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Rechtsprechung
   BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 und 3 AZR 85/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,6949
BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 und 3 AZR 85/12 (https://dejure.org/2014,6949)
BAG, Entscheidung vom 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 und 3 AZR 85/12 (https://dejure.org/2014,6949)
BAG, Entscheidung vom 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 und 3 AZR 85/12 (https://dejure.org/2014,6949)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • lexetius.com

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - Verschmelzung - Pension-Trust - betriebliche Übung

  • openjur.de

    Betriebsrentenanpassung; wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners; Verschmelzung; Pension-Trust; betriebliche Übung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - Verschmelzung - Pension-Trust - betriebliche Übung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1b Abs 1 S 4 BetrAVG, § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 266 Abs 3 Buchst A HGB, § 277 Abs 3 S 2 HGB
    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - Verschmelzung - Pension-Trust - betriebliche Übung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Betriebsrentenanpassung; wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners; Auswirkungen der Finanzkrise

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Betriebsrentenanpassung durfte wegen Finanzmarktkrise verweigert werden

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Betriebsrentenanpassung durfte wegen Finanzmarktkrise verweigert werden

  • hensche.de

    Betriebsrente, Betriebliche Altersversorgung, Betriebsrente: Anpassung

  • bag-urteil.com

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - Verschmelzung - Pension-Trust - betriebliche Übung

  • Betriebs-Berater

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners

  • rewis.io

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - Verschmelzung - Pension-Trust - betriebliche Übung

  • ra.de
  • hensche.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsrentenanpassung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsrentenanpassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (23)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsrentenanpassung im Bankenbereich und die Auswirkungen der Finanzkrise

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsrenten in der Bankenkrise

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsrentenanpassung - und die Finanzkrise als Ausrede

  • lto.de (Kurzinformation)

    Commerzbank siegreich - Betriebsrente muss nicht angehoben werden

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betriebsrentenanpassung und die wirtschaftliche Lage

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Betriebsrentenanpassung kann bei schlechter Wirtschaftslage abgelehnt werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners - Auswirkungen der Finanzkrise

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Für Betriebsrentenanpassung ist voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und -ausstattung des Unternehmens entscheidend

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nachschlag für Betriebsrentner in der Finanzmarktkrise? - Bundesarbeitsgericht sagt nein

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - Ver-schmelzung - Pension-Trust

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners - Auswirkungen der Finanzkrise

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Betriebsrentenanpassung - Auswirkungen der Finanzkrise

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Keine Anpassung der Betriebsrente wegen Finanzkrise

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners - Auswirkungen der Finanzkrise

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners - Auswirkungen der Finanzkrise

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebsrente - Anspruch eines Arbeitnehmers auf Anpassung

  • brs-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber darf aus wirtschaftlichen Gründen Betriebsrentenanpassung verweigern

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners - Auswirkungen der Finanzkrise

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Betriebsrentenanpassung für Bank ist keine Pflicht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei schlechter wirtschaftlicher Lage ist Arbeitgeber nicht zur Betriebsrentenanpassung verpflichtet - Auswirkungen der Finanzkrise können Betriebsrentenanpassung entgegenstehen

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Betriebsrentenanpassung

Besprechungen u.ä. (3)

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Finanzkrise ist bei der Anpassung von Betriebsrenten zu berücksichtigen

  • klerx-legal.com (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Keine Betriebsrentenanpassung bei schlechter Wirtschaftslage des Arbeitgebers

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Betriebsrentenanpassung bei der Commerzbank

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 37
  • MDR 2014, 14
  • NZA 2015, 320
  • BB 2014, 2100
  • BB 2014, 2811
  • DB 2014, 2054
  • NZA-RR 2015, 147
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (24)

  • BAG, 26.10.2010 - 3 AZR 502/08

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Rentner- oder

    Auszug aus BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 51/12
    Entscheidend kommt es auf eine angemessene Eigenkapitalverzinsung und eine hinreichende Eigenkapitalausstattung an (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56 mwN) .

    b) Zum anderen ist der Versorgungsschuldner nicht deshalb zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, weil er Pensionsrückstellungen gebildet hat (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 53) .

    Rückstellungen haben daher im Wesentlichen einen Zeit-, insbesondere einen Steuerstundungseffekt (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 54) .

    c) Aus den Urteilen des Senats vom 9. November 1999 (- 3 AZR 420/98 - BAGE 92, 349) und vom 26. Oktober 2010 (- 3 AZR 502/08 -) folgt entgegen der Rechtsansicht des Klägers nichts anderes.

    Zum anderen bestätigen beide Entscheidungen, dass es im Rahmen der Anpassungsprüfung auf die Ertragslage des Versorgungsschuldners im Ganzen ankommt (BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56; 9. November 1999 - 3 AZR 420/98 - zu I 2 der Gründe, aaO).

  • BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 615/10

    Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers -

    Auszug aus BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 51/12
    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 41 mwN) .

    Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 54) .

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 43 mwN) .

    Beide Berechnungsfaktoren sind entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42 mwN) .

    Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 50 mwN) .

  • BAG, 21.08.2012 - 3 ABR 20/10

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - Anpassung von

    Auszug aus BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 51/12
    Dies ist bei den nach den Rechnungslegungsregeln des HGB erstellten Jahresabschlüssen gewährleistet (BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 39 mwN) .

    Dadurch unterscheiden sich die internationalen Rechnungslegungsregeln grundsätzlich vom deutschen Bilanzrecht, das neben der Informationsfunktion auch die Zahlungsbemessungsfunktion betont (vgl. BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 40 mwN) .

    Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 mwN) .

    Sie zählen zudem zu den außergewöhnlichen, nicht absehbaren Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen (vgl. BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 45 mwN) .

  • BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 610/11

    Versorgungsvertrag - Betriebliche Übung

    Auszug aus BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 51/12
    aa) Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt ( BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11  - Rn. 56 , BAGE 141, 222 ; 16. Februar 2010 - 3  AZR 118/08  - Rn. 11 ) .

    Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann ( BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11  - aaO; 15. Februar 2011 - 3  AZR 35/09  - Rn. 88 ) .

    bb) Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften ( BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11  - Rn. 61 ; 15. Mai 2012 - 3  AZR 610/11  - Rn. 57 mwN, BAGE 141, 222 ) .

    cc) Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht ( BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11  - Rn. 62 , BAGE 141, 222 ; 24. November 2004 -  10 AZR 202/04  - zu II 3 c bb ( 3 ) der Gründe, BAGE 113, 29 ) .

  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 125/11

    Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung -

    Auszug aus BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 51/12
    Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39) .

    Diese Grundsätze gelten nicht nur bei einer Verschmelzung eines wirtschaftlich gesunden Unternehmens auf ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen, sondern auch dann, wenn ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen auf ein wirtschaftlich starkes Unternehmen verschmolzen wird (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 54) .

    bb) Zwar sind sowohl die Höhe des Eigenkapitals als auch das erzielte Betriebsergebnis ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 42 mwN) .

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 43 mwN) .

  • BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 420/98

    Pflicht zur Anpassung einer Betriebsrente nach § 16 BetrAVG der Witwe eines

    Auszug aus BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 51/12
    c) Aus den Urteilen des Senats vom 9. November 1999 (- 3 AZR 420/98 - BAGE 92, 349) und vom 26. Oktober 2010 (- 3 AZR 502/08 -) folgt entgegen der Rechtsansicht des Klägers nichts anderes.

    Zum anderen bestätigen beide Entscheidungen, dass es im Rahmen der Anpassungsprüfung auf die Ertragslage des Versorgungsschuldners im Ganzen ankommt (BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56; 9. November 1999 - 3 AZR 420/98 - zu I 2 der Gründe, aaO).

  • BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 653/05

    Verweisung auf Tarifvertrag - Gleichstellungsabrede - Betriebliche Übung

    Auszug aus BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 51/12
    Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war ( BAG 18. April 2007 - 4 AZR 653/05  - Rn. 43 mwN) .

    Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden ( BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11  - Rn. 62 ; 18. April 2007 -  4 AZR 653/05  - aaO; 30. Mai 2006 -  1 AZR 111/05  - Rn. 37 , BAGE 118, 211 ) .

  • BAG, 10.12.2013 - 3 AZR 832/11

    Berechnung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden und vorgezogener

    Auszug aus BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 51/12
    bb) Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften ( BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11  - Rn. 61 ; 15. Mai 2012 - 3  AZR 610/11  - Rn. 57 mwN, BAGE 141, 222 ) .

    Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden ( BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11  - Rn. 62 ; 18. April 2007 -  4 AZR 653/05  - aaO; 30. Mai 2006 -  1 AZR 111/05  - Rn. 37 , BAGE 118, 211 ) .

  • BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 810/05

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage - Verschmelzung

    Auszug aus BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 51/12
    Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, kann es auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung ankommen (vgl. BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 39; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 23, BAGE 123, 319) .

    Maßgeblich ist deshalb, ob aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen am Anpassungsstichtag damit zu rechnen war, dass der Versorgungsschuldner zu der Anpassung in der Lage sein wird (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 24, aaO) .

  • BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 750/11

    Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung -

    Auszug aus BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 51/12
    Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, kann es auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung ankommen (vgl. BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 39; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 23, BAGE 123, 319) .

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 30) .

  • BAG, 29.11.1988 - 3 AZR 184/87

    Mißbrauch - Insolvenzsicherung - Rentenerhöhung - Anpassung - Wegfall des

  • BAG, 23.08.2011 - 3 AZR 650/09

    Betriebsrente - betriebliche Übung - Urteilsergänzung

  • BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 172/02

    Betriebsrentenanpassung - Wertzuwächse des Unternehmens

  • BAG, 30.11.2010 - 3 AZR 754/08

    Betriebsrentenanpassung - Essener Verband - Diskriminierung wegen des Alters

  • BAG, 24.11.2004 - 10 AZR 202/04

    Sonderzahlung - Änderung durch betriebliche Übung

  • BAG, 11.10.2011 - 3 AZR 527/09

    Betriebsrentenanpassung - Ermittlung des Kaufkraftverlusts - Grenzen des billigen

  • BAG, 29.08.2012 - 10 AZR 571/11

    Betriebliche Übung - Leistungsgewährungen, die möglicherweise irrtümlich über

  • BAG, 10.12.2013 - 3 AZR 796/11

    Invaliditätsversorgung - Mindestaltersgrenze

  • BAG, 30.05.2006 - 1 AZR 111/05

    Anrechnung von Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulage

  • BGH, 21.01.2004 - VIII ZR 74/03

    Bilanzmäßige Behandlung einer Ausgleichszahlung für entgangenen Gewinn

  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 35/09

    Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 118/08

    Weihnachtsgeld für Betriebsrentner

  • LAG Hessen, 28.09.2011 - 8 Sa 244/11

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung gemäß § 16 BetrAVG

  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 50/05

    Betriebsrentenanpassung nach Ausgliederung

  • LAG München, 24.03.2015 - 7 Sa 806/14

    Anpassung einer Betriebsrente

    Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (BAG 11.11.2014 - 3 AZR 117/13; 02.09.2014 - 3 AZR 51/12; 19.06.2012 - 3 AZR 464).

    Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12).

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 25.04.2006 - 3 AZR 50/05).

    Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 11.12.2012 - 3 AZR 615/10).

    Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, kann es auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung ankommen (vgl. BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 20.08.2013 3 AZR 750/11; 31.07.2007 - 3 AZR 810/05).

    Diese Grundsätze gelten nicht nur bei einer Verschmelzung eines wirtschaftlich gesunden Unternehmens auf ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen, sondern auch dann, wenn ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen auf ein wirtschaftlich starkes Unternehmen verschmolzen wird (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 28.05.2013 - 3 AZR 125/11).

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 11.12.2012 - 3 AZR 615/10).

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 20.08.2013 - 3 AZR 750/11).

    Der Risikozuschlag beträgt 2% (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 11.12.2012 - 3 AZR 615/10).

    Beide Berechnungsfaktoren sind auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 11.12.2012 - 3 AZR 615/10).

    Dies ist bei den nach den Rechnungslegungsregeln des HGB erstellten Jahresabschlüssen (§§ 242 ff HGB) gewährleistet (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 21.08.2012 - 3 ABR 20/10).

    Dadurch unterscheiden sich auch internationale Rechnungslegungsregeln grundsätzlich vom deutschen Bilanzrecht, das neben der Informationsfunktion auch die Zahlungsbemessungsfunktion betont (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 21.08.2012 - 3 ABR 20/10).

    dd) Zwar sind sowohl die Höhe des Eigenkapitals als auch das erzielte Betriebsergebnis ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 28.05.2013 - 3 AZR 125/11).

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen ( BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 28.05.2013 - 3 AZR 125/11).

    Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 30.11.2010 - 3 AZR 754/08).

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 11.10.2011 - 3 AZR 527/09).

    Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 21. August 2012 -3 ABR 20/10).

    Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 11.12.2012 - 3 AZR 615/10).

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; 18.02.2003 - 3 AZR 172/02).

    Es kann deshalb dahinstehen, ob die vom SoFFin geleisteten stillen Einlagen, die zu 100% dem Kernkapital der Beklagten iSv. § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zugerechnet wurden, zu dem Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 HGB zählen, das im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung zugrunde zu legen ist (BAG 15.04.2015 - 3 AZR 51/12).

    Zuzüglich des Risikozuschlags von 2% betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 6, 3% (BAG 15.04.2015 - 3 AZR 51/12).

    Vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. minus 34.000.000,00 Euro und nach sonstigen Steuern iHv. plus 1.000.000,00 Euro betrug das Betriebsergebnis minus 1.170.000.000,00 Euro (BAG 15.04. a) 2014 - 3 AZR 51/12).

    (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12).

    In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht auch bereits in der zitierten Entscheidung vom 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 darauf verwiesen, dass die von subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen beeinflusste Unternehmenspolitik in der Regel keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens erlaubt.

    Dies war zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2012 die Beklagte (vgl zur Vermeidung von Wiederholungen: BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12).

    Rückstellungen haben daher im Wesentlichen einen Zeit-, insbesondere einen Steuerstundungseffekt (BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12; BAG 26.10.2010 - 3 AZR 502/08).

  • LAG Düsseldorf, 05.08.2015 - 12 Sa 132/15

    Kriterien für die Anpassung der Betriebsrente

    Für die Beurteilung der Frage, ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt z.B. BAG 18.03.2014 - 3 AZR 899/11, juris Rn. 19 ff.; BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12, juris Rn. 18 ff.; BAG 10.02.2015, a.a.O., Rn. 27 ff; BAG 10.03.2015 - 3 AZR 739/13, a.a.O., Rn. 16 ff.) von folgenden Grundsätzen auszugehen:.

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.).

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 21; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 20 jeweils m.w.N.).

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 23; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 24 jeweils m.w.N.).

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG 11.11.2014. a.a.O., Rn. 43; BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 23; BAG 15.04.2014 a.a.O., Rn. 24 mwN).

    Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 25 m.w.N.).

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 24; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 27 jeweils m.w.N.).

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 25; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 28 jeweils m.w.N).

    Sie zählen zudem zu den außergewöhnlichen, nicht absehbaren Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen (BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 29 f. m.w.N.).

    Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 29; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 31 f. jeweils m.w.N.).

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 30; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 33 jeweils m.w.N.).

    Es handelt sich nur um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist (vgl. BAG 02.09.2014 - 3 AZR 227/12, juris, Rn. 22; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 19; BAG 25.04.2006 - 3 AZR 50/05, NZA-RR 2007, 310 Rn. 55).

    Es ist daher nur ausnahmsweise (vgl. BAG 02.09.2014, a.a.O., Rn. 22; BAG 15.04.2014, a.a.O. Rn. 19) geboten, auf einen längeren Zeitraum abzustellen.

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 19; BAG 25.04.2006, a.a.O., Rn. 55).

    Darunter sind Aufwendungen zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind (BAG 02.09.2014 - 3 AZR 952/12, juris, Rn. 40; BAG 15.04.2014, a.a.O. Rn. 40).

    Im Unterschied zum Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit beruhen sie auf Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (BAG 02.09.2014, a.a.O. Rn. 40; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 40).

  • LAG Düsseldorf, 27.05.2015 - 12 Sa 50/15

    Betriebsrentenanpassung

    Für die Beurteilung der Frage, ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt z.B. BAG 18.03.2014 - 3 AZR 899/11, juris Rn. 19 ff.; BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12, juris Rn. 18 ff.; BAG 10.02.2015, a.a.O., Rn. 27 ff; BAG 10.03.2015 - 3 AZR 739/13, a.a.O., Rn. 16 ff.) von folgenden Grundsätzen auszugehen:.

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.).

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 21; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 20 jeweils m.w.N.).

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 23; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 24 jeweils m.w.N.).

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG 11.11.2014. a.a.O., Rn. 43; BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 23; BAG 15.04.2014 a.a.O., Rn. 24 mwN).

    Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 25 m.w.N.).

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 24; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 27 jeweils m.w.N.).

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 25; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 28 jeweils m.w.N).

    Sie zählen zudem zu den außergewöhnlichen, nicht absehbaren Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen (BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 29 f. m.w.N.).

    Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 29; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 31 f. jeweils m.w.N.).

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 30; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 33 jeweils m.w.N.).

    Es handelt sich nur um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist (vgl. BAG 02.09.2014 - 3 AZR 227/12, juris, Rn. 22; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 19; BAG 25.04.2006 - 3 AZR 50/05, NZA-RR 2007, 310 Rn. 55).

    Es ist daher nur ausnahmsweise (vgl. BAG 02.09.2014, a.a.O., Rn. 22; BAG 15.04.2014, a.a.O. Rn. 19) geboten, auf einen längeren Zeitraum abzustellen.

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 19; BAG 25.04.2006, a.a.O., Rn. 55).

    Darunter sind Aufwendungen zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind (BAG 02.09.2014 - 3 AZR 952/12, juris, Rn. 40; BAG 15.04.2014, a.a.O. Rn. 40).

    Im Unterschied zum Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit beruhen sie auf Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (BAG 02.09.2014, a.a.O. Rn. 40; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 40).

  • LAG Düsseldorf, 27.05.2015 - 12 Sa 361/15

    Betriebsrentenanpassung

    Für die Beurteilung der Frage, ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt z.B. BAG 18.03.2014 - 3 AZR 899/11, juris Rn. 19 ff.; BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12, juris Rn. 18 ff.; BAG 10.02.2015, a.a.O., Rn. 27 ff; BAG 10.03.2015 - 3 AZR 739/13, a.a.O., Rn. 16 ff.) von folgenden Grundsätzen auszugehen:.

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.).

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 21; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 20 jeweils m.w.N.).

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 23; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 24 jeweils m.w.N.).

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG 11.11.2014. a.a.O., Rn. 43; BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 23; BAG 15.04.2014 a.a.O., Rn. 24 mwN).

    Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 25 m.w.N.).

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 24; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 27 jeweils m.w.N.).

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 25; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 28 jeweils m.w.N).

    Sie zählen zudem zu den außergewöhnlichen, nicht absehbaren Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen (BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 29 f. m.w.N.).

    Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 29; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 31 f. jeweils m.w.N.).

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 30; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 33 jeweils m.w.N.).

    Es handelt sich nur um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist (vgl. BAG 02.09.2014 - 3 AZR 227/12, juris, Rn. 22; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 19; BAG 25.04.2006 - 3 AZR 50/05, NZA-RR 2007, 310 Rn. 55).

    Es ist daher nur ausnahmsweise (vgl. BAG 02.09.2014, a.a.O., Rn. 22; BAG 15.04.2014, a.a.O. Rn. 19) geboten, auf einen längeren Zeitraum abzustellen.

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 19; BAG 25.04.2006, a.a.O., Rn. 55).

    Darunter sind Aufwendungen zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind (BAG 02.09.2014 - 3 AZR 952/12, juris, Rn. 40; BAG 15.04.2014, a.a.O. Rn. 40).

    Im Unterschied zum Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit beruhen sie auf Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (BAG 02.09.2014, a.a.O. Rn. 40; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 40).

  • BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 455/15

    Betriebsrentenanpassung - aktive latente Steuern

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 22; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 17; 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 19 mwN) .

    Zum anderen bestätigen beide Entscheidungen, dass es im Rahmen der Anpassungsprüfung auf die Ertragslage des Versorgungsschuldners im Ganzen ankommt (vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 65 mwN) .

    Selbst bei schlechten Betriebsergebnissen können Vergütungsanhebungen und Werbemaßnahmen sinnvoll und geboten sein (vgl. bereits BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 53; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 43) .

    aa) Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt ( BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 66 ff. mwN; 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11  - Rn. 56 , BAGE 141, 222 ; 16. Februar 2010 - 3  AZR 118/08  - Rn. 11 ) .

    Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst (vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 68 mwN) .

    bb) Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften ( BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 69; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11  - Rn. 61 ; 15. Mai 2012 - 3  AZR 610/11  - Rn. 57 mwN, BAGE 141, 222 ) .

    Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchssteller (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 70; 29. August 2012 - 10 AZR 571/11  - Rn. 20 ; 23. August 2011 - 3  AZR 650/09  - Rn. 46  ff., BAGE 139, 69 ) .

    Die Versorgungsberechtigten hätten aus dem Verhalten der D AG nicht darauf schließen dürfen, dass diese auch zu künftigen Anpassungsstichtagen die Betriebsrenten unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anheben würde (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 71) .

    Deshalb ist der Arbeitgeber auch nicht gehindert, bei ausreichender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht nur den im Prüfungszeitraum eingetretenen Kaufkraftverlust auszugleichen, sondern eine höhere Anpassung vorzunehmen (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 72) .

    Sollte sie ihre mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit möglicherweise mehrfach nicht zum Anlass genommen haben, die Anpassung zu verweigern, konnte daraus nicht geschlossen werden, dass auch bei künftigen Anpassungsstichtagen so verfahren werden sollte (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 73) .

  • LAG Düsseldorf, 17.12.2014 - 12 Sa 741/14

    Betriebsrentenanpassung

    aa)Im Rahmen der Anpassungsprüfung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG ist mit dem Bundesarbeitsgericht zunächst von folgenden Grundsätzen auszugehen (zuletzt z.B. BAG 18.03.2014 - 3 AZR 899/11, juris Rn. 19 ff.; BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 juris Rn. 18 ff.).

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 19 m.w.N.).

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 21; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 20 jeweils m.w.N.).

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 23; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 24 jeweils m.w.N.).

    Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 25 m.w.N.).

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 24; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 27 jeweils m.w.N.).

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 25; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 28 jeweils m.w.N).

    Sie zählen zudem zu den außergewöhnlichen, nicht absehbaren Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen (BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 29 f. m.w.N.).

    Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 29; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 31 f. jeweils m.w.N.).

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 30; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 33 jeweils m.w.N.).

    Spätere Entwicklungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren (vgl. BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 21, BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 20).

  • BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 952/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

    Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 19) .

    c) Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, kann es auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung ankommen (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 22 mwN) .

    Diese Grundsätze gelten nicht nur bei einer Verschmelzung eines wirtschaftlich gesunden Unternehmens auf ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen, sondern auch dann, wenn ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen auf ein wirtschaftlich starkes Unternehmen verschmolzen wird (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - aaO) .

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 23) .

    Beide Berechnungsfaktoren sind entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 25 mwN) .

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 27 mwN) .

    Darunter sind Aufwendungen zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 40 mwN) .

    Im Unterschied zum Ergebnis der "gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" beruhen sie auf Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - aaO) .

    Selbst bei schlechten Betriebsergebnissen können Vergütungsanhebungen und Werbemaßnahmen sinnvoll und geboten sein (vgl. bereits BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 53) .

    Im Rahmen der von der Beklagten als Versorgungsschuldnerin vorzunehmenden Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG kommt es auf deren wirtschaftliche Lage und nicht auf die wirtschaftliche Lage des - zwischenzeitlich auf den C Pension-Trust e. V. verschmolzenen - DPT an (vgl. dazu in einem vergleichbaren Fall bereits BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 54 ff.).

    Die Beklagte ist nicht deshalb zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet, weil die auf den Treuhänder übertragenen Vermögenswerte aus bilanzieller Sicht ihr zuzurechnen und in ihren Jahresabschlüssen in Ansatz zu bringen sind, indem gemäß § 266 HGB auf der Aktivseite der Bilanz das Treuhandvermögen und auf der Passivseite der Bilanz die Pensionsrückstellungen auszuweisen sind sein (vgl. bereits BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 62 ff.) .

  • BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 441/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

    c) Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, kann es auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung ankommen (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 22 mwN) .

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 23 mwN) .

    Beide Berechnungsfaktoren sind entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 25 mwN) .

    bb) Zwar sind sowohl die Höhe des Eigenkapitals als auch das erzielte Betriebsergebnis ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 27 mwN) .

    Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 30 mwN) .

    Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 32 mwN) .

    Darunter sind Aufwendungen zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 40 mwN) .

    Im Unterschied zum Ergebnis der "gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" beruhen sie auf Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - aaO) .

    Selbst bei schlechten Betriebsergebnissen können Vergütungsanhebungen und Werbemaßnahmen sinnvoll und geboten sein (vgl. bereits BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 53) .

    Im Rahmen der von der Beklagten als Versorgungsschuldnerin vorzunehmenden Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG kommt es auf deren wirtschaftliche Lage und nicht auf die wirtschaftliche Lage des CPT an (vgl. dazu in einem vergleichbaren Fall bereits BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 54 ff.) .

    Die Beklagte ist nicht deshalb zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet, weil die auf den Treuhänder übertragenen Vermögenswerte aus bilanzieller Sicht ihr zuzurechnen und in ihren Jahresabschlüssen in Ansatz zu bringen sind, indem gemäß § 266 HGB auf der Aktivseite der Bilanz das Treuhandvermögen und auf der Passivseite der Bilanz die Pensionsrückstellungen auszuweisen sind (vgl. dazu bereits BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 62 ff.) .

  • BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 854/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

    c) Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, kann es auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung ankommen (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 22 mwN) .

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 23 mwN) .

    Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 30 mwN).

    Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 32 mwN) .

    Darunter sind Aufwendungen zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 40 mwN) .

    Im Unterschied zum Ergebnis der "gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" beruhen sie auf Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - aaO) .

    § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB ordnet diese Aufwendungen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu und bestimmt lediglich im Interesse einer zusätzlichen Information über die Ertragslage, dass die Aufwendungen gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen sind (vgl. bereits BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 -) .

    Im Rahmen der von der Beklagten als Versorgungsschuldnerin vorzunehmenden Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG kommt es auf deren wirtschaftliche Lage und nicht auf die wirtschaftliche Lage des CPT an (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 54 ff.) .

    Die Beklagte war nicht deshalb zur Anpassung der Betriebsrente des vormaligen Klägers verpflichtet, weil die auf den Treuhänder übertragenen Vermögenswerte aus bilanzieller Sicht ihr zuzurechnen und in ihren Jahresabschlüssen in Ansatz zu bringen sind, indem gemäß § 266 HGB auf der Aktivseite der Bilanz das Treuhandvermögen und auf der Passivseite der Bilanz die Pensionsrückstellungen auszuweisen sind (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 62 ff.) .

  • BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 37/14

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

    Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 19; 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39) .

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 20; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 41 mwN) .

    Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 21; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 54) .

    Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 23; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 30) .

    Der Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - Rn. 38 ff.; 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 24; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 43 mwN) .

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 27; 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 43 mwN) .

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 28; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 37 mwN, BAGE 139, 252) .

    Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 30; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 45 mwN) .

  • LAG Hamburg, 21.04.2016 - 7 Sa 7/16

    Anpassung des Ruhegeldes entsprechend der Steigerung der Gehaltstarife;

  • BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 734/13

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

  • ArbG Duisburg, 10.09.2015 - 1 Ca 872/15

    Betriebliche Altersversorgung

  • BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 296/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

  • BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 116/13

    Bestimmung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung

  • BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 227/12

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 158/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 998/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Versorgungsregelungen - Anhebung der

  • LAG Hamburg, 03.05.2016 - 2 Sa 45/15
  • BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 193/15

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung laufender Leistungen - wirtschaftliche

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 168/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • LAG Köln, 08.03.2018 - 4 Sa 171/17

    Voraussetzungen eines Anspruchs des Arbeitnehmers auf Gewährung zusätzlichen

  • LAG Köln, 22.06.2018 - 4 Sa 586/17

    Umkleidezeit; Wege- und Meldezeit

  • BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 348/14

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners

  • BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 1027/12

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung einer Betriebsrente -

  • LAG Köln, 08.03.2018 - 4 Sa 170/17

    Parallelentscheidung zu 4 Sa 171/17

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 729/13

    Betriebsrentenanpassung - konzerninterne Verrechnungspreisabrede -

  • LAG Köln, 08.03.2018 - 4 Sa 147/17
  • LAG Düsseldorf, 23.06.2017 - 6 Sa 173/17

    Freie Fahrt für Ehepartner ist Betriebsrentenleistung

  • LAG Köln, 08.03.2018 - 4 Sa 261/17
  • BAG, 18.07.2017 - 9 AZR 850/16

    Tariflicher Schwerbehindertenzusatzurlaub für Gleichgestellte

  • LAG Köln, 08.03.2018 - 4 Sa 146/17

    Parallelentscheidung zu 4 Sa 171/17

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 102/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • LAG Niedersachsen, 01.02.2018 - 4 Sa 1315/16

    Betriebliche Altersversorgung bei aufnehmender Verschmelzung und Ablösung der

  • BAG, 15.11.2022 - 3 AZR 505/21

    Betriebsrentenanpassung - Gewinnabführungsvertrag

  • LAG Baden-Württemberg, 04.12.2015 - 17 Sa 2/15

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Prüfungsschema - Begriff der

  • LAG Düsseldorf, 23.06.2017 - 6 Sa 110/17

    Rechtsfolgen der Gewährung von Freifahrtmöglichkeiten durch ein Unternehmen des

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 101/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • LAG Niedersachsen, 01.02.2018 - 4 Sa 1339/16

    Betriebliche Altersversorgung bei aufnehmender Verschmelzung und Ablösung der

  • LAG Niedersachsen, 01.02.2018 - 4 Sa 1342/16

    Ablösung einer Betriebsvereinbarung; Besitzstandswahrung in der betrieblichen

  • BAG, 07.06.2016 - 3 AZR 191/15

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung laufender Leistungen - wirtschaftliche

  • BAG, 15.11.2022 - 3 AZR 506/21

    Betriebsrentenanpassung; Gewinnabführungsvertrag

  • LAG Düsseldorf, 07.07.2017 - 6 Sa 172/17

    Freie Fahrt für Ehepartner von Beschäftigten eines Verkehrsbetriebs?

  • LAG Düsseldorf, 28.06.2017 - 12 Sa 104/17

    Pflicht des Arbeitgebers zur Fortsetzung der Gewährung von kostenlosen

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 262/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • LAG Niedersachsen, 01.02.2018 - 4 Sa 1340/16

    Betriebliche Altersversorgung bei aufnehmender Verschmelzung und Ablösung der

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 726/13

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • LAG Niedersachsen, 01.02.2018 - 4 Sa 1341/16

    Betriebliche Altersversorgung bei aufnehmender Verschmelzung und Ablösung der

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 577/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • LAG Düsseldorf, 23.06.2017 - 6 Sa 175/17

    Gesamtzusage als arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage; Betriebliche Übung als

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 105/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • LAG Baden-Württemberg, 11.05.2016 - 4 Sa 55/15

    Betriebsrentenanpassung - Anpassungsstichtag - Anpassungsprüfung - Prognose -

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 730/13

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 14/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 12/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 11/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 107/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • LAG Hessen, 03.11.2021 - 6 Sa 525/20

    Klage auf künftig fällig werdende Betriebsrentenansprüche Ausübung billigen

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 489/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 102/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 728/13

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 13/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 104/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • LAG Hessen, 03.11.2021 - 6 Sa 1507/19

    Anpassung der Betriebsrente nach billigem Ermessen Anpassung der Betriebsrente an

  • LAG Hamm, 14.06.2017 - 2 Sa 307/17

    Betriebliche Übung; Bezahlte Arbeitsbefreiung am Rosenmontag beim öffentlichen

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 106/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

  • LAG Hessen, 09.12.2015 - 6 Sa 1618/14

    Der Nachweis der einer Betriebsrentenanpassung entgegen stehenden

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 103/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 160/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • LAG Düsseldorf, 28.06.2017 - 12 Sa 167/17

    Betriebliche Übung und betriebliche Altersversorgung Leistungen aus der

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 253/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • LAG Hessen, 09.12.2015 - 6 Sa 1617/14

    Der Nachweis der einer Betriebsrentenanpassung entgegen stehenden

  • LAG Niedersachsen, 24.11.2016 - 4 Sa 50/16

    Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage einer anderen Gesellschaft als der

  • LAG Düsseldorf, 07.11.2014 - 6 Sa 543/14

    Umfang des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Erhöhung einer Betriebsrente

  • LAG Niedersachsen, 24.11.2016 - 4 Sa 1099/15

    Betriebsrentenanpassung

  • LAG Köln, 16.02.2018 - 4 Sa 1069/16

    Anspruch eines Rettungsassistenten auf Zahlung eines Zuschlags für

  • ArbG Hamburg, 08.02.2017 - 17 Ca 377/16

    Auslegung einer die Betriebsrente betreffenden tariflichen Versorgungsordnung

  • ArbG Düsseldorf, 10.11.2016 - 5 Ca 3719/16

    Auslegung des Begriffs "nicht vertretbar" in einem Anpassungsvorbehalt einer

  • ArbG Hamburg, 16.03.2017 - 29 Ca 443/16
  • ArbG Hamburg, 08.02.2017 - 17 Ca 387/16
  • ArbG Hamburg, 04.04.2017 - 14 Ca 430/16
  • ArbG Hamburg, 16.03.2017 - 29 Ca 384/16
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Rechtsprechung
   BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,8855
BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09 (https://dejure.org/2014,8855)
BVerfG, Entscheidung vom 01.04.2014 - 2 BvL 2/09 (https://dejure.org/2014,8855)
BVerfG, Entscheidung vom 01. April 2014 - 2 BvL 2/09 (https://dejure.org/2014,8855)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ï»¿ï»¿(Unzulässige, dem Begründungserfordernis von BVerfGG § 80 Abs 2 S 1 nicht genügende Richtervorlage zum Entfallen eines Verlustvortrags bei sog. Mantelkäufen nach der Verschärfung der des § 8 Abs 4 KStG in der Fassung vom 29.10.1997

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 8 Abs 4 KStG vom 29.10.1997, § 54 Abs 6 KStG vom 19.12.1997
    Ï»¿ï»¿(Unzulässige, dem Begründungserfordernis von BVerfGG § 80 Abs 2 S 1 nicht genügende Richtervorlage zum Entfallen eines Verlustvortrags bei sog. Mantelkäufen nach der Verschärfung der des § 8 Abs 4 KStG in der Fassung vom 29.10.1997)

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der verschärften Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften wegen Verlustes der wirtschaftlichen Identität mit dem allgemeinen Gleichheitssatz

  • rewis.io

    Ï»¿ï»¿(Unzulässige, dem Begründungserfordernis von BVerfGG § 80 Abs 2 S 1 nicht genügende Richtervorlage zum Entfallen eines Verlustvortrags bei sog. Mantelkäufen nach der Verschärfung der des § 8 Abs 4 KStG in der Fassung vom 29.10.1997)

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Vereinbarkeit der verschärften Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften wegen Verlustes der wirtschaftlichen Identität mit dem allgemeinen Gleichheitssatz

  • datenbank.nwb.de

    Entfallen eines Verlustvortrags nach sog. Mantelkauf - Unzulässige Richtervorlage

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Unzulässige Richtervorlage zum Entfallen eines Verlustvortrags nach einem sog. Mantelkauf

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verlustvortrag nach Mantelkauf

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Richtervorlage zum Entfallen eines Verlustvortrags nach einem sog. Mantelkauf ist unzulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Richtervorlage zum Entfallen eines Verlustvortrags nach einem sog. Mantelkauf

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Unzulässige Richtervorlage zum Entfallen eines Verlustvortrags nach einem sog. Mantelkauf

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Unzulässige Richtervorlage zum Entfallen eines Verlustvortrags nach einem sog. Mantelkauf

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vorlage wegen Übergangsregelung der sogenannten Mantelkaufregelung abgelehnt

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 136, 127
  • ZIP 2014, 37
  • NZG 2014, 676
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (49)

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Auszug aus BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09
    Nach dessen Beschlüssen zur Rückwirkung im Steuerrecht vom 7. Juli 2010 (BVerfGE 127, 1 ff.; 127, 31 ff.; 127, 61 ff.) genieße zwar die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz.

    Dem entsprechend habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 7. Juli 2010 (BVerfGE 127, 31 ff.) entschieden, dass das Vertrauen in den Fortbestand einer bestehenden Rechtslage verfassungsrechtlich insoweit geschützt sein könne, als eine in einem Veranlagungszeitraum getroffene und nicht mehr rückgängig zu machende Maßnahme regelmäßig nicht schon im nächsten Veranlagungszeitraum zu Rechtsfolgen führen dürfe, die ungünstiger seien als die im Zeitpunkt der Maßnahme vorgesehenen.

    Bei dem ergänzenden Verweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in Rückwirkungsfällen (BVerfGE 127, 1; 127, 31; 127, 61) bleibt unklar, warum der vorlegende Senat eine Inzidentprüfung des Vertrauensschutzgebotes im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG vornimmt, indem er davon ausgeht, ein mit diesem Gebot nicht in Einklang stehender Differenzierungsgrund sei sachwidrig und könne eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.

    bb) Im Ergänzungsbeschluss geht der Bundesfinanzhof von den vom Bundesverfassungsgericht in den Beschlüssen vom 7. Juli 2010 (BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ) entwickelten Rechtsgrundsätzen aus, nach denen eine unechte Rückwirkung mit den Grundsätzen des grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar ist, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleibt.

    Mit dem Übergangszeitraum von einem Jahr ist - wie sich aus den anschließenden Ausführungen des vorlegenden Senats zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 (BVerfGE 127, 31 ff.) ergibt (s. dazu unten unter (3)) - eine Verlustnutzung in dem auf die Umstrukturierung folgenden Veranlagungsjahr gemeint.

    (3) Soweit der Bundesfinanzhof die (grundrechtliche oder rechtsstaatliche) Notwendigkeit einer Übergangsvorschrift auch für die Fallgruppe 1 aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 (BVerfGE 127, 31) zur rückwirkenden Tariferhöhung für Entschädigungen wegen eines Arbeitsplatzverlustes ableitet und meint, danach dürfe eine in einem Veranlagungszeitraum getroffene und nicht mehr rückgängig zu machende Maßnahme regelmäßig nicht schon im nächsten Veranlagungszeitraum zu Rechtsfolgen führen, die ungünstiger seien als die im Zeitpunkt der Maßnahme vorgesehenen, legt er die Vergleichbarkeit des jener Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts mit dem hier zu beurteilenden nicht ausreichend dar.

    Der Senat hat entschieden, dass es dafür darauf ankommt, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Steuerpflichtige mit etwaigen Rechtsänderungen habe rechnen müssen (vgl. BVerfGE 127, 31 ).

  • BFH, 27.08.2008 - I R 78/01

    Mantelkaufregelungen teilweise verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09
    Mit Urteil vom 27. August 2008 (- I R 78/01 -, juris, Rn. 19 = BFHE 222, 528 ) entschied der I. Senat des Bundesfinanzhofs speziell zur Anwendung von § 8 Abs. 4 KStG (i.d.F. des UntStRFoG), in einem Fall, in dem der Verlust der wirtschaftlichen Identität zwischen dem 1. Januar und dem 5. August 1997 eingetreten sei, stehe der Versagung des Verlustabzugs im Jahr 1998 nicht entgegen, dass das Finanzamt den verbleibenden Verlustvortrag auf den 31. Dezember 1997 positiv festgestellt habe; denn diese Feststellung sei - aufgrund der Übergangsregelung des § 54 Abs. 6 KStG (i.d.F. des RVFinG) - nach der bis dahin geltenden Rechtslage erfolgt und habe unter dem Vorbehalt des Verlustes der wirtschaftlichen Identität nach Maßgabe der neuen Regelungslage im folgenden Veranlagungszeitraum gestanden.

    (2) Auch im Übrigen stehen die Ausführungen im Vorlagebeschluss im Widerspruch zu den Wertungen des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 27. August 2008 (- I R 78/01 -, juris, Rn. 20 ff. = BFHE 222, 528 ).

    Wenn, wie der Bundesfinanzhof im Urteil vom 27. August 2008 (- I R 78/01 -, juris, Rn. 25 = BFHE 222, 528 ) ausgeführt hat, § 8 Abs. 4 KStG der Missbrauchsbekämpfung diente und deshalb mit einem einschränkenden Eingreifen des Gesetzgebers in den nachfolgenden Besteuerungszeiträumen von vornherein gerechnet werden musste, hatten die Körperschaften Veranlassung, bereits im Jahr der Umstrukturierung - wegen der möglichen zukünftigen Einschränkung des Verlustabzugs - eine Entscheidung darüber zu treffen, ob angefallene Verluste noch in demselben Jahr zur Verrechnung mit aufzudeckenden stillen Reserven genutzt werden sollten.

    (2) Die Erwägung, der Gesetzgeber wäre gehalten gewesen, für die Fälle einer Umstrukturierung vor dem 1. Januar 1997 (Fallgruppe 1) "ebenso" wie in Fällen, in denen die wirtschaftliche Identität zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 6. August 1997 verloren gegangen sei (Fallgruppe 2), zumindest "eine Verlustnutzung für einen Übergangszeitraum von einem Jahr" zu gewähren, steht erneut im Widerspruch zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. August 2008 (- I R 78/01 -, juris, Rn. 25 = BFHE 222, 528 ).

    Denn bei diesen Unternehmen wird eine Verlustverrechnung allein und einmalig im laufenden Dispositionsjahr 1997, nicht aber übergangsweise auch im nachfolgenden Veranlagungszeitraum 1998 gewährt (vgl. BFH, Urteil vom 27. August 2008 - I R 78/01 -, juris, Rn. 25 = BFHE 222, 528 ).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09
    Nach dessen Beschlüssen zur Rückwirkung im Steuerrecht vom 7. Juli 2010 (BVerfGE 127, 1 ff.; 127, 31 ff.; 127, 61 ff.) genieße zwar die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz.

    Das Gebot der Folgerichtigkeit kann deshalb Maßstab für die Gestaltung einer Übergangsvorschrift sein im Hinblick auf die Belastungswirkung derjenigen gesetzlichen Regelungen, deren zeitlichen Anwendungsbereich sie bestimmt (vgl. BVerfGE 127, 1 ).

    Bei dem ergänzenden Verweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in Rückwirkungsfällen (BVerfGE 127, 1; 127, 31; 127, 61) bleibt unklar, warum der vorlegende Senat eine Inzidentprüfung des Vertrauensschutzgebotes im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG vornimmt, indem er davon ausgeht, ein mit diesem Gebot nicht in Einklang stehender Differenzierungsgrund sei sachwidrig und könne eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.

    bb) Im Ergänzungsbeschluss geht der Bundesfinanzhof von den vom Bundesverfassungsgericht in den Beschlüssen vom 7. Juli 2010 (BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ) entwickelten Rechtsgrundsätzen aus, nach denen eine unechte Rückwirkung mit den Grundsätzen des grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar ist, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleibt.

  • BVerfG, 13.05.1996 - 2 BvL 33/93

    Zwangsarbeit

    Auszug aus BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09
    Das Gericht muss sich dabei eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen und die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 65, 308 ; 94, 315 ; 97, 49 ; 105, 61 ; 121, 233 ).

    Der Vorlagebeschluss muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern, sich eingehend sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 52 ; 86, 71 ; 88, 198 ; 94, 315 ).

    Zur Begründung der Entscheidungserheblichkeit hat der Bundesfinanzhof unter Berücksichtigung seiner Ausführungen im Ergänzungsbeschluss vom 14. März 2011 einen Verlust der wirtschaftlichen Identität bereits nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 nachvollziehbar (vgl. BVerfGE 44, 297 ; 79, 245 ; 94, 315 ; 108, 186 ) verneint, indem er die fehlende Vergleichbarkeit des vorliegenden Sachverhalts mit dem früheren Regelbeispiel des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 näher erläutert hat.

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

    Auszug aus BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09
    Nach dessen Beschlüssen zur Rückwirkung im Steuerrecht vom 7. Juli 2010 (BVerfGE 127, 1 ff.; 127, 31 ff.; 127, 61 ff.) genieße zwar die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz.

    Bei dem ergänzenden Verweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in Rückwirkungsfällen (BVerfGE 127, 1; 127, 31; 127, 61) bleibt unklar, warum der vorlegende Senat eine Inzidentprüfung des Vertrauensschutzgebotes im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG vornimmt, indem er davon ausgeht, ein mit diesem Gebot nicht in Einklang stehender Differenzierungsgrund sei sachwidrig und könne eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.

    bb) Im Ergänzungsbeschluss geht der Bundesfinanzhof von den vom Bundesverfassungsgericht in den Beschlüssen vom 7. Juli 2010 (BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ) entwickelten Rechtsgrundsätzen aus, nach denen eine unechte Rückwirkung mit den Grundsätzen des grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar ist, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleibt.

  • BFH, 22.10.2003 - I R 18/02

    Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

    Auszug aus BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09
    Zudem hat er auf die Bindungswirkung verwiesen, die nach seiner Rechtsprechung (Urteil vom 22. Oktober 2003 - I R 18/02 -, juris, Rn. 22 f. = BFHE 204, 273 = BStBl II 2004, S. 468) bei gleichbleibender Rechtslage von einem bestandskräftigen Bescheid im Sinne des § 10d EStG für die steuerliche Abzugsfähigkeit des Verlustes im späteren Abzugsjahr ausgeht, so dass - wäre § 8 Abs. 4 KStG nicht verschärft worden - die Klägerin allein aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Berücksichtigung des auf den 31. Dezember 1996 bestandskräftig festgestellten Verlustabzugs noch im Jahr 1997 hätte verlangen können.

    Die im Urteil vom 22. Oktober 2003 (- I R 18/02 -, juris, Rn. 22 f. = BFHE 204, 273 = BStBl II 2004, S. 468) angenommene Bindungswirkung des Feststellungsbescheides für die zukünftige steuerliche Abzugsfähigkeit des Verlustes steht unter dem Vorbehalt einer gleich bleibenden Gesetzeslage.

  • BFH, 11.02.1998 - I R 81/97

    Verlustabzug beim Mantelkauf

    Auszug aus BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09
    Nach seinem Urteil vom 11. Februar 1998 (- I R 81/97 -, juris, Rn. 16 f. = BFHE 185, 393 = BStBl II 1998, S. 485) wird der Gesetzgeber durch den Bescheid nach § 10d EStG nicht dahin präjudiziert, den Feststellungen auch zukünftig materiell entsprechen zu müssen.

    (4) Schließlich bleibt bei der Frage der Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Fortbestand der Verlustnutzung die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum zeitlichen Anwendungsbereich von § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 unerwähnt (Urteil vom 11. Februar 1998 - I R 81/97 -, juris, Rn. 10 ff. = BFHE 185, 393 = BStBl II 1998, S. 485).

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09
    Was die verfassungsrechtliche Beurteilung der zur Prüfung gestellten Norm angeht, muss das vorlegende Gericht von ihrer Verfassungswidrigkeit überzeugt sein und die für diese Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen (vgl. BVerfGE 78, 165 ; 86, 71 ; 88, 70 ; 88, 198 ; 93, 121 ).

    Der Vorlagebeschluss muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern, sich eingehend sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 52 ; 86, 71 ; 88, 198 ; 94, 315 ).

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09
    Die in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 116, 164; 121, 317) treffen dazu keine Aussage.

    Nach dem Gebot der Folgerichtigkeit als bereichsspezifischer Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes im Steuerrecht muss eine gesetzliche Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne von Belastungsgleichheit umgesetzt werden und bedürfen Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung eines besonderen sachlichen Grundes (BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 116, 164 ).

  • BVerfG, 07.12.1988 - 1 BvL 27/88

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Darlegung der

    Auszug aus BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09
    Zur Begründung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm muss dargelegt sein, dass und aus welchen Gründen das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle der Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171 ; 79, 240 ; 121, 108 ).

    Der Vorlagebeschluss muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern, sich eingehend sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 52 ; 86, 71 ; 88, 198 ; 94, 315 ).

  • BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 24/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BFH, 14.03.2011 - I R 95/04

    Ergänzung des Vorlagebeschlusses von 8. 10. 2008 I R 95/04 an das BVerfG:

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvL 5/83

    Verfassungmäßigkeit von § 3 HöfeVfO

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvL 59/06

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur "Mindestbesteuerung" nach dem

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • BVerfG, 13.12.1988 - 2 BvL 1/84

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der zur

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvL 19/91

    Zuläsigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG - Kosten bei

  • BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92

    Beförderungsverbot

  • BVerfG, 12.01.1993 - 1 BvL 7/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

  • BVerfG, 19.04.1977 - 1 BvL 25/76

    Anforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvL 8/82

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvL 18/82

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 8/08

    Vorlage zum neuen niedersächsischen Justizvollzugsgesetz unzulässig

  • BVerfG, 06.11.1957 - 2 BvL 12/56

    Dieselsubventionierung

  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 753/68

    Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der

  • BFH, 08.10.2008 - I R 95/04

    Mantelkaufregelungen teilweise verfassungswidrig

  • BFH, 15.02.1966 - I 112/63

    Die zur Geltendmachung des Verlustabzugs erforderliche Personengleichheit -

  • BVerfG, 26.03.1969 - 1 BvR 512/66

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtübertragbarkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG

  • BFH, 19.12.1973 - I R 137/71

    Kapitalgesellschaft - Verlustabzug - Versagung - Voraussetzungen - Grundlegender

  • BFH, 17.05.1966 - I 141/63
  • BFH, 29.10.1986 - I R 271/83

    Ermittlung des Einkommens einer Kapitalgesellschaft - Bestimmung des

  • BFH, 29.10.1986 - I R 202/82

    Voraussetzung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften (Verlustabzug beim sog.

  • BFH, 29.10.1986 - I R 318/83

    Voraussetzungen des Verlustabzugs für Kapitalgesellschaften bei der

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Das Sozialgericht hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten entscheidungserheblichen Vorschriften (vgl. BVerfGE 133, 1 ; 136, 127 ) ausreichend begründet.
  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20

    Straftatbestand Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit dem

    Das vorlegende Gericht hat die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung vorgelegten gesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 133, 1 ; 135, 1 ; 136, 127 ; 138, 1 ; 153, 310 ; 156, 354 ) sowie seine Überzeugung von deren Verfassungswidrigkeit (vgl. BVerfGE 121, 108 ; 136, 127 ; 138, 1 ; 141, 1 ; 156, 354 ) in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügenden Weise begründet.
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Die Begründung, die das Bundesverfassungsgericht entlasten soll (vgl. BVerfGE 37, 328 ; 65, 265 ), muss daher mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und weshalb das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171 ; 79, 240 ; 105, 61 ; 121, 108 ; 133, 1 ; 135, 1 ; 136, 127 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. November 2014 - 2 BvL 2/13 -, LKV 2015, S. 23 ).

    Das vorlegende Gericht muss dabei den Sachverhalt darstellen (vgl. BVerfGE 22, 175 ), sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, seine insoweit einschlägige Rechtsprechung darlegen und die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 136, 127 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. November 2014 - 2 BvL 2/13 -, LKV 2015, S. 23 ).

    Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und sich mit der Rechtslage, insbesondere der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 136, 127 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. November 2014 - 2 BvL 2/13 -, LKV 2015, S. 23 ).

    In diesem Zusammenhang geht er - wie geboten (vgl. BVerfGE 136, 127 ) - auch auf die beiden in seiner eigenen bisherigen Rechtsprechung vertretenen Ansätze zur Verfassungsmäßigkeit von abkommensüberschreibenden Gesetzen ein.

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Rechtsprechung
   BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 980/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,36512
BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 980/11 (https://dejure.org/2013,36512)
BAG, Entscheidung vom 12.09.2013 - 6 AZR 980/11 (https://dejure.org/2013,36512)
BAG, Entscheidung vom 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 (https://dejure.org/2013,36512)
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Volltextveröffentlichungen (17)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Halteprämie in der Insolvenz des Arbeitgebers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Teilbeträge einer Halteprämie können bei Insolvenz des Arbeitgebers Masseverbindlichkeiten sein

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unzumutbare Kündigungserschwerung - Masseverbindlichkeit bei auflösend beding-ter Forderung - Vorsatzanfechtung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Teilbeträge einer Halteprämie können bei Insolvenz des Arbeitgebers Masseverbindlichkeiten sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 146, 64
  • ZIP 2014, 37
  • MDR 2014, 230
  • BB 2014, 243
  • DB 2014, 844
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (52)

  • BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 262/10

    Zahlung rückständiger Vergütung - Insolvenzanfechtung

    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 980/11
    Soweit es dabei auf Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit ankommt, muss deren Vorliegen oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 37, BAGE 139, 235; BGH 13. August 2009 - IX ZR 159/06 - Rn. 8; zur Stichhaltigkeit dieser Anknüpfungstatsachen Hutschenreuther/Neugebauer ZInsO 2013, 1221, 1222 ff.) .

    bb) Kennt der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (ausführlich zu dieser Kenntnis für Arbeitnehmer BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 22 ff., BAGE 139, 235) , so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern, und ist zugleich regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde.

    cc) Der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 37, BAGE 139, 235) .

    Mischen sich dagegen in die Vorstellungen des Anfechtungsgegners - wenn auch irrtümlich - Tatsachen, die bei einer Gesamtbetrachtung den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht zwingend nahelegen, fehlt ihm die für die Vorsatzanfechtung erforderliche Kenntnis (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 28, BAGE 139, 235; BGH 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - Rn. 13 f., BGHZ 180, 63) .

    Der Insolvenzverwalter, der die Beweislast für die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO trägt, muss im Einzelfall nachweisen, dass der Arbeitnehmer alle erforderlichen Informationen besaß (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 32, BAGE 139, 235; BGH 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - Rn. 17, 22, BGHZ 180, 63) .

    Es ist dabei seine Aufgabe, das Vorliegen des Benachteiligungsvorsatzes und die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon gemäß § 286 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Beweisanzeichen und sonstigen Umstände des Einzelfalles isoliert und in ihrer Gesamtheit auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung sowie einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 37, BAGE 139, 235; vgl. BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 - Rn. 25 unter ausdrücklicher Aufgabe von BGH 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06 - Rn. 25; Kayser WM 2013, 293, 294, 298) .

    Wird eine Leistung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer gleichwertigen Gegenleistung erbracht (zu der insoweit maßgeblichen Zeitspanne BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 16 bis 18, BAGE 139, 235) , spricht viel dafür, dass der Arbeitnehmer davon ausgeht und ausgehen darf, dass sein Arbeitgeber noch liquide ist, er nur bekommen hat, was ihm zustand, die Unternehmensfortführung erfolgsversprechend ist (vgl. MünchKommInso/Kirchhof 2. Aufl. § 133 Rn. 38b) und er die Erfüllung des Entgeltanspruchs deshalb als nicht gläubigerbenachteiligend ansieht.

  • BGH, 10.01.2013 - IX ZR 13/12
    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 980/11
    a) Der Schuldner handelt mit Vorsatz iSd. § 133 Abs. 1 InsO, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 - Rn. 14) .

    In diesen Fällen handelt der Schuldner allerdings dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände mit einer baldigen Überwindung bzw. Abwendung der Krise rechnen kann (BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 - Rn. 14) .

    Diese Grundsätze gelten nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (seit Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 - Rn. 15) .

    (2) Ein weiteres in der Regel erhebliches Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist es, wenn eine inkongruente Deckung vorliegt, also der Gläubiger eine Befriedigung oder Sicherung erhalten hat, die er nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 - Rn. 19; zu den wesentlichen Tatbeständen der inkongruenten Deckung Kayser WM 2013, 293, 296 f.) .

    Die bloße Hoffnung des Schuldners, die Krise überwinden bzw. noch abwenden zu können, genügt nicht, den Benachteiligungsvorsatz zu widerlegen (BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 - Rn. 17 f.; 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09 - Rn. 11) .

    Das Indizanzeichen der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit entfällt ferner, wenn der Anfechtungsgegner, der zunächst die (drohende) Zahlungsunfähigkeit gekannt hat, aufgrund einer ihm bekannten Veränderung der Tatsachengrundlage es für möglich hält, dass die (drohende) Zahlungsunfähigkeit nunmehr behoben ist (BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 - Rn. 25, 34) .

    Es ist dabei seine Aufgabe, das Vorliegen des Benachteiligungsvorsatzes und die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon gemäß § 286 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Beweisanzeichen und sonstigen Umstände des Einzelfalles isoliert und in ihrer Gesamtheit auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung sowie einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 37, BAGE 139, 235; vgl. BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 - Rn. 25 unter ausdrücklicher Aufgabe von BGH 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06 - Rn. 25; Kayser WM 2013, 293, 294, 298) .

  • BAG, 14.11.2012 - 10 AZR 3/12

    Bonusanspruch - Insolvenzforderung

    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 980/11
    Satz 4 der Zusage, der die Schuldnerin verpflichtete, die Prämie auch bei einer von ihr erklärten Kündigung zu zahlen, war keine Anspruchsvoraussetzung, sondern ein Einwendungsausschluss (BAG 14. November 2012 - 10 AZR 3/12 - Rn. 33) .

    Die Halteprämie war also nicht zu zahlen, weil die Schuldnerin bzw. der Beklagte kündigte, sondern auch, wenn sie oder der Beklagte kündigte, sofern der Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberkündigung betriebstreu blieb (BAG 14. November 2012 - 10 AZR 3/12 - Rn. 33) .

    Die Halteprämie wurde für den bloßen Verbleib des Klägers im Arbeitsverhältnis gezahlt (vgl. BAG 14. November 2012 - 10 AZR 3/12 - Rn. 32 für eine von der Schuldnerin erteilte Zusage einer Halteprämie, die sich nur in der Höhe von der vorliegenden unterschied) .

    Das folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die sicherstellt, dass der Gläubiger, der noch voll zur Masse leisten muss, auch die volle vereinbarte Gegenleistung erhält und nicht die Masse auf seine Kosten bereichert wird (BAG 14. November 2012 - 10 AZR 3/12 - Rn. 17) , sowie aus dem systematischen Zusammenhang des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO mit § 108 Abs. 3 InsO.

    Das gilt auch für einzelne Forderungen aus dem einheitlichen Arbeitsverhältnis, die (auflösend) bedingt sind (vgl. BAG 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 15, BAGE 118, 115; vgl. allgemein zur insolvenzrechtlichen Einordnung von stichtagsbezogenen Sonderzuwendungen BAG 14. November 2012 - 10 AZR 3/12 - Rn. 20) .

    Dabei handelte es sich lediglich um einen Einwendungsausschluss (BAG 14. November 2012 - 10 AZR 3/12 - Rn. 33) , der berücksichtigte, dass der Kläger bei einer berechtigten betriebsbedingten Kündigung der Schuldnerin nicht ausreichend abgesichert gewesen wäre.

  • BAG, 18.01.2012 - 10 AZR 612/10

    Sonderzahlung mit Mischcharakter

    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 980/11
    Auf die Gegenleistung für schon erbrachte Arbeit musste er bei einer Entscheidung, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung zu beenden, nicht verzichten (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 28, BAGE 140, 231) .

    Von einer Verwendungsabsicht für eine Vielzahl von Verträge iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auszugehen, wenn ein Text in mindestens drei Fällen zur Grundlage von Vertragsbedingungen gemacht wird (BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 14, BAGE 140, 231) .

    Seine entgegenstehende Rechtsprechung (BAG 28. März 2007 - 10 AZR 261/06 - Rn. 18) hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgegeben (BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 22, 27 f., BAGE 140, 231; im Anschluss an BAG 5. Juli 2011 - 1 AZR 94/10 - Rn. 28, 39, 43; 7. Juni 2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 34) .

    c) Dem Arbeitgeber ist es dagegen durch § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht verwehrt, Betriebstreue zu honorieren, so einen finanziellen Anreiz für den Verbleib im Arbeitsverhältnis zu setzen und dem Arbeitnehmer deutlich zu machen, welchen Wert für ihn dessen Verbleib im Arbeitsverhältnis und damit der Bestand des Arbeitsverhältnisses als solcher darstellt (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 28, BAGE 140, 231; 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10 - Rn. 13, BAGE 140, 239; kritisch Mückl ZIP 2012, 1642, 1644, der diese Unterscheidung als gekünstelt bezeichnet) .

    a) Allerdings war die vom Kläger begehrte Halteprämie wegen der Anknüpfung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu einem Stichtag auflösend bedingt (vgl. für die st. Rspr. bei Gratifikationen BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 27, BAGE 140, 231) .

    Die Zusage dieser Prämie sollte den Wert abbilden, den der bloße Bestand des Arbeitsverhältnisses für die Schuldnerin hatte (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 28, BAGE 140, 231) .

  • BAG, 27.09.2007 - 6 AZR 975/06

    Abfindungszahlung in der Insolvenz

    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 980/11
    Auch Leistungen, die nur vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag abhängen, können danach Masseverbindlichkeiten sein (vgl. BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 20, BAGE 124, 150) .

    Zuwendungen zum laufenden Arbeitsentgelt (MünchKommInso/Hefermehl 3. Aufl. § 55 Rn. 180) , als Insolvenzforderungen oder Masseverbindlichkeiten einzuordnen sind, hängt vom Zweck der Leistungen ab (BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 19, BAGE 124, 150) .

    Eine Abfindung, die aufgrund einer Abfindungsklausel im Fall einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers gezahlt wird, ist deshalb auch dann als Insolvenzforderung einzuordnen, wenn die Klausel vor Insolvenzeröffnung noch vom Schuldner vereinbart worden ist und der Anspruch auf eine solche Abfindung erst durch die Kündigung des Insolvenzverwalters ausgelöst wird (BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 21, BAGE 124, 150; 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 15 f., aaO) .

    c) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Entscheidung des Senats vom 27. September 2007 (- 6 AZR 975/06 - BAGE 124, 150) keine andere Wertung zu entnehmen.

    Satz 4 schloss diese Schutzlücke, versprach aber keine den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichende und/oder die Zustimmung des Arbeitnehmers zur vorzeitigen Vertragsauflösung honorierende Leistung und stellte damit keine Abfindung dar (zu dieser Definition vgl. BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 21, BAGE 124, 150) .

  • BAG, 27.04.2006 - 6 AZR 364/05

    Tarifliche Abfindung: Insolvenzrechtliche Einordnung

    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 980/11
    Aufschiebend bedingte Forderungen sind danach auch dann Insolvenzforderungen, wenn die Bedingung erst nach Verfahrenseröffnung eintritt, weil der Rechtsgrund für sie schon vor der Eröffnung gelegt worden ist (BAG 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 15, BAGE 118, 115) .

    Eine Abfindung, die aufgrund einer Abfindungsklausel im Fall einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers gezahlt wird, ist deshalb auch dann als Insolvenzforderung einzuordnen, wenn die Klausel vor Insolvenzeröffnung noch vom Schuldner vereinbart worden ist und der Anspruch auf eine solche Abfindung erst durch die Kündigung des Insolvenzverwalters ausgelöst wird (BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 21, BAGE 124, 150; 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 15 f., aaO) .

    Das gilt auch für einzelne Forderungen aus dem einheitlichen Arbeitsverhältnis, die (auflösend) bedingt sind (vgl. BAG 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 15, BAGE 118, 115; vgl. allgemein zur insolvenzrechtlichen Einordnung von stichtagsbezogenen Sonderzuwendungen BAG 14. November 2012 - 10 AZR 3/12 - Rn. 20) .

  • BGH, 25.04.2013 - IX ZR 235/12

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung gegenüber dem Versicherungsmakler als

    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 980/11
    Die Anfechtung wäre deshalb nur ausgeschlossen, wenn der Beklagte als vorläufiger Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt durch sein Handeln einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand gesetzt hätte und der Kläger nach Treu und Glauben damit rechnen durfte, ein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr entziehbares Recht erhalten zu haben (BGH 25. April 2013 - IX ZR 235/12 - Rn. 36) .

    Hypothetische Kausalverläufe, die ebenfalls zu einer Benachteiligung der Insolvenzmasse geführt hätten, sind grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig (BGH 25. April 2013 - IX ZR 235/12 - Rn. 40) .

  • BGH, 24.05.2007 - IX ZR 97/06

    Widerlegung der Vermutung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht

    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 980/11
    c) Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und die übrigen Beweisanzeichen begründen allerdings keine gesetzliche Vermutung iSd. § 292 ZPO dafür, dass die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung erfüllt sind (Fischer NZI 2008, 588, 592; missverständlich BGH 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06 - Rn. 25) .

    Es ist dabei seine Aufgabe, das Vorliegen des Benachteiligungsvorsatzes und die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon gemäß § 286 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Beweisanzeichen und sonstigen Umstände des Einzelfalles isoliert und in ihrer Gesamtheit auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung sowie einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 37, BAGE 139, 235; vgl. BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 - Rn. 25 unter ausdrücklicher Aufgabe von BGH 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06 - Rn. 25; Kayser WM 2013, 293, 294, 298) .

  • BGH, 19.02.2009 - IX ZR 62/08

    Kenntnis des Arbeitnehmers von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 980/11
    Mischen sich dagegen in die Vorstellungen des Anfechtungsgegners - wenn auch irrtümlich - Tatsachen, die bei einer Gesamtbetrachtung den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht zwingend nahelegen, fehlt ihm die für die Vorsatzanfechtung erforderliche Kenntnis (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 28, BAGE 139, 235; BGH 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - Rn. 13 f., BGHZ 180, 63) .

    Der Insolvenzverwalter, der die Beweislast für die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO trägt, muss im Einzelfall nachweisen, dass der Arbeitnehmer alle erforderlichen Informationen besaß (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 32, BAGE 139, 235; BGH 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08 - Rn. 17, 22, BGHZ 180, 63) .

  • BGH, 08.12.2011 - IX ZR 156/09

    Insolvenzanfechtung: Inkongruente Befriedigung bei anfechtbarer Vereinbarung

    Auszug aus BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 980/11
    Die bloße Hoffnung des Schuldners, die Krise überwinden bzw. noch abwenden zu können, genügt nicht, den Benachteiligungsvorsatz zu widerlegen (BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 - Rn. 17 f.; 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09 - Rn. 11) .

    Dies reicht für ein Ausräumen des durch die Inkongruenz indizierten Benachteiligungsvorsatzes nicht aus (BGH 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09 - Rn. 11) .

  • BGH, 08.11.2012 - IX ZR 77/11

    Insolvenzanfechtung: Mittelbare Gläubigerbenachteiligung durch Übernahme eines

  • BAG, 19.01.2006 - 6 AZR 529/04

    Vereinbarte Vergütungserhöhung für den Fall der Insolvenz

  • BGH, 20.11.2008 - IX ZR 188/07

    Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

  • BAG, 21.02.2013 - 6 AZR 406/11

    Sanierungstarifvertrag - Vergütung für vor Insolvenzeröffnung geleistete sog.

  • BGH, 18.12.2003 - IX ZR 199/02

    Luftfrachtbeförderungsvertrag: Vorrangige Einbeziehung der ADSp; Verzicht auf

  • BGH, 20.06.2002 - IX ZR 177/99

    Zulässigkeit der Behauptung einer nur vermuteten Tatsache im Anfechtungsprozeß;

  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 913/11

    Halteprämie - entgeltliche Leistung - Vorsatzanfechtung

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

  • BGH, 21.09.1994 - VIII ZR 257/93

    Heilung des formnichtigen Verkaufs von GmbH-Geschäftsanteilen

  • BGH, 30.01.1997 - IX ZR 89/96

    Abtretung einer Forderung auf künftigen Grundstücksmietzins; Nachweis der

  • BGH, 24.05.2007 - III ZR 176/06

    Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach verlorenem Prozess

  • BAG, 19.07.2007 - 6 AZR 1087/06

    Masseverbindlichkeit durch Verwertungsvereinbarung

  • BGH, 11.03.2004 - IX ZR 160/02

    Rechtsfolgen des Ansichziehens einer inkongruenten Sicherung durch den Gläubiger

  • BAG, 28.04.2004 - 10 AZR 370/03

    Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - Darlegung

  • BGH, 06.12.2012 - IX ZR 3/12

    Insolvenzanfechtung: Beweislast des Gläubigers/Anfechtungsgegners für den

  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 159/06

    Zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung

  • BGH, 19.01.2012 - IX ZR 2/11

    Insolvenzanfechtung: Umsatzsteuerzahlung bei umsatzsteuerlicher Organschaft;

  • BGH, 05.06.2008 - IX ZR 17/07

    Absprachen und Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO (Grenze der

  • BGH, 12.11.1992 - IX ZR 236/91

    Benachteiligungsabsicht bei inkongruenter Deckung im Zusammenhang mit

  • BAG, 16.12.2010 - 6 AZR 423/09

    Abfindung nach § 1a KSchG - Anrechnung auf tarifliche Abfindung

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 516/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast

  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 205/11

    Insolvenzanfechtung: Beweislastverteilung bei nahestehender Person als

  • BGH, 11.12.2008 - IX ZR 194/07

    Voraussetzungen einer unverzüglichen Befriedigung des Gläubigers aus einer vom

  • BGH, 04.12.1997 - IX ZR 47/97

    Anforderungen an Nachweis der Benachteiligungsabsicht; Anfechtung von im Zuge von

  • BGH, 02.02.2006 - IX ZR 67/02

    Rechtsfolgen des Erwerbs eines an die Gesellschaft vermieteten Grundstücks durch

  • BAG, 06.05.2009 - 10 AZR 390/08

    Anfechtung von Leistungen zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags;

  • BGH, 25.10.2012 - IX ZR 117/11

    Begriff der inkongruenten Deckung; Anfechtbarkeit einer Stundungsvereinbarung mit

  • BGH, 29.09.2005 - IX ZR 184/04

    "Göttinger Gruppe"

  • BGH, 17.03.2008 - II ZR 239/06

    Vertretung des Aufsichtsrats einer Genossenschaft durch den

  • BAG, 05.07.2011 - 1 AZR 94/10

    Betriebsvereinbarung - erfolgsabhängige Vergütung - Arbeitsentgelt - Allgemeine

  • BAG, 08.08.1963 - 5 AZR 395/62

    Erschwerung des fristlosen Kündigungsrechts

  • BAG, 18.01.2012 - 10 AZR 667/10

    Weihnachtsgratifikation - gekündigtes Arbeitsverhältnis

  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 169/11

    Energielieferungsvertrag: Wirksamkeit einer insolvenzabhängigen Lösungsklausel

  • LAG München, 20.09.2011 - 6 Sa 74/11

    Retention-Vereinbarung

  • RG, 15.02.1911 - I 387/10

    Vorstand der Aktiengesellschaft; Dienstverhältnis

  • BAG, 28.05.2009 - 6 AZR 144/08

    Aufhebungsvertrag - Tarifvertragliche Arbeitszeitverkürzung zur

  • BAG, 07.12.1989 - 6 AZR 324/88

    Jahressonderzahlung: Begriff des ungekündigten Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 23.08.2011 - 3 AZR 650/09

    Betriebsrente - betriebliche Übung - Urteilsergänzung

  • BAG, 28.03.2007 - 10 AZR 261/06

    Jahressonderzuwendung - befristeter Arbeitsvertrag

  • BGH, 03.07.2000 - II ZR 282/98

    Abschluß eines Geschäftsführeranstellungsvertrages

  • BAG, 07.06.2011 - 1 AZR 807/09

    Betriebsvereinbarung - erfolgsabhängige Vergütung - Arbeitsentgelt - Allgemeine

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 194/08

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung nach Gläubigerbefriedigung und

  • BAG, 29.01.2014 - 6 AZR 345/12

    § 133 InsO - Bargeschäft - subjektive Voraussetzungen

    Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, dass ein schlüssiges Sanierungskonzept (zu den diesbezüglichen Anforderungen BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 58, 76 bis 78) vorlag.

    Auch für ein Eingreifen der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheinbar allein, dass der Anfechtungsgegner die drohende Zahlungsunfähigkeit bzw. die Umstände, aus denen diese zwingend folgt, kennt (vgl. die Nachweise in BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 51 ff.) .

    Die am 12. September 2013 entschiedenen Fälle (- 6 AZR 913/11 -; - 6 AZR 980/11 -; - 6 AZR 981/11 -) betrafen die atypische und zudem inkongruente Vereinbarung und Zahlung von Halteprämien.

    c) Ein pauschales und stereotypes Anknüpfen der subjektiven Anforderungen der Vorsatzanfechtung an das Beweisanzeichen der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit wird bei richtigem Verständnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat insoweit angeschlossen hat (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 66 f.) , weder dem Wesen des Rückschlusses auf die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung aus Indizien noch dem Normzweck des § 133 InsO gerecht, wenn der spätere Schuldner unanfechtbar begründete Entgeltansprüche von Arbeitnehmern im Wege des Bargeschäfts erfüllt.

    aa) Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit begründet keine gesetzliche Vermutung iSd. § 292 ZPO für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO, sondern ist nur ein Beweisanzeichen für das Vorliegen des Benachteiligungsvorsatzes (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 66 f.) , das allerdings besondere Bedeutung hat (BGH 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13 - Rn. 10) .

    Erfolgt die Entgeltzahlung im Wege des Bargeschäfts, kann sich auch bei Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit der Wille des Arbeitgebers darin erschöpfen, eine gleichwertige Gegenleistung für die Arbeitsleistung zu erbringen, die zur Fortführung des Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern auch nützen kann, so dass ihm eine mit der Zahlung verbundene mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden ist (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 69; BGH 16. Juli 2009 - IX ZR 28/07 -; MünchKommInsO/Kayser 3. Aufl. § 133 Rn. 33a; Kayser WM 2013, 293, 298; ders. FS Fischer S. 267, 283; Ganter WM 2009, 1441, 1444; Fischer NZI 2008, 588, 593 f.; Gottwald/Huber Insolvenzrechts-Handbuch 4. Aufl. § 48 Rn. 16; Uhlenbruck/Hirte 13. Aufl. § 133 InsO Rn. 6; kritisch Foerste ZInsO 2013, 897, 900, der diese Wertung für systemwidrig hält) .

    Wird eine Entgeltleistung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im engen zeitlichen Zusammenhang mit einer gleichwertigen Gegenleistung erbracht, spricht viel dafür, dass der Arbeitnehmer davon ausgeht und ausgehen darf, dass er nur bekommen hat, was ihm zustand, die Unternehmensfortführung erfolgversprechend ist und er die Erfüllung des Entgeltanspruchs deshalb als nicht gläubigerbenachteiligend ansieht (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 70) .

  • BAG, 14.03.2019 - 6 AZR 4/18

    Insolvenzrechtlicher Rang eines Abfindungsanspruchs nach §§ 9, 10 KSchG

    In diesen Fällen besteht der "Schuldrechtsorganismus" insolvenzrechtlich betrachtet bereits vor Verfahrenseröffnung, selbst wenn sich eine Forderung daraus erst nach diesem Zeitpunkt ergibt (vgl. BAG 25. Januar 2018 - 6 AZR 8/17 - Rn. 12, BAGE 161, 368; 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 35, BAGE 146, 64; 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 21, BAGE 124, 150; 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 15, BAGE 118, 115; 31. Juli 2002 - 10 AZR 275/01 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 102, 82; 25. Februar 1981 - 5 AZR 922/78 - BAGE 35, 98; vgl. auch BGH 15. September 2016 - IX ZR 250/15 - Rn. 17) .
  • OLG Koblenz, 21.10.2019 - 12 U 246/19

    Schadensersatz aus Delikt im Zusammenhang mit dem Abgas-Skandal bezüglich eines

    Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird ein Beweisantrag unter solchen Umständen erst dann, wenn die beweispflichtige Partei Behauptungen aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein aufstellt, ohne wenigstens greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts aufzuzeigen (BAG, Urteil vom 12.09.2013 - 6 AZR 980/11, BeckRS 2013, 74786, Rn. 82; ähnlich BGH, Beschluss vom 26.03.2019 - VI ZR 163/17; OLG Koblenz, Urteil vom 18.06.2019, Az. 3 U 416/19, Rn. 32).
  • BAG, 27.03.2014 - 6 AZR 989/12

    Vorsatzanfechtung der verspäteten Zahlung von Arbeitsvergütung vor der Insolvenz

    Ob die Voraussetzungen des § 133 InsO vorliegen, unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung des Tatsachengerichts.Es ist dabei seine Aufgabe, das Vorliegen des Benachteiligungsvorsatzes und die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon gemäß § 286 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Beweisanzeichen und sonstigen Umstände des Einzelfalles isoliert und in ihrer Gesamtheit auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung sowie einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen ( BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 67; BGH 7. November 2013 - IX ZR 49/13 - Rn. 8) .

    a) Der Schuldner handelt mit Vorsatz iSd. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 51; BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12  - Rn. 14 ) .

    Sie bildet nur dann in der Regel ein Beweisanzeichen, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 60; BGH 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11  - Rn. 13 ; 7. November 2013 - IX ZR 248/12 - Rn. 12) .

    Je geringer das Ausmaß der Inkongruenz im Einzelfall ist, desto mehr tritt ihre Bedeutung als Beweisanzeichen zurück (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 56) .

    Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist (BAG 12. September 2013 -   6 AZR 980/11 - Rn. 58; BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12  - Rn. 17  f.; 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09 - Rn. 11) .

    (a) Im Regelfall fällt die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung umso weniger ins Gewicht, je länger die Handlung vor der Verfahrenseröffnung liegt (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 56; BGH 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02 - zu III 2 c der Gründe, BGHZ 157, 242 ; Kirchhof ZInsO 2004, 1168, 1175; aA Fischer FS Kirchhof S. 73, 81) .

    Auch in diesen Fällen handelt der Schuldner allerdings nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände mit einer baldigen Überwindung bzw. Abwendung der Krise rechnen kann (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 54; BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12  - Rn. 14 ) .

    Der Anfechtungsgegner kann die Beweisanzeichen erschüttern, indem er gegenläufige Indizien geltend macht und nötigenfalls beweist, oder er kann die gesetzliche Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO widerlegen (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 68) .

    Damit musste der Beklagte aber nach allgemeiner Erfahrung mit der Existenz weiterer Gläubiger rechnen, deren Ansprüche unbefriedigt sind (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 61; BGH 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12 - Rn. 15) .

  • BAG, 17.12.2014 - 5 AZR 663/13

    Vergütungsabrede - Rechtsanwalt - Sittenwidrigkeit

    Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird ein Beweisantrag allerdings dann, wenn eine Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts ins Blaue hinein aufgestellt wird (vgl. BGH 2. April 2009 - V ZR 177/08 - Rn. 10 und 11; BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 82, BAGE 146, 64) .
  • BAG, 23.03.2017 - 6 AZR 264/16

    Sonderzahlung und Masseunzulänglichkeit

    Beruft sich der Arbeitnehmer auf eine vorweg zu berichtigende Masseverbindlichkeit iSv. §§ 53, 55 InsO oder eine Neumasseverbindlichkeit nach § 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 InsO, ist die Klage deshalb nicht unzulässig, sondern unbegründet, wenn es sich in Wirklichkeit um eine Insolvenzforderung oder eine Altmasseverbindlichkeit handelt (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 5 AZR 283/12 - Rn. 13, BAGE 148, 290; 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 15, BAGE 146, 64; 21. Februar 2013 - 6 AZR 406/11 - Rn. 17 mwN) .

    Sie können als "Treueprämie" langfristige oder als "Halteprämie" kurzfristige oder künftige Betriebstreue belohnen (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 32 ff., BAGE 146, 64; 14. November 2012 - 10 AZR 793/11 - Rn. 15 mwN; 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10 - Rn. 13, BAGE 140, 239) .

  • OLG München, 29.08.2019 - 8 U 1449/19

    Versuch der Ausweitung des Dieselskandals auf andere Hersteller - hier: BMW

    Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird ein Beweisantrag unter solchen Umständen erst dann, wenn die beweispflichtige Partei Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt, ohne wenigstens greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts aufzuzeigen (BAG, 12.9.2013 - 6 AZR 980/11, BeckRS 2013, 7..4786 Rn. 82; ähnlich BGH, Beschluss vom 26. März 2019 - VI ZR 163/17; OLG Koblenz, Urteil v. 18.06.2019, Az.: 3 U 416/19, Rz. 32).
  • BAG, 21.11.2013 - 6 AZR 159/12

    Insolvenzanfechtung - mittelbare Zuwendung

    Dabei ist die materiell-rechtliche Rechtslage im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung iSv. § 140 Abs. 1 InsO maßgeblich (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 73) .

    Die Inkongruenz ist jedoch sowohl ein erhebliches Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners (ausführlich BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 56) als auch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners iSd. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO (vgl. dazu BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 60) .

  • BAG, 18.09.2014 - 6 AZR 145/13

    Insolvenzanfechtung - Scheinarbeitsverhältnis - abgestufte Darlegungslast -

    Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird ein Beweisantrag unter solchen Umständen erst dann, wenn die beweispflichtige Partei Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt, ohne wenigstens greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts aufzuzeigen (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 82; 27. September 2012 - 2 AZR 516/11 - Rn. 30, BAGE 143, 177) .
  • BAG, 13.11.2014 - 6 AZR 869/13

    Inkongruente Deckung - Zahlung über Konto der Ehefrau

    Hypothetische Kausalverläufe haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 48; zur Herleitung dieses Grundsatzes vgl. BGH 7. Juni 1988 - IX ZR 144/87 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 104, 355) .
  • BFH, 21.11.2023 - VII R 11/20

    Zur Anfechtbarkeit von unter den Pfändungsgrenzen liegenden Lohnzahlungen des

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.07.2020 - 15 Sa 289/20

    Behauptungen "ins Blaue" - Entschädigung - Schwerbehinderter

  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 913/11

    Ausschlussfrist - Versicherungsgewerbe

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2023 - 2 Sa 143/22

    Rückzahlung von Arbeitsvergütung - Insolvenz - Vorsatzanfechtung -

  • BAG, 27.07.2017 - 6 AZR 801/16

    Altersteilzeit - Insolvenzgeld - Differenzvergütung

  • BAG, 25.01.2018 - 6 AZR 8/17

    Insolvenzforderung - Zahlung aus ERA-Anpassungsfonds

  • LG Köln, 19.01.2021 - 16 O 270/19
  • BAG, 03.07.2014 - 6 AZR 451/12

    Insolvenzanfechtung - inkongruente Deckung bei Erfüllung unter dem Druck der

  • LG Köln, 19.01.2021 - 16 O 271/19
  • BAG, 23.03.2017 - 6 AZR 404/16

    Insolvenzrechtliche Einordnung einer Sonderzahlung nach Anzeige der

  • OLG München, 16.12.2014 - 5 U 1297/13

    Funktion und Bedeutung eines sog. IDW S 6-Gutachtens im Rahmen der

  • LAG Hamm, 10.03.2017 - 16 Sa 852/16

    Vorsatzanfechtung; Gläubigerbenachteiligung

  • LAG Schleswig-Holstein, 14.06.2017 - 6 Sa 49/17

    Insolvenzverfahren, Arbeitsvergütung, Rückzahlung, Insolvenzverwalter,

  • LAG Köln, 15.12.2014 - 4 Sa 574/14

    Unzulässiges Teilurteil

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 - 7 Sa 312/14

    Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 - 7 Sa 319/14

    Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 - 7 Sa 321/14

    Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 - 7 Sa 293/14

    Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden

  • LG Köln, 18.12.2018 - 16 O 7/18
  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 - 7 Sa 316/14

    Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden

  • LAG Hessen, 16.04.2014 - 18 Sa 966/13

    Insolvenz; Vorsatzanfechtung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 - 7 Sa 315/14

    Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 - 7 Sa 322/14

    Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 - 7 Sa 314/14

    Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 - 7 Sa 313/14

    Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden

  • LG Köln, 28.12.2020 - 15 O 392/19
  • LAG Sachsen, 03.07.2014 - 8 Sa 170/14

    Insolvenzanfechtung - Rückzahlung einer Arbeitsvergütung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 - 7 Sa 317/14

    Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 - 7 Sa 320/14

    Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden

  • LG Köln, 20.11.2018 - 16 O 75/18
  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2014 - 7 Sa 323/14

    Insolvenzanfechtung - Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden

  • LAG Sachsen, 10.04.2014 - 8 Sa 39/14

    Rückzahlung von Arbeitsvergütung bei Insolvenzanfechtung

  • LAG Hessen, 12.12.2014 - 10 Sa 736/13

    Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des

  • OLG München, 22.11.2019 - 8 U 2990/19

    Ausforschungsbeweis beim Dieselabgas-Skandal

  • LG Augsburg, 25.10.2019 - 42 O 1378/19

    Ausforschungsbeweis, Annahmeverzug, Abschalteinrichtung, unerlaubte Handlung

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Rechtsprechung
   BGH, 20.03.2014 - IX ZR 80/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,8932
BGH, 20.03.2014 - IX ZR 80/13 (https://dejure.org/2014,8932)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2014 - IX ZR 80/13 (https://dejure.org/2014,8932)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2014 - IX ZR 80/13 (https://dejure.org/2014,8932)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 InsO, § 50 InsO, § 87 InsO
    Grundstücksverkauf durch den Insolvenzverwalter: Insolvenzzweckwidrigkeit der Zahlung an nachrangigen Grundpfandgläubiger zu Lasten eines damit einverstandenen vorrangigen Grundpfandgläubigers

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO §§ 1, 50, 87
    Zahlung an nachrangigen Grundschuldgläubiger zur Ermöglichung des freihändigen Verkaufs

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zahlung eines Betrages an einen nachrangigen Grundpfandgläubiger aus dem Erlös des Verkaufs eines zur Masse gehörenden Grundstücks

  • zip-online.de

    Keine Insolvenzzweckwidrigkeit einer Zahlung für die Löschung einer wertlosen Grundschuld bei ausschließlicher Belastung eines vorrangigen Grundpfandgläubigers

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Lästigkeitszahlung aus Erlös eines Massegrundstücks an nachrangigen Grundpfandgläubiger zur Erlangung der Löschungsbewilligung mit Einverständnis des vorrangigen Grundpfandgläubigers

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    InsO §§ 1, 50, 87
    Keine Insolvenzzweckwidrigkeit einer masseneutralen Zahlung als Gegenleistung für die Löschung nachrangiger wertloser Grundschuld ("Lästigkeitsprämie")

  • rewis.io

    Grundstücksverkauf durch den Insolvenzverwalter: Insolvenzzweckwidrigkeit der Zahlung an nachrangigen Grundpfandgläubiger zu Lasten eines damit einverstandenen vorrangigen Grundpfandgläubigers

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Ablösezahlung an nachrangigen Grundpfandgläubiger

  • rewis.io

    Grundstücksverkauf durch den Insolvenzverwalter: Insolvenzzweckwidrigkeit der Zahlung an nachrangigen Grundpfandgläubiger zu Lasten eines damit einverstandenen vorrangigen Grundpfandgläubigers

  • rechtsportal.de

    Zahlung eines Betrages an einen nachrangigen Grundpfandgläubiger aus dem Erlös des Verkaufs eines zur Masse gehörenden Grundstücks

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb

    Zur Insolvenzzweckwidrigkeit der Zahlung eines Insolvenzverwalters an einen nachrangigen Grundpfandgläubiger

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundstücksverkauf durch den Insolvenzverwalter - und die Zahlung an einen nachrangigen Grundpfandgläubiger

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Zahlung an nachrangigen Grundpfandgläubiger zu Lasten eines damit einverstandenen vorrangigen Grundpfandgläubigers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zahlung des Insolvenzverwalters an nachrangigen Grundpfandgläubiger nicht stets insolvenzzweckwidrig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zahlung des Insolvenzverwalters an nachrangigen Grundpfandgläubiger nicht stets insolvenzzweckwidrig

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit von insolvenzzweckwidrigen Vereinbarungen

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 935
  • ZIP 2014, 37
  • ZIP 2014, 978
  • MDR 2014, 803
  • DNotZ 2014, 517
  • NZI 2014, 450
  • WM 2014, 954
  • DB 2014, 1365
  • Rpfleger 2014, 440
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.03.2008 - IX ZR 68/06

    Wirksamkeit des Versprechens einer Gegenleistung für die Erteilung der

    Auszug aus BGH, 20.03.2014 - IX ZR 80/13
    Zahlt der Insolvenzverwalter aus dem Erlös des Verkaufs eines zur Masse gehörenden Grundstücks einen Betrag an einen nachrangigen Grundpfandgläubiger, dessen Recht in der Zwangsvollstreckung offensichtlich wertlos wäre, um dessen Bedingung für die Löschungsbewilligung zu erfüllen, ist weder eine entsprechende Vereinbarung noch die Zahlung selbst insolvenzzweckwidrig, wenn der Betrag ausschließlich zu Lasten eines damit einverstandenen vorrangigen Grundpfandgläubigers geht (Abgrenzung zu BGH, 20. März 2008, IX ZR 68/06, ZIP 2008, 884).

    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters unwirksam, welche dem Insolvenzzweck der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger (vgl. § 1 Satz 1 InsO) klar und eindeutig, also offensichtlich zuwiderlaufen (BGH, Urteil vom 25. April 2002- IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, 360 f; Beschluss vom 20. März 2008 - IX ZR 68/06, ZIP 2008, 884 Rn. 4; jeweils mwN).

    Wirksam sind dagegen Verfügungen des Insolvenzverwalters, die nur unzweckmäßig oder sogar unrichtig sind (BGH, Urteil vom 25. April 2002, aaO mwN; Beschluss vom 20. März 2008, aaO mwN).

    Ein Vorteil für die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger war mit der durch die Löschung der Hypothek der Beklagten möglich gewordenen Durchführung des freihändigen Verkaufs des Betriebsgrundstücks insoweit nicht verbunden, als ein durch den freihändigen Verkauf erzielter höherer Erlös wegen der wertausschöpfenden Belastung durch die erstrangige Sicherheit nicht zu einem Massezuwachs führte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2008, aaO Rn. 6).

  • BGH, 25.04.2002 - IX ZR 313/99

    Teilbarkeit aufgrund gegenseitiger Verträge geschuldeten Leistungen bei Insolvenz

    Auszug aus BGH, 20.03.2014 - IX ZR 80/13
    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters unwirksam, welche dem Insolvenzzweck der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger (vgl. § 1 Satz 1 InsO) klar und eindeutig, also offensichtlich zuwiderlaufen (BGH, Urteil vom 25. April 2002- IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, 360 f; Beschluss vom 20. März 2008 - IX ZR 68/06, ZIP 2008, 884 Rn. 4; jeweils mwN).

    Wirksam sind dagegen Verfügungen des Insolvenzverwalters, die nur unzweckmäßig oder sogar unrichtig sind (BGH, Urteil vom 25. April 2002, aaO mwN; Beschluss vom 20. März 2008, aaO mwN).

  • BGH, 15.05.1990 - VI ZR 162/89

    Nichtigkeit aufgrund von Sittenwidrigkeit von Vereingarungen wegen Förderung

    Auszug aus BGH, 20.03.2014 - IX ZR 80/13
    Dies stellt eine Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, auch wenn die Verfügungshandlung des Klägers selbst nichtig sein sollte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1990 - VI ZR 162/89, NJW-RR 1990, 1521, 1522; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 812 Rn. 15).
  • BGH, 30.04.2015 - IX ZR 301/13

    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Grundstückseigentümers: Pflicht des

    Wirksam sind hingegen Vereinbarungen, welche die Aufgabe eines nachrangigen Grundpfandrechts gegen eine Zahlung aus dem Erlös des freihändigen Verkaufs zum Inhalt haben, weil eine solche Zahlung zu Lasten der vorrangig gesicherten Gläubiger und nicht zu Lasten der Masse erfolgt (BGH, Urteil vom 20. März 2014 - IX ZR 80/13, NZI 2014, 450 Rn. 15 ff, 24).
  • BGH, 14.06.2018 - IX ZR 232/17

    Recht eines Insolvenzverwalters zur Abtretung von Ersatzansprüchen des Schuldners

    Dies trifft indes nur dann zu, wenn der Widerspruch zum Insolvenzzweck unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten für jeden verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist, wenn der Widerspruch zum Insolvenzzweck also evident war und sich dem Geschäftspartner aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen mussten, ihm somit der Sache nach zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2002, aaO; Beschluss vom 20. März 2008 - IX ZR 68/06, NZI 2008, 365 Rn. 4; vom 14. April 2011 - IX ZR 114/10, juris Rn. 3; Urteil vom 20. März 2014 - IX ZR 80/13, NZI 2014, 450, Rn. 14; zur KO bereits BGH, Urteil vom 13. Januar 1983 - III ZR 88/81, NJW 1983, 2018, 2019).

    Um Insolvenzzweckwidrigkeit anzunehmen, genügt es nicht, dass die Handlung des Insolvenzverwalters nur unzweckmäßig oder unrichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2014, aaO mwN; Uhlenbruck/Hirte/Ede, InsO, 14. Aufl., § 129 Rn. 152).

  • OLG Köln, 20.01.2016 - 2 U 86/15

    Zahlung für Löschungsbewilligung insolvenzzweckwidrig?

    " ... und teile zunächst mit, dass ich ihre Rechtsauffassung insbesondere vor dem Hintergrund des jüngst ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2014 (= ZInsO 2014, 1009 ff.), welches ausschließlich auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung abstellt, die auch für Ansprüche gegen die Stadt L Geltung entfaltet, nicht teile.

    Wirksam sind hingegen Vereinbarungen, welche die Aufgabe eines nachrangigen Grundpfandrechts gegen eine Zahlung aus dem Erlös des freihändigen Verkaufs zum Inhalt haben, weil eine solche Zahlung zu Lasten der vorrangig gesicherten Gläubiger und nicht zu Lasten der Masse erfolgt (BGH NZI 2014, 450; K. Schmidt/Sternal, InsO. 19. Aufl. 2016, § 80 Rn. 34 f.; Gehrlein, BB 2015, 2050, 2055).

    Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung insbesondere im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2008 (IX ZR 68/06, NZI 2008, 365), 20.03.2014 (IX ZR 80/13, NZI 2014, 450) und 30.04.2015 (IX ZR 301/13, NZI 2015, 550) hinreichend geklärt.

  • OLG Bamberg, 11.06.2021 - 3 U 150/19

    Keine Gläubigerbenachteiligung bei Bevorzugung eines nachrangig gesicherten

    Bei einer derartigen Abrede handelt es sich um eine bindende schuldrechtliche Vereinbarung (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2014 - IX ZR 80/13, juris Rn. 21 a.E.), die neben den notariellen Kaufvertrag vom 08.02.2017 tritt.

    Infolgedessen war auch die Auskehrung des an die Beklagte geflossenen Betrages bei der gebotenen wirtschaftlicher Betrachtung der Auswirkungen der Ablöseabrede ausschließlich zu Lasten der vorrangigen Grundschuldgläubiger gegangen (vgl. hierzu etwa BGH, Urt. v. 20.03.2014, IX ZR 80/13, NZI 2014, 450, dort Rn. 18).

    Nichts anders kann bei wirtschaftlicher Betrachtung auch für Rechtshandlungen des Schuldners selbst gelten, wenn er im Vorfeld einer drohenden Insolvenz wie hier einen Teil des Veräußerungserlöses für die Befriedigung nachrangiger Grundpfandgläubiger verwendet, um auf diese Weise den Weg für eine "verkehrsfähige" und zugleich dem Rechtsgedanken des § 268 BGB entsprechende Verwertung des besicherten Grundstücks überhaupt erst freizumachen - für einen Weg also, wie er nach der Insolvenzeröffnung auch der späteren Verwalterseite, weil (jedenfalls) nicht "offensichtlich" insolvenzzweckwidrig (BGH NZI 2014, 450, dort Rn. 22), ohne weiteres offengestanden hätte.

  • LG Ulm, 16.12.2016 - 11 O 11/14

    Erstattung von Zahlungen durch die Geschäftsführer der Gesellschaft wegen

    Rechtshandlungen, welche der vornehmsten Aufgabe des Insolvenzverfahrens nach § 1 Satz 1 InsO - der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger, - klar und eindeutig zuwiderlaufen, sind unwirksam (RGZ 57, 195; 63, 203; 76, 244; BGH WM 1955, 312; WM 1971, 346; WM 1983, 500; NJW 1994, 323; ZIP 2002, 1093 [BGH 25.04.2002 - IX ZR 313/99] ; NZI 2008, 365 [BGH 20.03.2008 - IX ZR 68/06] ; ZIP 2013, 531 [BGH 10.01.2013 - IX ZR 172/11] , ZIP 2014, 978 [BGH 20.03.2014 - IX ZR 80/13] ).
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