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   BGH, 31.03.2008 - II ZB 4/07   

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https://dejure.org/2008,867
BGH, 31.03.2008 - II ZB 4/07 (https://dejure.org/2008,867)
BGH, Entscheidung vom 31.03.2008 - II ZB 4/07 (https://dejure.org/2008,867)
BGH, Entscheidung vom 31. März 2008 - II ZB 4/07 (https://dejure.org/2008,867)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG §§ 46, 47 ff.; ZPO §§ 69, 233, 515, 517
    Beitritt als Nebenintervenient und Rechtsmitteleinlegung durch GmbH-Gesellschafter bei Beschlussanfechtungsklage auch nach Rechtsmittelverzicht durch die GmbH selbst möglich

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Recht eines Gesellschafters auf Verfahrensbeitritt und Einlegung einer Berufung nach erfolgreicher Anfechtungsklage und Nichtigkeitsklage eines anderen Mitgesellschafters und Rechtsmittelverzicht der GmbH; Möglichkeit eines nicht beigetretenen und über das Verfahren ...

  • Betriebs-Berater

    Anfechtungsklage - Beitritt eines GmbH-Gesellschafters in der Berufungsinstanz

  • Judicialis

    ZPO § 69; ; ZPO § 233 C; ; ZPO § 515; ; ZPO § 517

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 69 § 233 § 515 § 517
    Zulässigkeit des Beitritts und Rechtsmittels eines Gmbh-Gesellschafters bei Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage eines anderen Gesellschafters gegen die GmbH; Beginn der Rechtsmittelfrist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1889
  • ZIP 2008, 942
  • MDR 2008, 761
  • WM 2008, 927
  • NZG 2008, 428
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.04.1997 - II ZB 7/96

    Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen - Streitgenössische Nebenintervention -

    Auszug aus BGH, 31.03.2008 - II ZB 4/07
    b) Die Berufungsfrist beginnt für den GmbH-Gesellschafter, der im ersten Rechtszug nicht beigetreten ist, mit der Zustellung des Urteils an die Gesellschaft (Anschluss an Sen. Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45; v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865).

    Er kann einem von der Gesellschaft erklärten Anerkenntnis widersprechen (Sen.Beschl. v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865; Sen.Urt. v. 12. Juli 1993 - II ZR 65/92, ZIP 1993, 1228) und ein Rechtsmittel selbständig auch nach einem Rechtsmittelverzicht der Hauptpartei einlegen.

    Die Berufungsfrist beginnt für den Streithelfer, der im ersten Rechtszug nicht beigetreten ist, mit der Zustellung des Urteils an die Hauptpartei (Sen.Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45; Sen.Beschl. v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865).

    Ließe man nicht auch für den Beitritt des Nebenintervenienten durch Einlegung der Berufung die Berufungsfrist nach § 517 ZPO gelten, wäre der aus Nachlässigkeit in erster Instanz nicht beigetretene Nebenintervenient besser gestellt als der Nebenintervenient, der bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigetreten war (Sen.Beschl. v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865 unter II 2 a).

    Dem nicht beigetretenen und über das Verfahren nicht informierten Gesellschafter kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligt werden, wenn er die Rechtsmittelfrist ohne sein Verschulden versäumt hat (offen gelassen Sen.Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45 unter II 1; v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865 unter II 3).

  • BGH, 04.10.1990 - IX ZB 78/90

    Wiedereinsetzung bei Versäumung des Beitritts vor Rechtskraft des Urteils

    Auszug aus BGH, 31.03.2008 - II ZB 4/07
    c) Dem nicht beigetretenen und über das Verfahren nicht informierten Gesellschafter kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1990 - IX ZB 78/90, NJW 1991, 229).

    Wegen dieser Eigenständigkeit des Rechtsmittels kommt es bei der streitgenössischen Nebenintervention - im Gegensatz zur einfachen Streithilfe (BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1990 - IX ZB 78/90, NJW 1991, 229) - für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist auf das Versäumnis des Streithelfers und nicht auf dasjenige der Hauptpartei an (MünchKommZPO/Schultes 3. Aufl. § 69 Rdn. 14; Bork in Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. § 69 Rdn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 69 Rdn. 7).

    Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage bei der streitgenössischen von der einfachen Nebenintervention, bei der der Streithelfer die im Verhältnis zur Hauptpartei eingetretene Rechtskraft gegen sich gelten lassen muss, weil er nur das Versäumnis der Hauptpartei geltend machen kann und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beitrittsfrist nicht möglich ist (BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1990 - IX ZB 78/90, NJW 1991, 229).

  • BGH, 30.04.2001 - II ZR 328/00

    Gegenstandswert bei Klage einer GmbH gegen die Aufhebung der Einziehung eines

    Auszug aus BGH, 31.03.2008 - II ZB 4/07
    Der Gesellschafter kann im Anfechtungsprozess als streitgenössischer Nebenintervenient nach § 69 ZPO beitreten, weil das ergehende Urteil auch ihm gegenüber wirkt (Sen.Beschl. v. 23. April 2007 - II ZB 29/05, ZIP 2007, 1528 Tz. 9; Sen.Urt. v. 30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734; Sen.Urt. v. 12. Juli 1993 - II ZR 65/92, ZIP 1993, 1228).

    Als Streitgenosse der Hauptpartei ist er befugt, auch gegen den Widerspruch der von ihm unterstützten Partei Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen und Prozesshandlungen vorzunehmen (Sen.Urt. v. 30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734).

    Nach der Rechtsprechung des Senats gilt der Grundsatz, dass es sich auch bei eigenständiger Rechtsmitteleinlegung durch Hauptpartei und Streithelfer nur um ein einheitliches Rechtsmittel handelt, nicht bei der streitgenössischen Nebenintervention nach § 69 ZPO, bei der der Streithelfer unabhängig von der Hauptpartei Rechtsmittel einlegen kann (Sen.Urt. vom 30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734).

  • BGH, 08.11.2004 - II ZB 41/03

    Lauf der Frist zur Einlegung der Berufung durch den nicht beigetretenen

    Auszug aus BGH, 31.03.2008 - II ZB 4/07
    b) Die Berufungsfrist beginnt für den GmbH-Gesellschafter, der im ersten Rechtszug nicht beigetreten ist, mit der Zustellung des Urteils an die Gesellschaft (Anschluss an Sen. Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45; v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865).

    Die Berufungsfrist beginnt für den Streithelfer, der im ersten Rechtszug nicht beigetreten ist, mit der Zustellung des Urteils an die Hauptpartei (Sen.Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45; Sen.Beschl. v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865).

    Dem nicht beigetretenen und über das Verfahren nicht informierten Gesellschafter kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligt werden, wenn er die Rechtsmittelfrist ohne sein Verschulden versäumt hat (offen gelassen Sen.Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45 unter II 1; v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865 unter II 3).

  • BGH, 12.07.1993 - II ZR 65/92

    Keine Abberufung des GmbH-Geschäftführers aufgrund bekannter Umstände

    Auszug aus BGH, 31.03.2008 - II ZB 4/07
    Der Gesellschafter kann im Anfechtungsprozess als streitgenössischer Nebenintervenient nach § 69 ZPO beitreten, weil das ergehende Urteil auch ihm gegenüber wirkt (Sen.Beschl. v. 23. April 2007 - II ZB 29/05, ZIP 2007, 1528 Tz. 9; Sen.Urt. v. 30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734; Sen.Urt. v. 12. Juli 1993 - II ZR 65/92, ZIP 1993, 1228).

    Er kann einem von der Gesellschaft erklärten Anerkenntnis widersprechen (Sen.Beschl. v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865; Sen.Urt. v. 12. Juli 1993 - II ZR 65/92, ZIP 1993, 1228) und ein Rechtsmittel selbständig auch nach einem Rechtsmittelverzicht der Hauptpartei einlegen.

  • BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85

    Ablehnung eines Antrags in der Gesellschafterversammlung aufgrund des

    Auszug aus BGH, 31.03.2008 - II ZB 4/07
    Das Gericht kann vielmehr davon ausgehen, dass der Geschäftsführer einer GmbH seiner Pflicht nachkommt, die Gesellschafter, die den angefochtenen Beschluss gefasst haben, über das Verfahren zu informieren (BGHZ 97, 28, 32).
  • BGH, 23.04.2007 - II ZB 29/05

    Rechtstellung des einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage auf Klägerseite

    Auszug aus BGH, 31.03.2008 - II ZB 4/07
    Der Gesellschafter kann im Anfechtungsprozess als streitgenössischer Nebenintervenient nach § 69 ZPO beitreten, weil das ergehende Urteil auch ihm gegenüber wirkt (Sen.Beschl. v. 23. April 2007 - II ZB 29/05, ZIP 2007, 1528 Tz. 9; Sen.Urt. v. 30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734; Sen.Urt. v. 12. Juli 1993 - II ZR 65/92, ZIP 1993, 1228).
  • BGH, 24.11.1983 - IX ZR 93/82

    Notwendige Beiladung des in einer Kindschaftssache nicht als Partei beteiligten

    Auszug aus BGH, 31.03.2008 - II ZB 4/07
    Eine Pflicht, die Klage oder eine Entscheidung an beteiligte Dritte, die einen Anspruch auf rechtliches Gehör im Prozess haben, zuzustellen, wird nur für den Sonderfall einer Kindschaftssache bejaht, in dem eine Beiladungspflicht nach § 640 e Abs. 1 ZPO besteht (BGHZ 89, 121, 125).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 191/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Auflösungsklage gegen eine

    Auszug aus BGH, 31.03.2008 - II ZB 4/07
    Mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch des übergangenen Gesellschafters, auf das Verfahren Einfluss nehmen zu können (vgl. BVerfGE 60, 7, 14), ist es nicht vereinbar, ihn an die durch ein in hohem Maße pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers und seines Mitgesellschafters geschaffene Prozesslage zu binden und ohne Rechtsbehelf zu lassen.
  • BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 236/10

    Parteiwechsel in der Revisionsinstanz - AGB-Kontrolle

    Ist der Nebenintervenient Streitgenosse, so kann er als solcher - anders als bei der gewöhnlichen Nebenintervention - auch gegen den Widerspruch der von ihm unterstützten Partei Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen und Prozesshandlungen vornehmen (vgl. BGH 31. März 2008 - II ZB 4/07 - Rn. 8, NJW 2008, 1889) .
  • BGH, 26.04.2022 - VI ZR 1321/20

    Voraussetzungen der Tierhalterhaftung; Widerspruch der Hauptpartei gegen den

    Als Streitgenosse der Hauptpartei kann der Nebenintervenient auch gegen den Widerspruch der von ihm unterstützten Partei Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen und Prozesshandlungen vornehmen (BGH, Beschluss vom 31. März 2008 - II ZB 4/07, NJW 2008, 1889, juris Rn. 8; BeckOK ZPO/Dressler, § 69 Rn. 11 [Stand: 1. März 2022]).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2018 - 6 U 215/16

    Zulässigkeit eines Anerkenntnisses durch die beklagte Aktiengesellschaft im

    Unabhängig davon wäre die Berufung der streitgenössischen Nebenintervenienten auch im Falle eines beiderseitigen Rechtsmittelverzichts zulässig (BGH, Beschluss v. 31.03.2008 - II ZB 4/07, ZIP 2008, 942, juris Tz. 8).

    Anerkannt ist, dass der streitgenössische Nebenintervenient einem von der Gesellschaft erklärten Anerkenntnis widersprechen kann (so in einem vergleichbaren Fall BGH, Beschluss v. 31.03.2008 - II ZB 4/07, ZIP 2008, 942, juris Tz. 8 m.w.N.).

    Wenn sich selbst säumige Streitgenossen von dem mit Gesamtwirkung nach § 62 Abs. 1 ZPO vorgenommenen Prozessverhalten des nicht Säumigen wieder lösen können, sofern es noch nicht zu einer unanfechtbaren Endentscheidung gekommen ist (BGH, Urt. v. 23.10.2015 - V ZR 76/14, NJW 2016, 716, juris Tz. 16), muss erst recht, wovon auch der BGH in dem Beschluss vom 31.03.2008 (II ZB 4/07) ohne nähere Begründung auszugehen scheint, der nicht säumige und zulässigerweise im Rahmen der Berufungseinlegung Beitretende einem im ersten Rechtszug erklärten Anerkenntnis nachträglich widersprechen können.

  • BGH, 30.06.2020 - II ZR 8/19

    Revision der Nebenintervenientin; Anfechtungsklage gegen einen

    Sie ist als Aktionärin streitgenössische Nebenintervenientin (BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - II ZB 29/05, BGHZ 172, 136 Rn. 9) und konnte auch gegen den Widerspruch und trotz Anerkenntnis der Hauptpartei Rechtsmittel einlegen (BGH, Beschluss vom 31. März 2008 - II ZB 4/07, ZIP 2008, 942 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 16.07.2010 - II ZB 12/09

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Beginn der Berufungsfrist für einen in erster

    a) Die Berufungsfrist beginnt für den Streithelfer, der im ersten Rechtszug nicht beigetreten ist, nicht erst mit der Zustellung an den Streithelfer oder (§ 517 2. Halbs. ZPO) fünf Monate nach der Verkündung des Urteils, sondern mit der Zustellung des Urteils an die Hauptpartei (BGH, Beschl. v. 31. März 2008 - II ZB 4/07, ZIP 2008, 942 Tz. 10; v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45).

    Auch der Anspruch der nicht beteiligten Gesellschafter auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren zwingt nicht dazu, alle Gesellschafter, die nicht selbst klagen, durch Beiladung oder im Falle einer Versäumung der Beiladung durch Zustellung des erstinstanzlichen Urteils über das Verfahren zu informieren und ihnen so die Möglichkeit einer Beteiligung zu geben (BGH, Beschl. v. 31. März 2008 - II ZB 4/07, ZIP 2008, 942 Tz. 11; v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865).

    Ließe man nicht auch für den Beitritt des Nebenintervenienten durch Einlegung der Berufung die Berufungsfrist nach § 517 ZPO sowie die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO gelten, wäre der aus Nachlässigkeit in erster Instanz bis zum Erlass des Urteils nicht beigetretene Nebenintervenient besser gestellt als der Nebenintervenient, der bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigetreten war (vgl. BGH, Beschl. v. 31. März 2008 - II ZB 4/07, ZIP 2008, 942 Tz. 12; v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865 unter II 2 a).

  • OLG Stuttgart, 15.10.2008 - 20 U 19/07

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen: Berichtspflichten des Vorstands über

    Die Berufungen der Kläger zu 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10 und der Streithelfer zu 2, die angesichts der vorliegenden streitgenössischen Nebeninterventionen eigenständig zu behandelnde Berufungen eingelegt haben (vgl. BGH ZIP 2008, 942, 943), sind unbegründet und deshalb zurückzuweisen, ebenso die Berufung des beigetretenen Klägers zu 11. .
  • OLG Frankfurt, 08.05.2009 - 5 U 25/09

    Zulässigkeit der Berufung eines nachträglich beigetretenen Nebenintervenienten

    Es besteht im Bereich der aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage keine Pflicht des Gerichts, den als Nebenintervenienten in Betracht kommenden, aber noch nicht beigetretenen Personen das Urteil zuzustellen oder ihnen hiervon Mitteilung zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 8.11.2004 - II ZB 41/03, AG 2005, 89, Juris-Rz. 3; Beschluss vom 31.03.2008 - II ZB 4/07, NJW 2008, 1889, Juris-Rz. 11 für den GmbH-Gesellschafter).

    Denn anderenfalls hätte es ein Nebenintervenient in der Hand, sich durch - auch willkürliche - Wahl des Zeitpunkts seines Beitritts jedenfalls vor Abschluss der ersten Instanz die Berufungsfrist neu zu eröffnen, und wäre dann besser gestellt als der bereits im erstinstanzlichen Verfahren, also vor Erlass der Entscheidung, beigetretene Streithelfer (vgl. BGH - II ZB 4/07, a. a. O., Rz. 12; RGZ 93, 32).

  • BGH, 21.05.2019 - II ZB 4/18

    Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist; Vorliegen

    Unabhängig davon gilt der Grundsatz, dass es sich auch bei eigenständiger Rechtsmitteleinlegung durch Hauptpartei und Streithelfer nur um ein einheitliches Rechtsmittel handelt, nicht bei der streitgenössischen Nebenintervention nach § 69 ZPO, bei der der Streithelfer unabhängig und selbst in Widerspruch zur Hauptpartei Rechtsmittel einlegen kann (BGH, Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734, 1735 mwN; Beschluss vom 31. März 2008 - II ZB 4/07, ZIP 2008, 942 Rn. 8).
  • OLG Stuttgart, 11.11.2010 - 2 U 29/10

    Wettbewerbsverstoß: Telefonwerbung eines Energieversorgungsunternehmens bei zuvor

    Der Streitverkündete kann auch namens der Partei Rechtsmittel einlegen und begründen (Vollkommer a.a.O. § 67, 5; Schultes a.a.O. § 67, 6; Weth a.a.O. § 67, 4), solange die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei nach Zustellung des Urteils (nur) an diese läuft (BGH NJW 2008, 1889 [Tz. 10]; 1997, 2385 [II 1]; Schultes a.a.O. § 67, 6 und 9; Vollkommer a.a.O. § 67, 5; Weth a.a.O. § 67, 4).
  • OLG Hamm, 12.09.2013 - 5 U 91/13

    Frist zur Begründung der Berufung durch den Nebenintervenienten

    Bei nicht streitgenössischer Nebenintervention kommt es für den Beginn der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist auf die Zustellung des angefochtenen Urteils an die unterstützte Hauptpartei an, ohne Rücksicht darauf, wann das Urteil der Streithelferin selbst zugestellt worden ist (vgl. BGH NJW 2008, 1889 f. und Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 517 Rdn. 11).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 11.07.2012 - 72 C 42/12

    Wohnungseigentumsverfahren: Beitritt der beklagten Wohnungseigentümer auf

  • AG Dorsten, 27.11.2023 - 3 C 106/21

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