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Rechtsprechung
   OLG München, 13.12.2006 - 31 Wx 84/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,515
OLG München, 13.12.2006 - 31 Wx 84/06 (https://dejure.org/2006,515)
OLG München, Entscheidung vom 13.12.2006 - 31 Wx 84/06 (https://dejure.org/2006,515)
OLG München, Entscheidung vom 13. Dezember 2006 - 31 Wx 84/06 (https://dejure.org/2006,515)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Notare Bayern PDF, S. 68 (Auszüge)

    GmbHG § 4
    Unzulässiger Rechtsformzusatz "gGmbH"

  • IWW (Kurzinformation)

    Vereinsrecht - "gGmbH" ist keine zulässige Firmierung

  • Deutsches Notarinstitut (Leitsatz)

    GmbHG § 4
    "gGmbHG" kein zulässiger Rechtsformzusatz für gemeinnützige GmbH

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit des Rechtsformzusatzes "gGmbH" für eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Vorliegen eines Defizits an Informationskraft im Rahmen der Wahlfreiheit bei der Gestaltung des Firmenkerns; Zulässigkeit der Aufnahme weiterer Kürzel zur ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Firmenzusatz, Gesellschaftsrecht, Handelsregister

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Firmierung: "gGmbH" ist keine zulässige Firmierung

  • krankenhausrecht-aktuell.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung als "gGmbH" ist rechtswidrig

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    "gGmbH” nicht eintragungsfähig

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Zusatz "gGmbH” nicht eintragungsfähig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1601
  • ZIP 2007, 771
  • MDR 2007, 595
  • DNotZ 2007, 148
  • Rpfleger 2007, 150
  • NZG 2007, 191
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 28.04.2020 - II ZB 13/19

    Eintragung einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit

    Vielmehr ist die Möglichkeit, dem Rechtsformzusatz ein "g" für gemeinnützig voranzustellen, für die Unternehmergesellschaft allein daran zu messen, ob die Informations- und Aussagekraft des Rechtsformzusatzes beeinträchtigt wird, wie dies vor der Einfügung von § 4 Satz 2 GmbHG zur Abkürzung "gGmbH" vertreten wurde (vgl. OLG München, ZIP 2007, 771;Wachter, EWiR 2007, 181; Krause, NJW 2007, 2156, 2157 f. jeweils mit Nachweisen zum damaligen Streitstand), wogegen sich der Gesetzgeber mit § 4 Satz 2 GmbHG wandte.
  • OLG München, 26.02.2008 - 34 Wx 5/08

    Eintragung einer juristischen Person im Grundbuch: Übereinstimmung mit der

    cc) Die von der Beteiligten zu 1 aufgeführte Entscheidung des 31. Zivilsenats vom 13.12.2006 (NJW 2007, 1601), nach der die Abkürzung "gGmbH" keine zulässige Angabe der Gesellschaftsform darstellt und nicht im Handelsregister eingetragen werden kann, besagt nur, dass die Abkürzung nicht den zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 GmbHG entspricht.
  • OLG München, 07.10.2008 - 34 Wx 63/08

    Grundbucheintragung: Beschwerderecht eines Grundstückseigentümers gegen die

    Nach der Rechtsprechung des 31. Zivilsenats (Beschluss vom 13.12.2006, 31 Wx 084/06 = NJW 2007, 1601) stellt die Abkürzung "gGmbH" keine zulässige Angabe der Gesellschaftsform dar und kann nicht im Handelsregister eingetragen werden.
  • AG Dortmund, 27.05.2009 - 417 C 2537/09
    Die Angriffe gegen dieses Tabellenwerk hält das Gericht nicht für durchgreifend und verweist der Einfachheit halber auf die Begründung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 19.12.2007, NJW 07, 1601 f., insbesondere unter Ziffer 2.
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 08.11.2006 - 14 U 60/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4930
OLG Stuttgart, 08.11.2006 - 14 U 60/05 (https://dejure.org/2006,4930)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.11.2006 - 14 U 60/05 (https://dejure.org/2006,4930)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. November 2006 - 14 U 60/05 (https://dejure.org/2006,4930)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Rechtlich selbstständige Verträge über die Beteiligung einer Vielzahl von Anlegern an einem Unternehmen: Einzelzustimmungserfordernis bei Änderung der Regelung über die Erlösauszahlung im Falle der Liquidation

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit von den Gesellschaftsvertrag ändernden Mehrheitsentscheidungen; Vorliegen von den Kernbereich der Mitgliedschaft an einer Gesellschaft berührenden Beschlüssen; Beendigung einer Personenhandelsgesellschaft; Anforderungen an die Prüfung der Parteifähigkeit; ...

  • Judicialis

    AktG § 241 Nr. 4; ; BGB § 726; ; BGB § 735; ; HGB § 235 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Kein Ersatz des vertraglichen Barabfindungsanspruchs stiller Gesellschafter bei Liquidation durch Zuteilung von Genusscheinen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 726, 705; HGB § 235
    Keine einseitige Ersetzung der Barliquidation durch Verteilung von Genussscheinen an still Beteiligte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 771
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.11.1984 - II ZR 102/84

    Ermächtigung des Beirats einer Publikums-KG zu Änderungen des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.11.2006 - 14 U 60/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch bei Publikumsgesellschaften zwar allgemein für Vertragsänderungen ein Mehrheitserfordernis aufgestellt werden, ohne dass dafür ein Bestimmtheitsgrundsatz gilt (BGHZ 71, 53; BGH NJW 1985, 972).

    Greifen vertragsändernde Mehrheitsentscheidungen aber in die rechtliche und vermögensmäßige Position ein, so dass der Kernbereich unverfügbarer Mitgliedschaftsrechte betroffen ist, sind solche Mehrheitsentscheidungen auch bei Publikumsgesellschaften nur zulässig, wenn die Klausel Art und Ausmaß des möglichen Eingriffs eindeutig erkennen lässt (BGH ZIP 2006, 562; vgl. auch schon BGH NJW 1985, 972; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 177a Anh. A Rn. 37 f).

  • BGH, 25.05.1992 - II ZR 23/92

    Keine Geltung der aktienrechtlichen Streitwertregelung im Vereinsrecht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.11.2006 - 14 U 60/05
    Deshalb hat der BGH eine entsprechende Anwendung auf Beschlussmängelklagen im Vereinsrecht abgelehnt (BGH ZIP 1992, 918).
  • BGH, 18.03.2002 - II ZR 363/00

    Leistung der Bareinlage aus einer Kapitalerhöhung auf ein debitorisch geführtes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.11.2006 - 14 U 60/05
    Allerdings sind die beiden Werte nicht zusammenzurechnen, weil die Klagen beider Kläger aus wirtschaftlicher Sicht denselben Gegenstand haben; maßgeblich ist alleine der höhere Wert (Rechtsgedanke des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG; vgl. OLG Stuttgart NZG 2002, 522; Musielak-Smid, ZPO, 4. Aufl., § 5 Rn. 8).
  • BGH, 17.12.2001 - II ZR 27/01

    Rechtsfolgen einer Klage gegen die Feststellung des Jahresabschlusses einer KG;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.11.2006 - 14 U 60/05
    Sie kommt auch bei einer KG nicht in Betracht (BGH NZG 2002, 518).
  • OLG Celle, 23.06.2005 - 14 U 25/05

    Anerkennen einer zusätzlichen Vergütungspflicht durch die Ausführung der Arbeiten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.11.2006 - 14 U 60/05
    Auf das weitere Vorbringen der Beklagten zu einem in dem gegen die D. B. AG geführten Verfahren 14 U 25/05 erreichten Vergleichsbetrag, der einem nicht näher bezeichneten Abtretungsempfänger zustehe, kommt es nicht an.
  • BGH, 23.01.2006 - II ZR 306/04

    Grenze für Nachschusspflicht muss auch bei Publikumsgesellschaften im voraus

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.11.2006 - 14 U 60/05
    Greifen vertragsändernde Mehrheitsentscheidungen aber in die rechtliche und vermögensmäßige Position ein, so dass der Kernbereich unverfügbarer Mitgliedschaftsrechte betroffen ist, sind solche Mehrheitsentscheidungen auch bei Publikumsgesellschaften nur zulässig, wenn die Klausel Art und Ausmaß des möglichen Eingriffs eindeutig erkennen lässt (BGH ZIP 2006, 562; vgl. auch schon BGH NJW 1985, 972; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 177a Anh. A Rn. 37 f).
  • BGH, 13.03.1978 - II ZR 63/77

    Zulässigkeit vertragsändernder Mehrheitsbeschlüsse in einer Publikums-KG

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.11.2006 - 14 U 60/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch bei Publikumsgesellschaften zwar allgemein für Vertragsänderungen ein Mehrheitserfordernis aufgestellt werden, ohne dass dafür ein Bestimmtheitsgrundsatz gilt (BGHZ 71, 53; BGH NJW 1985, 972).
  • BGH, 04.05.2004 - XI ZR 41/03

    Haftung der Muttergesellschaft einer Anlagevermittlerin für in Anspruch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.11.2006 - 14 U 60/05
    Dieses Vorbringen kann zwar nicht nach den Präklusionsvorschriften der ZPO unberücksichtigt bleiben, weil es sich zum einen im wesentlichen um eine rechtliche Beurteilung handelt und zum anderen die Parteifähigkeit in jeder Lage des Verfahrens, auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu prüfen und neues Vorbringen dazu zu berücksichtigen ist (vgl. BGH NJW-RR 2005, 23).
  • BGH, 07.06.1999 - II ZR 278/98

    Frist für die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.11.2006 - 14 U 60/05
    Wenn eine Klagefrist nicht vertraglich geregelt ist, kann das Recht, Beschlussmängel geltend zu machen, nur nach allgemeinen Grundsätzen verwirkt sein (BGH NJW 1999, 3113).
  • OLG Stuttgart, 28.03.2007 - 14 U 49/06

    Schadensersatz auf Grund einer Kapitalanlage: Darlegungs- und Beweislast des

    Dies gilt im Ergebnis auch für die Rüge der Klägerin, dass die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse vom 31.10.2003 und vom 16.12.2003 formell und inhaltlich wegen des mit dem Wechsel von einer Gesellschafterstellung in die schuldrechtliche Position einer Genussscheininhaberin verbundenen Eingriffs in den Kernbereich der Gesellschafterrechte (dazu ausführlich Urteil des Senats vom 08.11.2006 im Parallelverfahren 14 U 60/05, insbesondere S. 19 ff.; veröffentlicht in juris) unwirksam seien.

    Eine angebliche Kündigung der Klägerin mit der Klageschrift, die mit Schriftsatz vom 20.02.2007 vorsorglich wiederholt wird, geht bereits deshalb ins Leere, weil sie nicht gegenüber der X. KG erklärt wurde (selbst wenn man von deren Existenz als Liquidationsgesellschaft bis zur Abwicklung der hinterlegten Genussscheine ausgeht, vgl. dazu Urteil des Senats vom 08.11.2006 im Verfahren 14 U 60/05); die Klage war gerade nicht gegen die KG, sondern nur gegen die Beklagten Ziffer 1 und 3 persönlich und gegen die Beklagte Ziffer 2 als Treuhänderin gerichtet.

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