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   BayObLG, 12.10.2005 - 3Z BR 238/04   

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BayObLG, 12.10.2005 - 3Z BR 238/04 (https://dejure.org/2005,23328)
BayObLG, Entscheidung vom 12.10.2005 - 3Z BR 238/04 (https://dejure.org/2005,23328)
BayObLG, Entscheidung vom 12. Oktober 2005 - 3Z BR 238/04 (https://dejure.org/2005,23328)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des anwendbaren Rechts im erstinstanzlichen Verfahren über die gerichtliche Festsetzung der angemessenen Barabfindung nach einem Ausschluss von Minderheitsaktionären ("Squeeze-Out"); Stellung eines "zulässigen" Antrags als Voraussetzung für § 17 Abs. 2 S. 1 ...

  • spruchverfahren-direkt.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 430
  • NZG 2006, 33
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 18.03.2002 - 3Z BR 6/02

    Antragsberechtigung im Spruchstellenverfahren - Wirksamkeit des vor Fristbeginn

    Auszug aus BayObLG, 12.10.2005 - 3Z BR 238/04
    Eine solche Entscheidung ist statthaft und beschwerdefähig (vgl. BayObLGZ 2002, 56/58 = AG 2002, 559 m.w.N.; OLG Stuttgart AG 2005, 301).

    Hingegen hat der Senat in BayObLGZ 2002, 56/64 für die insoweit gleichlautende Fristvorschrift des § 304 Abs. 4 AktG a.F. offengelassen, ob ein vor Fristbeginn - im konkreten Fall wie hier vor der Eintragung - gestellter Antrag zu diesem Zeitpunkt unzulässig oder unbegründet sei.

    Soweit die Antragsteller zu 1 und 9 ihre Anträge zu einet Zeitpunkt eingereicht haben, in dem der Übertragungsbeschluss noch nicht ins Handelsregister eingetragen war und deshalb - unabhängig von der oben erörterten Problematik des temporär anwendbaren Rechts - Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser beiden Anträge bestehen könnten, wurde später durch schriftsätzliche Beteiligung am weiteren Verfahren (BI. 53/54 und BI. 307/312) dieser Mangel geheilt (vgl. BayObLGZ 2002, 56/64).

  • LG Dortmund, 25.11.2004 - 18 AktE 28/03

    Maßgebliches Recht für ein aktienrechtliches Spruchstellenverfahren

    Auszug aus BayObLG, 12.10.2005 - 3Z BR 238/04
    Zwar hält eine verbreitete Meinung den Antrag nach § 327f Abs. 2 AktG a. F. jedenfalls dann für unzulässig, wenn die verfahrensauslösende Maßnahme bei Antragstellung noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist (so LG Berlin NZG 2003, 930; LG Frankfurt a. M. ZIP 2004, 808; LG Dortmund DB 2005, 380; MünchKomm-AktGNolhard § 17 SpruchG Rn. 4; Wasmann DB 2003, 1559; Hüffer AktG 6. Aufl. § 17 SpruchG Rn. 41. Denn die Vorschrift spreche in Satz 1 ausdrücklich von "antragsberechtigt", was als Zulässigkeitsvoraussetzung aufzufassen sei (vgl. OLG Stuttgart AG 2005, 301 m.w.N.).

    berge (so LG Dortmund AG 2005, 309/310 = DB 2005, 380 mit zust. Anm. Wasmann).

  • OLG Stuttgart, 13.09.2004 - 20 W 13/04

    Gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren: Darlegung der Antragsberechtigung;

    Auszug aus BayObLG, 12.10.2005 - 3Z BR 238/04
    Eine solche Entscheidung ist statthaft und beschwerdefähig (vgl. BayObLGZ 2002, 56/58 = AG 2002, 559 m.w.N.; OLG Stuttgart AG 2005, 301).

    Zwar hält eine verbreitete Meinung den Antrag nach § 327f Abs. 2 AktG a. F. jedenfalls dann für unzulässig, wenn die verfahrensauslösende Maßnahme bei Antragstellung noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist (so LG Berlin NZG 2003, 930; LG Frankfurt a. M. ZIP 2004, 808; LG Dortmund DB 2005, 380; MünchKomm-AktGNolhard § 17 SpruchG Rn. 4; Wasmann DB 2003, 1559; Hüffer AktG 6. Aufl. § 17 SpruchG Rn. 41. Denn die Vorschrift spreche in Satz 1 ausdrücklich von "antragsberechtigt", was als Zulässigkeitsvoraussetzung aufzufassen sei (vgl. OLG Stuttgart AG 2005, 301 m.w.N.).

  • LG Frankfurt/Main, 10.03.2004 - 5 O 74/03
    Auszug aus BayObLG, 12.10.2005 - 3Z BR 238/04
    Zwar hält eine verbreitete Meinung den Antrag nach § 327f Abs. 2 AktG a. F. jedenfalls dann für unzulässig, wenn die verfahrensauslösende Maßnahme bei Antragstellung noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist (so LG Berlin NZG 2003, 930; LG Frankfurt a. M. ZIP 2004, 808; LG Dortmund DB 2005, 380; MünchKomm-AktGNolhard § 17 SpruchG Rn. 4; Wasmann DB 2003, 1559; Hüffer AktG 6. Aufl. § 17 SpruchG Rn. 41. Denn die Vorschrift spreche in Satz 1 ausdrücklich von "antragsberechtigt", was als Zulässigkeitsvoraussetzung aufzufassen sei (vgl. OLG Stuttgart AG 2005, 301 m.w.N.).

    Ein aktienrechtliches Spruchverfahren kennt nur einen einzigen festzusetzenden Wert (vgl. LG Frankfurt a. M. ZIP 2004, 808/809 mit zust. Anm. Geyrhalter/Zirngibl DStR 2004, 1842).

  • LG Berlin, 25.03.2003 - 102 O 19/03
    Auszug aus BayObLG, 12.10.2005 - 3Z BR 238/04
    Zwar hält eine verbreitete Meinung den Antrag nach § 327f Abs. 2 AktG a. F. jedenfalls dann für unzulässig, wenn die verfahrensauslösende Maßnahme bei Antragstellung noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist (so LG Berlin NZG 2003, 930; LG Frankfurt a. M. ZIP 2004, 808; LG Dortmund DB 2005, 380; MünchKomm-AktGNolhard § 17 SpruchG Rn. 4; Wasmann DB 2003, 1559; Hüffer AktG 6. Aufl. § 17 SpruchG Rn. 41. Denn die Vorschrift spreche in Satz 1 ausdrücklich von "antragsberechtigt", was als Zulässigkeitsvoraussetzung aufzufassen sei (vgl. OLG Stuttgart AG 2005, 301 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 14.06.2004 - 11 W 94/03

    Angemessene Barabfindung für im Zuge eines Squeeze-Outs verlorene Aktien;

    Auszug aus BayObLG, 12.10.2005 - 3Z BR 238/04
    Schließlich scheint das OLG Hamburg (AG 2003, 694 und AG 2004, 622) bereits denjenigen für antragsberechtigt im Spruchverfahren zu halten, der ein materielles Recht behauptet, und zwar unabhängig von seiner tatsächlichen Rechtsstellung.
  • OLG Hamm, 07.05.2007 - 13 U 12/07

    Sperrwirkung von § 93 InsO - Unwirksame Überweisung ohne

    Überdies habe das Landgericht dadurch, dass es das Urteil des BGH, ZIP 2006, 430 lediglich in anderem rechtlichen Zusammenhang und nicht auch hinsichtlich der dortigen, für die Frage des Vorliegens eines Schadens bedeutsamen Ausführungen angesprochen habe, den Grundsatz des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs verletzt.

    Das Landgericht habe insbesondere das Vorbringen im Schriftsatz des Beklagten zu 2) vom 14.12.2006 zu Recht gemäß § 296 a ZPO unberücksichtigt gelassen, nachdem trotz Besprechung des Urteils des BGH, ZIP 2006, 430 kein Schriftsatznachlass beantragt worden sei.

  • LG Düsseldorf, 17.07.2013 - 33 O 134/06

    Squeeze-out Horten AG

    8 b) Auf das vorliegende Verfahren ist das vor dem 1. September 2003 geltende Recht anzuwenden (§ 17 Abs. 2 SpruchG), unabhängig davon, ob die vor Inkrafttreten des SpruchG bei Gericht eingegangene Anträge zulässig sind oder nicht (vgl. dazu BayObLG NZG 2006, 33).
  • LG Düsseldorf, 29.08.2012 - 33 O 126/06

    Squeeze-out Aditron AG

    Auf das vorliegende Verfahren ist das vor dem 1. September 2003 geltende Recht anzuwenden (§ 17 Abs. 2 SpruchG), unabhängig davon, ob der vor Inkrafttreten des SpruchG bei Gericht eingegangene Antrag zulässig ist oder nicht (vgl. dazu BayObLG NZG 2006, 33).
  • OLG Jena, 20.03.2015 - 2 W 353/14

    Delisting CyBio AG

    (2) Die Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit eines Antrages auf gerichtliche Überprüfung der Abfindung durch ein Spruchverfahren war in der Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten des FamFG bereits anerkannt (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 25.6.2008, II ZB 39/07, zitiert nach juris, Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.10.2005, 20 B 119/05, zitiert nach juris, Rn. 8; BayObLG, Beschluss vom 12.10.2005, 3Z BR 238/04, zitiert nach juris, Rn. 18) und die rechtliche Grundlage für eine solche Zwischenentscheidung wurde mangels einer Regelung im SpruchG oder im FGG in einer entsprechenden Anwendung des § 280 ZPO gesehen (vgl. KG, Beschluss vom 31.10.2007, 2 W 14/06, zitiert nach juris, Rn. 17; BayObLG, Beschluss vom 28.7.2004, 3Z BR 87/2004, zitiert nach juris, Rn. 6; BayObLG, Beschluss vom 1.12.2004, 3Z BR 106/04, zitiert nach juris, Rn. 10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.2004, 19 W 3/04, zitiert nach juris, Rn. 29).
  • LG München I, 07.10.2004 - 5 HKO 16202/03

    Anwendbarkeit alten Rechts im aktienrechtlichen Spruchverfahren

    Die Beschwerde ist anhängig beim BayObLG unter dem Az. 3Z BR 238/04.
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