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   AG Potsdam, 25.08.2006 - 35 IK 440/05   

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https://dejure.org/2006,21781
AG Potsdam, 25.08.2006 - 35 IK 440/05 (https://dejure.org/2006,21781)
AG Potsdam, Entscheidung vom 25.08.2006 - 35 IK 440/05 (https://dejure.org/2006,21781)
AG Potsdam, Entscheidung vom 25. August 2006 - 35 IK 440/05 (https://dejure.org/2006,21781)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Forderungsanmeldung erst nach Abschluss des Schlusstermins; Forderungsanmeldung nach Ablauf der vom Insolvenzgericht gesetzten Frist und vor dem Schlusstermin; Möglichkeit der Aufnahme einer weiteren Forderung in das bereits erörterte und genehmigte Schlussverzeichnis

  • zvi-online.de

    InsO § 28 Abs. 1, §§ 177, 196, 197, 200
    Präklusion von Forderungen bei Anmeldung zur Insolvenztabelle nach Abschluss des Schlusstermins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle nach Ende des Schlusstermins

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 2230
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Köln, 28.01.2002 - 71 IK 1/00

    Restschuldbefreiung vor Ablauf der im Restschuldbefreiungsankündigungsbeschluß

    Auszug aus AG Potsdam, 25.08.2006 - 35 IK 440/05
    Dem nicht in das Verteilungsverzeichnis aufgenommenen Gläubiger steht auch nicht das Recht zu, im Restschuldbefreiungsverfahren Versagungsanträge nach § 296 InsO im Falle eines Obliegenheitsverstoßes des Schuldners zu stellen (a. A. AG Köln NZI 2002, 218; Uhlenbruck/ Vallender , InsO, 12. Aufl., 2003, § 296, RdNr. 3).
  • BGH, 05.02.1998 - IX ZR 259/97

    Rechtsschutzbedürfnis für Feststellungsklage in der Gesamtvollstreckung

    Auszug aus AG Potsdam, 25.08.2006 - 35 IK 440/05
    Dementsprechend ist dem hiesigen Gläubiger auch nicht in Hinblick auf die Entscheidung des BGH (v. 5.2.1998 - IX ZR 259/97, ZInsO 1998, 44) über die Zulässigkeit einer Feststellungsklage in einem laufenden Gesamtvollstreckungsverfahren nach der GesO ein besonderer Prüfungstermin unter Aufhebung des Beschlusses über die Beendigung des Insolvenzverfahrens zu gewähren, da dieser Gläubiger kein Rechtsschutzinteresse daran besitzt, an einem Verfahren teilnehmen zu können, in dem keinerlei Ausschüttung an ihn erfolgen kann und in dem er keiner Anträge stellen dürfte.
  • AG Bamberg, 17.05.2004 - 2 IN 11/03

    Kosten und Auslagenersatz bei verspäteter Anmeldung

    Auszug aus AG Potsdam, 25.08.2006 - 35 IK 440/05
    Der hiesige Fall ist daher nicht mit dem vom AG Bamberg (ZInsO 2004, 965) zu vergleichen, in dem eine solche Möglichkeit nicht bestand.
  • BGH, 19.12.2019 - IX ZR 53/18

    Erfassen einer Verbindlichkeit des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen

    Der überwiegend vertretenen Auffassung nach bildet der Schlusstermin die Grenze für Forderungsanmeldungen (AG Potsdam, ZInsO 2006, 1343 f; HK-InsO/Depré, 9. Aufl., § 177 Rn. 1; Braun/Specovius, InsO, 7. Aufl., § 177 Rn. 2; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 177 Rn. 9; FK-InsO/Kießner, 9. Aufl., § 177 Rn. 1; Wagner in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 174 Rn. 11; MünchKomm-InsO/Riedel, 4. Aufl., § 177 Rn. 10; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, § 177 Rn. 8; BeckOK-InsO/Zenker, 2019, § 177 Rn. 1; Nerlich/Römermann/Becker, InsO, 2019, § 174 Rn. 10; Zimmer, ZVI 2004, 269).
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