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   BVerwG, 24.02.2010 - 8 C 10.09   

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BVerwG, 24.02.2010 - 8 C 10.09 (https://dejure.org/2010,2056)
BVerwG, Entscheidung vom 24.02.2010 - 8 C 10.09 (https://dejure.org/2010,2056)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Februar 2010 - 8 C 10.09 (https://dejure.org/2010,2056)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    KWG § 37 Abs. 1, § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3
    Finanzdienstleistungsaufsicht; Finanzportfolioverwaltung; Finanzinstrumente; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Gesellschafter; geschäftsführender Gesellschafter; Geschäftsführer; Untersagung von Finanzdienstleistungen; Abwicklungsanordnung

  • openjur.de

    Finanzdienstleistungsaufsicht; Finanzportfolioverwaltung; Finanzinstrumente; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Gesellschafter; geschäftsführender Gesellschafter; Geschäftsführer; Untersagung von Finanzdienstleistungen; Abwicklungsanordnung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    KWG § 37 Abs. 1, § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1a S 2 Nr 3 KredWG, § 37 Abs 1 KredWG
    Anordnung der Einstellung des Geschäftsbetriebs bei Finanzportfolioverwaltung ohne Erlaubnis

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und die Abwicklung der Geschäfte gegenüber einer GbR; Erbringung einer Finanzportfolioverwaltung ohne die erforderliche Erlaubnis durch einen Geschäftsführer für die von der Geschäftsführung ausgeschlossenen ...

  • rewis.io

    Anordnung der Einstellung des Geschäftsbetriebs bei Finanzportfolioverwaltung ohne Erlaubnis

  • ra.de
  • rewis.io

    Anordnung der Einstellung des Geschäftsbetriebs bei Finanzportfolioverwaltung ohne Erlaubnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und die Abwicklung der Geschäfte gegenüber einer GbR; Erbringung einer Finanzportfolioverwaltung ohne die erforderliche Erlaubnis durch einen Geschäftsführer für die von der Geschäftsführung ausgeschlossenen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    KWG § 37 Abs. 1, § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3
    Untersagungsverfügung gegenüber GbR wegen unerlaubter Finanzportfolioverwaltung durch den geschäftsführenden Gesellschafter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 1170
  • NZG 2011, 114
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 22.09.2004 - 6 C 29.03

    Finanzdienstleistungsaufsicht; Finanzportfolioverwaltung; Gesellschaft

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2010 - 8 C 10.09
    Auch gegenüber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Geschäftsführer für die von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Mitgesellschafter Finanzportfolioverwaltung ohne die erforderliche Erlaubnis erbringt, kann die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die Abwicklung der Geschäfte angeordnet werden (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 22. September 2004 - BVerwG 6 C 29.03 - BVerwGE 122, 29 = Buchholz 451.61 KWG Nr. 19).

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 22. September 2004 (BVerwG 6 C 29.03 - BVerwGE 122, 29 ) im Hinblick auf die starke Stellung des geschäftsführenden Gesellschafters gegenüber den Mitgesellschaftern angenommen, dass trotz der gesellschaftsrechtlichen Einbindung die Mitgesellschafter im Verhältnis zum geschäftsführenden Gesellschafter "andere" blieben, denen der Geschäftsführer seine Dienste erbringe.

    Aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags, der keinerlei Mitwirkungsrechte der Gesellschafter bei den Anlageentscheidungen oder in der Geschäftsführung vorsieht, sondern jegliches Handeln dem geschäftsführenden Mitgesellschafter überträgt, ist das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 22. September 2004 - BVerwG 6 C 29.03 - (BVerwGE 122, 29 = Buchholz 451.61 KWG Nr. 19) zu dem Ergebnis gekommen, dass der Geschäftsführer einer solchen GbR Finanzportfolioverwaltung betreibt, weil die Gesellschafter, deren Vermögen er verwaltet, für ihn "andere" im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG sind.

    Die beschränkte Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ändert nichts daran, dass es sich jedenfalls bei der hier vorliegenden Vertragsgestaltung um die Zusammenführung einer unbestimmten Vielzahl von Anlegern handelt, die ohne weitergehende Verbindung untereinander jeweils Leistungen der Klägerin, erbracht durch ihren Geschäftsführer, entgegennehmen wollen (Urteil vom 22. September 2004 a.a.O. S. 39).

    Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 23. Oktober 2001 (a.a.O.) zu Recht hervorgehoben, dass für die Anwendbarkeit eines Gesetzes nicht maßgeblich ist, ob der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit zukommt, sondern der Schutzzweck des in Rede stehenden Gesetzes (so auch bereits Urteil vom 22. September 2004 a.a.O. S. 39).

    Der Schutzzweck der Norm (§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG), die zunächst der Umsetzung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen ) und nunmehr der Finanzmarktrichtlinie MiFID (Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates ) dient, besteht in der Wahrung der Stabilität des Finanzsystems und dem Anlegerschutz (Urteil vom 22. September 2004 a.a.O. S. 39 f.).

    Daneben dient die Unterstellung der Vermögensverwaltertätigkeit des allein vertretungsberechtigten geschäftsführenden Gesellschafters jedenfalls einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts des vorliegenden Zuschnitts, für die er gesellschaftsrechtlich handelt, unter § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG auch der Stabilität des Finanzmarktes, da sie das Vertrauen der Anleger in die Sicherheit des Finanzmarktes erhöht (vgl. Urteil vom 22. September 2004 a.a.O. S. 40).

    Vielmehr können in einem Portfolio Vermögen verschiedener Kunden zusammengefasst werden (Urteil vom 22. September 2004 a.a.O. S. 35).

  • BGH, 23.10.2001 - XI ZR 63/01

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf einen Kreditvertrag einer BGB -Gesellschaft;

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2010 - 8 C 10.09
    Die Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bedeutet nicht, dass sie den Status einer juristischen Person besitzt (vgl. BGH, Urteile vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341 und vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01 - BGHZ 149, 80 ).

    Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 23. Oktober 2001 (a.a.O.) zu Recht hervorgehoben, dass für die Anwendbarkeit eines Gesetzes nicht maßgeblich ist, ob der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit zukommt, sondern der Schutzzweck des in Rede stehenden Gesetzes (so auch bereits Urteil vom 22. September 2004 a.a.O. S. 39).

    Dementsprechend hat der 11. Senat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht hindert, die Schutzvorschriften des Verbraucherkreditwesengesetzes anzuwenden (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 a.a.O.).

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2010 - 8 C 10.09
    Die Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bedeutet nicht, dass sie den Status einer juristischen Person besitzt (vgl. BGH, Urteile vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341 und vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01 - BGHZ 149, 80 ).

    Die beschränkte Rechtsfähigkeit führt zwar dazu, dass die Gesellschaft als Gesamthandsgemeinschaft im Rechtsverkehr grundsätzlich, das heißt "soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen" (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 a.a.O.), eigene Rechte und Pflichten begründen kann, ohne juristische Person zu sein.

  • VGH Hessen, 05.11.2008 - 6 A 713/08

    Finanzportfolioverwaltung

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2010 - 8 C 10.09
    - Hessischer VGH - 05.11.2008 - AZ: VGH 6 A 713/08.
  • VGH Hessen, 28.08.2013 - 6 A 704/12

    Finanzkommissionsgeschäft

    Vielmehr sei seit der Entscheidung des BVerwG vom 23. Februar 2010 (Az. 8 C 10.09, "K1/K2") deutlich, dass Vermögensverwaltung, d. h. die auf eine laufende Überwachung und Anlage von Vermögensobjekten gerichtete Tätigkeit, nicht nur dann vorliege, wenn die angelegten Gelder bei dem Unternehmen in eigenen Konten (Portfolien) erfasst seien, sondern auch dann, wenn die Anlegergelder gemeinsam verwaltet würden.

    Die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24. Februar 2010 (8 C 10.09) vertretene Ansicht, die Verwaltung "einzelner" Vermögen setze nicht voraus, dass die einzelnen Kundenvermögen getrennt in einzelnen Portfolios anzulegen wären, sondern in einem Portfolio Vermögen verschiedener Kunden zusammengefasst werden könnte, sei unzutreffend und verfassungswidrig.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2010 (Az. 8 C 10.09 "K1/K2" - ZIP 2010, 1170).

    Die tatsächliche Gestaltung der maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Unternehmen des Klägers mit den Anlegern weist nämlich erhebliche Unterschiede zu dem im Verfahren 8 C 10.09 der Entscheidung zugrunde liegenden Geschäftsmodell auf.

    Ausgehend vom Zweck des Unternehmens im Verfahren 8 C 10.09 (gleicher Komplex wie im Verfahren BVerwG 6 C 29.03, Urteil vom 22.09.2004, BVerwGE 122, 29) war nach dem Gesellschaftsvertrag Gegenstand der Gesellschaft die gemeinsame private Kapitalanlage in Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG.

  • BGH, 20.09.2011 - XI ZR 434/10

    BGH bejaht Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs nach dem Einlagensicherungs-

    Dies ist eine auf die laufende Überwachung und Anlage von Vermögensobjekten gerichtete Tätigkeit, wobei die einzelnen Kundenvermögen nicht getrennt in einzelnen Portfolios angelegt werden müssen, sondern auch in einem Portfolio zusammengefasst werden können (vgl. BVerwGE 122, 29, 35 mwN unter Hinweis auf BT-Drucks. 13/7142, S. 66; BVerwG, ZIP 2010, 1170 Rn. 26).

    Der Finanzportfolioverwalter muss "für andere" tätig sein, d.h., er handelt regelmäßig nicht im eigenen Namen, sondern als Bevollmächtigter seiner Kunden (vgl. BVerwGE 130, 262 Rn. 58 = WM 2008, 1359; BVerwG, ZIP 2009, 1899 Rn. 34) und in deren Interesse (vgl. BVerwGE 122, 29, 37), wobei ihm aber bei der Vermögensanlage ein Entscheidungsspielraum zusteht (vgl. BVerwGE 122, 29, 43 ff.; BVerwG, ZIP 2010, 1170 Rn. 28).

  • BVerwG, 15.12.2010 - 8 C 37.09

    Abwicklungsanordnung; Anlegerinteressen; Anlegerpublikum; Anlegerschutz;

    Daneben bezwecken die Vorschriften auch den Ein- und Anlegerschutz (Urteile vom 27. März 1984 - BVerwG 1 C 125.80 - BVerwGE 69, 120 = Buchholz 451.61 KWG Nr. 15 S. 18 , vom 22. September 2004 a.a.O. S. 37 und 40 bzw. S. 23 und 25, vom 27. Februar 2008 - BVerwG 6 C 11.07 u.a. - BVerwGE 130, 262 = Buchholz 451.61 KWG Nr. 23 S. 31 , vom 22. April 2009 a.a.O. Rn. 26 und vom 24. Februar 2010 - BVerwG 8 C 10.09 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 26 ).
  • BGH, 20.09.2011 - XI ZR 435/10

    BGH bejaht Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs nach dem Einlagensicherungs-

    Dies ist eine auf die laufende Überwachung und Anlage von Vermögensobjekten gerichtete Tätigkeit, wobei die einzelnen Kundenvermögen nicht getrennt in einzelnen Portfolios angelegt werden müssen, sondern auch in einem Portfolio zusammengefasst werden können (vgl. BVerwGE 122, 29, 35 mwN unter Hinweis auf BT-Drucks. 13/7142, S. 66; BVerwG, ZIP 2010, 1170 Rn. 26).

    Der Finanzportfolioverwalter muss "für andere" tätig sein, d.h., er handelt regelmäßig nicht im eigenen Namen, sondern als Bevollmächtigter seiner Kunden (vgl. BVerwGE 130, 262 Rn. 58 = WM 2008, 1359; BVerwG, ZIP 2009, 1899 Rn. 34) und in deren Interesse (vgl. BVerwGE 122, 29, 37), wobei ihm aber bei der Vermögensanlage ein Entscheidungsspielraum zusteht (vgl. BVerwGE 122, 29, 43 ff.; BVerwG, ZIP 2010, 1170 Rn. 28).

  • BGH, 20.09.2011 - XI ZR 436/10

    BGH bejaht Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs nach dem Einlagensicherungs-

    Dies ist eine auf die laufende Überwachung und Anlage von Vermögensobjekten gerichtete Tätigkeit, wobei die einzelnen Kundenvermögen nicht getrennt in einzelnen Portfolios angelegt werden müssen, sondern auch in einem Portfolio zusammengefasst werden können (vgl. BVerwGE 122, 29, 35 mwN unter Hinweis auf BT-Drucks. 13/7142, S. 66; BVerwG, ZIP 2010, 1170 Rn. 26).

    Der Finanzportfolioverwalter muss "für andere" tätig sein, d.h., er handelt regelmäßig nicht im eigenen Namen, sondern als Bevollmächtigter seiner Kunden (vgl. BVerwGE 130, 262 Rn. 58 = WM 2008, 1359; BVerwG, ZIP 2009, 1899 Rn. 34) und in deren Interesse (vgl. BVerwGE 122, 29, 37), wobei ihm aber bei der Vermögensanlage ein Entscheidungsspielraum zusteht (vgl. BVerwGE 122, 29, 43 ff.; BVerwG, ZIP 2010, 1170 Rn. 28).

  • VGH Hessen, 06.10.2010 - 6 A 2227/08

    Untersagung einer bedeutenden Beteiligung an einer deutschen Bank

    Die Kläger zu 1) und 2) können im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht als juristische Personen selbst Adressaten aufsichtsrechtlicher Verfügungen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 - 8 C 10.09 -, ZIP 2010, 1170; Reischauer/Kleinhans, KWG-Kommentar, § 2c Rdnr. 10).
  • OVG Saarland, 11.08.2010 - 3 B 178/10

    Widerruf der Betriebserlaubnis für ein Internat gemäß § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB 8

    zur Differenzierung zwischen Entzug einer Erlaubnis und Untersagung der unerlaubten Tätigkeit vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 24.2.2010 - 8 C 10/09 - OVG NRW, Beschluss vom 27.4.2009 - 13 B 34/09 - OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.5.2004 - 1 B 20.03 -;VG Freiburg, Beschluss vom 3.9.2001 - 1 K 937/01 - VG München, Beschluss vom 12.9.2001 - M 16S01.3889 -, jeweils zitiert nach Juris.
  • VGH Hessen, 26.05.2010 - 6 A 1676/08

    Erlaubnispflicht für die Tätigkeit als Nachweismakler für Finanzinstrumente

    Sie regelt lediglich Mindeststandards und lässt die Befugnis des nationalen Gesetzgebers unberührt, über die Richtlinie hinausgehende weitergehende Regelungen zu treffen, soweit diese nicht dem Inhalt und dem Schutzzweck der Richtlinie widersprechen und nicht in unzulässiger Weise Grundfreiheiten einschränken (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 - BVerwG 8 C 10.09 -, Jurisdokument, Rdnr. 27, mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 02.06.2014 - 8 B 88.13

    Untersagung der Tätigkeit als Betreiben eines erlaubnispflichtigen Bankgeschäfts

    b) Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht keine Divergenz zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2004 (- BVerwG 6 C 29.03 - BVerwGE 122, 29) und vom 24. Februar 2010 (- BVerwG 8 C 10.09 - ZIP 2010, 1170).
  • BVerwG, 04.03.2011 - 8 C 14.10
    Die Anhörungsrüge der Klägerinnen gegen das Urteil des Senats vom 24. Februar 2010 - BVerwG 8 C 10.09 - wird zurückgewiesen.
  • BVerwG, 23.06.2011 - 8 C 14.10
  • VG Ansbach, 01.03.2011 - AN 1 K 09.00002

    Unzulässiger Erlass eines Gebührenbescheides durch eine juristische Person des

  • VG Ansbach, 07.03.2012 - AN 1 K 11.02610

    Entwässerungsgebühren

  • VGH Hessen, 28.08.2012 - 6 A 1643/11
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