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   OLG Dresden, 30.09.2009 - 13 W 281/09   

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https://dejure.org/2009,5493
OLG Dresden, 30.09.2009 - 13 W 281/09 (https://dejure.org/2009,5493)
OLG Dresden, Entscheidung vom 30.09.2009 - 13 W 281/09 (https://dejure.org/2009,5493)
OLG Dresden, Entscheidung vom 30. September 2009 - 13 W 281/09 (https://dejure.org/2009,5493)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    § 155 Abs. 3 InsO

  • Justiz Sachsen

    Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fortbestand der Prüfungsaufträge des Abschlussprüfers in der Insolvenz der Gesellschaft

  • Betriebs-Berater

    Ende des Prüfungsauftrags bei Insolvenzverfahrenseröffnung

  • Judicialis

    InsO § 155 Abs. 3 Satz 1; ; InsO § 155 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 155 Abs. 3 S. 1; InsO § 155 Abs. 3 S. 2
    Fortbestand der Prüfungsaufträge des Abschlussprüfers in der Insolvenz der Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Prüfungsauftrag des Abschlussprüfers im Insolvenzfall

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 2458
  • NZI 2009, 858
  • NZG 2010, 396
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Dresden, 26.02.2009 - 41 HKT 3/08

    Pflicht zur Neuaufstellung von Jahresabschlüssen nach Feststellung der

    Auszug aus OLG Dresden, 30.09.2009 - 13 W 281/09
    Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 26.02.2009, Az.: 41 HKT 3/08, wird zurückgewiesen.
  • BGH, 08.05.2018 - II ZB 17/17

    Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers für ein vor der Eröffnung des

    Für davor liegende Geschäftsjahre habe die Bestellung nach § 155 Abs. 3 Satz 1 InsO auf Antrag des Insolvenzverwalters durch das Amtsgericht (neu) zu erfolgen (OLG Dresden, ZIP 2009, 2458; Froehner, GWR 2017, 282; Kaiser/ Berbuer, ZIP 2017, 161, 163; Kniebes, ZInsO 2015, 383, 385; BeckO-KInsO/von Bodungen, 9. Ed. 26.01.2018, § 155 Rn. 36; Lind in Ahrens/ Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 155 Rn. 9; Depre in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl., § 155 Rn. 16; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 155 Rn. 24; MünchKommInsO/Füchsl/ Weishäupl/Jaffe, 3. Aufl., § 155 Rn. 21).
  • OLG Karlsruhe, 04.05.2017 - 14 W 21/17

    Handelsregistersache: Bestellung eines Abschlussprüfers durch das Registergericht

    Hat die Gesellschaft vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Abschlussprüfer gemäß § 318 Abs. 1 HGB für solche Geschäftsjahre bestellt, die vor dem Jahr liegen, das der Insolvenzeröffnung unmittelbar vorangeht, wird die Wirksamkeit dieser Bestellung in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt und kann das Registergericht für diese Jahre keinen neuen Abschlussprüfer bestellen (entgegen OLG Dresden, Beschluss vom 30. September 2009, 13 W 281/09, ZIP 2009, 2458).(Rn.14).

    Das OLG Dresden (Beschluss vom 30.09.2009 - 13 W 281/09 -) verneint eine Geltung von § 155 Abs. 3 S. 2 InsO für die Bestellung des Prüfers für frühere Jahresabschlüsse und nimmt an, das Gericht habe auf Antrag des Insolvenzverwalters für die dem Jahr der Eröffnung vorangehenden Geschäftsjahre einen neuen Abschlussprüfer zu bestellen, wenn der (noch nicht erledigte) Prüfungsvertrag aufgrund der Insolvenzeröffnung unwirksam geworden sei, entweder nach §§ 115, 116 oder § 103 InsO; es bestehe kein Grund, § 155 Abs. 3 S. 2 InsO über den Wortlaut hinaus anzuwenden.

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