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   BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12   

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https://dejure.org/2013,19229
BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12 (https://dejure.org/2013,19229)
BVerfG, Entscheidung vom 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12 (https://dejure.org/2013,19229)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Juli 2013 - 1 BvR 1751/12 (https://dejure.org/2013,19229)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als "Winkeladvokatur" ggf durch Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) geschützt - Zur Reichweite der Meinungsfreiheit bzgl Äußerungen im gerichtlichen Verfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 823 Abs 1 Alt 6 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als "Winkeladvokatur" ggf durch Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) geschützt - Zur Reichweite der Meinungsfreiheit bzgl Äußerungen im gerichtlichen Verfahren - sowie zu den Voraussetzungen ...

  • Telemedicus

    Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als "Winkeladvokatur"

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als "Winkeladvokatur" kann vom Recht auf Meinungsfreiheit umfasst sein

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit einer zivilrechtlichen Verurteilung eines Rechtsanwalts zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Winkeladvokatur" in Bezug zu einem Kollegen

  • debier datenbank

    Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG

  • Anwaltsblatt

    GG Artt. 5 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1
    Meinungsfreiheit kann Bezeichnung als "Winkeladvokatur" schützen

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als "Winkeladvokatur" ggf durch Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) geschützt - Zur Reichweite der Meinungsfreiheit bzgl Äußerungen im gerichtlichen Verfahren - sowie zu den Voraussetzungen ...

  • BRAK-Mitteilungen

    Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als "Winkeladvokatur"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit einer zivilrechtlichen Verurteilung eines Rechtsanwalts zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Winkeladvokatur" in Bezug zu einem Kollegen

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit einer zivilrechtlichen Verurteilung eines Rechtsanwalts zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Winkeladvokatur" in Bezug zu einem Kollegen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als "Winkeladvokatur" kann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Die Bezeichnung eines Rechtsanwaltsbüros als "Winkeladvokatur” kann in einem bestimmten Zusammenhang zulässig sein

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    "Winkeladvokat” muss keine Beleidigung sein

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    DIe Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als "Winkeladvokatur" kann unter besonderen Umständen als noch zulässige Meinungsäußerung gelten

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung "Winkeladvokatur" für Rechtsanwaltskanzlei in einem anwaltlichen Schriftsatz kann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Anwaltskanzlei darf als "Winkeladvokatur" bezeichnet werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Winkeladvokatur

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Die Bezeichnung einer Anwaltskanzlei als Winkeladvokatur

  • lto.de (Kurzinformation)

    Meinungsfreiheit - "Winkeladvokat" nicht unbedingt beleidigend

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    "Winkeladvokatur" muss keine Beleidigung sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als "Winkeladvokatur" kann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    GG Artt. 5 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1
    Meinungsfreiheit kann Bezeichnung als "Winkeladvokatur" schützen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bezeichnung "Winkeladvokatur" stellt keine Schmähkritik dar

  • spiegel.de (Pressebericht, 10.08.2013)

    Streit unter Rechtsanwälten: "Winkeladvokat" fällt unter Meinungsfreiheit

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Winkeladvokat II

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Nur begrenzter Schutz vor Schmähkritik

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Tatsachenbehauptung, Schmähkritik oder zulässige Meinungsäußerung - Abgrenzung?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Rechtsanwalt darf als Winkeladvokat bezeichnet werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als "Winkeladvokatur" kann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein - Abwägung zwischen Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Unterlassungsklägers erforderlich

Besprechungen u.ä. (3)

  • internet-law.de (Kurzanmerkung)

    Bezeichnung einer Anwaltskanzlei als "Winkeladvokatur” kann zulässig sein

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Bezeichnung eines Rechtsanwalts als "Winkeladvokat" kann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein

  • strafrechtsblogger.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als "Winkeladvokatur" ist nicht zwingend eine Beleidigung

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3021
  • ZIP 2013, 65
  • MDR 2013, 1070
  • NVwZ 2013, 1405
  • GRUR 2013, 1266
  • K&R 2013, 648
  • K&R 2013, 650
  • AnwBl 2013, 768
  • AnwBl Online 2013, 360
  • DÖV 2013, 818
  • ZUM 2013, 797
  • afp 2013, 388
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12
    a) Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Werturteile und Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen (vgl. BVerfGE 85, 1 ).

    Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 99, 185 ).

    Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 85, 1 ).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12
    Dies verlangt in der Regel eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ).

    Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 99, 185 ).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12
    Eine Schmähkritik ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12
    Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 93, 266 ).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12
    Das Bundesverfassungsgericht ist auf eine Nachprüfung begrenzt, ob die Zivilgerichte den Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 101, 361 ).
  • BVerfG, 28.03.2000 - 2 BvR 1392/96

    Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) sowie des Anspruchs auf ein

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12
    Denn Rechtsschutz gegenüber Prozessbehauptungen ist nur gegeben, wenn die Unhaltbarkeit der Äußerung auf der Hand liegt oder sich ihre Mitteilung als missbräuchlich darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2000 - 2 BvR 1392/96 -, NJW 2000, S. 3196 ).
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12
    Dies verlangt in der Regel eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ).
  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12
    Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften sind Sache der Fachgerichte, die hierbei jedoch das eingeschränkte Grundrecht interpretationsleitend berücksichtigen müssen, damit dessen wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 120, 180 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12
    Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften sind Sache der Fachgerichte, die hierbei jedoch das eingeschränkte Grundrecht interpretationsleitend berücksichtigen müssen, damit dessen wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 120, 180 ; stRspr).
  • BVerfG, 19.02.2004 - 1 BvR 417/98

    Zur Untersagung einer "verdeckten" ehrenrührigen Tatsachenbehauptung

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12
    Insgesamt haben die Fachgerichte verkannt, dass die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden muss (vgl. BVerfGK 2, 325 ), nicht aber den Zweck hat, die sachliche Richtigkeit oder Angemessenheit der betreffenden Meinungsäußerung in dem Sinne zu gewährleisten, dass zur Wahrung allgemeiner Höflichkeitsformen überspitzte Formulierungen ausgeschlossen werden.
  • OLG Köln, 18.07.2012 - 16 U 184/11

    Winkeladvokat ist Ehrverletzung!

  • LG Köln, 15.11.2011 - 5 O 344/10

    Zulässigkeit der Bezeichnung eines Rechtsanwalts als Winkeladvokaten; Bezeichnung

  • BGH, 16.12.2014 - VI ZR 39/14

    Unterlassungsanspruch wegen herabsetzender Äußerungen über ein Unternehmen:

    Eine Schmähung liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 170; BVerfG, AfP 2013, 388 Rn. 15; NJW 2014, 3357 Rn. 11; NJW-RR 2004, 1710, 1712, jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 17.01.2019 - 16 W 54/18

    WhatsApp-Nachrichten an engste Familienmitglieder unterfallen "beleidigungsfreier

    Auch leichtfertig aufgestellte Behauptungen sind zulässig, jedenfalls soweit die Unhaltbarkeit der Äußerung weder auf der Hand liegt noch sich ihre Mitteilung als missbräuchlich darstellt [BVerfG Beschl. v. 28.3.2000 - 2 BvR 1392/96 - Rn. 20; Beschl. v. 2.7.2013 - 1 BvR 1751/12 - Rn. 20; Burkhardt aaO., Kap. 10 Rn. 33].
  • GStA Koblenz, 13.10.2016 - 4 Zs 831/16

    Kein hinreichender Tatverdacht: Erdogan scheitert mit Beschwerde

    Dies wird jedoch "bei Äußerungen in einer die Öffentlich- keit wesentlich berührenden Frage [...] nur selten vorliegen und eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben" (BVerfG, a.a.O.; BVerfG, NJW 2013, 3021; NJW 2014, 3357, 3358; Beschl. v. 28.09.2015 - 1 BvR 3217/14 -, BeckRS 2016, 41100, Rdnr. 14).
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Rechtsprechung
   BGH, 16.10.2012 - II ZR 239/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,39845
BGH, 16.10.2012 - II ZR 239/11 (https://dejure.org/2012,39845)
BGH, Entscheidung vom 16.10.2012 - II ZR 239/11 (https://dejure.org/2012,39845)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2012 - II ZR 239/11 (https://dejure.org/2012,39845)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 709 Abs 2 BGB, § 105 HGB, § 161 HGB
    Beschlussanfechtungsverfahren bei einer Publikumspersonengesellschaft: Wirksamkeit eines Beschlusses über die Abbedingung eines qualifizierten Mehrheitserfordernisses; Auslegung des Gesellschaftsvertrages

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 709 Abs. 2; HGB §§ 105, 161
    Änderung der Mehrheitserfordernisse des Gesellschaftsvertrags bei Publikumspersonengesellschaft

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gesellschaftsvertragliche Regelung von Änderungen des Gesellschaftsvertrages einer Publikumspersonengesellschaft

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Quorum für die Aufhebung erhöhter qualifizierter Mehrheitsklauseln in einer Publikumspersonengesellschaft

  • Betriebs-Berater

    Stimmquoten für Änderungen der gesellschaftsvertraglichen Mehrheitsklauseln

  • rewis.io

    Beschlussanfechtungsverfahren bei einer Publikumspersonengesellschaft: Wirksamkeit eines Beschlusses über die Abbedingung eines qualifizierten Mehrheitserfordernisses; Auslegung des Gesellschaftsvertrages

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 709 Abs. 2; HGB § 105; HGB § 161
    Gesellschaftsvertragliche Regelung von Änderungen des Gesellschaftsvertrages einer Publikumspersonengesellschaft

  • rechtsportal.de

    BGB § 709 Abs. 2 ; HGB § 105 ; HGB § 161

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschlussfassung nach Gesellschaftsvertrag

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    AktG §§ 93, 116, 120
    Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsvertrag/Satzung, Mehrheitsklausel, Personengesellschaft, Publikumsgesellschaft, Sonderrechte, Treuepflicht, Treuepflichtenkontrolle

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Beschluss über Aufhebung des Einstimmigkeitserfordernisses ist nicht treuwidrig zu Lasten der Minderheit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Stimmquorum für Änderungen der gesellschaftsvertraglichen Mehrheitsklauseln

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gesellschaftsvertrag hinsichtlich Mehrheitserfordernisses maßgebend

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 65
  • MDR 2013, 236
  • WM 2013, 37
  • BB 2013, 65
  • NZG 2013, 63
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 24.11.2008 - II ZR 116/08

    Schutzgemeinschaftsvertrag II

    Auszug aus BGH, 16.10.2012 - II ZR 239/11
    Für die formelle Legitimation eines Mehrheitsbeschlusses genügt es grundsätzlich, dass sich aus dem Gesellschaftsvertrag - ausdrücklich oder durch Auslegung - eindeutig ergibt, dass der jeweilige Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 9 - OTTO; Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 15 - Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16).

    Diese Entscheidung beruhte auf der Anwendbarkeit des so genannten Bestimmtheitsgrundsatzes, dem, wie ausgeführt, für die formelle Legitimation einer Mehrheitsentscheidung nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 15 - Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16 mwN) keine Bedeutung mehr zukommt.

    a) Ist die Entscheidung der Mehrheit der Gesellschafter von einer Regelung im Gesellschaftsvertrag gedeckt, ist auf einer zweiten Stufe zu prüfen, ob sie sich als treuwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht gegenüber der Minderheit darstellt und deshalb inhaltlich unwirksam ist (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 10 - OTTO; Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 17 - Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16).

    Gesellschaftsvertragliche Einstimmigkeitserfordernisse oder Sperrminoritäten gehören nicht zu dem Mehrheitsentscheidungen entzogenen Bereich der individuellen Mitgliedschaft des einzelnen Gesellschafters, sondern schützen die Minderheit insgesamt (MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 709 Rn. 82; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 22 - Schutzgemeinschaftsvertrag II).

  • BGH, 15.11.2011 - II ZR 266/09

    Auflösung einer Publikumsgesellschaft: Ermittlung des auf jeden Gesellschafter

    Auszug aus BGH, 16.10.2012 - II ZR 239/11
    Für die formelle Legitimation eines Mehrheitsbeschlusses genügt es grundsätzlich, dass sich aus dem Gesellschaftsvertrag - ausdrücklich oder durch Auslegung - eindeutig ergibt, dass der jeweilige Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 9 - OTTO; Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 15 - Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16).

    Dies ist - unabhängig davon, dass es sich bei der Beklagten um eine Publikumsgesellschaft handelt und der Bestimmtheitsgrundsatz bei Publikumsgesellschaften ohnehin keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 19. November 1984 - II ZR 102/84, NJW 1985, 972, 973) - für die formelle Legitimation einer auf eine gesellschaftsvertragliche Mehrheitsklausel gestützten Mehrheitsentscheidung aber nicht erforderlich, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um ein früher so genanntes Grundlagengeschäft handelt; es genügt, dass sich durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags eindeutig ergibt, dass der betreffende Beschlussgegenstand der Mehrheitsklausel unterworfen sein soll (BGH, Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16 mwN).

    Diese Entscheidung beruhte auf der Anwendbarkeit des so genannten Bestimmtheitsgrundsatzes, dem, wie ausgeführt, für die formelle Legitimation einer Mehrheitsentscheidung nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 15 - Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16 mwN) keine Bedeutung mehr zukommt.

    a) Ist die Entscheidung der Mehrheit der Gesellschafter von einer Regelung im Gesellschaftsvertrag gedeckt, ist auf einer zweiten Stufe zu prüfen, ob sie sich als treuwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht gegenüber der Minderheit darstellt und deshalb inhaltlich unwirksam ist (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 10 - OTTO; Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 17 - Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16).

  • BGH, 13.03.1980 - II ZR 54/78

    Änderung einer Satzungsklausel über die Mehrheit bei Aufsichtsratswahlen

    Auszug aus BGH, 16.10.2012 - II ZR 239/11
    c) Schließlich rechtfertigt auch der von der Revision angeführte Grundsatz, wonach Sonderregelungen, die bei Geltung des Mehrheitsprinzips für einzelne Beschlussgegenstände Einstimmigkeit oder ein höheres Quorum voraussetzen, nur unter Einhaltung des betreffenden höheren Quorums abgeändert oder aufgehoben werden können (MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 709 Rn. 82; einschränkend Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 179 Rn. 20; offen gelassen in BGH, Urteil vom 13. März 1980 - II ZR 54/78, BGHZ 76, 191, 195 für die Aktiengesellschaft), keine abweichende Beurteilung.

    d) Die Auffassung der Revision, dass die Aufhebung des § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 GV die dort bestimmte Mehrheit von 9/10 bzw. Einstimmigkeit erfordert, lässt sich auch nicht auf das von ihr angezogene, zum Aktienrecht ergangene Urteil des Senats vom 13. März 1980 (II ZR 54/78, BGHZ 76, 191) stützen.

  • BGH, 15.01.2007 - II ZR 245/05

    OTTO

    Auszug aus BGH, 16.10.2012 - II ZR 239/11
    Für die formelle Legitimation eines Mehrheitsbeschlusses genügt es grundsätzlich, dass sich aus dem Gesellschaftsvertrag - ausdrücklich oder durch Auslegung - eindeutig ergibt, dass der jeweilige Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 9 - OTTO; Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 15 - Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16).

    a) Ist die Entscheidung der Mehrheit der Gesellschafter von einer Regelung im Gesellschaftsvertrag gedeckt, ist auf einer zweiten Stufe zu prüfen, ob sie sich als treuwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht gegenüber der Minderheit darstellt und deshalb inhaltlich unwirksam ist (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 10 - OTTO; Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 17 - Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16).

  • BGH, 28.01.1980 - II ZR 124/78

    Anfechtbarkeit eines Auflösungsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 16.10.2012 - II ZR 239/11
    Dies rechtfertigt es aber grundsätzlich nicht, schon im "Vorfeld" die Beschlüsse über die Änderung des Gesellschaftsvertrags als treuwidrig und deshalb unwirksam zu bewerten (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 124/78, BGHZ 76, 352, 353 f.; Urteil vom 1. Februar 1988 - II ZR 75/87, BGHZ 103, 184, 191 ff.), mit der Folge, dass abweichend vom Willen der im Gesellschaftsvertrag für solche Änderungen der Satzung vorgeschriebenen Mehrheit bei Vorliegen der in § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 GV genannten Beteiligungsverhältnisse Mehrheitsentscheidungen nur mit der höheren Mehrheit von 9/10 gefasst werden könnten oder von vornherein ausgeschlossen wären.
  • BGH, 19.11.1984 - II ZR 102/84

    Ermächtigung des Beirats einer Publikums-KG zu Änderungen des

    Auszug aus BGH, 16.10.2012 - II ZR 239/11
    Dies ist - unabhängig davon, dass es sich bei der Beklagten um eine Publikumsgesellschaft handelt und der Bestimmtheitsgrundsatz bei Publikumsgesellschaften ohnehin keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 19. November 1984 - II ZR 102/84, NJW 1985, 972, 973) - für die formelle Legitimation einer auf eine gesellschaftsvertragliche Mehrheitsklausel gestützten Mehrheitsentscheidung aber nicht erforderlich, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um ein früher so genanntes Grundlagengeschäft handelt; es genügt, dass sich durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags eindeutig ergibt, dass der betreffende Beschlussgegenstand der Mehrheitsklausel unterworfen sein soll (BGH, Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 15.06.1987 - II ZR 261/86

    Einhaltung der Frist zur Klage gegen Gesellschafterbeschlüsse

    Auszug aus BGH, 16.10.2012 - II ZR 239/11
    Ohne Erfolg beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Auffassung auf das Urteil des Senats vom 15. Juni 1987 (II ZR 261/86, ZIP 1987, 1178).
  • BGH, 01.02.1988 - II ZR 75/87

    Anfechtbarkeit eines Mehrheitsbeschlusses über die Auflösung einer

    Auszug aus BGH, 16.10.2012 - II ZR 239/11
    Dies rechtfertigt es aber grundsätzlich nicht, schon im "Vorfeld" die Beschlüsse über die Änderung des Gesellschaftsvertrags als treuwidrig und deshalb unwirksam zu bewerten (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 124/78, BGHZ 76, 352, 353 f.; Urteil vom 1. Februar 1988 - II ZR 75/87, BGHZ 103, 184, 191 ff.), mit der Folge, dass abweichend vom Willen der im Gesellschaftsvertrag für solche Änderungen der Satzung vorgeschriebenen Mehrheit bei Vorliegen der in § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 GV genannten Beteiligungsverhältnisse Mehrheitsentscheidungen nur mit der höheren Mehrheit von 9/10 gefasst werden könnten oder von vornherein ausgeschlossen wären.
  • BGH, 05.03.2007 - II ZR 282/05

    Wirksamkeit einer in Gesellschaftsvertrag nicht vereinbarten, gleichwohl

    Auszug aus BGH, 16.10.2012 - II ZR 239/11
    Erfordert eine Mehrheitsentscheidung ihrem Inhalt nach die Zustimmung jedes einzelnen Gesellschafters, wie es beispielsweise bei Beschlüssen über nachträgliche Beitragserhöhungen (vgl. § 707 BGB) der Fall ist, führt ungeachtet sonstiger Beschlussmängel schon die fehlende Zustimmung eines Gesellschafters dazu, dass der Beschluss ihm gegenüber unwirksam ist (BGH, Urteil vom 5. März 2007 - II ZR 282/05, ZIP 2007, 766 Rn. 15; Urteil vom 9. Februar 2009 - II ZR 231/07, ZIP 2009, 864 Rn. 16).
  • BGH, 09.02.2009 - II ZR 231/07

    Verpflichtung der Gesellschafter zu Nachschusszahlungen

    Auszug aus BGH, 16.10.2012 - II ZR 239/11
    Erfordert eine Mehrheitsentscheidung ihrem Inhalt nach die Zustimmung jedes einzelnen Gesellschafters, wie es beispielsweise bei Beschlüssen über nachträgliche Beitragserhöhungen (vgl. § 707 BGB) der Fall ist, führt ungeachtet sonstiger Beschlussmängel schon die fehlende Zustimmung eines Gesellschafters dazu, dass der Beschluss ihm gegenüber unwirksam ist (BGH, Urteil vom 5. März 2007 - II ZR 282/05, ZIP 2007, 766 Rn. 15; Urteil vom 9. Februar 2009 - II ZR 231/07, ZIP 2009, 864 Rn. 16).
  • BGH, 21.10.2014 - II ZR 84/13

    GmbH & Co. KG: Formelle Legitimation einer auf eine Mehrheitsklausel im

    Nach der Rechtsprechung des Senats, die er nach dem Urteil "Schutzgemeinschaftsvertrag II" in weiteren Entscheidungen bestätigt (BGH, Urteil vom 25. Mai 2009 - II ZR 259/07, ZIP 2009, 1373 Rn. 14; Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 14 f. - Sanieren oder Ausscheiden; Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16; Urteil vom 16. Oktober 2012 - II ZR 239/11, ZIP 2013, 65 Rn. 14; Urteile vom 20. November 2012 - II ZR 98/10 und II ZR 99/10, juris Rn. 21) und hinsichtlich der Prüfung auf der zweiten Stufe auch auf sonstige zur materiellen Unwirksamkeit gegenüber allen oder einzelnen Gesellschaftern führende Gründe wie etwa das Erfordernis einer Zustimmung des jeweils betroffenen Gesellschafters erstreckt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 15 - Sanieren oder Ausscheiden), ist die (formelle) Reichweite allgemeiner Mehrheitsklauseln entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder durch den sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz noch aus anderen Gründen auf gewöhnliche Geschäfte beschränkt.

    c) Danach ist festzuhalten, dass dem sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz für die formelle Legitimation einer Mehrheitsentscheidung keine Bedeutung mehr zukommt (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - II ZR 239/11, ZIP 2013, 65 Rn. 15).

    Da es auf dieser ersten Stufe nur um die formelle Legitimation für die Mehrheitsentscheidung und nicht um den erst auf der zweiten Stufe zu prüfenden Umfang der materiellen Wirksamkeit des in Rede stehenden Mehrheitsbeschlusses geht, kommt es auf dieser ersten Stufe auch nicht darauf an, ob bestimmte Beschlüsse wie beispielsweise Beschlüsse über nachträgliche Beitragserhöhungen (vgl. § 707 BGB) gegenüber dem einzelnen Gesellschafter nur mit dessen Zustimmung wirksam werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - II ZR 239/11, ZIP 2013, 65 Rn. 19).

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2017 - 6 U 225/16

    Anforderungen an die Mehrheitsverhältnisse bei Entscheidung der Gesellschafter

    Dabei kommt dem sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz für die formelle Legitimation einer Mehrheitsentscheidung keine Bedeutung mehr zu, wie der Bundesgerichtshof in der soeben zitierten Entscheidung vom 21.10.2014 ausdrücklich und ausführlich klargestellt hat (BGH a.a.O. Tz. 14 unter Hinweis auf sein Urt. v. 16.10.2012 - II ZR 239/11, ZIP 2013, 65 Rn. 15).
  • LG Stuttgart, 28.07.2020 - 31 O 16/20

    Übertragung von Anteilen an einer Publikums-KG: Übertragungsbeschränkung für

    Auf der zweiten Prüfungsstufe, der Ebene der materiellen Legitimation, nimmt der BGH im Interesse eines sachgerechten Minderheitenschutzes (BGH, Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08 -, BGHZ 179, 13-27, Rn. 16 "Schutzgemeinschaftsvertrag II") eine inhaltliche Prüfung vor und fragt insbesondere, ob die Mehrheit ihre gesellschaftsrechtliche Treupflicht der Minderheit gegenüber verletzt hat (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - II ZR 239/11 -, Rn. 19, juris).

    Sie schützen die Minderheit insgesamt (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - II ZR 239/11 -, Rn. 20, juris).

  • OLG Stuttgart, 27.02.2014 - 14 U 58/13

    Unwirksamkeit von Beschlüssen einer Personengesellschaft: Klage auf Feststellung

    Die für eine wirksame gesellschaftsvertragliche Regelung erforderlichen Voraussetzungen (zu ihnen etwa BGHZ 170, 238 - Tz. 6 ff. [juris]; BGH, Urt. v. 16.10.2012 - II ZR 251/10 - Tz. 22 ff. [juris]; BGH, Urt. v. 16.10.2012 - II ZR 239/11 - Tz. 11 ff. [juris]) sind auch insoweit ohne weiteres erfüllt.
  • OLG München, 08.05.2019 - 7 W 467/19

    Zustimmung der Gesellschafterversammlung, Veräußerung von Beteiligungen,

    Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft sind grundsätzlich einstimmig zu fassen (§§ 709 Abs. 1 BGB, 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB), sofern nicht die Auslegung des jeweiligen Gesellschaftsvertrages eindeutig ergibt, dass für den betroffenen Beschlussgegenstand das Einstimmigkeitsprinzip durch das Prinzip einfacher oder qualifizierter Mehrheit ersetzt worden ist (BGH, Urteil vom 16.10.2012 - II ZR 239/11, Rz. 11).
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Rechtsprechung
   BGH, 09.07.2013 - II ZB 7/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,18685
BGH, 09.07.2013 - II ZB 7/13 (https://dejure.org/2013,18685)
BGH, Entscheidung vom 09.07.2013 - II ZB 7/13 (https://dejure.org/2013,18685)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 2013 - II ZB 7/13 (https://dejure.org/2013,18685)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 382 FamFG
    Handelsregistersache: Gleichlautender zweiter Eintragungsantrag nach Rücknahme oder Zurückweisung des Erstantrages

  • Deutsches Notarinstitut

    FamFG § 382
    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für gleichlautenden Antrag bei Rücknahme des vorherigen Antrags

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtschutzbedürfnis für die Eintragung ins Handelsregister bei vorherigem Scheitern eines gleichlautenden Antrags

  • zip-online.de

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für erneuten Antrag auf Handelsregistereintragung bei unveränderter Sach- und Rechtslage

  • Betriebs-Berater

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen gleichlautenden zweiten Antrag auf Eintragung in das Handelsregister bei unveränderter Sach- und Rechtslage

  • rewis.io

    Handelsregistersache: Gleichlautender zweiter Eintragungsantrag nach Rücknahme oder Zurückweisung des Erstantrages

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 566 Abs. 4; FamFG § 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Rechtschutzbedürfnis für die Eintragung ins Handelsregister bei vorherigem Scheitern eines gleichlautenden Antrags

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Rechtsschutzbedürfnis für erneuten Antrag auf Eintragung ins Handelsregister

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Handelsregister und der wiederholte Eintragungsantrag

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    FamFG § 382
    Anfechtbarkeit, Eintragung, Eintragung Handelsregister, Handelsregister, Kommanditanteilsübertragung, Kommanditist, Negativerklärung, Rechtsschutzbedürfnis, Sonderrechtsnachfolgevermerk, Wiedereintragung im Gesellschaftsregister, Zwischenverfügung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen gleichlautenden zweiten Antrag auf Eintragung in das Handelsregister bei unveränderter Sach- und Rechtslage

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen gleichlautenden zweiten Antrag auf Eintragung in das Handelsregister bei unveränderter Sach- und Rechtslage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1194
  • ZIP 2013, 1660
  • ZIP 2013, 65
  • MDR 2013, 1177
  • FGPrax 2013, 219
  • WM 2013, 1562
  • BB 2013, 1985
  • DB 2013, 2209
  • Rpfleger 2013, 622
  • NZG 2013, 951
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 01.02.2005 - 1 W 528/01

    Vereinsregister: Rechtsschutzbedürfnis für die erneute Anmeldung eines Vereins

    Auszug aus BGH, 09.07.2013 - II ZB 7/13
    Wenn ein Eintragungsantrag zurückgewiesen wurde, fehlt für einen gleichlautenden Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat (KG, FGPrax 2005, 130, 131; Nedden-Boeger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 382 Rn. 38 f.; MünchKomm ZPO/Krafka, 3. Aufl., § 382 FamFG Rn. 15; Keidel/Heinemann, FamFG, 17. Aufl., § 382 Rn. 16).

    Ob neben einer Änderung der Sach- und Rechtslage, die nicht ersichtlich ist, auch eine offensichtlich falsche Erstentscheidung ausnahmsweise einen erneuten Eintragungsantrag rechtfertigt (so KG, FGPrax 2005, 130, 131), kann dahinstehen.

  • BGH, 19.09.2005 - II ZB 11/04

    Anforderungen an den Nachweis der Sonderrechtsnachfolge in einen Kommanditanteil

    Auszug aus BGH, 09.07.2013 - II ZB 7/13
    Sie entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach die stetige Praxis der Mehrzahl der Registergerichte, die Eintragung des Sonderrechtsnachfolgevermerks von der Einreichung einer negativen Abfindungsversicherung abhängig zu machen, berechtigt ist (BGH, Beschluss vom 19. September 2005 - II ZB 11/04, ZIP 2005, 2257, 2258 f.).
  • OLG Nürnberg, 26.06.2012 - 12 W 688/12

    Handelsregistereintragung eines Kommanditistenwechsels: Nachweis der

    Auszug aus BGH, 09.07.2013 - II ZB 7/13
    Gegen diese Zwischenverfügung legte die Gesellschaft Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht Nürnberg (WM 2012, 2104) am 26. Juni 2012 zurückwies.
  • BGH, 09.03.2021 - II ZB 33/20

    Es ist nicht mehr erforderlich, die Eintragung eines Geschäftsführers von Amts

    Die Rücknahme der Anmeldung der Abberufung des Geschäftsführers nach § 39 Abs. 1 GmbHG beendet das durch die Anmeldung in Gang gesetzte Eintragungsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2013 - II ZB 7/13, ZIP 2013, 1660 Rn. 6 f.).
  • OLG Brandenburg, 27.11.2019 - 7 U 185/18

    Anspruch auf Unterlassung der Anmeldung von Beschlüssen einer

    Ist ein Eintragungsantrag zurückgewiesen worden, fehlt für einen gleichlautenden Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat (vgl. BGH, Beschluss v. 09.07.2013 - II ZB 7/13, WM 2013, 1562, zit. nach juris).
  • LG Freiburg, 23.07.2020 - 4 O 11/20

    Anforderungen an die Beratungspflicht eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit

    Denn das Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag ohne neue Tatsachen, Beweismittel und neue Auslegungsgesichtspunkte wird von den Gerichten in der Regel verneint (BGH, FGPrax 2013, 219 Rn. 6 - Handelsregistereintragung; KG, Beschluss vom 01. Juli 1999 - 1 W 6784/97 -, Rn. 30, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Januar 1997 - 8 Wx 141/96 -, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 12.06.2013 - I-5 U 46/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,12473
OLG Köln, 12.06.2013 - I-5 U 46/12 (https://dejure.org/2013,12473)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.06.2013 - I-5 U 46/12 (https://dejure.org/2013,12473)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. Juni 2013 - I-5 U 46/12 (https://dejure.org/2013,12473)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    AGB-Klausel, nach welcher Prämien aus dem Miles & More-Programm nicht entgeltlich übertragen werden dürfen, ist unwirksam

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Erlaubte Übertragung der "Meilen" aus Vielfliegerprogramm

  • lto.de (Kurzinformation)

    § 307 BGB
    OLG Köln zu Lufthansa - Kunde durfte Ticket aus Bonusmeilen verkaufen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Prämien des Miles & More-Programms müssen frei übertragbar sein

  • archive.org (Pressemitteilung)

    Prämien des Miles & More-Programms müssen frei übertragbar sein - Einschränkungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lufthansa unwirksam

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    AGB des "Miles & More"-Programms hinsichtlich Einschränkung der Übertragbarkeit von Meilen und Prämien teilweise unwirksam

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Miles & More"-Programm - Prämien der Lufthansa im Rahmen dieses Programms müssen frei übertragbar sein

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Übertragungs- und Veräußerungsverbote für Prämien und Meilen in Vielflieger-AGB unwirksam

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Prämien des Miles & More-Programms müssen frei übertragbar sein

  • channelpartner.de (Zusammenfassung)

    Lufthansa verliert vor Gericht - Meilen und Prämien können übertragen werden

  • spiegel.de (Pressemeldung, 12.06.2013)

    Urteil gegen Lufthansa: Kunde darf Bonusmeilen-Ticket verkaufen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Prämien des Miles and More-Programms müssen frei übertragbar sein

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Lufthansa-Bonusmeilen sollen frei übertragbar sein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Prämien des Miles & More-Programms müssen frei übertragbar sein - OLG Köln hält Einschränkungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lufthansa für unwirksam

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Vielflieger darf Miles&More-Bonusflug verkaufen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 65
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.01.2010 - Xa ZR 37/09

    Zum Verfall von Bonuspunkten einer Fluggesellschaft

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2013 - 5 U 46/12
    Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt ist (BGH, Urteile vom 1.2.2005 - X ZR 10/04, iuris Rdn. 21, abgedruckt in NJW 2005, 1774 f., und vom 28.1.2010 - Xa ZR 37/09, iuris Rdn. 13, abgedruckt in NJW 2010, 2046 ff. jeweils m.w.Nachw.).

    Sie wird vom Kläger allein unter dem Gesichtspunkt angegriffen, dass die Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von zwei Wochen und die in Ziff. 3.2 S. 1 der Teilnahmebedingungen für den Fall der ordentlichen Kündigung festgelegte Verfallsfrist für gesammelte Meilen von sechs Monaten ab Zugang in ihrer Gesamtwirkung eine unangemessene Benachteiligung herbeiführten, weil dem Kunden - entsprechend der Red Points-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28.1.2010 - Xa ZR 37/09, iuris Rdn. 13, abgedruckt in NJW 2010, 2046 ff.) keine ausreichend lange Frist für die Inanspruchnahme des in Aussicht gestellten Rabatts und für einen werthaltigen Einsatz der gesammelten Punkte bleibe.

  • BGH, 14.05.2003 - VIII ZR 308/02

    Begriff der unangemessenen Benachteiligung einer Vertragspartei

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2013 - 5 U 46/12
    Soweit es um die einem Teilnehmer nach Ziff. 2.4.8 S. 1 der Teilnahmebedingungen obliegenden Pflichten einerseits und die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung andererseits geht, kommen ein unzulässiger Summierungseffekt (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 14.5.2003 - VIII ZR 308/02, iuris Rdn. 20 f., abgedruckt in NJW 2003, 2234 f. und vom 30.6.2004 - VIII ZR 243/03, iuris 27 f., abgedruckt in NJW 2004, 3045 ff.) und eine unzulässige Gesamtwirkung der Klauseln nicht in Betracht.
  • BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 243/03

    Wirksamkeit einer Kautionsvereinbarung in einem Mietvertrag; Umfang der

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2013 - 5 U 46/12
    Soweit es um die einem Teilnehmer nach Ziff. 2.4.8 S. 1 der Teilnahmebedingungen obliegenden Pflichten einerseits und die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung andererseits geht, kommen ein unzulässiger Summierungseffekt (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 14.5.2003 - VIII ZR 308/02, iuris Rdn. 20 f., abgedruckt in NJW 2003, 2234 f. und vom 30.6.2004 - VIII ZR 243/03, iuris 27 f., abgedruckt in NJW 2004, 3045 ff.) und eine unzulässige Gesamtwirkung der Klauseln nicht in Betracht.
  • BGH, 01.02.2005 - X ZR 10/04

    Unwirksamkeit des Ausschlusses von Ersatz für abhanden gekommene Fahrscheine in

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2013 - 5 U 46/12
    Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt ist (BGH, Urteile vom 1.2.2005 - X ZR 10/04, iuris Rdn. 21, abgedruckt in NJW 2005, 1774 f., und vom 28.1.2010 - Xa ZR 37/09, iuris Rdn. 13, abgedruckt in NJW 2010, 2046 ff. jeweils m.w.Nachw.).
  • LG Köln, 23.02.2012 - 14 O 245/11

    Ausgestaltung eines Vertrages über die Teilnahme an einem Vielfliegervertrag;

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2013 - 5 U 46/12
    Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Februar 2012 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 245/11 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 11.07.2013 - 19 U 11/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,17609
OLG Stuttgart, 11.07.2013 - 19 U 11/13 (https://dejure.org/2013,17609)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.07.2013 - 19 U 11/13 (https://dejure.org/2013,17609)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. Juli 2013 - 19 U 11/13 (https://dejure.org/2013,17609)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Pflicht eines nicht sanierungswilligen Gesellschafters auf Zustimmung zur Sanierung einer sanierungsbedürftigen Gesellschaft

  • zip-online.de

    Zur Zustimmungspflicht eines Gesellschafters zu Sanierungsbeschluss "Sanieren oder Ausscheiden"

  • Betriebs-Berater

    Zur Zustimmungspflicht eines nicht sanierungswilligen Gesellschafters zu einem Sanierungsbeschluss

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 705 BGB, § 735 BGB, § 739 BGB
    Sanierungsbedürftige Publikumspersonengesellschaft: Zustimmungspflicht eines nicht sanierungswilligen Gesellschafters zu einem Gesellschafterbeschluss

  • rechtsportal.de

    HGB § 128
    Voraussetzungen der Pflicht des nicht sanierungswilligen Gesellschafters zur Zustimmung zur Sanierung einer sanierungsbedürftigen Gesellschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Sanierungsbedürftigkeit einer Publikumspersonengesellschaft

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Auseinandersetzung, Auseinandersetzungsbilanz, fehlerhafte Gesellschaft, Publikumsgesellschaft, Publikumspersonengesellschaft, Sanieren oder Ausscheiden, Zustimmungspflicht

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Zustimmungspflicht eines nicht sanierungswilligen Gesellschafters zu einem Sanierungsbeschluss

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Besteht eine Zustimmungspflicht bei Kapitalerhöhungen zur Sanierung?

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Zustimmungspflicht eines Gesellschafters bei Sanierungsbedürftigkeit einer Publikumspersonengesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 1661
  • ZIP 2013, 65
  • BB 2013, 1857
  • BB 2013, 2127
  • NZG 2013, 1061
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.10.2009 - II ZR 240/08

    "Sanieren oder Ausscheiden"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.07.2013 - 19 U 11/13
    Im Falle der Sanierungsbedürftigkeit einer Publikumspersonengesellschaft lässt sich die Zustimmungspflicht eines nicht sanierungswilligen Gesellschafters zu einem Gesellschafterbeschluss, welcher nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2009 (II ZR 240/08, NZG 2009, 1347 - "Sanieren oder Ausscheiden") gefasst wird, nicht von vornherein abstrakt mit der Begründung verneinen, dass der Gesellschafter nach seinem Ausscheiden - anders als bei sofortiger Liquidation der Gesellschaft - einer Nachhaftung ausgesetzt wäre.

    Soweit das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beklagte aus gesellschaftlicher Treuepflicht nicht verpflichtet gewesen sei, dem Gesellschafterbeschluss vom 2. Dezember 2009 zuzustimmen, wahrt seine Begründung hierfür die Vorgaben des Grundsatzurteils des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2009 (II ZR 240/08, NZG 2009, 1347 - "Sanieren oder Ausscheiden") nicht.

    Was den letztgenannten Aspekt betrifft, so sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die auf die betreffenden Gesellschafter entfallenden Beträge für den Fall der Liquidation der Gesellschaft einerseits und für den Fall der Sanierung andererseits einander gegenüberzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Oktober 2009, aaO Tz. 26 f.).

    So lag etwa dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2009 (II ZR 240/08, NZG 2009, 1347 ff. - "Sanieren oder Ausscheiden") ein in chronologischer Hinsicht vergleichbarer Sachverhalt dergestalt zugrunde, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zur Umsetzung des Sanierungskonzepts am 19. Oktober 2002 gefasst, die darin vorgesehene Sanierungsvereinbarung mit den beteiligten Gläubigerbanken im Februar 2003 getroffen und die den Gesellschaftern gesetzte Frist zur Zeichnung von Kapitalerhöhungsvereinbarungen auf freiwilliger Basis am 31. Dezember 2003 ablief.

    In dem vorerwähnten Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2009 (aaO Tz. 28) heißt es denn auch - bezogen auf den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt - hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt zu treffenden Abwägung wie folgt:.

    Der Beklagte verkennt, dass es im vorliegenden Fall nicht um das Problem einer Erhöhung der Beitragspflicht geht, die nach § 707 BGB nur den Gesellschafter bindet, der zustimmt bzw. bei antizipierter Zustimmung Ausmaß und Grenzen überblicken kann, sondern dass hier die Folgen des Ausscheidens des Beklagten aus der Gesellschaft in Rede stehen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, NZG 2009, 1347 Tz. 21).

    Die Verpflichtung eines einzelnen Gesellschafters, einer notwendig gewordenen Änderung des Gesellschaftsvertrags zuzustimmen, ist daher anzunehmen, wenn dem schützenswerte Belange des einzelnen Gesellschafters nicht entgegenstehen (BGH, Urt. v. 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, NZG 2009, 1347 Tz. 23; BGH, Urt. v. 25. Januar 2011 - II ZR 122/09, NZG 2011, 510 Tz. 20).

    Dass die Klägerin vor dem streitgegenständlichen Gesellschafterbeschluss wegen Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit sanierungsbedürftig war (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, NZG 2009, 1347 Tz. 26), hat diese in ihrer Klageschrift vom 25. April 2012 (hier: S. 9-12; GA I 9 ff.) substantiiert vorgetragen und war überdies auch Gegenstand des den Gesellschaftern in der Gesellschafterversammlung vom 2. Dezember 2009 unterbreiteten "Sachstandsberichts zur Sanierung" (Anlage K 2; GA I 45 ff.).

    Die Klägerin hat weiter substantiiert vorgetragen, dass der Versuch, sie unter Aufbringung neuen Kapitals gem. dem Konzept Anlage K 2 (GA I 52 ff.) zu sanieren - verglichen mit den Folgen der ansonsten unstreitig unvermeidlichen Zerschlagung - wirtschaftlich sinnvoll war (vgl. S. 15-17 der Klageschrift vom 25. April 2012; GA I 15 ff. sowie den "Sachstandsbericht zur Sanierung"; Anlage K 2; GA I 53 ff.; vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 19. Oktober 2009, II ZR 240/08, NZG 2009, 1347 Tz. 25).

    Damit kann - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19. Oktober 2009, II ZR 240/08, NZG 2009, 1347 Tz. 26 f.) - eine Schlechterstellung des Beklagten aufgrund seines Ausscheidens gegenüber dem Fall der Liquidation der Klägerin nicht angenommen werden.

    Jeder Gesellschafter sollte demnach entscheiden können, ob er einen Betrag i.H. von (prognostiziert) 95% des ursprünglich von ihm bereits aufgebrachten Kapitals erneut "riskieren" wollte, verbunden zum einen mit der Chance, dass die Klägerin damit mittelfristig in die Gewinnzone gelangen könnte, aber zum anderen mit dem jeden Sanierungsversuch immanenten Risiko, auch noch diesen Betrag im Falle des Scheiterns zu verlieren, oder ob er lieber sofort als anteiligen Auseinandersetzungsfehlbetrag ca. (prognostiziert) 130, 5% des bereits einmal eingezahlten Kapitals aufbringen und danach für die Zukunft von jeder Zahlungsverpflichtung frei sein wollte (vgl. BGH, Urt. v. 19. Oktober 2009, II ZR 240/08, NZG 2009, 1347 Tz. 28).

  • BGH, 25.01.2011 - II ZR 122/09

    Wirtschaftliche Schieflage einer Publikumspersonengesellschaft: Pflicht der nicht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.07.2013 - 19 U 11/13
    Die Verpflichtung eines einzelnen Gesellschafters, einer notwendig gewordenen Änderung des Gesellschaftsvertrags zuzustimmen, ist daher anzunehmen, wenn dem schützenswerte Belange des einzelnen Gesellschafters nicht entgegenstehen (BGH, Urt. v. 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, NZG 2009, 1347 Tz. 23; BGH, Urt. v. 25. Januar 2011 - II ZR 122/09, NZG 2011, 510 Tz. 20).

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts Düsseldorf in dessen beklagtenseits (GA II 399) zitiertem Urteil vom 28. Mai 2013 (9 O 222/12; Rz. 28 bei juris) finden diese Grundsätze nicht nur bei Publikumspersonengesellschaften in der Rechtsform der OHG, sondern auch - wie im hier gegebenen Fall - bei Publikumspersonengesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung (vgl. BGH, Urt. v. 25. Januar 2011, aaO für den letztgenannten Fall).

    Denn die Grundsätze jenes Urteils wurden seitens des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 25. Januar 2011 (II ZR 122/09, NZG 2011, 510 ff.) bekräftigt und ausweislich des amtlichen Leitsatzes lediglich wie folgt eingeschränkt:.

  • LG Rottweil, 20.12.2012 - 3 O 151/12
    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.07.2013 - 19 U 11/13
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 20. Dezember 2012 (3 O 151/12) wie folgt.

    Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. Dezember 2012 (3 O 151/12; veröffentlicht bei juris) abgewiesen.

    den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Rottweil vom 20. Dezember 2012 (3 O 151/12) dazu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H. von 174.240,02 EUR nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 16. Oktober 2011 sowie weitere 2.714,03 EUR für außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

  • LG Düsseldorf, 28.05.2013 - 9 O 222/12

    Änderung des Gesellschaftsvertrag zur Sanierung des Fonds ohne Zustimmung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.07.2013 - 19 U 11/13
    Als nicht zutreffend erweist sich auch die Alternativbegründung des Landgerichts (LGU 9; Rz. 22 ff. bei juris; ihm insoweit folgend LG Düsseldorf, Urt. v. 28. Mai 2013 - 9 O 222/12; Rz. 30 ff. bei juris), der zufolge im vorliegenden Fall deswegen keine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht des Beklagten zur Zustimmung zu dem Gesellschafterbeschluss vom 2. Dezember 2009 bestanden habe, da die Klägerin nicht dargelegt habe, dass sie den Beklagten vor dem maßgeblichen Sanierungsstichtag (31. März 2011) darüber informiert habe, dass es kurz zuvor gelungen sei, mit den Banken Sanierungsvereinbarungen zu treffen.

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts Düsseldorf in dessen beklagtenseits (GA II 399) zitiertem Urteil vom 28. Mai 2013 (9 O 222/12; Rz. 28 bei juris) finden diese Grundsätze nicht nur bei Publikumspersonengesellschaften in der Rechtsform der OHG, sondern auch - wie im hier gegebenen Fall - bei Publikumspersonengesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung (vgl. BGH, Urt. v. 25. Januar 2011, aaO für den letztgenannten Fall).

  • BGH, 12.12.2005 - II ZR 283/03

    Klarstellung zum Vertrauensschutz hinsichtlich der Haftung des einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.07.2013 - 19 U 11/13
    Denn zwar hat ein Neugesellschafter für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten persönlich nur dann einzustehen, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorlag (vgl. BGH, Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03, NJW 2006, 765 Tz. 13).
  • BGH, 23.01.2006 - II ZR 306/04

    Grenze für Nachschusspflicht muss auch bei Publikumsgesellschaften im voraus

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.07.2013 - 19 U 11/13
    Deswegen geht auch der Hinweis des Beklagten (GA II 236) auf das - eine nachträgliche Beitragspflicht betreffende - Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2006 (II ZR 306/04, NJW-RR 2006, 827 ff.) fehl, aus welchem der Beklagte zu schließen glaubt, dass für ihn mangels Mitwirkung an den Sanierungsbeschlüssen keine Zahlungsverpflichtung resultiere.
  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 19/05

    Übertragung der Führung der Geschäfte eines Immobilienfonds in der Form einer BGB

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.07.2013 - 19 U 11/13
    Denn die Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben durch schuldrechtlichen Vertrag und die Erteilung umfassender Vollmachten an einen Nichtgesellschafter fällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits nicht in den Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes, da ein solcher Vertrag seinem Inhalt nach im Schwerpunkt nicht auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirtschaftlicher Interessen der GbR und ihre Gesellschafter gerichtet ist (vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 2006 - XI ZR 19/05, NJW 2007, 1813 Tz. 29 m.w.N.).
  • BGH, 20.07.2010 - XI ZR 465/07

    Mittelbare Beteiligung an einem Immobilienfonds: Nichtigkeit der Übertragung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.07.2013 - 19 U 11/13
    Der betreffende Anleger kann sich lediglich für die Zukunft von der Gesellschaftsbeteiligung lösen (vgl. nur BGH, Urt. v. 20. Juli 2010 I, XI ZR 465/07, NJW-RR 2010, 1402 Tz. 35 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 31.03.2010 - 14 U 20/09

    Publikums-Personengesellschaft: Voraussetzungen einer Mehrheitsentscheidung über

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.07.2013 - 19 U 11/13
    Gleichermaßen fehl geht außerdem der Hinweis des Beklagten auf das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. März 2010 (14 U 20/09, DB 2010, 1058 ff.), welches ebenfalls die Frage einer Nachschusspflicht eines Gesellschafters zum Gegenstand hat.
  • OLG München, 12.12.2013 - 24 U 348/13

    Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Publikums-Gesellschaft wegen

    Die Revision gegen dieses Urteil ist gemäß § 543 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO zuzulassen, weil der Senat mit der getroffenen Entscheidung von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (vgl. etwa das Urteil des OLG Stuttgart vom 11.07.2013, Az.: 19 U 11/13, Anlage K 24) in Parallelverfahren abweicht.
  • LG Essen, 12.08.2016 - 19 O 254/15

    Verpflichtung eines Gesellschafters zur Erstattung eines

    Maßgebliche und hinreichende Beurteilungsgrundlage des Gesellschafters für die Frage einer entsprechenden Zustimmungspflicht ist sein Informationsstand über die vorgesehenen Sanierungsvereinbarungen mit Gläubigern der Gesellschaft zum Zeitpunkt des betreffenden Gesellschafterbeschlusses, ohne dass diese Vereinbarungen bereits ihren tatsächlichen Abschluss gefunden haben müssten (OLG Stuttgart, Urt. v. 11.7. 2013 - 19 U 11/13, NZG 2013, 1061).

    Schließlich darf bei der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung nicht Außer acht gelassen werden, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung - auf den allein es ankommt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 11.7. 2013 - 19 U 11/13, NZG 2013, 1061) - die Haftentlassungseklärung der J1 noch nicht vorlag.

  • LG Dessau-Roßlau, 17.04.2020 - 2 O 740/15

    Anspruch eines Immobilienfonds gegen einen ausgeschiedenen Gesellschafter auf

    Insoweit ist es hinreichend, dass den Gesellschaftern in der Gesellschafterversammlung - die hier am 30.5.2012 durchgeführt wurde - ein in sich schlüssiges Sanierungskonzept vorgestellt wurde (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2013, 1661, 1662).
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