Rechtsprechung
   VG Frankfurt/Main, 05.03.2007 - 1 G 5756/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,5063
VG Frankfurt/Main, 05.03.2007 - 1 G 5756/06 (https://dejure.org/2007,5063)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.03.2007 - 1 G 5756/06 (https://dejure.org/2007,5063)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05. März 2007 - 1 G 5756/06 (https://dejure.org/2007,5063)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,5063) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 25 BörsG 2002, § 26 BörsG 2002, § 29 BörsG 2002, Art 12 Abs 1 GG
    Erfolgreicher Eilrechtsschutz eines zugelassenen Skontroführers gegen Zuteilungsbescheide an Mitbewerber

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Zuteilung von Skontren; Begrenzung der Skontrenzuteilung aufgrund einer Notkompetenz; Auswirkungen einer Neuregelung der Börsenordnung auf die Berufsfreiheit zugelassener Skontrenführer; Einordnung des Berufsbildes des Skontrenführers ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Verwaltungsgericht Frankfurt gibt Eilantrag einer Frankfurter Wertpapierhandelsbank gegen die Frankfurter Wertpapierbörse teilweise statt.

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BörsG §§ 25, 26, 29; GG Art. 12
    Verletzung der Berufsfreiheit eines zugelassenen Skontroführers bei Nichtzuteilung von Skontren (hier: nach BörsO FWB)

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Die Frankfurter Wertpapierbörse darf Wertpapierhandelsbanken nicht ohne weiteres von der Skontroführung ausschließen

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Verwaltungsgericht Frankfurt gibt Eilantrag einer Frankfurter Wertpapierhandelsbank gegen die Frankfurter Wertpapierbörse teilweise statt.

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 1302
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Frankfurt/Main, 31.10.2006 - 1 G 919/06

    Eilantrag einer Frankfurter Wertpapierhandelsbank gegen die Frankfurter

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 05.03.2007 - 1 G 5756/06
    Diesen Umstand hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 01.06.2006 (1 G 919/06) noch für unbedenklich gehalten, weil sie der Auffassung war, dass "Skontroführer" kein Beruf sei und der vollständige Ausschluss von der Skontroführerschaft für eine Zuteilungsperiode den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht berühre, so dass sich die Antragstellerin auch insoweit nicht auf eine Rechtsverletzung berufen könne.

    Die Kammer hat bereits in ihrem Beschluss vom 01.06.2006 (1 G 919/06) festgestellt, dass das ganze Verteilungssystem einschließlich der Ausschlussregelung der Reduzierung der Zahl der Skontroführer dienen soll, um die Abläufe an der Börse zu vereinfachen und eine optimale Bildung und Verteilung von Skontrengruppen zu ermöglichen.

    Im einzelnen kann insoweit zunächst auf den Beschluss der Kammer vom 01.06.2006 (1 G 919/06) Bezug genommen werden, der zwischen denselben Beteiligten ergangen ist.

    Das Gericht unterstellt in Anlehnung an den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.10.2006 (1 G 919/06) einen monatlichen Verlust von 100.000 EUR.

  • VGH Hessen, 27.09.2006 - 6 N 1388/05

    Verteilung der Aktienskontren des amtlichen und geregelten Marktes

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 05.03.2007 - 1 G 5756/06
    In den Gründen ist ausgeführt, die Geschäftsführung sei befugt, nach eigenem Ermessen ohne satzungsrechtliche Grundlage für eine Verteilungsregelung die Skontren vorläufig, d.h. bis zum Erlass einer neuen Verteilungsregelung in der Börsenordnung zuzuteilen, da der Hessische Verwaltungsgerichtshof die bestehende Verteilungsregelung der BörsenO für unwirksam erklärt (vgl. HessVGH, Beschluss v. 27.09.2006 - 6 N 1388/05 -) und der Börsenrat noch keine neue Regelung getroffen habe.

    Diese Verteilungsregelung war jedoch rechtswidrig, und zwar nicht nur, wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Normenkontrollurteil vom 27.09.2006 (6 N 1388/05) festgestellt hat, weil die Regelungen zur Messung der fachlichen Leistungsfähigkeit nicht hinreichend bestimmt in der Satzung geregelt waren, sondern auch aus folgenden Gründen:.

    Diese Rechtsauffassung gibt die Kammer unter dem Eindruck der Erwägungen auf, die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Normenkontrollurteil vom 27.09.2006 (6 N 1388/05) angestellt hat.

    Die Verteilungsregelung der BörsO vom 14.09.2006 kommt insoweit nicht in Betracht, weil sie mit dem Normenkontrollurteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27.09.2006 (6 N 1388/05) bis auf § 39q Abs. 2 für unwirksam erklärt worden ist.

  • VG Frankfurt/Main, 07.12.2006 - 1 E 1101/06

    Börsenrecht - Konkurrentenklage gegen die Zuteilung von Skontren

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 05.03.2007 - 1 G 5756/06
    Insoweit kann auf die Ausführungen der Kammer zum Grundrecht auf Wettbewerbsfreiheit verwiesen werden, die die Kammer in ihrem zwischen denselben Beteiligten ergangenen Urteil vom 07.12.2006 (1 E 1101/06) ausgeführt hat.

    Die Kammer hat bereits in ihrem Urteil vom 07.12.2006 (1 E 1101/06) im Einzelnen ausgeführt, welche Gründe der Annahme einer solchen Notkompetenz entgegenstehen.

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvL 6/82

    Verfassungsmäßgkeit der Befreiung Sozialhilfeempfänger von bestimmten

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 05.03.2007 - 1 G 5756/06
    Solange allerdings die Institution des Präsenzhandels aufrechterhalten bleibt und es folglich Skontroführer bedarf (§ 25 BörsG), handelt es sich um einen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fallenden Beruf, dessen Ausübung nur nach Maßgabe jedenfalls der materiellen Erfordernisse der Stufenlehre des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 54, 237, 249f.; 47, 285, 318ff; 69, 373, 378f. ; 73, 301, 316f.) beschränkt oder untersagt werden darf, wobei im Rahmen des hier zu entscheidenden Falls offen bleiben kann, ob und inwieweit solche Regelungen auch bei staatlich gebundenen Berufen einem Parlamentsvorbehalt unterliegen.
  • BVerfG, 01.07.1986 - 1 BvL 26/83

    Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Anforderungen an die Zulassung zum

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 05.03.2007 - 1 G 5756/06
    Solange allerdings die Institution des Präsenzhandels aufrechterhalten bleibt und es folglich Skontroführer bedarf (§ 25 BörsG), handelt es sich um einen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fallenden Beruf, dessen Ausübung nur nach Maßgabe jedenfalls der materiellen Erfordernisse der Stufenlehre des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 54, 237, 249f.; 47, 285, 318ff; 69, 373, 378f. ; 73, 301, 316f.) beschränkt oder untersagt werden darf, wobei im Rahmen des hier zu entscheidenden Falls offen bleiben kann, ob und inwieweit solche Regelungen auch bei staatlich gebundenen Berufen einem Parlamentsvorbehalt unterliegen.
  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 05.03.2007 - 1 G 5756/06
    Solange allerdings die Institution des Präsenzhandels aufrechterhalten bleibt und es folglich Skontroführer bedarf (§ 25 BörsG), handelt es sich um einen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fallenden Beruf, dessen Ausübung nur nach Maßgabe jedenfalls der materiellen Erfordernisse der Stufenlehre des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 54, 237, 249f.; 47, 285, 318ff; 69, 373, 378f. ; 73, 301, 316f.) beschränkt oder untersagt werden darf, wobei im Rahmen des hier zu entscheidenden Falls offen bleiben kann, ob und inwieweit solche Regelungen auch bei staatlich gebundenen Berufen einem Parlamentsvorbehalt unterliegen.
  • BVerfG, 17.12.1958 - 1 BvL 10/56

    Mindestmilchmenge für den Milchhandel und Grundrecht der freien Berufswahl für

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 05.03.2007 - 1 G 5756/06
    So hat das Bundesverfassungsgericht den Handel mit loser Milch aufgrund spezieller Zulassungskriterien für diese Tätigkeit, wie besondere Sachkunde, Zuverlässigkeit und Ausstattung des Unternehmens als eigenständigen Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG angesehen (Beschluss vom 17.12.1958 - 1 BvL 10/56 -, BVerfGE 9, 39, 48).
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 05.03.2007 - 1 G 5756/06
    Solange allerdings die Institution des Präsenzhandels aufrechterhalten bleibt und es folglich Skontroführer bedarf (§ 25 BörsG), handelt es sich um einen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fallenden Beruf, dessen Ausübung nur nach Maßgabe jedenfalls der materiellen Erfordernisse der Stufenlehre des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 54, 237, 249f.; 47, 285, 318ff; 69, 373, 378f. ; 73, 301, 316f.) beschränkt oder untersagt werden darf, wobei im Rahmen des hier zu entscheidenden Falls offen bleiben kann, ob und inwieweit solche Regelungen auch bei staatlich gebundenen Berufen einem Parlamentsvorbehalt unterliegen.
  • OLG Frankfurt, 14.05.2013 - 1 U 176/10

    Parteifähigkeit der Börse als Anstalt des öffentlichen Rechts im Zivilprozess;

    So hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 5. März 2007 (1 G 5756/06, ZIP 2007, S. 1302, 1305 unter 4.) schon eine Antragsbefugnis der Klägerin für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verneint, mit der der Erstbeklagten aufgegeben werden sollte, den Zuteilungsantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden: Die Klägerin könne mangels einer wirksamen Verteilungsregelung in der Börsenordnung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zuteilung von Skontren haben.

    In einem weiteren Beschluss vom 5. März 2007 (1 G 5756/06, ZIP 2007, S. 1302, 1305) hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Verteilungsregelung in der BörsO 2005 deshalb als willkürlich bezeichnet: Aufgrund des Marktanteilskriteriums könnten zugelassene Skontroführer mit einer vergleichsweise schlechten Leistungsfähigkeit, aber hohem Marktanteil im Jahr 2004 für die Periode ab Juli 2005 Skontren zugeteilt erhalten, während andere zugelassene Skontroführer mit gleich schlechter Leistungsfähigkeit, aber ohne entsprechenden Marktanteil keine Zuteilung erhielten.

    Hierauf stellte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 5. März 2007 (1 G 5756/06, ZIP 2007, S. 1302 ff.) die aufschiebende Wirkung der Widersprüche wieder her mit der Begründung, auch die nunmehr beschlossene Übergangsregelung sei wegen Verletzung höherrangigen Rechts unwirksam: Durch sie werde lediglich die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in dem Normenkontrollurteil vom 27. September 2006 als unwirksam erachtete Zuteilungspraxis fortgeschrieben.

    Die Voraussetzungen für eine solche Bindung des dem Börsenrat der Erstbeklagten zustehenden Regelungsermessens liegen aber nicht vor (vgl. bereits Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. Mai 2007, 6 TG 653/07, Anlage BK 6, Blatt 353, 357 der Akten; Urteil vom 30. November 2011, 6 A 2903/09, juris Rn. 130; siehe auch Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. März 2007, 1 G 5756/06, ZIP 2007, S. 1302, 1305 unter 4.).

    Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main stellte durch Beschluss vom 5. März 2007 (1 G 5756/06, ZIP 2007, S. 1302 ff.) die aufschiebende Wirkung der Widersprüche wieder her mit der Begründung, die Bescheide vom 1. Februar 2007 seien offensichtlich rechtswidrig, weil sie einer wirksamen Rechtsgrundlage entbehrten.

    Den auf Neubescheidung zielenden Eilantrag erklärte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 5. März 2007 (1 G 5756/06, ZIP 2007, S. 1302, 1305 f.) für unzulässig.

    So hat bereits das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 5. März 2007 (1 G 5756/06, ZIP 2007, S. 1302, 1305 f.) betont, die Erstbeklagte sei zu einer von der Klägerin begehrten Zuteilung gar nicht befugt.

    Für einen solchen Anspruch fehlt es - wie bereits unter I. 2. a., b. und e. ausgeführt - an einer Ermächtigungsgrundlage, weshalb die Erstbeklagte zu einer Skontrenzuteilung an die Klägerin nicht befugt ist (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. März 2007, 1 G 5756/06, ZIP 2007, S. 1302, 1305 f.).

  • VG Frankfurt/Main, 12.02.2009 - 1 K 1791/08

    Mitwirkung von Skontroführern an der Normsetzung des Börsenrates; Kompensation

    Mit Beschluss vom 05.03.2007 (Az.: 1 G 5756/06) stellte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Klägerin gegen die zugunsten der Beigeladenen ergangenen Skontrenzuteilungsbescheide mit Wirkung ab dem 26.03.2007 wieder her und lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die Zuteilung weiterer Skontren ab.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (8 Ordner) sowie den Inhalt der beigezogenen Akte der Verfahren 1 E 1101/06 (2), 1 G 5756/06 (2), 1 E 2464/97 (2) sowie 1 G 919/06 (2) Bezug genommen.

    Die Mindestzuteilung von 2% hat der Börsenrat ausweislich der Begründung zu seinem Beschluss über die Novellierung der BörsenO in dem Protokoll der Börsenratssitzung vom 23.02.2007 unter IV 6 für eine ausreichende Investitionsbasis erklärt, um die für die Skontroführung notwendige Infrastruktur aufzubauen und während des Zuteilungszeitraumes von 30 Monaten wirtschaftlich betreiben zu können, vgl. hierzu, Beschl. d. erkennenden Kammer vom 05.03.2007 (Az.: 1 G 5756/06 (2)).

    Demgemäß hat die erkennende Kammer mit Urteil vom 07.12.2006 (Az.: 1 E 1101/06 (2)) die Zuteilungsbescheide der Beklagten vom 20.05.2005 zugunsten der Beigeladenen aufgehoben, sowie durch Beschluss vom 05.03.2007 ( Az.: 1 G 5756/06 (2) die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die zugunsten der Beigeladenen ergangenen Skontrenzuteilungsbescheide vom 01.02.2007 mit Wirkung ab dem 26.03.2007 wiederhergestellt.

  • VGH Hessen, 30.11.2011 - 6 A 2903/09

    Zuteilung von Aktien-Skontren

    Auf den Eilantrag der Klägerin ordnete das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 5. März 2007 - 1 G 5756/06 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen die Bescheide vom 1. Februar 2007 mit Wirkung ab 26. März 2007 an.

    Mit Beschluss vom 5. März 2007 - 1 G 5756/06 - hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Bescheiden der Beklagten vom 1. Februar 2007 - beginnend mit dem 26. März 2007 - wiederhergestellt, mit denen den bereits zuvor bedachten Skontroführern - anders als der wiederum nicht berücksichtigten Klägerin - auf der Grundlage der Übergangsregelung in § 36m Abs. 2 und 3 der Börsenordnung vom 24. Januar 2007 die zuvor von ihnen betreuten Aktien-Skontren erneut zugeteilt worden waren.

  • VGH Hessen, 16.04.2008 - 6 UE 1472/07

    Konkurrentenklage gegen verweigerte Zuteilung von Aktienskontren

    So lange die Börse an der partiellen Übertragung der Preisfeststellung durch Skontroführer festhält und den Präsenzhandel durch Zulassung von Skontroführern und Verteilung von Aktienskontren bestehen lässt, spricht nichts dagegen, die Tätigkeit des Skontroführers als eigenständigen Beruf aufzufassen (so zutreffend Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. März 2007 - 1 G 5756/06 -).
  • VG Frankfurt/Main, 11.02.2010 - 1 K 2767/08

    Zuteilung von Nichtaktien-Skontren

    Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 5.3.2007 (Az 1 G 5756/06) stehe den Zuteilungsregeln der Börsenordnung für Nichtaktien-Skontren nicht entgegen.

    Das Verwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 5.3.2007 (Az 1 G 5756/06) dargelegt, dass es bei der Skontrenzuteilung um die Erfüllung von Mindestanforderungen gehe und nicht um eine Bestenauslese, auf welche aber die Zuteilungspraxis der Börsengeschäftsführung für Nichtaktien-Skontren hinauslaufe.

  • VG Frankfurt/Main, 28.08.2007 - 1 G 1702/07

    Ausschluss eines zugelassenen Skontrenführers aus der Skontrenführung

    Mit Gerichtsbeschluss vom 5.3.2007 (Az 1 G 5756/06) wurde die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der R. Wertpapierhandelsbank AG gegen die Skontrenzuteilungsbescheide vom 1.2.2007 hinsichtlich des Zeitraums Februar bis April 2007 mit Wirkung ab dem 26.3.2007 wiederhergestellt.
  • VG Frankfurt/Main, 24.04.2008 - 1 E 2464/07

    Zur Gesamtgröße der einem Skontroführer zuzuteilenden Skontrengruppen

    Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Börsenrat auch bei Wegfall des Gewichtungskriteriums die Verteilungsregelung im Übrigen in seinen Willen aufgenommen hat, weil dies der Rechtslage entspricht, die das Gericht in seinem Beschluss vom 05.03.2007 (- 1 G 5756/06 -, ZBB 2007, 285) skizziert hat und an der sich der Satzungsgeber erklärtermaßen orientieren wollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Januar 1978 - 7 C 44.76 -, DVBl. 1978, 536 f.; Beschl v. 15.02.1982 - 4 CB 8/82 -, Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 40; Urt. v. 17.02.2005 - 7 CN 6/04 -, NVwZ 2005, 695).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht