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   OLG München, 27.09.2006 - 7 U 1857/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4895
OLG München, 27.09.2006 - 7 U 1857/06 (https://dejure.org/2006,4895)
OLG München, Entscheidung vom 27.09.2006 - 7 U 1857/06 (https://dejure.org/2006,4895)
OLG München, Entscheidung vom 27. September 2006 - 7 U 1857/06 (https://dejure.org/2006,4895)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umstrukturierung und Kapitalerhöhung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG aA); Zahlung einer Bareinlage "zur freien Verfügung"; Vereinbarung zwischen Einleger und der KG aA über die Zahlung weiterer Leistungen neben den Zahlungen für ausgewiesenes Grundkapital der ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    AktG § 36 Abs. 2; ; AktG § 36 a; ; AktG § 150; ; AktG § 188 Abs. 2 i.V.m. §§ 54 Abs. 3; ; AktG § 278 Abs. 3; ; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 1; ; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kapitalerhöhung einer KG aA: Vereinbarung von Zahlungen neben dem ausgewiesenen Grundkapital auch in die freien Kapitalrücklagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG § 278 Abs. 3, § 188 Abs. 2, § 54 Abs. 3, § 36 Abs. 2, §§ 36a, 150; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 1, 4
    Leistung der Bareinlage zur freien Verfügbarkeit des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA bei Kapitalerhöhung ("Kirch Media")

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 126
  • WM 2007, 123
  • BB 2006, 2711
  • DB 2006, 2734
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.09.1990 - II ZR 203/89

    Leistung der Bareinlage auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft

    Auszug aus OLG München, 27.09.2006 - 7 U 1857/06
    b) Maßgeblich für die Frage der freien Verfügung ist, ob der Vorstand bzw. bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien der persönlich haftende Gesellschafter die Mittel zur freien Verfügbarkeit tatsächlich dergestalt erhält, dass sie zum einen endgültig aus dem Vermögen des Leistenden ausscheiden und zum anderen der Vorstand bzw. der persönlich haftende Gesellschafter über die Verwendung dieser Mittel nach Eintragung der Kapitalerhöhung autonom und frei von Einflüssen Dritter entscheiden kann (vgl. BGH NJW 1992, 3300) und keine Absprachen vorliegen, die dem Interesse des Einlegers an der auch nur mittelbaren Rückführung der Einlage dienen (vgl. BGH NJW 1991, 1754; NJW 1991, 226).

    Auch in seiner Entscheidung vom 24.9.1990 (NJW 1991, 226) stellt der BGH fest, dass schuldrechtliche Verwendungsabsprachen, durch die die Geschäftsführung der Gesellschaft verpflichtet wird, mit den in Vollzug einer Kapitalerhöhung eingezahlten Mitteln in bestimmter Weise zu verfahren, aus der Sicht der Kapitalaufbringung unschädlich sind, wenn sie weder mittelbar noch unmittelbar dazu bestimmt sind, die eingezahlten Mittel wieder an den Einleger zurückfließen zu lassen.

  • BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90

    Kapitalerhöhung bei nur vorübergehendem Zurverfügungstellen von Barmitteln

    Auszug aus OLG München, 27.09.2006 - 7 U 1857/06
    b) Maßgeblich für die Frage der freien Verfügung ist, ob der Vorstand bzw. bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien der persönlich haftende Gesellschafter die Mittel zur freien Verfügbarkeit tatsächlich dergestalt erhält, dass sie zum einen endgültig aus dem Vermögen des Leistenden ausscheiden und zum anderen der Vorstand bzw. der persönlich haftende Gesellschafter über die Verwendung dieser Mittel nach Eintragung der Kapitalerhöhung autonom und frei von Einflüssen Dritter entscheiden kann (vgl. BGH NJW 1992, 3300) und keine Absprachen vorliegen, die dem Interesse des Einlegers an der auch nur mittelbaren Rückführung der Einlage dienen (vgl. BGH NJW 1991, 1754; NJW 1991, 226).

    Die Entscheidungen des BGH beziehen sich zum einen (BGH NJW 1991, 1754) auf Sachverhalte, bei denen das Merkmal der freien Verfügung deshalb abgelehnt wurde, weil der Gesellschaft der im Kapitalerhöhungsbeschluss verlautbarte Liquiditätszufluss wegen des auf die Einzahlung folgenden Rückflusses an den Einleger verneint wurde.

  • BGH, 13.07.1992 - II ZR 263/91

    Verfügung über angeforderten Betrag zur Durchführung einer Kapitalerhöhung;

    Auszug aus OLG München, 27.09.2006 - 7 U 1857/06
    b) Maßgeblich für die Frage der freien Verfügung ist, ob der Vorstand bzw. bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien der persönlich haftende Gesellschafter die Mittel zur freien Verfügbarkeit tatsächlich dergestalt erhält, dass sie zum einen endgültig aus dem Vermögen des Leistenden ausscheiden und zum anderen der Vorstand bzw. der persönlich haftende Gesellschafter über die Verwendung dieser Mittel nach Eintragung der Kapitalerhöhung autonom und frei von Einflüssen Dritter entscheiden kann (vgl. BGH NJW 1992, 3300) und keine Absprachen vorliegen, die dem Interesse des Einlegers an der auch nur mittelbaren Rückführung der Einlage dienen (vgl. BGH NJW 1991, 1754; NJW 1991, 226).
  • BayObLG, 27.02.2002 - 3Z BR 35/02

    Prüfungspflicht des Registergerichts bei Anmeldung einer Kapitalerhöhung gegen

    Auszug aus OLG München, 27.09.2006 - 7 U 1857/06
    Dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27.2.2002, Az: 3 Z BR 35/02 (NJW-RR 2002, 1036 f.) lässt sich nicht entnehmen, es sei unzulässig, Zahlungen im Rahmen der Vertragsfreiheit der Aktionäre untereinander zu vereinbaren.
  • BGH, 15.01.1990 - II ZR 164/88

    Präventiver Kapitalaufbringungsschutz nach den Grundsätzen der verdeckten

    Auszug aus OLG München, 27.09.2006 - 7 U 1857/06
    Eine verdeckte Sacheinlage würde voraussetzen, dass objektiv eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage beschlossen wurde, ein Mittelabfluss von der Gesellschaft an den Zeichner oder einen dem Zeichner zuzurechnenden Dritte erfolgte sowie eine Abrede zwischen der Gesellschaft und dem Zeichner geschlossen wurde, wonach die Mittel, die die Gesellschaft als Einlage aus der Barkapitalerhöhung erhält, an den Zeichner zurückfließen (vgl. BGH NJW 1990, 982ff.).
  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 12/08

    ADCOCOM

    Die Übernahme einer solchen Zuzahlung steht der Übernahme einer Bareinlagepflicht auch dann nicht gleich, wenn die Zuzahlung für die Einbringung einer verdeckten gemischten Sacheinlage verwendet wird, weil ansonsten die Grenze zwischen dem im Handelsregister zu verlautbarenden und deshalb im Interesse der Gesellschaftsgläubiger besonderen Schutzvorschriften unterworfenen Stammkapital und den sonstigen Leistungen der Gesellschafter verwischt würde (OLG München, ZIP 2007, 126, 129; dazu Sen.Beschl. v. 15. Oktober 2007 - II ZR 249/06, ZIP 2008, 26, 27; LG Mainz, ZIP 1986, 1323, 1328; Haberstock, NZG 2008, 220).
  • BGH, 15.10.2007 - II ZR 249/06

    Umgehung der Kapitalschutzvorschriften durch Leistung einer freiwilligen Zahlung

    Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 22.12.2005 - 5 HKO 20896/04 - OLG München, Entscheidung vom 27.09.2006 - 7 U 1857/06 - Aktenzeichen: 7 U 1857/06 5 HK O 20896/04 LG München I.
  • BGH, 09.10.2008 - IX ZR 134/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zurückweisung einer

    b) Abgesehen hiervon liegt dem Streitfall kein Sachverhalt zugrunde, der im Kern mit demjenigen zu vergleichen ist, der Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2006 (II ZR 133/05, ZIP 2006, 2272 m. Anm. Gehrlein BB 2006, 2711) war.
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