbemaßnahme

  • Judicialis

    AktG § 41 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de

    AktG § 41 Abs. 1 Satz 2
    Haftung des Mitglieds des Vorstands einer zwar gegründeten, aber noch nicht eingetragenen Aktiengesellschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 716
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.12.2002 - X ARZ 208/02

    Prüfungskompetenz des Gerichts im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

    Auszug aus OLG Bremen, 22.07.2004 - 2 U 93/03
    Nach Änderung des § 17 Abs. 2 GVG hat das gem. § 32 ZPO angeblich zuständige Gericht den geltend gemachten Anspruch unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zu entscheiden, wenn im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ein einheitlicher prozessualer Anspruch geltend gemacht wird (vgl. hierzu BGH NJW 2003, 828).
  • BGH, 10.11.1997 - II ZR 336/96

    Zulässigkeit der Berufung gegen die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit

    Auszug aus OLG Bremen, 22.07.2004 - 2 U 93/03
    Die vom Beklagten auch in zweiter Instanz erhobene Zuständigkeitsrüge ist gem. § 513 Abs. 2 ZPO unbeachtlich, da eine Verletzung der Normen über die Zuständigkeiten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht werden kann (vgl. hierzu BGH NJW 98, 1230).
  • OLG Oldenburg, 26.03.1998 - 8 U 215/97

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts; Bejahung der örtlichen Zuständigkeit

    Auszug aus OLG Bremen, 22.07.2004 - 2 U 93/03
    In diesem Verfahren musste die Frage nicht entschieden werden, ob ausnahmsweise im Rahmen der Berufung eine von erster Instanz willkürlich angenommene Zuständigkeit gerügt werden kann (so u.a. OLG Oldenburg NJW-RR 99, 865).
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