Weitere Entscheidungen unten: GemSOGB, 27.09.2010 | LG Frankfurt/Main, 01.07.2010

Rechtsprechung
   EuGH, 12.10.2010 - C-45/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,46
EuGH, 12.10.2010 - C-45/09 (https://dejure.org/2010,46)
EuGH, Entscheidung vom 12.10.2010 - C-45/09 (https://dejure.org/2010,46)
EuGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2010 - C-45/09 (https://dejure.org/2010,46)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2000/78/EG - Diskriminierung wegen des Alters - Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters

  • Europäischer Gerichtshof

    Rosenbladt

    Richtlinie 2000/78/EG - Diskriminierung wegen des Alters - Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters

  • EU-Kommission PDF

    Rosenbladt

    Richtlinie 2000/78/EG - Diskriminierung wegen des Alters - Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters

  • EU-Kommission

    Rosenbladt

    Richtlinie 2000/78/EG - Diskriminierung wegen des Alters - Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters“

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Automatisches Beschäftigungsende nach Erreichen einer Altersgrenze nicht diskriminierend

  • Wolters Kluwer

    Altersdiskriminierung; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit von Klauseln über die automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei Erreichen des Rentenalters (§ 19 Nr. 8 RTV für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung); Gisela Rosenbladt gegen ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verbot der Altersdiskriminierung - Zulässigkeit von tariflichen Altersgrenzen

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Beendigung bei Erreichen des Rentenalters; keine Altersdiskriminierung ("Rosenbladt")

  • Betriebs-Berater

    Tarifvertraglich vereinbarte Rentenaltersgrenze

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Beendigung bei Erreichen des Rentenalters; keine Altersdiskriminierung ("Rosenbladt")

  • hensche.de

    Diskriminierung: Alter, Altersdiskriminierung, Zwangspensionierung, Rentenaltersklausel

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Altersdiskriminierung; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit von Klauseln über die automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei Erreichen des Rentenalters [§ 19 Nr. 8 RTV für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung]; Gisela Rosenbladt gegen ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verbot der Altersdiskriminierung: Automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei Erreichen des Rentenalters zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters des Beschäftigten ist nicht notwendig diskriminierend

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Tarifliche Altersgrenzen wirksam (Rechtssache Rosenbladt)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Rosenbladt

    Richtlinie 2000/78/EG - Diskriminierung wegen des Alters - Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters

  • heise.de (Pressebericht, 14.10.2010)

    Rentenaltersgrenze in Tarifverträgen zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeiten nur bis zur Rente

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rentenaltersgrenze in Tarifverträgen zulässig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters - diskriminierend?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters zulässig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Automat. Arbeitsvertragsende bei Rentenalter nicht diskriminierend

  • spiegel.de (Pressemeldung, 12.10.2010)

    Putzfrau muss mit 65 aufhören zu arbeiten

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Europäischer Gerichtshof bestätigt Renteneintrittsalter

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Automatisches Ausscheiden mit Eintritt des Rentenalters

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Automatisches Ende des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des 65. Lebensjahres

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Deutsche Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters verstößt nicht gegen EU-Richtlinie - Ungleichbehandlung wegen des Alters zulässig und im Rahmen des nationalen Rechts gerechtfertigt

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters ist nicht notwendig diskriminierend

Besprechungen u.ä. (2)

  • hu-berlin.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Antidiskriminierungsschutz durch Abbau von Privilegien für ArbeitnehmerInnen? (das freischüßler 18/2010, S. 14-18)

  • uni-muenchen.de PDF, S. 4 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsprechung des EuGH zum europäischen Arbeitsrecht im Jahr 2010 (Prof. Dr. Abbo Junker; RIW 3/2011, S. 97-111)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 2. Februar 2009 - Gisela Rosenbladt gegen Oellerking Gebäudereinigungsges.mbH

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Arbeitsgericht Hamburg (Deutschland) - Auslegung der Art. 1 und 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 3767
  • ZIP 2010, 2418 (Ls.)
  • EuZW 2010, 869
  • NZA 2010, 1167
  • NZS 2011, 177 (Ls.)
  • BB 2010, 2691
  • DB 2010, 2339
  • DÖV 2010, 1026
  • NZG 2010, 1297
 
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Wird zitiert von ... (117)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DIE VORAUSSETZUNGEN, UNTER DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN

    Auszug aus EuGH, 12.10.2010 - C-45/09
    Es ist zunächst festzustellen, dass § 10 Nr. 5 AGG zu einer unmittelbar auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C-411/05, Slg. 2007, I-8531, Randnr. 51).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Sozialpartner auf nationaler Ebene nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum verfügen (vgl. Urteile vom 22. November 2005, Mangold, C-144/04, Slg. 2005, I-9981, Randnr. 63, und Palacios de la Villa, Randnr. 68).

    Dieser Mechanismus beruht auf einem Ausgleich zwischen politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder haushaltsbezogenen Erwägungen und hängt von der Entscheidung ab, die Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer zu verlängern oder, im Gegenteil, deren früheren Eintritt in den Ruhestand vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Palacios de la Villa, Randnr. 69).

    Eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche stellt nämlich nicht nur auf ein bestimmtes Alter ab, sondern berücksichtigt auch den Umstand, dass den Betroffenen am Ende ihrer beruflichen Laufbahn ein finanzieller Ausgleich durch einen Einkommensersatz in Gestalt einer Altersrente zugutekommt (vgl. in diesem Sinne Urteil Palacios de la Villa, Randnr. 73).

    Diese eröffnet nicht nur den Beschäftigten und Arbeitgebern mittels Einzelverträgen, sondern auch den Sozialpartnern über Tarifverträge - und daher mit nicht unerheblicher Flexibilität - die Möglichkeit, von diesem Mechanismus Gebrauch zu machen, so dass nicht nur die Gesamtlage des betreffenden Arbeitsmarkts, sondern auch die speziellen Merkmale der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse gebührend berücksichtigt werden können (Urteil Palacios de la Villa, Randnr. 74).

    Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erscheint es nicht unvernünftig, wenn die Stellen eines Mitgliedstaats annehmen, dass eine Maßnahme wie die in § 10 Nr. 5 AGG festgelegte Zulässigkeit von Klauseln über die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters des Beschäftigten angemessen und erforderlich sein kann, um legitime Ziele der nationalen Arbeits- und Beschäftigungspolitik wie die zu erreichen, die die deutsche Regierung angeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Palacios de la Villa, Randnr. 72).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es, wenn in der fraglichen nationalen Regelung das angestrebte Ziel nicht angegeben ist, wichtig ist, dass andere - aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete - Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (vgl. Urteile Palacios de la Villa, Randnr. 57, und Age Concern England, Randnr. 45).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Klauseln über die automatische Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die eine Altersrente beantragen können, als Teil einer nationalen Politik gerechtfertigt sein können, mit der über eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen der Zugang zur Beschäftigung gefördert werden soll, da die damit verfolgten Ziele grundsätzlich als eine - wie es Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78 verlangt - im Rahmen des nationalen Rechts objektive und angemessene Rechtfertigung für eine von den Mitgliedstaaten angeordnete Ungleichbehandlung wegen des Alters anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Palacios de la Villa, Randnrn.

    Dass es damit den Sozialpartnern überlassen ist, einen Ausgleich zwischen ihren Interessen festzulegen, bietet eine nicht unerhebliche Flexibilität, da jede der Parteien gegebenenfalls die Vereinbarung kündigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Palacios de la Villa, Randnr. 74).

  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

    Auszug aus EuGH, 12.10.2010 - C-45/09
    Irland macht geltend, dass die Vorlagefragen in der Sache die gleichen seien wie die, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. März 2009, Age Concern England (C-388/07, Slg. 2009, I-1569), beantwortet habe.

    Abgesehen davon, dass die Fragen, die der Gerichtshof im Urteil Age Concern England beantwortet hat, nicht die gleichen waren wie die hier vorgelegten, ist darauf hinzuweisen, dass es Art. 267 AEUV den nationalen Gerichten immer gestattet, dem Gerichtshof Auslegungsfragen erneut vorzulegen, wenn sie dies für angebracht halten (Urteil vom 27. März 1963, Da Costa u. a., 28/62 bis 30/62, Slg. 1963, 65, 81).

    So sind die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie nicht verpflichtet, ein spezifisches Verzeichnis der Ungleichbehandlungen zu erstellen, die durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sein können (vgl. Urteil Age Concern England, Randnr. 43).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es, wenn in der fraglichen nationalen Regelung das angestrebte Ziel nicht angegeben ist, wichtig ist, dass andere - aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete - Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (vgl. Urteile Palacios de la Villa, Randnr. 57, und Age Concern England, Randnr. 45).

    Mit dieser Bestimmung wird folglich keine zwingende Regelung zur Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen eingeführt (vgl. in diesem Sinne Urteil Age Concern England, Randnr. 27).

  • BAG, 18.06.2008 - 7 AZR 116/07

    Altersgrenze - Gemeinschaftsrecht

    Auszug aus EuGH, 12.10.2010 - C-45/09
    Das vorlegende Gericht hat dargelegt, dass das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 18. Juni 2008 (7 AZR 116/07) diese Regelung des RTV für mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 vereinbar erachtet hat.
  • EuGH, 15.07.2010 - C-271/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

    Auszug aus EuGH, 12.10.2010 - C-45/09
    Hinsichtlich der Beurteilung durch das vorlegende Gericht ist darauf hinzuweisen, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Klausel über die automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen die Frucht einer von den Vertretern der Arbeitnehmer und den Vertretern der Arbeitgeber ausgehandelten Vereinbarung ist, die damit ihr als ein Grundrecht anerkanntes Recht auf Kollektivverhandlungen ausgeübt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2010, Kommission/Deutschland, C-271/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

    Auszug aus EuGH, 12.10.2010 - C-45/09
    Daher steht es, wenn ein Tarifvertrag den Art. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78 nicht zuwiderläuft, den Mitgliedstaaten frei, ihn für Personen, die durch ihn nicht gebunden sind, für verbindlich zu erklären (vgl. entsprechend Urteil vom 21. September 1999, Albany, C-67/96, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 66).
  • BAG, 01.12.1993 - 7 AZR 428/93

    Wirksamkeit tarifvertraglicher Altersgrenzenregelungen

    Auszug aus EuGH, 12.10.2010 - C-45/09
    Auf der Grundlage dieser Bestimmung beurteilte die innerstaatliche Rechtsprechung tarifvertragliche Regelungen, wonach mit Vollendung des 65. Lebensjahrs das Arbeitsverhältnis automatisch enden sollte, als nichtig (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. Dezember 1993 - 7 AZR 428/93 - BAGE 75, 166).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-414/07

    Magoora - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Nationale

    Auszug aus EuGH, 12.10.2010 - C-45/09
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Randnr. 43, und vom 22. Dezember 2008, Magoora, C-414/07, Slg. 2008, I-10921, Randnr. 22).
  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus EuGH, 12.10.2010 - C-45/09
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Sozialpartner auf nationaler Ebene nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum verfügen (vgl. Urteile vom 22. November 2005, Mangold, C-144/04, Slg. 2005, I-9981, Randnr. 63, und Palacios de la Villa, Randnr. 68).
  • EuGH, 07.06.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

    Auszug aus EuGH, 12.10.2010 - C-45/09
    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über das Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT

    Auszug aus EuGH, 12.10.2010 - C-45/09
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Randnr. 43, und vom 22. Dezember 2008, Magoora, C-414/07, Slg. 2008, I-10921, Randnr. 22).
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte prüft das

    In diesem Sinne werden dort, wo der Gerichtshof dem Fachrecht einen weiten Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten entnimmt, die grundrechtlichen Maßstäbe, insbesondere auch der Verhältnismäßigkeit, grobmaschig darauf beschränkt, dass die Maßnahmen nicht "unvernünftig" sein dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C-411/05, EU:C:2007:604, Rn. 68 ff.; Urteil vom 12. Oktober 2010, Rosenbladt, C-45/09, EU:C:2010:601, Rn. 41, 51, 69).
  • BAG, 11.02.2015 - 7 AZR 17/13

    Befristung - Fortführung des Vertrags nach Rentenbeginn

    cc) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs steht die Regelung des § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG wegen des mit ihr verfolgten arbeits- und beschäftigungspolitischen Ziels im Einklang mit Unionsrecht (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 51, Slg. 2010, I-9391) .

    Bei diesen handelt es sich um Instrumente der nationalen Arbeitsmarktpolitik, mit denen über eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen der Zugang zur Beschäftigung gefördert werden soll (EuGH 5. Juli 2012 - C-141/11 - [Hörnfeldt] Rn. 29; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 62, aaO) .

    Dieser Mechanismus beruht auf einem Ausgleich zwischen politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder haushaltsbezogenen Erwägungen und betrifft die Entscheidung der Mitgliedstaaten über die Dauer der Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 44, aaO) .

    dd) Die Nutzung der Ermächtigung von § 10 Satz 3 Nr. 5 ArbGG muss allerdings in angemessener und erforderlicher Weise ein legitimes Ziel iSd. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG verfolgen (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 53, Slg. 2010, I-9391) .

    Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die unionsrechtlichen Grundsätze als geklärt anzusehen, die für die Beurteilung von Befristungsabreden aus Gründen der Personal- und Nachwuchsplanung für die Zeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze maßgeblich sind (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs/Köhler] Slg. 2011, I-6919; 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Slg. 2010, I-11869; 5. Juli 2012 - C-141/11 - [Hörnfeldt]; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Slg. 2010, I-9391; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Slg. 2007, I-8531) .

  • BAG, 08.12.2010 - 7 AZR 438/09

    Tarifvertragliche Altersgrenze

    Eine solche Regelung führt daher unmittelbar zu einer auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung bei den Entlassungsbedingungen (vgl. EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 51, Slg. 2007, I-8531; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 37, EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 9; 18. November 2010 - C-250/09 ua. - [Georgiev] Rn. 32, NJW 2011, 42; BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 116/07 - Rn. 29, BAGE 127, 74) .

    Die gesetzliche Regelung steht mit Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) in Einklang (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 53, EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 9) .

    Daher können die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie auch andere Beispiele von gerechtfertigten Ungleichbehandlungen aufnehmen, sofern diese Ziele im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie legitim und die Ungleichbehandlungen zur Erreichung dieser Ziele angemessen und erforderlich sind (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 40, EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 9) .

    Die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die Sozialpartner haben auf nationaler Ebene sowohl bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, als auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung einen weiten Ermessensspielraum (vgl. EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 68, Slg. 2007, I-8531; 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 41, 51, Slg. 2009, I-1569; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 41, aaO) .

    Auch muss der nationale Gesetzgeber die wegen eines sozialpolitischen Ziels für geboten erachtete Ungleichbehandlung nicht im Detail selbst regeln, sondern kann den zur Ausgestaltung berufenen Tarifvertrags- und Betriebsparteien Gestaltungs- und Beurteilungsspielräume einräumen (vgl. EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 68, 74, aaO; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 49, aaO) .

    (b) Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in der Sache Rosenbladt ausdrücklich bestätigt hat, sind die von der deutschen Bundesregierung in dem Vorabentscheidungsverfahren angeführten, mit § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG verfolgten Ziele grundsätzlich als solche anzusehen, die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters wie die in § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG vorgesehene im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG als "objektiv und angemessen" erscheinen lassen und "im Rahmen des nationalen Rechts" rechtfertigen (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 45, 53, EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 9) .

    Für die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses spreche zudem, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten nicht unter Führung des Nachweises kündigen müssten, dass diese nicht länger arbeitsfähig seien, was für Menschen fortgeschrittenen Alters demütigend sein könne (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 43, EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 9) .

    Dieser Mechanismus beruhe auf einem Ausgleich zwischen politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder haushaltsbezogenen Erwägungen und hänge von der Entscheidung ab, die Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer zu verlängern oder, im Gegenteil, deren früheren Eintritt in den Ruhestand vorzusehen (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 44, EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 9; in diesem Sinne auch bereits 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 69, Slg. 2007, I-8531) .

    (d) Der Gerichtshof hat geprüft, ob eine Regelung wie die in § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG angemessen und erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ist (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 46 ff., EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 9) .

    Er hat ausgeführt, die Zulässigkeit von Klauseln über die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Beschäftigte das Rentenalter erreiche, könne grundsätzlich nicht als eine übermäßige Beeinträchtigung der berechtigten Interessen der betroffenen Arbeitnehmer angesehen werden (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 47, aaO) .

    Eine derartige Regelung stelle nämlich nicht nur auf ein bestimmtes Alter ab, sondern berücksichtige auch den Umstand, dass den Betroffenen am Ende ihrer beruflichen Laufbahn ein finanzieller Ausgleich durch einen Einkommensersatz in Gestalt einer Altersrente zukomme (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 48, aaO) .

    Überdies beruhe der von einer einseitigen Kündigung zu unterscheidende Mechanismus auf einer tarifvertraglichen Grundlage, die nicht nur den Beschäftigten und Arbeitgebern mittels Einzelverträgen, sondern auch den Sozialpartnern über Tarifverträge - und daher mit erheblicher Flexibilität - die Möglichkeit eröffne, von diesem Mechanismus Gebrauch zu machen, so dass nicht nur die Gesamtlage des betreffenden Arbeitsmarkts, sondern auch die speziellen Merkmale des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses berücksichtigt werden könnten (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 49, aaO) .

    Es erscheine danach "nicht unvernünftig", wenn die Stellen eines Mitgliedstaats annähmen, dass eine Maßnahme wie die in § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG festgelegte Zulässigkeit von Klauseln über die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters des Beschäftigten angemessen und erforderlich sein könne, um die aufgezeigten legitimen Ziele der nationalen Arbeits- und Beschäftigungspolitik zu erreichen (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 51, aaO; vgl. in diesem Sinne bereits 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 72, Slg. 2007, I-8531) .

    Diese Kontrolle sei anhand der besonderen Gegebenheiten vorzunehmen, die für die zu prüfende Klausel kennzeichnend sei (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 52, aaO) .

    Es sei nämlich für jede den Mechanismus einer automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehende Vereinbarung sicherzustellen, dass insbesondere die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG normierten Voraussetzungen eingehalten sind (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 52, aaO) .

    Sofern das Ziel in der Regelung nicht ausdrücklich genannt wird, ist von Bedeutung, dass andere aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (vgl. EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa], Rn. 57, Slg. 2007, I-8531; 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 45, Slg. 2009, I-1569; 12. Januar 2010 - C-341/08 - [Petersen] Rn. 40, AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 15; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 58, EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 9; 18. November 2010 - C-250/09 ua. - [Georgiev] Rn. 40, aaO).

    (bb) Der Gerichtshof hat besonders den weiten Ermessensspielraum der Sozialpartner auf dem Gebiet der Sozial- und Beschäftigungspolitik hervorgehoben (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 76, EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 9) .

    Bei der in der Sache Rosenbladt streitbefangenen tariflichen Altersgrenzenregelung in § 19 Nr. 8 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (vgl. dazu insbesondere auch schon BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 116/07 - BAGE 127, 74) handele es sich um "die Frucht einer von den Vertretern der Arbeitnehmer und den Vertretern der Arbeitgeber ausgehandelten Vereinbarung..., die damit ihr als ein Grundrecht anerkanntes Recht auf Kollektivverhandlungen ausgeübt haben" (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 67, aaO; vgl. in diesem Sinne insbesondere unter Hinweis auf die Verankerung des Rechts auf Kollektivverhandlungen durch Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch EuGH 15. Juli 2010, Kommission/Deutschland, - C-271/08 - Rn. 37, EzTöD 750 TV EUmw Nr. 5) .

    Dies biete eine nicht unerhebliche Flexibilität, da jede der Parteien gegebenenfalls die Vereinbarung kündigen könne (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 67, 69, aaO; vgl. in diesem Sinne bereits EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 74, Slg. 2007, I-8531) .

    (dd) Als legitim hat der Gerichtshof das Ziel angesehen, durch eine kollektive Altersgrenzenregelung die Einstellung jüngerer Arbeitnehmer zu begünstigen sowie eine Nachwuchsplanung und eine in der Altersstruktur ausgewogene Personalverwaltung in den Unternehmen zu ermöglichen (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 61 f., EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 9) .

    Klauseln über die automatische Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die eine Altersrente beantragen können, seien grundsätzlich geeignet, eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen zu fördern (vgl. EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 53, 65 f., Slg. 2007, I-8531; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 62, aaO; vgl. auch 18. November 2010 - C-250/09 ua. - [Georgiev] Rn. 45, 54, NJW 2011, 42: "Professorenstellen optimal auf die Generationen zu verteilen").

    Dieser Ausgleich zwischen divergierenden rechtmäßigen Interessen füge sich in einen komplexen Kontext von Beziehungen des Arbeitslebens ein und sei eng mit politischen Entscheidungen im Bereich Ruhestand und Beschäftigung verknüpft (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 68, aaO) .

    Angesichts des weiten Ermessensspielraums, der den Sozialpartnern auf nationaler Ebene nicht nur bei der Entscheidung über die Verfolgung eines bestimmten sozial- und beschäftigungspolitischen Ziels, sondern auch bei der Festlegung der für seine Erreichung geeigneten Maßnahmen zusteht, erscheint dem Gerichtshof die Auffassung der Sozialpartner, dass eine tarifliche Altersgrenzenregelung zur Erreichung der vorgenannten Ziele angemessen sein könne, "nicht unvernünftig" (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 69, aaO) .

    (ee) Die Beurteilung des in der Sache Rosenbladt vorlegenden deutschen Arbeitsgerichts, für das Interesse der Arbeitgeber an der Planung ihrer Personalpolitik genüge es, dass sie sich bei ihren Beschäftigten erkundigten, ob diese über die Erreichung des Rentenalters hinaus zu arbeiten beabsichtigten, hat der Gerichtshof ersichtlich nicht geteilt (vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 72, 76, EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 9) .

    Bei einer Gesamtbetrachtung der Nachteile, die sie für die Betroffenen bewirken kann, als auch der Vorteile, die sie für die Gesellschaft im Allgemeinen und die diese bildenden Individuen bedeutet, hat der Gerichtshof eine tarifliche Altersgrenzenregelung selbst für eine Branche als nicht unangemessen betrachtet, die durch gering vergütete Beschäftigungsverhältnisse und Teilzeitarbeit gekennzeichnet ist und in der die gesetzlichen Altersrenten nicht für den Lebensunterhalt der Arbeitnehmer ausreichen (vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 71, 73, 76, aaO) .

    Dabei hat der Gerichtshof berücksichtigt, dass mit der auf den Bezug der Regelaltersrente festgesetzten Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht das Verbot einer anschließenden Beschäftigung verbunden ist und der Arbeitnehmer nach dem AGG eine diskriminierungsfreie Einstellungsentscheidung beanspruchen kann, sei es bei demselben Arbeitgeber oder einem Dritten (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 74 f., aaO) .

    Wenn sie sich nach dem Erreichen des Rentenalters eine neue Beschäftigung suchten, seien sie gegen Ungleichbehandlungen wegen des Alters geschützt (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 75, aaO) .

    Auch wenn die tatsächlichen Aussichten, nach Vollendung des 65. Lebensjahrs noch einen vergleichbaren Arbeitsplatz zu finden, derzeit deutlich eingeschränkt sein dürften, verlieren damit Beschäftigte, die das Rentenalter erreicht haben und erwerbstätig bleiben wollen, rechtlich nicht den Schutz gegen Ungleichbehandlungen wegen des Alters, den die Richtlinie 2000/78/EG vorsieht (vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 75, EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 9) .

  • BAG, 05.03.2013 - 1 AZR 417/12

    Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Betriebsvereinbarungsoffenheit

    Bei diesen handele es sich um Instrumente der nationalen Arbeitsmarktpolitik, mit denen über eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen der Zugang zur Beschäftigung gefördert werden soll (EuGH 5. Juli 2012 - C-141/11 - [Hörnfeldt] Rn. 29; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 62, Slg. 2010, I-9391) .

    Dieser Mechanismus - so der Gerichtshof - beruht auf einem Ausgleich zwischen politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder haushaltsbezogenen Erwägungen und betrifft die Entscheidung der Mitgliedstaaten über die Dauer der Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 44, aaO) .

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht die Regelung über die Zulässigkeit von Altersgrenzen in § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG wegen des mit ihr verfolgten arbeits- und beschäftigungspolitischen Ziels im Einklang mit Unionsrecht (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 51, aaO) .

    Die Nutzung dieser Ermächtigung durch eine Kollektivvereinbarung müsse allerdings ebenfalls in angemessener und erforderlicher Weise ein legitimes Ziel iSd. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG verfolgen (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 53, aaO) .

    Der Gerichtshof sieht Arbeitgeber und Betriebsrat als Sozialpartner an (vgl. EuGH 9. Dezember 2004 - C-19/02 - [Hlozek] Rn. 38, Slg. 2004, I-11491) , denen bei der Entscheidung über die Verfolgung eines bestimmten sozial- und beschäftigungspolitischen Ziels sowie bei der Festlegung der für seine Erreichung geeigneten Maßnahmen ein weiter Ermessenspielraum zusteht (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 69, Slg. 2010, I-9391) .

    Die für die Beurteilung von auf das Regelrentenalter bezogenen Altersgrenzen geltenden unionsrechtlichen Anforderungen sind durch die angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 5.  Juli 2012 - C-141/11 - [Hörnfeldt]; 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Slg. 2010, I-11869; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Slg. 2010, I-9391; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Slg.   2007, I-8531) als geklärt anzusehen.

  • BAG, 18.09.2014 - 6 AZR 636/13

    Verlängerte Kündigungsfristen - Altersdiskriminierung?

    dd) Der verstärkte (formelle) Kündigungsschutz von länger beschäftigten Arbeitnehmern unter Ausgleich der divergierenden, rechtmäßigen Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern an (formellem) Bestandsschutz auf der einen und personalwirtschaftlicher Flexibilität auf der anderen Seite ist entgegen der Ansicht der Klägerin unzweifelhaft ein beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitisches Ziel (vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 68, Slg. 2010, I-9391; 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Rn. 35 f., Slg. 2010, I-365; Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 7. Juli 2009 - C-555/07 - Rn. 38, 43).
  • EuGH, 28.02.2018 - C-46/17

    Die Befristung der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über die

    Dieser Mechanismus beruht auf einem Ausgleich zwischen politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder haushaltsbezogenen Erwägungen und hängt von der Entscheidung ab, die Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer zu verlängern oder, im Gegenteil, deren früheren Eintritt in den Ruhestand vorzusehen (Urteil vom 12. Oktober 2010, Rosenbladt, C-45/09, EU:C:2010:601, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu einer Bestimmung, die mit § 44 des Tarifvertrags vergleichbar ist, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Oktober 2010, Rosenbladt (C-45/09, EU:C:2010:601), entschieden, dass sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist, wenn der weite Ermessensspielraum berücksichtigt wird, der den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern auf dem Gebiet der Sozial- und Beschäftigungspolitik zusteht.

  • BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13

    Spätehenklausel - Gleichbehandlung

    (a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nicht nur erkannt, dass legitime Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG wegen der als Beispiele genannten Bereiche Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung solche aus dem Bereich "Arbeits- und Sozialpolitik" sind (vgl. EuGH 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforengingen i Danmark] Rn. 19; 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 34; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist] Rn. 50; 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge] Rn. 81, Slg. 2011, I-8003; 18. Juni 2009 - C-88/08 - [Hütter] Rn. 41, Slg. 2009, I-5325; 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 46, Slg. 2009, I-1569; 12. Oktober 2010 - C-499/08 - [Andersen] Rn. 33, Slg. 2010, I-9343; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 41, Slg. 2010, I-9391; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 68, Slg. 2007, I-8531; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 63, Slg. 2005, I-9981; vgl. auch BVerfG 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15) .
  • BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 134/10

    Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Altersgrenze

    Eine solche Regelung führt unmittelbar zu einer auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung bei den Entlassungsbedingungen (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs] Rn. 33, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 20; 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 32, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 18; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 37, AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 9; BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 39 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 77 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 10) .

    Die gesetzliche Regelung steht mit Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) in Einklang (vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 53, AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 9; BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 41 ff. mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 77 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 10) .

    Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in der Sache Rosenbladt ausdrücklich bestätigt hat, sind die von der deutschen Bundesregierung in dem Vorabentscheidungsverfahren angeführten, mit § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG verfolgten Ziele grundsätzlich als solche anzusehen, die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters wie die in § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG vorgesehene im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG als "objektiv und angemessen" erscheinen lassen und "im Rahmen des nationalen Rechts" rechtfertigen (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 45, 53, aaO) .

    Für die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses spreche zudem, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten nicht unter Führung des Nachweises kündigen müssten, dass diese nicht länger arbeitsfähig seien, was für Menschen fortgeschrittenen Alters demütigend sein könne (vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 43, aaO) .

    Der Gerichtshof hat ferner darauf hingewiesen, dass die automatische Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das Alter und die Beitragszahlung betreffenden Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente erfüllen, seit Langem Teil des Arbeitsrechts zahlreicher Mitgliedstaaten und in den Beziehungen des Arbeitslebens weithin üblich ist (vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 44, aaO; in diesem Sinne auch bereits 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 69, Slg. 2007, I-8531) .

    (b) Der Gerichtshof hat geprüft, ob eine Regelung wie die in § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG angemessen und erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ist (vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 46 ff., AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 9) .

    Er hat ausgeführt, die Zulässigkeit von Klauseln über die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Beschäftigte das Rentenalter erreiche, könne grundsätzlich nicht als eine übermäßige Beeinträchtigung der berechtigten Interessen der betroffenen Arbeitnehmer angesehen werden (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 47, aaO) .

    Eine derartige Regelung stelle nämlich nicht nur auf ein bestimmtes Alter ab, sondern berücksichtige auch den Umstand, dass den Betroffenen am Ende ihrer beruflichen Laufbahn ein finanzieller Ausgleich durch einen Einkommensersatz in Gestalt einer Altersrente zukomme (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs] Rn. 64 ff., EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 20; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 48, aaO) .

    Überdies beruhe der von einer einseitigen Kündigung zu unterscheidende Mechanismus auf einer tarifvertraglichen Grundlage, die nicht nur den Beschäftigten und Arbeitgebern mittels Einzelverträgen, sondern auch den Sozialpartnern über Tarifverträge - und daher mit erheblicher Flexibilität - die Möglichkeit eröffne, von diesem Mechanismus Gebrauch zu machen, so dass nicht nur die Gesamtlage des betreffenden Arbeitsmarkts, sondern auch die speziellen Merkmale des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses berücksichtigt werden könnten (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 49, aaO) .

    Es erscheine danach "nicht unvernünftig", wenn die Stellen eines Mitgliedstaats annähmen, dass eine Maßnahme wie die in § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG festgelegte Zulässigkeit von Klauseln über die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters des Beschäftigten angemessen und erforderlich sein könne, um die aufgezeigten legitimen Ziele der nationalen Arbeits- und Beschäftigungspolitik zu erreichen (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 51, aaO; vgl. in diesem Sinne bereits 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 72, Slg. 2007, I-8531) .

    Es sei nämlich für jede den Mechanismus einer automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehende Vereinbarung sicherzustellen, dass insbesondere die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG normierten Voraussetzungen eingehalten sind (vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 52, aaO) .

    Sofern das Ziel in der Regelung nicht ausdrücklich genannt wird, ist von Bedeutung, dass andere - aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete - Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 58, AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 9) .

    Der Gerichtshof hat dabei besonders den weiten Ermessensspielraum der Sozialpartner auf dem Gebiet der Sozial- und Beschäftigungspolitik hervorgehoben (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 76, aaO) .

    Bei der in der Sache Rosenbladt streitbefangenen tariflichen Altersgrenzenregelung in § 19 Nr. 8 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (vgl. dazu schon BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 116/07 - BAGE 127, 74) handele es sich um "die Frucht einer von den Vertretern der Arbeitnehmer und den Vertretern der Arbeitgeber ausgehandelten Vereinbarung ..., die damit ihr als ein Grundrecht anerkanntes Recht auf Kollektivverhandlungen ausgeübt haben" (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 67, aaO) .

    Dies biete eine nicht unerhebliche Flexibilität, da jede der Parteien gegebenenfalls die Vereinbarung kündigen könne (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 67, 69, aaO) .

    Als legitim hat der Gerichtshof das Ziel angesehen, durch eine kollektive Altersgrenzenregelung die Einstellung jüngerer Arbeitnehmer zu begünstigen sowie eine Nachwuchsplanung und eine in der Altersstruktur ausgewogene Personalverwaltung in den Unternehmen zu ermöglichen (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 61 f., aaO) .

    Klauseln über die automatische Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die eine Altersrente beantragen könnten, seien grundsätzlich geeignet, eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen zu fördern (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs] Rn. 64 ff., aaO; 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Rn. 45, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 18: "Professorenstellen optimal auf die Generationen zu verteilen"; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 62, aaO) .

    Dieser Ausgleich zwischen divergierenden rechtmäßigen Interessen füge sich in einen komplexen Kontext von Beziehungen des Arbeitslebens ein und sei eng mit politischen Entscheidungen im Bereich Ruhestand und Beschäftigung verknüpft (vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 68, aaO) .

    Angesichts des weiten Ermessensspielraums, der den Sozialpartnern auf nationaler Ebene nicht nur bei der Entscheidung über die Verfolgung eines bestimmten sozial- und beschäftigungspolitischen Ziels, sondern auch bei der Festlegung der für seine Erreichung geeigneten Maßnahmen zusteht, erscheint dem Gerichtshof die Auffassung der Sozialpartner, dass eine tarifliche Altersgrenzenregelung zur Erreichung der vorgenannten Ziele angemessen sein könne, "nicht unvernünftig" (vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 69, aaO) .

    Dabei hat der Gerichtshof berücksichtigt, dass mit der auf den Bezug der Regelaltersrente festgesetzten Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht das Verbot einer anschließenden Beschäftigung verbunden ist (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs] Rn. 66, aaO; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 74 f., aaO) .

    Auch wenn die tatsächlichen Aussichten, nach Vollendung des 65. Lebensjahrs noch einen vergleichbaren Arbeitsplatz zu finden, derzeit deutlich eingeschränkt sein dürften, verlieren damit Beschäftigte, die das Rentenalter erreicht haben und erwerbstätig bleiben wollen, rechtlich nicht den Schutz gegen Ungleichbehandlungen wegen des Alters, den die Richtlinie 2000/78/EG vorsieht (vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 75, AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 9) .

  • BAG, 09.12.2015 - 7 AZR 68/14

    Einzelvertragliche Altersgrenze - Vollendung des 65. Lebensjahres - Auslegung -

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs steht die Regelung des § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG wegen des mit ihr verfolgten arbeits- und beschäftigungspolitischen Ziels im Einklang mit Unionsrecht (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 51, Slg. 2010, I-9391) .

    Bei diesen handelt es sich um Instrumente der nationalen Arbeitsmarktpolitik, mit denen über eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen der Zugang zur Beschäftigung gefördert werden soll (EuGH 5. Juli 2012 - C-141/11 - [Hörnfeldt] Rn. 29; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 62, aaO) .

    Dieser Mechanismus beruht auf einem Ausgleich zwischen politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder haushaltsbezogenen Erwägungen und betrifft die Entscheidung der Mitgliedstaaten über die Dauer der Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 44, aaO) .

    dd) Die Nutzung der Ermächtigung von § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG muss allerdings in angemessener und erforderlicher Weise ein legitimes Ziel iSd. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG verfolgen (EuGH 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 53, Slg. 2010, I-9391) .

    Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die unionsrechtlichen Grundsätze als geklärt anzusehen, die für die Beurteilung von Befristungsabreden auf den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze maßgeblich sind (vgl. EuGH 21. Juli 2011 - C-159/10 und C-160/10 - [Fuchs/Köhler] Slg. 2011, I-6919; 18. November 2010 - C-250/09 und C-268/09 - [Georgiev] Slg. 2010, I-11869; 5. Juli 2012 - C-141/11 - [Hörnfeldt]; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Slg. 2010, I-9391; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Slg. 2007, I-8531) .

  • EuGH, 08.09.2011 - C-297/10

    Hennigs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Charta der

    Sie verfügen, ebenso wie die Mitgliedstaaten, nicht nur bei der Entscheidung darüber, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über ein weites Ermessen (vgl. Urteile vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C-411/05, Slg. 2007, I-8531, Randnr. 68, und vom 12. Oktober 2010, Rosenbladt, C-45/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41).

    Das Wesen durch Tarifvertrag erlassener Maßnahmen unterscheidet sich vom Wesen einseitig im Gesetz- oder Verordnungsweg von den Mitgliedstaaten erlassener Maßnahmen dadurch, dass die Sozialpartner bei der Wahrnehmung ihres in Art. 28 der Charta anerkannten Grundrechts auf Kollektivverhandlungen darauf geachtet haben, einen Ausgleich zwischen ihren jeweiligen Interessen festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Rosenbladt, Randnr. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass sich aus der Tatsache, dass es den Sozialpartnern überlassen ist, einen Ausgleich zwischen ihren jeweiligen Interessen festzulegen, eine nicht unerhebliche Flexibilität ergibt, da jede der Parteien gegebenenfalls die Vereinbarung kündigen kann (vgl. Urteile Palacios de la Villa, Randnr. 74, und Rosenbladt, Randnr. 67).

  • BAG, 27.04.2017 - 2 AZR 67/16

    Sozialauswahl - Bezug von Regelaltersrente

  • BAG, 25.10.2017 - 7 AZR 632/15

    Altersgrenze - Regelrentenalter - Ärzteversorgung - Schriftform

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

  • LAG Bremen, 23.11.2016 - 3 Sa 78/16

    Vorabentscheidungsersuchen zum Hinausschieben der vereinbarten Beendigung des

  • BAG, 13.10.2015 - 1 AZR 853/13

    Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Beendigungstermin

  • BAG, 15.12.2011 - 2 AZR 42/10

    Sozialauswahl - Altersgruppen - Altersdiskriminierung

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • BAG, 08.12.2022 - 6 AZR 31/22

    Sozialauswahl - Rentennähe - grobe Fehlerhaftigkeit

  • LAG Düsseldorf, 24.08.2015 - 9 Sa 1202/14

    Wirksamkeit der individualvertraglichen Vereinbarung einer Altersgrenze

  • EuGH, 12.10.2016 - C-166/15

    Der Ersterwerber einer mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen

  • BAG, 18.10.2018 - 6 AZR 232/17

    Stufenzuordnung gemäß § 16 TV-L - Zulässigkeit der Privilegierung der beim selben

  • EuGH, 06.12.2012 - C-152/11

    Ein Sozialplan darf eine geminderte Entlassungsabfindung für Arbeitnehmer

  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

  • LAG Hamm, 15.07.2011 - 18 Sa 973/10

    Beendigung kirchlicher Arbeitsverhältnisse bei Anspruch auf Regelaltersrente

  • EuGH, 07.02.2012 - C-648/11

    MA u.a.

  • BGH, 21.08.2023 - NotZ(Brfg) 4/22

    Altersgrenze für Notare

  • BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 790/12

    Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur

  • EuGH, 27.06.2013 - C-457/11

    Die Abgabe für die Vervielfältigung geschützter Werke kann auf den Vertrieb eines

  • EuGH, 05.07.2012 - C-141/11

    Hörnfeldt - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot der

  • BAG, 12.06.2013 - 7 AZR 917/11

    Altersgrenze in einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 295/12

    Ausschluss ordentlicher Kündigungen - Altersdiskriminierung

  • BAG, 05.03.2013 - 1 AZR 880/11

    Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Betriebsvereinbarungsoffenheit

  • EuGH, 06.11.2012 - C-286/12

    Die starke Absenkung des Rentenalters ungarischer Richter stellt eine nicht

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige

  • BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 112/08

    Unwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze

  • BAG, 18.02.2016 - 6 AZR 700/14

    Einkommenssicherung nach TV UmBw - Altersdiskriminierung

  • BVerwG, 26.01.2011 - 8 C 46.09

    Altersdiskriminierung; Allgemeininteresse; Anforderungen; Angemessenheit;

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.10.2015 - 5 Sa 660/15

    Einstufung - einschlägige Berufserfahrung - Unterbrechung - mittelbare

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.05.2011 - C-447/09

    Prigge u.a. - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG

  • BVerwG, 26.01.2011 - 8 C 45.09

    Altersdiskriminierung; Höchstalter; Höchstaltersgrenze; Sachverständiger;

  • LAG Düsseldorf, 18.01.2011 - 8 Sa 1274/10

    AGG-Verstoß bei nach Lebensalter gestaffelten Urlaubsansprüchen im Tarifvertrag

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.04.2011 - 2 A 11447/10

    Versetzung in den Ruhestand stellt keine Altersdiskriminierung dar

  • EuGH, 18.04.2013 - C-463/11

    L - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.02.2011 - 2 A 11201/10

    Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres verstößt nicht gegen Verbot der

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2023 - 6 Sa 277/22

    Befristung - Altersgrenzenregelung - Vollendung des 65. Lebensjahrs- Auslegung -

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2016 - PL 15 S 2083/15

    Mitbestimmungspflicht der Verlängerung eines unbefristeten Arbeitsvertrages über

  • BAG, 30.11.2010 - 3 AZR 754/08

    Betriebsrentenanpassung - Essener Verband - Diskriminierung wegen des Alters

  • LAG Hessen, 07.07.2011 - 9 TaBV 168/10

    Wirksamkeit einer Altersgrenzenreglung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung

  • LAG Baden-Württemberg, 25.03.2011 - 18 Sa 77/10

    Kündigung - Zulässigkeit von Altersgruppen bei der Sozialauswahl - Herausnahme

  • LAG Niedersachsen, 01.08.2018 - 17 Sa 1302/17

    Benachteiligung eines Altersrentners bei der Stellenbewerbung im öffentlichen

  • EuGH, 12.05.2011 - C-391/09

    Der Gerichtshof äußert sich zur Umschrift von Vor- und Nachnamen von

  • VG Frankfurt/Main, 20.08.2012 - 9 K 4663/11

    Diskriminierende Altersgrenze in Hessen für den Ruhestandsübertritt

  • EuGH, 18.11.2010 - C-356/09

    Kleist - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und

  • LAG Hamburg, 22.02.2011 - 4 Sa 76/10

    Regelungen zur Altersgrenze im Manteltarifvertrag der Hamburger Hochbahn AG

  • BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 211/09

    Unwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze

  • BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 946/07

    Unwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.11.2012 - 12 Sa 1303/12

    Befristungsabrede nach Erreichen der Regelaltersgrenze - Abgrenzung zum

  • EuGH, 26.05.2011 - C-165/09

    Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Ausgestaltung der Programme für die

  • BAG, 14.03.2012 - 7 AZR 480/08

    Unwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze

  • BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 904/08

    Unwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze für Flugingenieure

  • BGH, 07.08.2023 - NotZ(Brfg) 4/22
  • LAG Köln, 05.02.2021 - 10 Sa 731/20

    Bewerbung; Altersdiskriminierung; Benachteiligung; Altersgrenze;

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2011 - 4 S 187/10

    Übernahme in das Beamtenverhältnis; Adipositas; Überschreiten der Altersgrenze

  • EuGH, 30.05.2013 - C-604/11

    Genil 48 und Comercial Hostelera de Grandes Vinos - Richtlinie 2004/39/EG -

  • ArbG Hamburg, 25.01.2011 - 21 Ca 235/08

    Altersgrenzenregelung des § 19 RTV Gebäudereinigung - Beendigung des

  • EuGH, 13.06.2018 - C-683/16

    Deutscher Naturschutzring - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame

  • EuGH, 21.06.2012 - C-294/11

    Elsacom - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Verfahren zur Erstattung der

  • EuGH, 08.09.2011 - C-177/10

    Wird für die Beförderung von Berufsbeamten im Wege einer internen Ausschreibung

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2017 - C-143/16

    Abercrombie & Fitch Italia - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik -

  • ArbG Berlin, 11.03.2015 - 60 Ca 14196/14

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze

  • VG Düsseldorf, 25.09.2013 - 13 L 1412/13

    Regelaltersgrenze, Altersdiskriminierung, Eintritt in den Ruhestand,

  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 11/13

    Erlöschen des Notaramtes wegen Erreichens der Altersgrenze

  • LAG Köln, 27.06.2012 - 9 Sa 20/12

    Verbot der Altersdiskriminierung; Wirksamkeit der tarifliche

  • LAG Baden-Württemberg, 03.03.2020 - 11 Sa 58/19

    Öffentlicher Dienst - Ablehnung einer Bewerbung - Erreichen der Regelaltersgrenze

  • EuGH, 05.04.2011 - C-119/09

    Eine nationale Regelung darf für Wirtschaftsprüfer kein absolutes Verbot von

  • LAG Nürnberg, 19.01.2023 - 8 Sa 164 22

    Abfindung - Sozialplan - Altersrente - Regelaltersrente

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2011 - C-366/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist die Einbeziehung des internationalen

  • EuGH, 22.12.2010 - C-77/09

    Gowan Comércio Internacional e Serviços - Pflanzenschutzmittel - Richtlinie

  • LAG Nürnberg, 11.11.2022 - 8 Sa 164/22

    Abfindung - Sozialplan - Altersrente - Regelaltersrente

  • VG Neustadt, 08.01.2015 - 4 K 561/14

    Keine Altersdiskriminierung eines in den Ruhestand getretenen

  • LAG München, 17.03.2015 - 7 Sa 715/14

    Befristung; nachträgliche nochmalige Altersgrenzenregelung

  • BAG, 13.10.2010 - 5 AZR 378/09

    Umwandlung von tariflichen Zeitzuschlägen in Zeit - Berechnung

  • LAG Niedersachsen, 07.03.2012 - 16 Sa 809/11

    Altersdikriminierung; Altersgrenzenregelung; Aufhebungsvertrag;

  • BVerwG, 27.07.2023 - 2 B 47.22

    Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17

    Krah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Senior

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2012 - C-335/11

    HK Danmark - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-443/15

    Parris - Grundrechte - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-416/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Paolo Mengozzi verstößt es gegen Unionsrecht, dass

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.04.2011 - 2 A 10068/11

    Beamtenrecht - Übernahme in das Beamtenverhältnis

  • BVerwG, 27.07.2023 - 2 B 46.22

    Einführung des Erfahrungsstufensystems im niedersächsischen Besoldungsrecht;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2015 - 6 A 455/15

    Anspruch eines Ministerialrats auf Weiterbeschäftigung über die in § 31 Abs. 2

  • EuGH, 03.07.2014 - C-524/13

    Braun - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Richtlinie 69/335/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-391/09

    Runevic-Vardyn und Wardyn - Unionsbürgerschaft - Grundsatz der

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2011 - C-43/10

    Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u.a. - Schutz der Umwelt - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-504/19

    Banco de Portugal u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Bankenaufsicht - Sanierung

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2012 - C-286/12

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sozialpolitik -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.03.2011 - 10 Sa 547/10

    Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters - geringere Abfindung für

  • BSG, 01.03.2011 - B 6 KA 1/10 BH
  • VG Neustadt, 16.11.2010 - 6 K 753/10

    Weiterbeschäftigung eines Beamten über die Regelaltersgrenze hinaus

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2013 - C-546/11

    Dansk Jurist- og Økonomforbund - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2012 - C-615/10

    Insinööritoimisto InsTiimi - Öffentliche Lieferaufträge - Art. 10 der Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2011 - C-431/09

    Airfield und Canal Digitaal - Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-511/19

    Olympiako Athlitiko Kentro Athinon - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • LAG München, 24.10.2013 - 4 Sa 419/13

    Vertragliche Altersgrenzenregelung

  • VG Düsseldorf, 10.04.2013 - 20 K 440/12

    Höchstaltersgrenze für Bausachverständige in NRW rechtswidrig!

  • EuGH, 26.05.2011 - C-166/09

    Stichting Natuur en Milieu u.a. - Umwelt - Richtlinie 2008/1/EG - Genehmigung für

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2018 - C-571/16

    Kantarev - Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme - Feststellung der

  • VG Göttingen, 01.02.2011 - 3 B 1/11

    Hinausschieben des Eintritts eines Universitätsprofessors in den Ruhestand

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2014 - C-417/13

    Starjakob - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Ungleichbehandlung wegen des

  • LAG Baden-Württemberg, 24.02.2012 - 12 Sa 51/10

    Sozialplanabfindung bei vorzeitiger Altersrente - Schwerbehinderung

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-197/10

    Unió de Pagesos de Catalunya - Gemeinsame Agrarpolitik - Einheitliche

  • BSG, 01.03.2011 - B 6 KA 2/10 BH
  • BSG, 01.03.2011 - B 6 KA 3/10 BH
  • LSG Hamburg, 26.11.2019 - L 3 BA 1/19

    Sozialversicherung - automatische Beendigung des sozialversicherungspflichtigen

  • BSG, 01.03.2011 - B 6 KA 4/10 BH
  • VG Hannover, 28.01.2011 - 13 A 3476/10

    Altersdiskriminierung; Altersgrenze; Ermessen; dienstliche Gründe;

  • LSG Baden-Württemberg, 22.06.2015 - L 11 KR 797/15
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Rechtsprechung
   GemSOGB, 27.09.2010 - GmS-OGB 1/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,485
GemSOGB, 27.09.2010 - GmS-OGB 1/09 (https://dejure.org/2010,485)
GemSOGB, Entscheidung vom 27.09.2010 - GmS-OGB 1/09 (https://dejure.org/2010,485)
GemSOGB, Entscheidung vom 27. September 2010 - GmS-OGB 1/09 (https://dejure.org/2010,485)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,485) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 143 Abs 1 InsO, § 2 Abs 1 Nr 3 Buchst a ArbGG, § 13 GVG, § 129 InsO
    Rechtsweg - Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr verdienten Arbeitsentgelts nach § 143 Abs 1 InsO

  • zvi-online.de

    GVG § 13; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a; InsO §§ 129 ff.
    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Insolvenzanfechtungsklage gegen Lohnzahlungen

  • hensche.de

    Insolvenzanfechtung, Insolvenzanfechtung: Rechtsweg

  • rewis.io

    Rechtsweg - Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr verdienten Arbeitsentgelts nach § 143 Abs 1 InsO

  • rws-verlag.de PDF
  • rechtsportal.de
  • Der Betrieb

    Rechtsweg für Klage des Insolvenzverwalters gegen Arbeitnehmer auf Erstattung angefochtener Lohnzahlungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Kurzanmerkung)

    Rechtsweg bei Insolvenzanfechtung jetzt gespalten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 187, 105
  • NJW 2011, 1211
  • ZIP 2009, 825
  • ZIP 2010, 2418
  • NZA 2011, 534
  • NZI 2011, 15
  • DB 2010, 2722
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 15.07.2009 - GmS-OGB 1/09

    Rechtsweg - Insolvenzanfechtung

    Auszug aus GemSOGB, 27.09.2010 - GmS-OGB 1/09
    Dieser hat sich der Rechtsauffassung des vorlegenden Senats auch nicht angeschlossen, § 14 RsprEinhG (vgl. BAG, Beschluss vom 15. Juli 2009 - GmS-OGB 1/09, ZIP 2009, 1687 = DB 2009, 1828).
  • BAG, 25.04.1963 - 5 AZR 398/62

    Bürovorsteher eines Rechtsanwaltes - Bürovorstehertätigkeit - Veruntreuungen von

    Auszug aus GemSOGB, 27.09.2010 - GmS-OGB 1/09
    Dabei reicht es aus, wenn zwischen "Arbeitgeber" und "Arbeitnehmer" ein nur faktisches Arbeitsverhältnis besteht (BAG, Urteil vom 25. April 1963 - 5 AZR 398/62, BAGE 14, 180).
  • BAG, 17.09.1974 - 1 AZR 16/74

    Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Eröffnung des Konkursverfahrens -

    Auszug aus GemSOGB, 27.09.2010 - GmS-OGB 1/09
    Dieser tritt in die Arbeitgeberstellung des Schuldners ein und übt für die Dauer des Insolvenzverfahrens statt des Vertragsarbeitgebers die Funktion des Arbeitgebers aus (ganz herrschende Meinung, vgl. nur HK-InsO/Linck, 5. Aufl., § 113 Rn. 32; MünchKomm.InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl., § 80 Rn. 121 f.; Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. § 80 Rn. 12; Schaub/Vogelsang, Arbeitsrechts-Handbuch, 13. Aufl., § 17 Rn. 5, jeweils mwN; s. auch BAG, Urteil vom 17. September 1974 - 1 AZR 16/74, BAGE 26, 257; Urteil vom 5. Februar 2009 - 6 AZR 110/08 Rn. 15, NZA 2009, 1215; BSG, Urteil vom 23. November 1981 - 10 RAr 13/81, ZIP 1982, 587).
  • BAG, 09.09.1982 - 2 AZR 253/80

    Vorlage einer Arbeitgeberstellung

    Auszug aus GemSOGB, 27.09.2010 - GmS-OGB 1/09
    Nach allgemeiner Ansicht ist Arbeitgeber derjenige, der zumindest einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbGG beschäftigt (statt vieler: BAG, Urteil vom 9. September 1982 - 2 AZR 253/80, BAGE 40, 145; ErfK/Preis, § 611 BGB Rn. 183; GMP/Matthes/Schlewing, ArbGG, 7. Aufl., § 2 Rn. 51).
  • BAG, 27.02.2008 - 5 AZB 43/07

    Rechtsweg - Insolvenzanfechtung

    Auszug aus GemSOGB, 27.09.2010 - GmS-OGB 1/09
    Er hat sich an einer solchen Entscheidung gehindert gesehen, weil er damit von der Rechtsprechung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 27. Februar 2008 - 5 AZB 43/07, BAGE 126, 117 und vom 31. März 2009 - 5 AZB 98/08, ZIP 2009, 831) abgewichen wäre.
  • BAG, 05.02.2009 - 6 AZR 110/08

    Sozialkassenbeiträge - Insolvenz

    Auszug aus GemSOGB, 27.09.2010 - GmS-OGB 1/09
    Dieser tritt in die Arbeitgeberstellung des Schuldners ein und übt für die Dauer des Insolvenzverfahrens statt des Vertragsarbeitgebers die Funktion des Arbeitgebers aus (ganz herrschende Meinung, vgl. nur HK-InsO/Linck, 5. Aufl., § 113 Rn. 32; MünchKomm.InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl., § 80 Rn. 121 f.; Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. § 80 Rn. 12; Schaub/Vogelsang, Arbeitsrechts-Handbuch, 13. Aufl., § 17 Rn. 5, jeweils mwN; s. auch BAG, Urteil vom 17. September 1974 - 1 AZR 16/74, BAGE 26, 257; Urteil vom 5. Februar 2009 - 6 AZR 110/08 Rn. 15, NZA 2009, 1215; BSG, Urteil vom 23. November 1981 - 10 RAr 13/81, ZIP 1982, 587).
  • BAG, 19.03.2009 - 6 AZR 557/07

    Arbeitgeberdarlehen - Mitarbeiterbeteiligung - Ausgleichsklausel in

    Auszug aus GemSOGB, 27.09.2010 - GmS-OGB 1/09
    Entscheidend ist die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis (BAG, Urteil vom 19. März 2009 - 6 AZR 557/07 Rn. 25, ZInsO 2009, 1312; Urteil vom 21. Januar 2010 - 6 AZR 556/07 Rn. 19, DB 2010, 675, jeweils mwN).
  • BAG, 31.03.2009 - 5 AZB 98/08

    Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen bei Rückforderung von

    Auszug aus GemSOGB, 27.09.2010 - GmS-OGB 1/09
    Er hat sich an einer solchen Entscheidung gehindert gesehen, weil er damit von der Rechtsprechung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 27. Februar 2008 - 5 AZB 43/07, BAGE 126, 117 und vom 31. März 2009 - 5 AZB 98/08, ZIP 2009, 831) abgewichen wäre.
  • BAG, 21.01.2010 - 6 AZR 556/07

    Arbeitgeberdarlehen - Tarifliche Ausschlussfrist

    Auszug aus GemSOGB, 27.09.2010 - GmS-OGB 1/09
    Entscheidend ist die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis (BAG, Urteil vom 19. März 2009 - 6 AZR 557/07 Rn. 25, ZInsO 2009, 1312; Urteil vom 21. Januar 2010 - 6 AZR 556/07 Rn. 19, DB 2010, 675, jeweils mwN).
  • BGH, 02.04.2009 - IX ZB 182/08

    Eröffnung des ordentlichen Rechtswegs für die Anfechtungsklage eines

    Auszug aus GemSOGB, 27.09.2010 - GmS-OGB 1/09
    Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat daher mit Beschluss vom 2. April 2009 (IX ZB 182/08, ZIP 2009, 825 = NZA 2009, 571) dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Frage vorgelegt:.
  • BSG, 23.11.1981 - 10 RAr 13/81

    Arbeitgeber des Baugewerbes - Konkursverwalter eines Bauunternehmens -

  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der

  • BAG, 21.11.2013 - 6 AZR 979/11

    Freigabe gemäß § 35 Abs 2 InsO - Passivlegitimation

    Die materiell-rechtliche Funktion des Insolvenzverwalters als Arbeitgeber kraft Amtes bedingt prozessual seine Stellung als Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG (vgl. GmS-OGB 27. September 2010 - GmS-OGB 1/09 - Rn. 18, BGHZ 187, 105) .
  • BAG, 24.10.2013 - 6 AZR 466/12

    Insolvenzanfechtung - Rückforderung durch Zwangsvollstreckung erlangter

    Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat entschieden, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG bezüglich eines streitigen Anspruchs des Insolvenzverwalters nach § 143 Abs. 1 InsO auf Rückzahlung von Arbeitsvergütung eröffnet ist, weil es sich um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis handelt (GmS-OGB 27. September 2010 - GmS-OGB 1/09 - Rn. 10 ff., BGHZ 187, 105) .

    An dieser Rechtsprechung ist auch nach der zur Rechtswegfrage ergangenen Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. September 2010 (- GmS-OGB 1/09 - BGHZ 187, 105) festzuhalten (aA Söhl ArbRAktuell 2012, 409; Nungeßer NZI 2012, 704, 707) .

  • BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 262/10

    Zahlung rückständiger Vergütung - Insolvenzanfechtung

    (2) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. September 2010 (- GmS-OGB 1/09 - BGHZ 187, 105) , wonach für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Vergütung nach § 143 Abs. 1 InsO der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist, hat der Bundesgerichtshof (19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - BGHZ 180, 63) angenommen, dass die Kenntnis des Arbeitnehmers, dem der Arbeitgeber in der Krise noch Zahlungen auf rückständige Lohnforderungen erbringt, dass der Arbeitgeber außerdem noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig ist, allein nicht den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Arbeitgebers rechtfertigt.
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Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 01.07.2010 - 3-04 O 54/09, 3/04 O 54/09, 3-4 O 54/09, 3/4 O 54/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,8312
LG Frankfurt/Main, 01.07.2010 - 3-04 O 54/09, 3/04 O 54/09, 3-4 O 54/09, 3/4 O 54/09 (https://dejure.org/2010,8312)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.07.2010 - 3-04 O 54/09, 3/04 O 54/09, 3-4 O 54/09, 3/4 O 54/09 (https://dejure.org/2010,8312)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01. Juli 2010 - 3-04 O 54/09, 3/04 O 54/09, 3-4 O 54/09, 3/4 O 54/09 (https://dejure.org/2010,8312)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 626 Abs 1 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Informationsplichten des Finanzvorstandes eines Unternehmens gegenüber seinem Arbeitgeber bei einer persönlichen Beteiligung an einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zwecks Schaffung der Möglichkeit zur Vorbereitung auf eine Presseberichterstattung; Vorliegen eines ...

  • Wolters Kluwer
  • hensche.de

    Kündigung: Fristlos, Vorstand, Auskunftspflicht

  • rechtsportal.de

    BGB § 626 Abs. 1
    Informationsplichten des Finanzvorstandes eines Unternehmens gegenüber seinem Arbeitgeber bei einer persönlichen Beteiligung an einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zwecks Schaffung der Möglichkeit zur Vorbereitung auf eine Presseberichterstattung; Vorliegen eines ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 2418 (Ls.)
  • NZG 2011, 118 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.02.2000 - II ZR 218/98

    Fristlose Kündigung des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 01.07.2010 - 4 O 54/09
    Die fristlose Kündigung eines Dienstverhältnisses ist gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann (BGH, NJW 2000, 1638; vgl. Müller-Glöge, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 10. Auflage 2010, § 626 Rn. 60).

    Zu berücksichtigen war auch, dass eine Kündigung des Klägers sowohl im Hinblick auf seine Stellung als Vorstand (vgl. BGH, NJW 2000, 1638) als auch im Hinblick auf den allein angegriffenen Umstand einer fehlenden vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht einer vorherigen Abmahnung bedurfte.

  • BGH, 09.06.2005 - III ZR 21/04

    Streitwert für Streitigkeiten über den Bestand eines privatrechtlichen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 01.07.2010 - 4 O 54/09
    Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 5 ZPO, wobei bezüglich des Feststellungsantrags 80 % der zu erwartenden Vergütung des Klägers für drei Jahre anzusetzen waren (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 213).
  • BAG, 01.02.2007 - 2 AZR 333/06

    Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB - Verdachtskündigung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 01.07.2010 - 4 O 54/09
    Hinsichtlich des Umfangs der notwendigen Erkenntnis des für die Zukunft zuständigen beginnt die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 dann, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb die Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist (vgl. BAG, NZA 2007, 744).
  • BAG, 10.09.2009 - 2 AZR 257/08

    Öffentlicher Dienst: Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 01.07.2010 - 4 O 54/09
    Die Beklagte kann sich daher auch nicht auf die herangezogene Entscheidung des BAG vom 10.9.2009 (NZA 2010, 220) stützen, die eine strafrechtliche Verurteilung eines Bauhofmitarbeiters wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zum Gegenstand hatte.
  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 01.07.2010 - 4 O 54/09
    Die Intimsphäre erstreckt sich auf die mit der Sexualität und dem Sexualleben zusammenhängenden Fragen der Lebensgestaltung, die der Einzelne in der Regel vor dem Zugriff unbeteiligter Dritter - auch soweit sie beispielsweise Familienangehörige sind - abschirmen möchte (BVerfG NJW 2008, 39; vgl. Lang in: Beck'scher Online-Kommentar, GG, Art. 2 Rn. 39).
  • OLG Saarbrücken, 31.07.2006 - 8 U 269/03

    Kündigung ohne Abmahnung von Führungskräften

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 01.07.2010 - 4 O 54/09
    Die durch die Beklagte herangezogenen Entscheidungen betreffen indessen Fälle, in denen die Gekündigten innerhalb des ihnen zugewiesenen Arbeits- und Geschäftsbereichs unzutreffenden Angaben gemacht, bzw. Informationen nicht erteilt haben (OLG Düsseldorf, DB 1983, 1036; OLG Brandenburg, OLG-NL 2005, 174; OLG Saarbrücken, BKR 2007, 119).
  • BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 638/99

    Außerordentliche Kündigung wegen Totschlags

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 01.07.2010 - 4 O 54/09
    Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf die Entscheidung des BAG vom 8.6.2000 (NZA 2000, 1282) berufen.
  • BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 483/07

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung einer Redakteurin wegen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 01.07.2010 - 4 O 54/09
    122 Festzuhalten ist insoweit auch, dass den Kläger grundsätzlich keine arbeitsvertragliche Mitteilungspflicht über ein Ermittlungsverfahren gegen sich selbst trifft (vgl. BAG, NJW 2009, 1897) und diese vorliegend auch nur nach Maßgabe der legitimen Informationsinteressen der Beklagten besteht.
  • OLG Hamm, 15.01.2010 - 19 W 48/09

    Fortführung des selbständigen Beweisverfahrens bei Ankündigung einer

    Mit der der Antragstellerin am 30.03.2009 zugestellten Klage verlangt die Antragsgegnerin in dem bei der auch für das Beweisverfahren zuständigen Kammer des Landgerichts in dem Verfahren 4 0 54/09 restlichen Werklohn für die Kanalarbeiten.
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