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   BGH, 02.06.2008 - II ZR 210/06   

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https://dejure.org/2008,190
BGH, 02.06.2008 - II ZR 210/06 (https://dejure.org/2008,190)
BGH, Entscheidung vom 02.06.2008 - II ZR 210/06 (https://dejure.org/2008,190)
BGH, Entscheidung vom 02. Juni 2008 - II ZR 210/06 (https://dejure.org/2008,190)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 276, 311 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3; VerkProspG § 13
    Persönliche Haftung organschaftlicher Vertreter einer kapitalsuchenden Gesellschaft gegenüber Anlageinteressenten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ansprüche aus Prospekthaftung wegen veralteter Angaben entgegen der Prospektberichtigungspflicht in einer als "Prospekt" anzusehenden "Equity-Story"; Anwendbarkeit der Grundsätze der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne bei Übergabe einer ...

  • Betriebs-Berater

    Persönliche Haftung des Vorstands aus c.i.c. wegen unrichtiger Angaben gegenüber Anlageinteressenten

  • Judicialis

    BGB § 276 Fa; ; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 2; ; BGB § 311 Abs. 3; ; VerkProspG § 13 (Fassung vom 9. September 1998)

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 276; BGB § Abs. 2 Nr. 2; BGB § 311 Abs. 3; VerkProspG § 13
    Persönliche Haftung organschaftlicher Vertreter einer Kapitalanlagegesellschaft wegen Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens bei Vertragsabschluss

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Persönliche Haftung des (organschaftlichen) Vertreters für Verschulden bei Vertragsschluß - culpa in contrahendo; Abgrenzung zur bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im Anlagerecht

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Haftung organschaftlicher Vertreter für fehlerhafte Informationsangaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Persönliche Haftung der Vertreter einer Kapital suchenden Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Information über Anlageentscheidung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schadensersatzanspruch der Kapitalanleger gegen die Vorstände der kapitalsuchenden Aktiengesellschaft wegen unrichtiger Angaben ? Haftung aus den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c.) ? Prospekthaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Persönliche Haftung von Vorständen gegenüber Kapitalanlegern

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 276, 311 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3; VerkProspG § 13 (Fassung v. 9. 9. 1998)
    C.i.c.-Haftung der organschaftlichen Vertreter einer kapitalsuchenden Gesellschaft bei unrichtiger persönlicher Information der Anlageinteressenten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Persönliche Haftung des Vorstands aus c.i.c. wegen unrichtiger Angaben gegenüber Anlageinteressenten

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anlageberatung und Prospekthaftung, Haftung aus Inanspruchnahme typisierten Vertrauens, Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss, Publikumsgesellschaft, Publikumspersonengesellschaft

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Vorstände einer kapitalsuchenden Gesellschaft haften für Falschangaben auf einer Werbeveranstaltung

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Haftung von Vorstandsmitgliedern aus c.i.c. wegen unrichtiger Angaben gegenüber Anlageinteressenten

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Aufklärungspflichten des Vorstands einer AG

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Persönliche Haftung des (organschaftlichen) Vertreters für Verschulden bei Vertragsschluß - culpa in contrahendo; Abgrenzung zur bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im Anlagerecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 177, 25
  • ZIP 2008, 1526
  • MDR 2008, 1224
  • VersR 2009, 845
  • WM 2008, 1545
  • BB 2008, 1978
  • DB 2008, 2019
  • JR 2009, 236
  • NZG 2008, 661
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 24.04.1978 - II ZR 172/76

    Haftung der Initiatoren und Gründer einer Publikums-KG für unvollständigen oder

    Auszug aus BGH, 02.06.2008 - II ZR 210/06
    Das Berufungsgericht hält Ansprüche der Kläger aus Prospekthaftung der Beklagten i.e.S. für gegeben, weil die Beklagten die zum Teil veralteten Angaben in der - als "Prospekt" anzusehenden - "Equity-Story" entgegen ihrer Prospektberichtigungspflicht (vgl. BGHZ 71, 284, 291; 123, 106, 110) bei der Präsentation vom 24. Oktober 2000 nicht richtig gestellt, sondern - im Gegenteil - den Klägern anhand des präsentierten "Bussinessplans" den unrichtigen Eindruck vermittelt hätten, die S-AG verfüge über ein sicheres "Polster" von 20 Mio. DM und sei mit einer Kapitaldecke von insgesamt 70 Mio. DM bis zur Erreichung der Rentabilitätsschwelle "voll durchfinanziert".

    Im Ergebnis ohne Erfolg meint die Revision, eine Haftung der Beklagten nach den von dem Berufungsgericht angewandten Grundsätzen der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung i.e.S. (vgl. dazu BGHZ 71, 284; 123, 106 u. st. Rspr.) habe schon deshalb auszuscheiden, weil die den Klägern bei der Präsentation vom 24. Oktober 2000 übergebene "Equity-Story" wegen ihres beschränkten Adressatenkreises und wegen ihres für eine Anlageentscheidung ersichtlich unzureichenden Inhalts nicht den Anforderungen genügt habe, welche an einen "Prospekt" im Sinne der genannten Haftungsgrundsätze zu stellen seien.

    Die Beklagten trifft nicht nur eine "Prospekthaftung i.e.S." nach den Grundsätzen, welche an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen (vgl. dazu BGHZ 71, 284 u. st. Rspr.).

    Zu diesen gehören insbesondere die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen (BGHZ 71, 284, 287 ff.; 72, 284, 287; 79, 337, 340 f.; 83, 222, 223 f.; 123, 106, 109 f.).

    Von ihnen darf ein Anlageinteressent erwarten, dass sie den Prospekt mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und ihn über alle Umstände informieren werden, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind (BGHZ 71, 284, 287 f.).

    So, wie ein Prospektverantwortlicher eine Haftung für Unrichtigkeiten eines Prospekts durch Prospektberichtigung oder auch durch entsprechende mündliche Hinweise gegenüber den Anlegern vor Abschluss des Vertrages vermeiden kann (vgl. zur Prospektberichtigungspflicht BGHZ 71, 284, 291; 123, 106, 110; Sen.Urt. v. 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01, ZIP 2004, 312; v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 f. Tz. 7; Kiethe, ZIP 2000, 216, 218 zu II 1.3; vgl. auch § 11 VerkProspG a.F. sowie nunmehr § 16 WpPG für Wertpapieremissionen), so sind umgekehrt einem aufklärungspflichtigen Garanten unmittelbar gegenüber Anlegern erteilte mündliche Informationen unrichtigen oder unvollständigen Inhalts als ein Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.) persönlich anzulasten.

    Da es sich um Risikokapital handelt, das nicht - wie bei Kreditgeschäften üblich - durch Sicherheiten vor einem Verlust geschützt werden kann, und die Anlageinteressenten die wirtschaftlichen Verhältnisse der Anlagegesellschaft nicht kennen, sind sie insoweit auf wahrheitsgemäße Informationen von Gewährspersonen der Gesellschaft angewiesen (vgl. auch BGHZ 71, 284, 287).

  • BGH, 05.07.1993 - II ZR 194/92

    Prospekthaftung auch bei marktfremden Aktienkäufen

    Auszug aus BGH, 02.06.2008 - II ZR 210/06
    Das Berufungsgericht hält Ansprüche der Kläger aus Prospekthaftung der Beklagten i.e.S. für gegeben, weil die Beklagten die zum Teil veralteten Angaben in der - als "Prospekt" anzusehenden - "Equity-Story" entgegen ihrer Prospektberichtigungspflicht (vgl. BGHZ 71, 284, 291; 123, 106, 110) bei der Präsentation vom 24. Oktober 2000 nicht richtig gestellt, sondern - im Gegenteil - den Klägern anhand des präsentierten "Bussinessplans" den unrichtigen Eindruck vermittelt hätten, die S-AG verfüge über ein sicheres "Polster" von 20 Mio. DM und sei mit einer Kapitaldecke von insgesamt 70 Mio. DM bis zur Erreichung der Rentabilitätsschwelle "voll durchfinanziert".

    Im Ergebnis ohne Erfolg meint die Revision, eine Haftung der Beklagten nach den von dem Berufungsgericht angewandten Grundsätzen der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung i.e.S. (vgl. dazu BGHZ 71, 284; 123, 106 u. st. Rspr.) habe schon deshalb auszuscheiden, weil die den Klägern bei der Präsentation vom 24. Oktober 2000 übergebene "Equity-Story" wegen ihres beschränkten Adressatenkreises und wegen ihres für eine Anlageentscheidung ersichtlich unzureichenden Inhalts nicht den Anforderungen genügt habe, welche an einen "Prospekt" im Sinne der genannten Haftungsgrundsätze zu stellen seien.

    Zu diesen gehören insbesondere die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen (BGHZ 71, 284, 287 ff.; 72, 284, 287; 79, 337, 340 f.; 83, 222, 223 f.; 123, 106, 109 f.).

    Entsprechende Grundsätze hat der Senat (BGHZ 123, 106) auch bei Verwendung von Prospekten angewandt, mit denen für den Erwerb von Aktien außerhalb der geregelten Aktienmärkte geworben wird.

    So, wie ein Prospektverantwortlicher eine Haftung für Unrichtigkeiten eines Prospekts durch Prospektberichtigung oder auch durch entsprechende mündliche Hinweise gegenüber den Anlegern vor Abschluss des Vertrages vermeiden kann (vgl. zur Prospektberichtigungspflicht BGHZ 71, 284, 291; 123, 106, 110; Sen.Urt. v. 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01, ZIP 2004, 312; v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 f. Tz. 7; Kiethe, ZIP 2000, 216, 218 zu II 1.3; vgl. auch § 11 VerkProspG a.F. sowie nunmehr § 16 WpPG für Wertpapieremissionen), so sind umgekehrt einem aufklärungspflichtigen Garanten unmittelbar gegenüber Anlegern erteilte mündliche Informationen unrichtigen oder unvollständigen Inhalts als ein Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.) persönlich anzulasten.

  • BGH, 06.10.1980 - II ZR 60/80

    Prospekthaftung bei unrichtigem oder unvollständigem Prospekt für den Beitritt zu

    Auszug aus BGH, 02.06.2008 - II ZR 210/06
    Zu diesen gehören insbesondere die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen (BGHZ 71, 284, 287 ff.; 72, 284, 287; 79, 337, 340 f.; 83, 222, 223 f.; 123, 106, 109 f.).

    Eine daran anknüpfende Haftung der genannten Garanten und Vertrauensadressaten setzt - abweichend von den sonst für die Vertrauenshaftung geltenden Regeln - nicht voraus, dass sie mit dem Anlageinteressenten bei der Vertragsanbahnung in sozialen Kontakt getreten oder ihm auch nur namentlich bekannt geworden sind; als Anknüpfungspunkt für die sie persönlich treffende Vertrauenshaftung genügt ihre Garantenstellung (vgl. BGHZ 79, 337, 342; 83, 222, 224).

    Diese Vorschrift bestimmt eine Prospekthaftung derjenigen, "von denen der Prospekt ausgeht" und trifft damit u.a. die Verwaltungsmitglieder der emittierenden Gesellschaft (vgl. BGHZ 79, 337, 342; Schwark in Schwark, Kapitalmarktrechtskommentar BörsG § 45 Rdn. 9).

    aa) Als Vertrauensadressaten der Kläger waren die Beklagten verpflichtet, die Kläger über alle Umstände, die für ihre Entschließung von wesentlicher Bedeutung sein konnten, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Tz. 7; st. Rspr.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es im Übrigen der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGHZ 79, 337, 346; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 aaO Tz. 16 m.w.Nachw.).

  • BGH, 22.03.1982 - II ZR 114/81

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen

    Auszug aus BGH, 02.06.2008 - II ZR 210/06
    Zu diesen gehören insbesondere die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen (BGHZ 71, 284, 287 ff.; 72, 284, 287; 79, 337, 340 f.; 83, 222, 223 f.; 123, 106, 109 f.).

    Eine daran anknüpfende Haftung der genannten Garanten und Vertrauensadressaten setzt - abweichend von den sonst für die Vertrauenshaftung geltenden Regeln - nicht voraus, dass sie mit dem Anlageinteressenten bei der Vertragsanbahnung in sozialen Kontakt getreten oder ihm auch nur namentlich bekannt geworden sind; als Anknüpfungspunkt für die sie persönlich treffende Vertrauenshaftung genügt ihre Garantenstellung (vgl. BGHZ 79, 337, 342; 83, 222, 224).

    Die den Klägern zustehenden Schadensersatzansprüche - Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Aktien auf die Beklagten - sind entgegen der Ansicht der Revision auch nicht verjährt, ohne dass es auf die von den Beklagten bestrittene Wahrung der Verjährungsfrist für Prospekthaftungsansprüche i.e.S. von sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels (BGHZ 83, 222) ankommt.

    Die Verjährungsfrist dafür betrug gemäß § 195 BGB a.F. bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des BGB (1. Januar 2002) 30 Jahre (vgl. BGHZ 83, 222, 227; st.Rspr.) und wurde spätestens durch die Klagezustellungen im September 2001 unterbrochen.

  • BGH, 03.12.2007 - II ZR 21/06

    Anlegerschutz bei der Securenta AG / Göttinger Gruppe

    Auszug aus BGH, 02.06.2008 - II ZR 210/06
    So, wie ein Prospektverantwortlicher eine Haftung für Unrichtigkeiten eines Prospekts durch Prospektberichtigung oder auch durch entsprechende mündliche Hinweise gegenüber den Anlegern vor Abschluss des Vertrages vermeiden kann (vgl. zur Prospektberichtigungspflicht BGHZ 71, 284, 291; 123, 106, 110; Sen.Urt. v. 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01, ZIP 2004, 312; v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 f. Tz. 7; Kiethe, ZIP 2000, 216, 218 zu II 1.3; vgl. auch § 11 VerkProspG a.F. sowie nunmehr § 16 WpPG für Wertpapieremissionen), so sind umgekehrt einem aufklärungspflichtigen Garanten unmittelbar gegenüber Anlegern erteilte mündliche Informationen unrichtigen oder unvollständigen Inhalts als ein Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.) persönlich anzulasten.

    aa) Als Vertrauensadressaten der Kläger waren die Beklagten verpflichtet, die Kläger über alle Umstände, die für ihre Entschließung von wesentlicher Bedeutung sein konnten, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Tz. 7; st. Rspr.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es im Übrigen der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGHZ 79, 337, 346; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 aaO Tz. 16 m.w.Nachw.).

  • BGH, 22.03.1979 - VII ZR 259/77

    nachhaltig empfohlenes Abschreibungsmodell - Anlagevermittler, § 676 BGB aF (§

    Auszug aus BGH, 02.06.2008 - II ZR 210/06
    Dann muss der Vertreter selbst für die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten einstehen (vgl. BGHZ 56, 81, 83; 74, 103, 108).
  • BVerfG, 29.12.1993 - 2 BvR 65/93

    Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot durch

    Auszug aus BGH, 02.06.2008 - II ZR 210/06
    Eine entsprechende Verwertung ohne vorherige Benachrichtigung gemäß § 273 Abs. 4 ZPO verstößt auch gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG NJW 1994, 1210).
  • BGH, 03.10.1989 - XI ZR 157/88

    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber einem

    Auszug aus BGH, 02.06.2008 - II ZR 210/06
    c) Anders als das Berufungsgericht unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 3. Oktober 1989 (XI ZR 157/88, WM 1989, 1715 = NJW 1990, 389) meint, kann dem nicht entgegengehalten werden, dass das Verhandlungsvertrauen des künftigen Vertragspartners einer Gesellschaft grundsätzlich nur ihr, nicht aber ihrem Geschäftsleiter persönlich entgegengebracht werde.
  • BGH, 04.05.1981 - II ZR 193/80

    Einmann-GmbH - culpa in contrahendo - Gesellschafter - Geschäftsführer - Haftung

    Auszug aus BGH, 02.06.2008 - II ZR 210/06
    Im Gegensatz dazu trifft u.a. die Geschäftsleiter einer kapitalsuchenden Anlagegesellschaft, wie schon dargelegt, eine Informationspflicht gegenüber Anlageinteressenten, welche nicht eine Leistung der Gesellschaft in Anspruch nehmen, sondern ihr Kapital gewinnbringend investieren wollen (zu der Unterscheidung vgl. Sen.Urt. v. 4. Mai 1981 - II ZR 193/80, WM 1981, 1021).
  • BGH, 15.12.2003 - II ZR 244/01

    Pflichten der Prospekthaftungsverantwortlichen bei Veränderungen nach Herausgabe

    Auszug aus BGH, 02.06.2008 - II ZR 210/06
    So, wie ein Prospektverantwortlicher eine Haftung für Unrichtigkeiten eines Prospekts durch Prospektberichtigung oder auch durch entsprechende mündliche Hinweise gegenüber den Anlegern vor Abschluss des Vertrages vermeiden kann (vgl. zur Prospektberichtigungspflicht BGHZ 71, 284, 291; 123, 106, 110; Sen.Urt. v. 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01, ZIP 2004, 312; v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 f. Tz. 7; Kiethe, ZIP 2000, 216, 218 zu II 1.3; vgl. auch § 11 VerkProspG a.F. sowie nunmehr § 16 WpPG für Wertpapieremissionen), so sind umgekehrt einem aufklärungspflichtigen Garanten unmittelbar gegenüber Anlegern erteilte mündliche Informationen unrichtigen oder unvollständigen Inhalts als ein Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.) persönlich anzulasten.
  • BGH, 05.04.1971 - VII ZR 163/69

    Verschulden bei Vertragsverhandlungen

  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe

  • BVerwG, 08.06.1979 - 4 C 1.79

    Planfeststellung nach Landesstraßenrecht für eine Ortsdurchfahrt - Beweiserhebung

  • BGH, 18.09.2020 - V ZR 8/19

    Entwendung eines Autos während Probefahrt durch vermeintlichen Kaufinteressenten

    Es liegt somit ein gesetzliches Schuldverhältnis vor (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1968 - VI ZR 131/67, aaO; Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06, ZIP 2008, 1526 Rn. 12), aus dem sich nach § 241 Abs. 2 BGB zwischen den Beteiligten Rechte und Pflichten ergeben.
  • BGH, 08.05.2013 - IV ZR 84/12

    BGH erklärt zwei Ausschlussklauseln in der Rechtsschutzversicherung für unwirksam

    Schon bei den Begriffen "Prospekt" und "Prospekthaftung" ist zweifelhaft, ob diese in ihren Konturen eindeutig festgelegt sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06, BGHZ 177, 25 Rn. 11).
  • BGH, 19.07.2019 - V ZR 75/18

    Wohnungseigentum: Sorgfalts-, Hinweis- und Aufklärungspflichten des

    aa) In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kausalitätsvermutung bei der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Beratungs- und Aufklärungspflichten (vgl. etwa Senat, Urteil vom 15. Juli 2016 - V ZR 168/15, BGHZ 211, 216 Rn. 9; BGH, Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06, BGHZ 177, 25 Rn. 19; Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 20; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 28 mwN; Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 66) besteht auch bei Verstößen des Verwalters gegen seine den Wohnungseigentümern gegenüber bestehenden Überwachungs-, Kontroll- und Unterrichtungspflichten hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Pflichtverletzung für den Eintritt des Schadens kausal war.
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