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   BGH, 18.01.2010 - II ZR 61/09   

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https://dejure.org/2010,272
BGH, 18.01.2010 - II ZR 61/09 (https://dejure.org/2010,272)
BGH, Entscheidung vom 18.01.2010 - II ZR 61/09 (https://dejure.org/2010,272)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 2010 - II ZR 61/09 (https://dejure.org/2010,272)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 GmbHG
    GmbH: Anwendung der Grundsätze der Mantelverwendung; Gesellschaft als "leere Hülse"

  • webshoprecht.de

    Zur Anwendung der Grundsätze der Mantelverwendung bei einer Gesellschaft als "leere Hülse"

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG §§ 7, 8, 11
    Regeln der sog. "wirtschaftlichen Neugründung" auf Mantelverwendung nur anwendbar, wenn Gesellschaft "leere Hülse" ist

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der Regeln der "wirtschaftlichen Neugründung" i.R.e. Mantelverwendung bei einer Gesellschaft in Form einer "leeren Hülse"; Annahme einer "leeren Hülse" bei konkreten Aktivitäten zur Planung und Vorbereitung der Aufnahme von nach außen gerichteten ...

  • Betriebs-Berater

    Zur Mantelverwendung unter Anwendung der Regeln der "wirtschaftlichen Neugründung"

  • rewis.io

    GmbH: Anwendung der Grundsätze der Mantelverwendung; Gesellschaft als "leere Hülse"

  • ra.de
  • rewis.io

    GmbH: Anwendung der Grundsätze der Mantelverwendung; Gesellschaft als "leere Hülse"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 552a; GmbHG § 11
    Anwendbarkeit der Regeln der "wirtschaftlichen Neugründung" i.R.e. Mantelverwendung bei einer Gesellschaft in Form einer "leeren Hülse"; Annahme einer "leeren Hülse" bei konkreten Aktivitäten zur Planung und Vorbereitung der Aufnahme von nach außen gerichteten ...

  • rechtsportal.de

    ZPO § 552a; GmbHG § 11
    Anwendbarkeit der Regeln der "wirtschaftlichen Neugründung" i.R.e. Mantelverwendung bei einer Gesellschaft in Form einer "leeren Hülse"; Annahme einer "leeren Hülse" bei konkreten Aktivitäten zur Planung und Vorbereitung der Aufnahme von nach außen gerichteten ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gesellschaftsrecht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen für die Verwendung einer Mantelgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    GmbH: Wirtschaftliche Neugründung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mantelverwendung als wirtschaftliche Neugründung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GmbHG § 11
    Wirtschaftliche Neugründung durch Mantelverwendung nur bei leerer Hülse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Mantelverwendung unter Anwendung der Regeln der "wirtschaftlichen Neugründung"

  • koesterblog.com (Kurzinformation)

    GmbH-Mantelgründung: Verwendung eines Mantels als wirtschaftliche Neugründung

  • koesterblog.com (Kurzinformation)

    Mantelgründung einer GmbH / UG (Checkliste) - Voraussetzungen, Gefahren und neue Rspr.: Haftung der Gesellschafter bei unterlassener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Mantelverwertung und "wirtschaftliche Neugründung”: eine Haftungsfrage von gestern?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1459
  • NJW 2010, 8
  • ZIP 2010, 621
  • MDR 2010, 757
  • NZI 2010, 316
  • NZI 2010, 46
  • WM 2010, 557
  • BB 2010, 709
  • BB 2010, 791
  • DB 2010, 607
  • DB 2010, 8
  • NZG 2010, 427
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.07.2003 - II ZB 4/02

    Anmeldung der Neugründung einer GmbH unter Verwendung eines "alten" Mantels

    Auszug aus BGH, 18.01.2010 - II ZR 61/09
    Eine "leere Hülse" in diesem Sinne liegt dann nicht vor, wenn die Gesellschaft nach Gründung und Eintragung konkrete Aktivitäten zur Planung und Vorbereitung der Aufnahme ihrer nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit im Rahmen des statutarischen Unternehmensgegenstandes entfaltet (Fortführung von BGH, 7. Juli 2003, II ZB 4/02, BGHZ 155, 318).

    Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine Mantelverwendung vorliegt, hat der Senat ebenfalls hinreichend geklärt (Senat, BGHZ 155, 318, 324).

    Die vom Senat entwickelten Regeln sollen Vorkehrungen im Interesse des Geschäftsverkehrs dagegen schaffen, dass ein leer gewordener Gesellschaftsmantel ohne Geschäftsbetrieb seinen - neuen oder alten - Gesellschaftern nur dazu dient, unter Vermeidung der rechtlichen Neugründung mit ihren präventiv wirkenden gläubigerschützenden Regeln einer die beschränkte Haftung gewährleistenden Kapitalgesellschaft eine gänzlich neue Geschäftstätigkeit - gegebenenfalls wieder - aufzunehmen (Senat, BGHZ 155, 318, 324).

  • BGH, 26.11.2007 - II ZA 14/06

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen aus Unterbilanzhaftung

    Auszug aus BGH, 18.01.2010 - II ZR 61/09
    Jedoch müsste der Senat die vom Kläger eingelegte Revision durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hätte (st.Rspr.; vgl. nur Sen.Beschl. v. 26. November 2007 - II ZA 14/06, ZIP 2008, 217 Tz. 2 m.w.Nachw.).
  • BGH, 29.09.1997 - II ZR 245/96

    Aufstellung einer Vorbelastungsbilanz

    Auszug aus BGH, 18.01.2010 - II ZR 61/09
    Der darlegungs- und beweisbelastete (BGH, Sen.Urt. v. 29. September 1997 - II ZR 245/96, NJW 1998, 233, 234) Kläger hat den entsprechenden unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten nicht substantiiert bestritten.
  • BGH, 16.03.1992 - II ZB 17/91

    Beschwerdeberechtigung bei Anmeldung der Aktiengesellschaft - Gründung von

    Auszug aus BGH, 18.01.2010 - II ZR 61/09
    Der Senat hat bereits entschieden, dass von einer Vorratsgründung dann nicht auszugehen ist, wenn die Gründer einer GmbH - wie unstreitig hier - die Absicht haben, einen dem satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand entsprechenden Geschäftsbetrieb innerhalb eines absehbaren Zeitraums zu verwirklichen, wobei die üblichen Anlauf- und Vorlaufzeiten außer Betracht zu bleiben haben (Senat, Beschl. v. 16. März 1992 - II ZB 17/91, NJW 1992, 1824, 1826).
  • BGH, 06.03.2012 - II ZR 56/10

    Zur Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer

    Durch die entsprechende Anwendung der Gründungsvorschriften auf die wirtschaftliche Neugründung sollen im Interesse des Geschäftsverkehrs Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass ein leer gewordener Gesellschaftsmantel ohne Geschäftsbetrieb seinen - neuen oder alten - Gesellschaftern nur dazu dient, unter Vermeidung der rechtlichen Neugründung mit ihren präventiv wirkenden gläubigerschützenden Regeln einer die beschränkte Haftung gewährleistenden Kapitalgesellschaft eine gänzlich neue Geschäftstätigkeit - gegebenenfalls wieder - aufzunehmen (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 324; Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 61/09, ZIP 2010, 621 Rn. 6).
  • BGH, 10.12.2013 - II ZR 53/12

    Vorbelastungshaftung der GmbH-Gesellschafter: Anwendung der Grundsätze der

    In beiden Fällen besteht die Gefahr einer Umgehung der Gründungsvorschriften mit der Folge, dass die gesetzliche und gesellschaftsvertragliche Kapitalausstattung bei Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht gewährleistet ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 322; Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 61/09, ZIP 2010, 621 Rn. 6).

    (1) Für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Neugründung durch eine Mantelverwendung von der (bloßen) Umorganisation oder Sanierung einer (noch) aktiven GmbH ist entscheidend, ob die Gesellschaft noch ein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs - sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets - in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpft, oder ob es sich tatsächlich um einen leer gewordenen Gesellschaftsmantel ohne Geschäftsbetrieb handelt, der seinen - neuen oder alten - Gesellschaftern nur dazu dient, unter Vermeidung der rechtlichen Neugründung einer die beschränkte Haftung gewährleistenden Kapitalgesellschaft eine gänzlich neue Geschäftstätigkeit - ggf. wieder - aufzunehmen (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 324; Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 61/09, ZIP 2010, 621 Rn. 6).

    Bei der rechtlichen Gründung einer GmbH liegt nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 61/09, ZIP 2010, 621 Rn. 8 f.) für den Zeitraum, in dem die Gesellschaft nach ihrer Gründung und Eintragung lediglich konkrete Aktivitäten zur Planung und Vorbereitung der Aufnahme ihrer nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit im Rahmen des statutarischen Unternehmensgegenstands entfaltet, die Aufnahme des (eigentlichen) Geschäftsbetriebs nach außen aber noch nicht stattgefunden hat, eine "leere Hülse", auf deren Verwendung die Regeln der wirtschaftlichen Neugründung anzuwenden sind, nicht vor.

    Die Anwendung der aus Gründen des Gläubigerschutzes entwickelten Regeln der wirtschaftlichen Neugründung, mit denen der Gefahr einer Umgehung der Gründungsvorschriften begegnet werden soll, ist nicht geboten, wenn die Gesellschaft mit Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf ihre zukünftig in Aussicht genommenen Geschäfte befasst ist (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 61/09, ZIP 2010, 621 Rn. 6 ff.).

  • BGH, 25.09.2018 - II ZR 190/17

    Anfechtung mehrerer Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft;

    Sie konnte wie eine "leere Hülse" (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 322 f.; Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 61/09, ZIP 2010, 621 Rn. 6) mit einem neuen Unternehmen ausgestattet werden und damit eine neue unternehmerische Ausrichtung erhalten.
  • BGH, 08.04.2020 - II ZB 3/19

    GmbH in Insolvenz: Fortbestand bei entsprechender Möglichkeit im Insolvenzplan;

    Für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Neugründung durch eine Mantelverwendung von der (bloßen) Umorganisation oder Sanierung einer (noch) aktiven GmbH ist entscheidend, ob die Gesellschaft noch ein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs - sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets - in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpft, oder ob es sich tatsächlich um einen leer gewordenen Gesellschaftsmantel ohne Geschäftsbetrieb handelt, der seinen - neuen oder alten - Gesellschaftern nur dazu dient, unter Vermeidung der rechtlichen Neugründung einer die beschränkte Haftung gewährleistenden Kapitalgesellschaft eine gänzlich neue Geschäftstätigkeit - ggf. wieder - aufzunehmen (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 324; Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 61/09, ZIP 2010, 621 Rn. 6; Urteil vom 10. Dezember 2013 - II ZR 53/12, ZIP 2014, 418 Rn. 12).
  • KG, 26.04.2012 - 23 U 197/11

    GmbH: Unterbilanzhaftung bei Verwendung eines "alten" GmbH- Mantels

    Das ist so lange nicht der Fall, wie Gesellschaft noch mit der Abwicklung ihres Geschäftsbetriebes befasst ist (Fortführung von BGH, 18.01.2010, II ZR 61/09, ZIP 2010, 621).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 18.01.2010 - II ZR 61/09 -,ZIP 2010, 621) liegt eine leere Hülle dann nicht vor, wenn die Gesellschaft nach Gründung und Eintragung konkrete Aktivitäten zur Planung und Vorbereitung der Aufnahme ihrer nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit im Rahmen des statutarischen Unternehmensgegenstandes entfaltet.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 18.01.2010 zum Az. II ZR 61/09 (a. a. O) für die Begründung der Haftung unter dem Gesichtspunkt der Mantelverwendung allerdings nicht ausdrücklich darauf ab, dass nach Neugründung eine unternehmerische Tätigkeit tatsächlich entfaltet wird.

    Für die Verwendung eines leeren Gesellschaftsmantels ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet (BGH, Beschluss vom 18.01.2010 - II ZR 61/09 -).

  • LG Würzburg, 30.11.2010 - 62 O 540/10
    In beiden Fällen besteht die Gefahr einer Umgehung der Gründungsvorschriften mit der Folge, dass die gesetzliche und gesellschaftsvertragliche Kapitalausstattung bei Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht gewährleistet ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 322; Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 61/09, ZIP 2010, 621 Rn. 6).

    (1) Für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Neugründung durch eine Mantelverwendung von der (bloßen) Umorganisation oder Sanierung einer (noch) aktiven GmbH ist entscheidend, ob die Gesellschaft noch ein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs - sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets - in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpft, oder ob es sich tatsächlich um einen leer gewordenen Gesellschaftsmantel ohne Geschäftsbetrieb handelt, der seinen - neuen oder alten - Gesellschaftern nur dazu dient, unter Vermeidung der rechtlichen Neugründung einer die beschränkte Haftung gewährleistenden Kapitalgesellschaft eine gänzlich neue Geschäftstätigkeit - ggf. wieder - aufzunehmen (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 324; Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 61/09, ZIP 2010, 621 Rn. 6).

    Bei der rechtlichen Gründung einer GmbH liegt nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 61/09, ZIP 2010, 621 Rn. 8 f.) für den Zeitraum, in dem die Gesellschaft nach ihrer Gründung und Eintragung lediglich konkrete Aktivitäten zur Planung und Vorbereitung der Aufnahme ihrer nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit im Rahmen des statutarischen Unternehmensgegenstands entfaltet, die Aufnahme des (eigentlichen) Geschäftsbetriebs nach außen aber noch nicht stattgefunden hat, eine "leere Hülse", auf deren Verwendung die Regeln der wirtschaftlichen Neugründung anzuwenden sind, nicht vor.

    Die Anwendung der aus Gründen des Gläubigerschutzes entwickelten Regeln der wirtschaftlichen Neugründung, mit denen der Gefahr einer Umgehung der Gründungsvorschriften begegnet werden soll, ist nicht geboten, wenn die Gesellschaft mit Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf ihre zukünftig in Aussicht genommenen Geschäfte befasst ist (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 61/09, ZIP 2010, 621 Rn. 6 ff.).

  • OLG Nürnberg, 18.04.2011 - 12 W 631/11

    GmbH-Handelsregistereintragung: Beschwerdeführer bei Einlegung durch einen Notar

    (Vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 09.12.2002 - II ZB 12/02, BGHZ 153, 158; Beschluss vom 07.07.2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318; Beschluss vom 18.01.2010 - II ZR 61/09, DB 2010, 607; Thüringer OLG DB 2006, 2624; Wicke in: MünchKomm-GmbHG § 3 Rn. 30, 34; Schaub in: MünchKomm-GmbHG § 8 Rn. 45; Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht 8. Aufl. Rn. 1109).
  • KG, 17.10.2016 - 22 W 70/16

    Fortsetzung einer GmbH nach Auflösung durch rechtskräftige Ablehnung der

    Entgegen der Auffassung der Beteiligten kommt es nicht darauf an, ob die nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Neugründung vorliegen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2002, II ZB 12/02, - juris, BGHZ 153, 158 ; Beschluss vom 7. Juli 2003, II ZB 4/02, - juris, BGHZ 155, 318 ; Beschluss vom 6. März 2012, II ZR 56/10, - juris, BGHZ 192, 341 ; Beschluss vom 18. Januar 2010, II ZR 61/09, - juris).
  • VG Stuttgart, 31.01.2024 - 3 K 5412/22
    Denn eine Mantelverwendung, auf die die Regeln der wirtschaftlichen Neugründung anwendbar sind, kommt in Abgrenzung zur Umorganisierung oder Sanierung einer (noch) aktiven GmbH nur in Betracht, wenn die Gesellschaft eine "leere Hülse" ist, also kein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs - sei es auch nur unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsfeldes - in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpfen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 07.07.2003 - II ZB 4/02 -, juris Rn. 7 und 11; Beschluss vom 18.01.2010 - II ZR 61/09 -, DStR 2010, 763 und Urteil vom 06.03.2012 - II ZR 56/10 -, juris Rn. 11).
  • KG, 14.10.2022 - 22 W 48/22

    Handelsregistereintragung bei wirtschaftlicher Neugründung durch Mantelverwendung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 07.07.2003 - II ZB 4/02 - Rn. 7; Beschluss vom 18.01.2010 - II ZR 61/09 - Rn. 6, beide zitiert nach juris; vgl. auch Senat, Beschluss vom 27.04.2022 - 22 W 19/22 - n.v.) sind die Regeln der sog. "wirtschaftlichen Neugründung" anwendbar, wenn die Gesellschaft eine "leere Hülse" ist, also kein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs - sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets - in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpfen kann.
  • FG Münster, 28.09.2022 - 9 K 1869/20

    Körperschaftsteuer - Zur Frage, ob die Zahlung eines Aktionärs an eine AG im

  • KG, 26.03.2012 - 25 W 38/10

    GmbH-Handelsregistereintragung: Zulässigkeit einer Beschwerde bei fehlender

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